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Pharmapreise im Dreieck von Patentschutz, Parallelimporten und Preisregulierung

Das Thema der Parallelimporte am Pharmamarkt schlägt hohe Wellen. Die der Wirtschaft grundsätzlich nicht feindlich gesinnte «Neue Zürcher Zeitung» spricht von einem «peinlichen Kampf der Pharmabranche gegen Parallelimporte». Vgl. NZZ, 6./7.5.2006. Vertreter der Pharmabranche reagieren mit Kopfschütteln auf diese «Philippika», betonen die hohe Bedeutung der Branche für den Forschungsstandort Schweiz und für viele Patientinnen auf der ganzen Welt. Der nachfolgende Artikel diskutiert die ökonomischen Argumente um die Parallelimportfrage am Pharmamarkt.

Wirkungen im idealen Markt


Aus der Sicht der Konsumenten sind Preise für Güter und Dienstleistungen immer zu hoch. Aus der Sicht der Produzenten sind sie immer zu tief. Der Wettbewerb sorgt in der Regel dafür, dass keine der beiden Seiten ihr unterschiedliches Preisinteresse übermächtig durchsetzen kann. Daher ist der Marktpreis weder als ein politischer Kompromiss noch als eine «faire» Grösse zu verstehen. Der Preis widerspiegelt im Idealfall schlicht die relative Knappheit der gesamtwirtschaftlichen Ressourcen (Herstellkosten) und die Präferenzen der Konsumenten (Zahlungsbereitschaft). Damit der Preis die Aufgabe der optimalen Allokation der beschränkten Ressourcen wahrnehmen kann, müssen gewisse Bedingungen vorherrschen – so zum Beispiel Wettbewerb auf beiden Seiten, Markttransparenz und keine Externalitäten. In solchen vollkommenen Märkten führt jeder Staatseingriff zu einer Preisverzerrung und somit zu einer Verminderung der Gesamtwohlfahrt auf nationaler und globaler Ebene. Eine Beschränkung von Importen ist ein solcher Staatseingriff. Sie führt dazu, dass die Anbieter dieses Produkts im Inland über einen künstlich erhöhten Preis Einnahmen (Renten) generieren, für die sie keine Gegenleistung erbringen. Dies geschieht auf Kosten der inländischen Konsumenten. Wird die Importbeschränkung aufgehoben, so sinkt der inländische Preis; die Produzenten verlieren, die Konsumenten gewinnen. Wichtig ist, dass nicht nur die Produzentenrente 1:1 auf die inländischen Konsumenten umverteilt wird. Vielmehr entsteht zusätzlich ein gesamtwirtschaftlicher Gewinn, da erstens der tiefere Preis einen höheren Konsum sowohl des betroffenen Gutes wie auch anderer Güter und Dienstleistungen ermöglicht und zweitens die frei werdenden inländischen Produktionskapazitäten für effizientere (sinnvollere) Geschäftsfelder verwendet werden können. Kurzum: Die Volkswirtschaft als Ganzes gewinnt weit mehr als die Produzenten durch die Aufhebung des Protektionismus verlieren. In einem weiteren Rahmen sind zusätzliche positive Effekte möglich wie die Zunahme der Wettbewerbsintensität, die Ausnützung von zunehmenden Skalenerträgen mit folglich tieferen Herstellkosten der Firmen, der Austritt von weniger leistungsfähigen Firmen und die Schaffung innovativer Geschäftspraktiken und Produktionstechnologien. Einzelne Märkte weichen allerdings in der Praxis vom erwähnten Idealmodell dermassen stark ab, dass eine Importliberalisierung die nationale und weltweite Wohlfahrt nicht unbedingt erhöhen muss. Mit anderen Worten: Das nach der Importliberalisierung entstehende neue Preisgleichgewicht kann zwar einige besser stellen, doch kann deren Gewinn kleiner sein als die Verluste anderer Beteiligter. Diese Erkenntnis, welche auch unter dem Begriff der «Theory of the Second Best» bekannt wurde, stellt eine unangenehme Situation für den Wirtschaftswissenschaftler dar. Aufgrund dieser Theorie ist es schlicht unmöglich, für solche Märkte allgemeingültige Aussagen etwa zur Frage der Vorteilhaftigkeit der Importliberalisierung zu machen. Hier muss eine Beurteilung von Fall zu Fall erfolgen. Es überrascht kaum, dass der Pharmamarkt zu den vom Idealtyp stark abweichenden Märkten zählt. Die laufende Diskussion um Parallelimporte berücksichtigt dies aber nur teilweise.

Kontroverse Argumente in der Schweiz


Wie verschiedene Studien belegen, sind Preise für Arzneimittel in der Schweiz tendenziell höher als im Ausland. Die tatsächliche Preisdifferenz hängt allerdings stark von der Auswahl und Gewichtung der Medikamente im Vergleichskorb sowie von der Definition, was im In- und Ausland als identisches Arzneimittel gilt, ab. Da wir wissen, dass in der Schweiz ein Parallelimportverbot für patentierte Arzneimittel besteht und eine Importbeschränkung das Setzen höherer Preise ermöglicht, muss von einem Zusammenhang zwischen dem Parallelimportverbot und den höheren Schweizer Preisen ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund lassen sich die Positionen der verschiedenen Schweizer Interessengruppen gut verstehen. Die Vertreter der pharmazeutischen Industrie (Interpharma, Novartis, Economiesuisse, Gewerkschaften dieser Branche) sind – dies überrascht nicht – gegen eine Aufhebung des Parallelimportverbots für patentierte Güter. Die Vertreter der Konsumentenseite (insbesondere Konsumentenverbände sowie der Preisüberwacher) sind – auch dies überrascht nicht – für eine Aufhebung des Verbots. Während die Konsumentenseite dies primär damit begründet, dass sie durch eine Öffnung von sinkenden Preisen profitieren würde, Vgl. Strahm, R. (2005): Wirkt die Schweizer Marktordnung preistreibend? In: Weder, R. (Hrsg.), Parallelimporte und der Schweizer Pharmamarkt. Baslerschriften zur europäischen Integration, Nr. 72, S. 33-44. werden von Produzentenseite primär folgende Argumente gegen die Aufhebung des Importverbots vorgebracht: Vgl. Stellungnahmen in NZZ, 16.5.2006, S. 27: «Warum Pharmamärkte keine Parallelimporte vertragen».  – Die Investitionen in Forschung und Entwicklung (F&E) und damit die Innovationsfreude der Pharmaindustrie würden abnehmen; – der Forschungsstandort Schweiz verlöre an Attraktivität;  – die Preise in der Schweiz würden aufgrund der Erfahrungen in der Europäischen Union (EU) mit der regionalen Erschöpfung nicht (stark) sinken;  – Parallelimporteure nutzten Preisdifferenzen aus, was primär zu einer Verschiebung von Geldern der forschenden Industrie hin zu den Zwischenhändlern ohne Nutzen für die Konsumenten führe.  Interessant ist, dass sich inzwischen auch die «Neue Zürcher Zeitung» (NZZ) als «nationale Ordnungshüterin» klar für eine Aufhebung des Parallelimportverbots positioniert hat. Die Chemische Industrie – und mit ihr die Economiesuisse – werden kritisiert, weil sie «in zentralen ordnungspolitischen Fragen widersprüchlich und unglaubwürdig» Vgl. NZZ, 6./7.5.2006, S. 23: «Peinlicher Kampf der Pharmabranche gegen Parallelimporte». handle und «nur von Fall zu Fall für den Wettbewerb» eintrete. Vgl. NZZ, 26.4.2006, S. 28: «Ein Spagat bleibt ein Spagat bleibt ein Spagat». Die NZZ stellt hier hohe Anforderungen an die Industrie und ihre Vertreter, von welchen wir als Ökonomen nicht mehr und nicht weniger als die Vertretung der eigenen Interessen erwarten. Allerdings stellen wir uns die Frage, ob Parallelimporte für patentierte pharmazeutische Produkte in der Tat gesamtwirtschaftlich vorteilhaft wären und ob die von der Industrie und ihren Vertreterinnen vorgeführten Gegenargumente stichhaltig sind.

Besonderheiten des Schweizer Pharmamarkts


Der Schweizer Pharmamarkt bewegt sich im Dreieck des Patentschutzes, der Preisregulierung und des Parallelimportverbots (siehe Kasten 1 In Bezug auf den Raum findet das Prinzip der Erschöpfung Anwendung. Unterliegt ein Land bzw. eine Region der nationalen bzw. regionalen Erschöpfung, so verliert der Schutzrechtsinhaber seine Rechte am Gut in diesem Land bzw. in dieser Region erst, sobald er das Gut in diesem Land bzw. dieser Region zum ersten Mal in Verkehr bringt. Parallelimporte von ausserhalb des Landes bzw. der Region sind nicht möglich. Unterliegt ein Land hingegen der internationalen Erschöpfung, so verliert sich das Schutzrecht in diesem Land – unabhängig davon, ob das Inverkehrbringen in diesem Land oder im Ausland erfolgt. Parallelimporte von überall her sind möglich. Ob ein Land der nationalen oder der internationalen Erschöpfung unterliegt, bestimmt es selbst.b In der Schweiz findet auf patentgeschützte Güter das Prinzip der nationalen Erschöpfung Anwendung. Da eine Segmentierung des EU-Binnenmarkts dem Prinzip des freien Warenverkehrs zuwiderspricht, sind Parallelimporte in der EU grundsätzlich zulässig, Paralleleinfuhren aus Drittstaaten hingegen untersagt. Preisregulierung Die Höchstpreisregulierung (HPR) gibt einen maximalen Preis vor, den ein Produzent für ein Arzneimittel verlangen darf. Das heisst, der Produzent hat im Fall einer HPR genau zwei Preissetzungsmöglichkeiten: Entweder er setzt den Preis gleich dem vorgeschriebenen Höchstpreis, oder aber er unterbietet diesen. In der Schweiz wird die HPR durch die Spezialitätenliste (SL) des Bundesamts für Gesundheit (BAG) implementiert. Die Bestimmung dieses Preisplafonds ist im 8. Kapitel der Verordnung des Eidg. Departements des Innern (EDI) über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) beschrieben.). Hinzu kommt die Existenz eines komplexen Gesundheitswesens, in welchem die Nutzniesser der Arzneimittel nicht vollumfänglich für den Preis der angebotenen Produkte aufkommen. Diesen letzten Punkt werden wir in den folgenden Ausführungen jedoch vernachlässigen.

Patentschutz


Es ist zu erwarten, dass ein Pharmaproduzent ohne Patentschutz nicht in gesellschaftlich erwünschte F&E investiert. Im Anschluss an die F&E-Phase könnte ansonsten jeder die von ihm gewonnene Information zur Herstellung des Arzneimittels nutzen und die F&E- Ausgaben des Produzenten würden nicht amortisiert. Dieses Marktversagen kann einen staatlichen Eingriff rechtfertigen, sofern dadurch die Gesellschaft als Ganzes besser gestellt wird. In der Praxis erfolgt dies über die Verleihung einer exklusiven Monopolstellung an den Pharmaproduzenten in Form eines Patents. Allerdings geht mit der offiziell verliehenen Monopolstellung immer ein Wohlfahrtsverlust einher, da der Produzent einen Anreiz hat, nach getaner Innovation zu wenige Arzneimittel zu einem über den tatsächlichen Kosten liegenden Preis zu verkaufen.

Preisregulierung


Um diesem Nebeneffekt des Patentschutzes entgegenzuwirken, versuchen Regulatoren in einem zweiten Schritt erneut korrigierend einzugreifen. Hier kommt meist die Höchstpreisregulierung (HPR) zur Anwendung. Dadurch soll der Monopolpreis gesenkt werden, jedoch nur so weit, dass sämtliche Kosten gedeckt bleiben. Kritisch zu hinterfragen ist einerseits das intransparente Zustandekommen der nationalen HPR, welche die Deckung globaler F&E-Ausgaben garantieren soll. Andererseits stellt sich die Frage, ob die HPR nicht grundsätzlich im Widerspruch zum Patentschutz steht, da der Produzent den erwarteten Höchstpreis ja bereits in der vorgelagerten Phase bei der Bestimmung der F&E-Ausgaben berücksichtigen wird. Dem Schweizer Preisregulator dienen ausländische Preise Fix im Länderkorb sind Deutschland, Dänemark, Grossbritannien und die Niederlande. Subsidiär können Frankreich, Österreich und Italien für den Vergleich herangezogen werden. sowie Preise vergleichbarer Arzneimitteln im Inland als Referenz beim Finden des inländischen Höchstpreises. Allerdings werden die ausländischen Preise ähnlich festgelegt, was schlussendlich zu einer komplexen und kaum nachvollziehbaren Interdependenz der länderspezifischen Höchstpreise führt.

Parallelimportverbot


Da in der Schweiz für patentierte Güter das Prinzip der nationalen Erschöpfung gilt, haben Firmen die Möglichkeit, den Verkaufspreis entsprechend der Nachfrage selbst zu bestimmen. Dadurch können sie von den Vorteilen der so genannten Preisdiskriminierung profitieren, die ihnen höhere Einnahmen garantiert als ein einheitlicher Durchschnittspreis auf verschiedenen Märkten.

Effekte von Parallelimporten aufgrund der Theorie


Wir haben bereits vor längerer Zeit in diesem Blatt aufgezeigt, wie die Wohlfahrtswirkungen von Parallelimporten anhand eines Partialgleichgewichtsmodells beschrieben werden können. Vgl. Weder, R., Barsuglia, G.: «Erhöhen Parallelimporte die Wohlfahrt in regulierten Märkten?», in: «Die Volkswirtschaft» 10-2003, S. 21-25. Vereinfacht geht man davon aus, dass ein Schweizer Pharmaproduzent den schweizerischen wie auch den ausländischen Markt zu unterschiedlichen Monopolpreisen beliefert. Der Preis des patentierten Arzneimittels sei in der Schweiz aufgrund einer weniger elastischen Nachfrage höher als im Ausland.  Welche Auswirkungen hat nun die Aufhebung des Parallelimportverbots? Der Schweizer Pharmaproduzent wird bei offenen Grenzen in beiden Märkten den für ihn optimalen identischen Monopolpreis setzen, damit er nicht einen Teil seines Erlöses an Parallelimporteure abgeben muss. Dieser neue einheitliche Preis wird in der Schweiz tiefer und im Ausland höher liegen als zuvor bei geschlossenen Grenzen. Dadurch gewinnen die Schweizer Konsumenten. Die ausländischen Konsumenten sowie der Schweizer Produzent verlieren. Man kann nun durch eine weiter gehende Analyse zeigen, Dieser Teil beruht auf einer ausführlichen Analyse in Barsuglia, G. (2006): Parallelimporte am Pharmamarkt. Über Regulierung und Deregulierung in unvollkommenen Märkten, Universität Basel: Dissertation. dass sowohl die Gesamtwohlfahrt der Schweiz (d.h. Schweizer Konsumenten gewinnen mehr als der Schweizer Produzent verliert) wie auch die Weltwohlfahrt steigt (d.h. inklusive Berücksichtigung des Verlustes der ausländischen Konsumenten), wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: – Bei offenen Grenzen werden nach wie vor alle Märkte mit dem Arzneimittel beliefert. Der Preisanstieg im Ausland darf demnach nicht so stark ausfallen, dass beispielsweise ein Entwicklungsland von der Versorgung ausgeschlossen wird. – Die Innovationsdynamik des Schweizer Produzenten wird durch Parallelimporte nicht negativ beeinflusst. – Das Nachfrageverhalten in den Märkten ist so beschrieben, dass der Gesamt-Output des Produzenten durch Parallelimporte nicht verringert wird (z.B. bei linearen Nachfragekurven). Bei nichtlinearen Nachfragekurven kann die Weltwohlfahrt in einigen wenigen Fällen sinken, wobei die Gesamtwohlfahrt der Schweiz meist trotzdem steigt.  Ergänzt man diese Überlegungen um eine HPR im Ausland, dann ist Folgendes zu berücksichtigen: Erhöhen Parallelimporte beispielsweise die ausländischen Höchstpreise, dann ist das für den Schweizer Produzenten positiv und in Summe wahrscheinlich auch für die Schweiz. Aus Sicht der Weltwohlfahrt ist dies jedoch negativ. Wenn die ausländischen Höchstpreise sinken, dann ist das für die Schweiz als Ganzes wahrscheinlich negativ, für die Weltwohlfahrt jedoch positiv. Verändern sich die ausländischen Höchstpreise nicht, dann steigt sowohl die Schweizer Gesamtwohlfahrt als auch die Weltwohlfahrt. Aufgrund der oben angesprochenen Intransparenz der Preisregulierungen ist es a priori jedoch kaum abschätzbar, wie die ausländischen Preise auf Parallelimporte reagieren. Diese Überlegungen verdeutlichen auch den Unterschied, ob aus nationaler oder internationaler Sicht über ein Öffnen der Grenzen diskutiert wird.

Alternativen zu Parallelimporten


Betrachtet man alle Ecken des Dreiecks, in dem sich der Pharmamarkt befindet, ergeben sich weitere Möglichkeiten, die Weltwohlfahrt positiv zu beeinflussen. Aus Sicht der Theorie wäre es «First Best», den Produzenten für seine F&E-Anstrengungen aus einem grossen Topf zu vergüten und anschliessend das Arzneimittel weltweit zu Grenzkosten zu verkaufen. Dieser Ansatz hat jedoch immanente Probleme, die sowohl mit dem Auftreiben als auch mit dem anreizkonformen Ausschütten des grossen Topfes zusammenhängen. Alternativ könnte man auch am Patentschutz festhalten, weltweit Parallelimporte zwischen Ländern verbieten und anstelle der nationalen Preisregulatoren einen Weltregulator ernennen. Dieser Weltregulator könnte dann einen «Second-Best-Ansatz» aus dem Schatten der Theorie hervorholen und mit seiner Hilfe die Weltwohlfahrt realistisch maximieren. Vogelsang und Finsinger haben einen relativ einfachen Mechanismus entwickelt, der sich auf unsere Pharmamarktproblematik anwenden liesse und zweifelsfrei zu einer höheren Weltwohlfahrt führt, als dies Parallelimporte tun (siehe Kasten 2 Ramsey (1927) und in Folge Baumol und Bradford (1970) zeigen, wie man einen Fixkostenblock über unterschiedliche Preise (abhängig von der jeweiligen Nachfrageelastizität des Markts) gerade deckt und gleichzeitig die Weltwohlfahrt maximiert. Da nicht davon auszugehen ist, dass Produzenten von sich aus in abgeschotteten Märkten diese so genannten Ramsey Preise setzen, bedarf es eines Implementierungsmechanismus, der dies sicherstellt. Vogelsang und Finsinger (1979) haben einen solchen entwickelt. Er lässt sich auf den Pharmamarkt übertragen und bewegt durch seine Dynamik den Pharmaproduzenten dazu, einerseits effizient zu forschen und andererseits in verschiedenen Märkten Ramsey Preise zu setzen.Eindrücklich dabei ist, dass der Weltregulator für die Umsetzung weder die Nachfrage noch die Durchschnittskosten, noch die anvisierten Ramsey-Preise kennen muss. Einzig die heutige Arzneimittelproduktionsmenge sowie die ausgewiesenen Gesamtkosten werden für diese «dynamische und globale Preisregulierung» benötigt. Basierend auf diesen Informationen schreibt der Weltregulator dem Pharmaproduzenten vor, dass die zukünftigen Preise auf den Märkten – multipliziert mit den heutigen Output-Mengen auf dem jeweiligen Markt – höchstens den heutigen Gesamtkosten entsprechen dürfen. Nach einer mehrmaligen Wiederholung und Adaptierung der Restriktion stellt sich die Ramsey-Preisallokation von alleine ein. Die Motivation hinter diesem Mechanismus lautet: «… the firm’s management [is] in a superior position to calculate and implement welfare maximizing prizes».).

Schlussfolgerungen


Unsere Ausführungen haben die Komplexität der Parallelimportdiskussion aufgezeigt. Das höchstpreisregulierte Umfeld verunmöglicht es nahezu, eine allgemeine Aussage zur Wünschbarkeit von Parallelimporten aus Welt- und aus Schweizer Wohlfahrtssicht im höchstpreisregulierten Umfeld zu machen. Immerhin lassen sich unseres Erachtens die Überlegungen zu folgenden Schlussfolgerungen verdichten: – Schweizer Konsumenten von patentierten Arzneimitteln dürften von der Zulassung von Parallelimporten tendenziell profitieren; ausländische Konsumenten dürften tendenziell (wenn auch nur marginal) verlieren – dies unter der Annahme, dass der Innovationsgrad der weltweit tätigen forschenden Pharmafirmen durch Parallelimporte in den relativ kleinen Schweizer Markt nicht beeinträchtigt wird. – Die Einnahmen der Schweizer Pharmaproduzenten – und damit auch die weltweiten F&E-Ausgaben dieser Firmen – könnten fallen, wenn das weltweite Preisniveau für patentierte Arzneimittel durch Parallelimporte in die Schweiz sinkt. Dies wäre dann möglich, wenn die sinkenden inländischen Preise ein Signal für die ausländischen Preise aussenden (Referenzpreisargument). Darüber lässt sich aber momentan aufgrund der Intransparenz der Preisregulierungen nur spekulieren. Da der Umsatz der schweizerischen Pharmafirmen zu 98% im Ausland getätigt wird, müsste der negative Preiseffekt im Ausland jedoch nicht gross sein, um dieses Resultat zu erzeugen. – Die Gesamtwohlfahrt der Schweiz wird durch Parallelimporte erhöht, wenn der Verlust der schweizerischen Pharmafirmen gering bleibt, weil sich entweder die ausländischen Preise nicht verändern oder dort durch neue Argumente in den Verhandlungen sogar steigen. – Der F&E-Standort Schweiz dürfte für profitmaximierende Pharmaproduzenten wohl kaum vom Schweizer Preisniveau für patentierte Pharmazeutika abhängen. Zwar könnte der Standort im Fall einer Reduktion der weltweiten F&E-Ausgaben durch die Industrie proportional zu anderen Standorten redimensioniert werden, sollte aber nicht per se durch Änderungen des Preisniveaus in der Schweiz an Attraktivität verlieren. – Dass es bis dato in der EU noch immer Preisdifferenzen gibt, hängt nur bedingt mit den Parallelimporteuren zusammen. Vielmehr zeigen diese Differenzen, dass es unter den heutigen Regulierungen für den Pharmaproduzenten nach wie vor vorteilhafter ist, trotz Parallelimporten unterschiedlich hohe Preise zu setzen. Den Pharmaproduzenten schmerzen folglich die Verluste durch Parallelimporte weniger als das Setzen eines Durchschnittspreises bei gegebenen Preisregulierungen in der EU. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Parallelimporteure langfristig zur Preiskonvergenz beitragen. – Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Diskussion in der Schweiz über Parallelimporte etwas hypothetisch wirkt. So spricht sich die Theorie klar gegen eine internationale Erschöpfung aus (mangelnde Belieferung von Märkten). Gegen die allenfalls vertretbare regionale Erschöpfung mit der EU sprechen – wie Juristen betonen – die Regeln der WTO sowie die dazu notwendige Einwilligung der EU, welche ohne Gegengeschäfte wohl kaum erhältlich ist. Ob sich die notwendigen Gegengeschäfte lohnen, bleibt aufgrund der obigen Ausführungen dahingestellt. Übrigens: Wenn es nur um tiefere Preise in der Schweiz für patentierte Arzneimittel geht, dann hätte der Regulator ja bereits heute ein Instrument mit der Aufschrift «HPR» in der Hand.

Kasten 1: Patentschutz, Parallelimport, Preisregulierung In Bezug auf den Raum findet das Prinzip der Erschöpfung Anwendung. Unterliegt ein Land bzw. eine Region der nationalen bzw. regionalen Erschöpfung, so verliert der Schutzrechtsinhaber seine Rechte am Gut in diesem Land bzw. in dieser Region erst, sobald er das Gut in diesem Land bzw. dieser Region zum ersten Mal in Verkehr bringt. Parallelimporte von ausserhalb des Landes bzw. der Region sind nicht möglich. Unterliegt ein Land hingegen der internationalen Erschöpfung, so verliert sich das Schutzrecht in diesem Land – unabhängig davon, ob das Inverkehrbringen in diesem Land oder im Ausland erfolgt. Parallelimporte von überall her sind möglich. Ob ein Land der nationalen oder der internationalen Erschöpfung unterliegt, bestimmt es selbst.b In der Schweiz findet auf patentgeschützte Güter das Prinzip der nationalen Erschöpfung Anwendung. Da eine Segmentierung des EU-Binnenmarkts dem Prinzip des freien Warenverkehrs zuwiderspricht, sind Parallelimporte in der EU grundsätzlich zulässig, Paralleleinfuhren aus Drittstaaten hingegen untersagt. Preisregulierung Die Höchstpreisregulierung (HPR) gibt einen maximalen Preis vor, den ein Produzent für ein Arzneimittel verlangen darf. Das heisst, der Produzent hat im Fall einer HPR genau zwei Preissetzungsmöglichkeiten: Entweder er setzt den Preis gleich dem vorgeschriebenen Höchstpreis, oder aber er unterbietet diesen. In der Schweiz wird die HPR durch die Spezialitätenliste (SL) des Bundesamts für Gesundheit (BAG) implementiert. Die Bestimmung dieses Preisplafonds ist im 8. Kapitel der Verordnung des Eidg. Departements des Innern (EDI) über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) beschrieben.

Kasten 2: Vogelsang-Finsinger-Mechanismus Ramsey (1927) und in Folge Baumol und Bradford (1970) zeigen, wie man einen Fixkostenblock über unterschiedliche Preise (abhängig von der jeweiligen Nachfrageelastizität des Markts) gerade deckt und gleichzeitig die Weltwohlfahrt maximiert. Da nicht davon auszugehen ist, dass Produzenten von sich aus in abgeschotteten Märkten diese so genannten Ramsey Preise setzen, bedarf es eines Implementierungsmechanismus, der dies sicherstellt. Vogelsang und Finsinger (1979) haben einen solchen entwickelt. Er lässt sich auf den Pharmamarkt übertragen und bewegt durch seine Dynamik den Pharmaproduzenten dazu, einerseits effizient zu forschen und andererseits in verschiedenen Märkten Ramsey Preise zu setzen.Eindrücklich dabei ist, dass der Weltregulator für die Umsetzung weder die Nachfrage noch die Durchschnittskosten, noch die anvisierten Ramsey-Preise kennen muss. Einzig die heutige Arzneimittelproduktionsmenge sowie die ausgewiesenen Gesamtkosten werden für diese «dynamische und globale Preisregulierung» benötigt. Basierend auf diesen Informationen schreibt der Weltregulator dem Pharmaproduzenten vor, dass die zukünftigen Preise auf den Märkten – multipliziert mit den heutigen Output-Mengen auf dem jeweiligen Markt – höchstens den heutigen Gesamtkosten entsprechen dürfen. Nach einer mehrmaligen Wiederholung und Adaptierung der Restriktion stellt sich die Ramsey-Preisallokation von alleine ein. Die Motivation hinter diesem Mechanismus lautet: «… the firm’s management [is] in a superior position to calculate and implement welfare maximizing prizes».

Zitiervorschlag: Guido Barsuglia, Rolf Weder, (2006). Pharmapreise im Dreieck von Patentschutz, Parallelimporten und Preisregulierung. Die Volkswirtschaft, 01. Juli.