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Auswirkungen der Immigration auf die Löhne: Zehn Jahre 
Erfahrungen mit der Personenfreizügigkeit

Mit dem Freizügigkeitsabkommen wurde der Schweizer Arbeitsmarkt für Arbeitnehmende und Dienstleistungserbringer aus den EU/Efta-Staaten schrittweise geöffnet. Um negative Auswirkungen im Zusammenhang mit der Öffnung des Arbeitsmarkts auf die Lohn- und Arbeitsbedingungen zu verhindern, wurden flankierende Massnahmen eingeführt. Insbesondere die Auswirkungen der ­Zuwanderung auf die Löhne in der Schweiz sind ein wiederkehrendes Thema der politischen Diskussion. Nach rund zehn Jahren Erfahrung mit der Personenfreizügigkeit kann gemäss den vorhandenen empirischen Studien kein allgemeiner Druck auf die Löhne in der Schweiz festgestellt werden.

Das Freizügigkeitsabkommen ­Schweiz-EU


Das Freizügigkeitsabkommen (FZA)
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit; SR 0.142.112.681. zwischen der Schweiz und der EU
Für die Efta-Staaten gelten dieselben Bestimmungen. ist im Jahr 2002 in Kraft getreten. Durch die Einführung der Personenfreizügigkeit wurde der Zugang zum Arbeitsmarkt in den Vertragsstaaten schrittweise liberalisiert. In der Schweiz wurden die Kontingente für Arbeitskräfte aus Mitgliedstaaten der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta) sukzes­sive aufgehoben. Gleichzeitig wurden die vorgängigen Kontrollen der Lohn- und Arbeitsbedingungen und das Prinzip des In­ländervorrangs – bisher eine Voraussetzung für die Erteilung einer Arbeitsbewilligung – schrittweise abgeschafft. Durch das FZA wurden zudem grenzüberschreitende Dienst­leistungen teilweise liberalisiert. Entsandte Arbeitskräfte und Selbständigerwerbende können ihre Dienste nun ohne besondere ­Bewilligung während maximal 90 Tagen pro Kalenderjahr in der ganzen Schweiz anbieten. Dabei unterstehen sie einzig der Meldepflicht. Seit dem Inkrafttreten des FZA sind knapp 370 000 Personen (netto) aus den EU/Efta-Staaten in die Schweiz zugewandert. Auch die Beschäftigung von Grenzgängern stieg in den letzten zehn Jahren von etwa 160 000 auf über 260 000 Personen. Die Zahl der meldepflichtigen Dienstleistungserbringer nahm seit dem Inkrafttreten des FZA ­stetig zu und lag im Jahr 2011 bei knapp 90 000 Personen. In den letzten zehn Jahren ist die Schweizer Wirtschaft im internationalen Vergleich (Industrieländer) überdurchschnittlich gewachsen. Dank der gestiegenen Zuwanderung aus den EU/Efta-Staaten konnte die hohe Nachfrage des Schweizer Arbeitsmarkts nach zusätzlichen – insbesondere qualifizierten – Arbeitskräften weitgehend gedeckt werden. Die Personenfreizügigkeit hat also die Rekrutierungsmöglichkeiten für Schweizer Unternehmen verbessert und damit das Wirtschafts- und Beschäftigungswachstum in den letzten zehn Jahren begünstigt.

Flankierende Massnahmen zum freien Personenverkehr


Im Zusammenhang mit der Öffnung des Arbeitsmarktes im Rahmen des FZA bestand die Befürchtung, dass eine zunehmende ­Zuwanderung die Lohn- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz negativ beeinflussen könnte. Deshalb wurden begleitend zur schrittweisen Einführung der Personen­freizügigkeit flankierende Massnahmen eingesetzt (vgl.

Kasten 1

Flankierende Massnahmen zum freien Personenverkehr


Im Jahr 2004 wurden flankierende Massnahmen a eingeführt, um die Arbeitnehmenden im ­Zusammenhang mit der Personenfreizügigkeit ­gegen das Risiko von missbräuchlichen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu schützen. Dank dieser Massnahmen kann die Einhaltung der minimalen oder üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz überprüft werden. Werden minimale Lohn- oder Arbeitsbedingungen nicht eingehalten, so sieht die Gesetzgebung Sanktionen vor. Bei Feststellung von wiederholt missbräuchlichen Lohnunterbietungen können Mindestlöhne für ­eine Branche erlassen werden.

Mit der Umsetzung der flankierende Mass­nahmen wurden verschiedene Akteure betraut. Im Rahmen der Kontrolltätigkeit der Vollzugs­organe werden einerseits die ausländischen ­Dienstleistungserbringer überprüft, bei denen die vorherrschenden Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden müssen. Andererseits werden die Arbeitsbedingungen bei Schweizer Unternehmen im Rahmen der Arbeitsmarktaufsicht der tripartiten Kommissionen (bestehend aus Vertretern der Sozialpartner und des Staates) oder im Rahmen des gewöhnlichen Vollzugs von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (GAV) durch die paritätischen Kommissionen (bestehend aus Vertretern der Gewerkschaften und der Arbeitgeber) überprüft. Die Arbeitsmarktbeobachtung im Rahmen der flankierenden Massnahmen umfasst somit die Überprüfung der Arbeitsbedingungen bei aus dem Ausland entsandten Arbeitnehmenden sowie bei Schweizer Unternehmen in allen Branchen, unabhängig davon, ob ein allgemeinverbindlich erklärter GAV für eine Branche existiert.

Die Kontrolltätigkeit im Zusammenhang mit den flankierenden Massnahmen wurde in den letzten Jahren stetig ausgebaut und jüngst auf hohem Niveau konsolidiert. Im Jahr 2011 wurden durch die Vollzugsorgane der flankierenden Massnahmen rund 16 000 Betriebe (Entsendebetriebe und Selbständigerwerbende) und 38 000 Personen im Bereich der meldepflichtigen Dienstleistungserbringung aus dem Ausland kontrolliert. Ausserdem wurden im Jahr 2011 die Lohn- und Arbeitsbedingungen bei 19 000 Schweizer Arbeitgebern und bei 103 000 Angestellten von Schweizer Arbeitgebern überprüft. Gesamthaft wurden im Bereich der flankierenden Massnahmen im Jahr 2011 Kontrollen bei rund 35 000 Betrieben durchgeführt; dabei wurden die Lohn- und Arbeitsbedingungen von rund 141 000 Arbeits­kräften kontrolliert.

Die bisherigen Erfahrungen mit den flankierenden Massnahmen haben gezeigt, dass in der Gesetzgebung einige Lücken bestanden. Diese Lücken konnten mit dem Inkrafttreten des revidierten Entsendegesetzes b

per 1. Januar 2012 ­geschlossen werden. Insbesondere das Phänomen der Scheinselbständigkeit ausländischer Dienstleistungserbringer wird mit den neuen ­Instrumenten wirksamer bekämpft werden können. Ausserdem arbeitet das Seco zusammen mit den Vollzugsorganen daran, die Effizienz der flankierenden Massnahmen durch Verbesserungen im Vollzug weiter zu erhöhen. Zusätzlich hat sich das Parlament am 14. Dezember 2012 dazu entschieden, die flankierenden Massnahmen mit einer Subunternehmerhaftung im Baugewerbe zu ergänzen.

a Das Seco publiziert jährlich einen Bericht über die Umsetzung der flankierenden Massnahmen, der die Kontrollergebnisse jeweils im Detail darstellt: www.seco.admin.ch, Themen, Arbeit, Freier Personenverkehr und flankierende Massnahmen, Flankierende Massnahmen.

b Bundesgesetz über flankierende Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG); SR 823.20.

). Die flankierenden Massnahmen ermöglichen die nachträgliche Kontrolle der minimalen oder üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen bei Schweizer Unternehmen wie auch bei ausländischen Dienstleistungserbringern. Des Weiteren bestehen verschiedene Möglichkeiten zur Intervention, wenn die minimalen oder üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht eingehalten werden. Im Rahmen der flankierenden Massnahmen werden die Auswirkungen des FZA auf die allgemeine Entwicklung des Arbeitsmarktes regelmässig beurteilt. Dazu werden einerseits die Ergebnisse der Kontrollen durch die Vollzugsorgane ausgewertet. Andererseits wurden in den letzten Jahren verschiedene Studien auf Basis diverser statistischer Erhebungen durchgeführt, die den Einfluss der Zuwanderung auf die Lohnentwicklung analysieren. Die wichtigsten Ergebnisse der Arbeitsmarktbeobachtung werden im folgenden Abschnitt zusammengefasst.

Auswirkungen der Zuwanderung auf die Löhne


Die Befürchtungen, dass eine verstärkte Zuwanderung im Arbeitsmarkt zu einem erhöhten Druck auf die Löhne führt, gründen in der Überlegung, dass mit der Zuwanderung das Angebot an Arbeitskräften bei einer konstanten Anzahl Arbeitsplätze (einer gleichbleibenden Nachfrage nach Arbeit) ­zunimmt und somit der Gleichgewichtslohn abnimmt. Ein solcher Sachverhalt setzt ­allerdings voraus, dass die Zuwanderung unabhängig von der Nachfrage der Unternehmen nach Arbeitskräften stattfindet. In der Schweiz zeigt sich aber, dass die Zuwan­derung hauptsächlich auf diese Nachfrage zurückzuführen ist. Dies äussert sich bei­spielsweise darin, dass die Zuwanderung hauptsächlich in Bereichen erfolgt, in denen auch ansässige Erwerbspersonen zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten finden.
8. Bericht des Observatoriums zum Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU, 25. Mai 2012. Wenn zugewanderte Arbeitskräfte (z.B. Hochqualifizierte) nicht in Konkurrenz zu einheimischen Arbeitskräften stehen, sondern ergänzend auf dem Arbeitsmarkt auftreten, kann die Zuwanderung sogar zu einer ansteigenden Nachfrage nach einheimischen Arbeitskräften führen. Die Auswirkungen einer erhöhten Zuwanderung in die Schweiz können somit in einem theoretischen Modell nicht abgeschätzt und müssen empirisch untersucht werden. Zur Analyse der Auswirkung der Zuwanderung auf die Löhne können grundsätzlich verschiedene ökonomische Modelle verwendet werden. Eine Reihe von Autoren haben dazu einen makroökonomischen Ansatz verwendet, bei dem die Entwicklung des Arbeitsmarkts ohne die Personenfreizügigkeit simuliert wird – etwa unter der Annahme, dass seit 2002 keine zusätzliche Zuwanderung mehr stattgefunden hat. Die simulierten Ergebnisse werden dann mit den tatsächlichen Ergebnissen – der tatsächlichen Lohnverteilung – verglichen. Aeppli et al. (2008) konnten mithilfe dieser Methode einen positiven Effekt auf die Durchschnittslöhne feststellen. Hingegen stellt Stalder (2010) mit der Simulation eines ähnlichen Modells einen gewissen Lohndruck − im Sinne eines niedrigeren Lohnwachstums aufgrund der Zuwan­derung − fest. In einer aktuellen Studie, bei der auch die neusten statistischen Erhebungen mitberücksichtigt wurden und ebenfalls ein makroökonomisches Modell verwendet ­wurde, finden Müller, Asensio und Graf (2013) je nach Untersuchungsgruppe seit 2002 unterschiedliche Effekte der Zuwanderung auf die Löhne.
Vgl. Artikel von Asensio, Graf und Müller auf S. 43 in ­dieser Ausgabe. So konnte einerseits ein gewisser Lohndruck bei Personen mit einer fortgeschrittenen Berufserfahrung und einem tertiären Ausbildungsabschluss festgestellt werden. Andererseits schliessen die Autoren bei niedrigqualifizierten Schweizern und solchen mit einer Berufsausbildung auf einen positiven Lohneffekt aufgrund der Zuwanderung im Zusammenhang mit dem FZA.Dieser Befund könnte dadurch erklärt werden, dass die Nachfrage nach Niedrigqualifizierten mit der Zuwanderung zugenommen hat, weil die zugewanderten Arbeitskräfte eher komplementär zu den niedrigqualifizierten einheimischen Arbeitskräften auf dem Arbeitsmarkt auftreten und diese somit nicht direkt konkurrenzieren. Gerfin und Kaiser (2010) versuchen, solche Zusammenhänge (Substitutionselastizitäten zwischen den Zugewanderten und den Einheimischen) zu schätzen und berechnen auf Basis dieser Schätzungen den Effekt der Zuwanderung auf die Löhne. Aufgrund ihrer Ergebnisse gehen sie kurzfristig von geringfügigen Auswirkungen der Zuwanderung auf die Löhne von Arbeitskräften mit tiefer und mittlerer Qualifikation aus. Längerfristig betrachtet rechnen sie mit einem positiven Effekt.Eine weitere Methode zur Analyse der Auswirkung der Zuwanderung auf die Löhne beruht auf einer (Regressions-)Analyse von erhobenen Lohndaten, wie z.B. der Lohnstrukturerhebung (LSE) oder der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (Sake). Ein Vorteil dieser (direkten) Methode besteht darin, dass untersucht wird, wie sich die Löhne tatsächlich entwickelt haben. Henneberger und Ziegler (2011) untersuchen mit diesem Ansatz die Lohnentwicklung in Grenzregionen, die gemäss Annahme der Autoren von der Zuwanderung stärker betroffen sind, und vergleichen sie mit der Lohnentwicklung in Zentralregionen. Sie stellen einen Lohndruck bei Neuanstellungen fest, der sich bei Niedrigqualifizierten etwas stärker akzentuiert als bei Hochqualifizierten. Auch Sheldon und Cueni (2011) verwenden diesen Ansatz. Sie vergleichen allerdings keine räumlich abgegrenzten Arbeitsmärkte, sondern bilden verschiedene Teilmärkte auf Basis der Ausländeranteile. Im Gegensatz zu Henneberger und Ziegler (2011) stellen Sheldon und Cueni (2011) keinen allgemeinen Lohndruck fest. Bei Hochqualifizierten finden sie sogar einen Lohnanstieg aufgrund der Zuwanderung. Ein Lohndruck wurde lediglich bei niedrigqualifizierten ansässigen Arbeitskräften aus Drittstatten
Länder, die nicht zur EU27/Efta gehören. eruiert.Favre (2011) untersucht zusätzlich die Auswirkung der Zuwanderung auf die Löhne verschiedener Berufs- und Tätigkeitsgruppen entlang der Lohnverteilung. Bei Arbeitnehmenden mit anspruchsvollen Tätigkeiten findet er im oberen Bereich der Lohnverteilung (bei den höchsten Löhnen dieser Tätigkeitsgruppe) einen Lohndruck, der auf die erhöhte Konkurrenz durch Zuwanderer in diesem Segment zurückzuführen ist. Bei Arbeitnehmenden mit weniger anspruchsvollen Tätigkeiten ist eine erhöhte Konkurrenz durch Zugewanderte im unteren Bereich der Lohnverteilung zu erkennen, die jedoch zu keinem Lohndruck geführt hat.Die Mehrheit der Autoren kommen zum Schluss, dass insgesamt kein Lohndruck aufgrund der Zuwanderung im Zusammenhang mit dem FZA festgestellt werden kann. Bei gewissen Gruppen – etwa bei Hochqualifizierten – finden allerdings einige empirische Untersuchungen einen Lohndruck bzw. eine gedämpfte Lohnentwicklung. Dies zeigt, dass die Arbeitsmarktbeobachtung im Rahmen der flankierenden Massnahmen wichtig ist. Dabei kann beispielsweise der Fokus der Kontrollen auf bestimmte Branchen, die näher untersucht werden sollten, oder auf bestimmte Gruppen von Arbeitskräften gelegt werden.

Lohnkontrollen


Im Rahmen der durch die flankierenden Massnahmen eingerichteten Arbeitsmarktbeobachtung wird grundsätzlich kontrolliert, ob die minimalen oder üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen am Arbeitsort eingehalten werden. Wenn nötig werden Verstösse geahndet oder korrigierende Massnahmen eingeführt, um einem Druck auf das Lohngefüge entgegenzuwirken. In Branchen mit einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (GAV) überprüfen die paritätischen Kommissionen, die mit dem Vollzug der Kontrollen in diesen Branchen betraut sind, vor allem die Einhaltung der in den Bestimmungen des GAV vorgesehenen Lohn- und Arbeitsbedingungen und sanktionieren allfällige Verstösse.
2011 ergab die Kontrolle bei etwa 29% der einem allgemeinverbindlich erklärten GAV unterstehenden Entsendebetriebe oder Schweizer Unternehmen (nur im Bereich Personalverleih) einen Verdacht auf Nichteinhaltung der Lohnbestimmungen des GAV. Die durch die paritätischen Kommissionen verhängten Konventionalstrafen für diese vermuteten Verstösse sind allerdings deutlich weniger häufig und betreffen nur etwa 20%–30% der vermuteten Verstösse (bei Entsendebetrieben). In Branchen ohne allgemeinverbindlich erklärten GAV kontrollieren die für die Arbeitsmarktbeobachtung zuständigen tripartiten Kommissionen, ob Entsendebetriebe und Schweizer Unternehmen die orts- und branchenüblichen Lohnbedingungen einhalten. Wird ein Fall von Lohnunterbietung festgestellt, leiten die tripartiten Kommissionen ein Verständigungsverfahren mit dem Arbeitgeber ein. Ziel ist es dabei, dass dieser den Lohnunterschied nachzahlt oder zumindest zukünftig die Löhne anhebt. Bei wiederholter missbräuchlicher Lohnunterbietung innerhalb einer Branche können regulierende Massnahmen ergriffen werden, beispielsweise durch die Einführung von zwingenden Mindestlöhnen für die betroffene Branche. 2011 zeigten die Kontrollen, dass bei etwa 11% der überprüften Entsendebetriebe oder Schweizer Unternehmen in Branchen ohne allgemeinverbindlich erklärten GAV für mindestens einen Mitarbeitenden des Unternehmens der Verdacht auf Nichteinhaltung der üblichen Lohnbedingungen bestand.
Diese Ergebnisse stellen nicht das allgemeine Risiko der Lohnunterbietung in Branchen ohne allgemeinverbindlich erklärten GAV dar, da die zu kontrollierenden Unternehmen oft gezielt ausgewählt werden: Einerseits wird ein Fokus der Kontrollen auf Arbeitgeber (Entsendebetriebe oder Schweizer Arbeitgeber) und auf Wirtschaftssektoren gelegt, bei denen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für Lohnunterbietungen vermutet wird. Andererseits werden Unternehmen zum Teil aufgrund eines begründeten Verdachts kontrolliert. Allerdings waren die Verständigungsverfahren in der Mehrzahl der Fälle erfolgreich (2011: 75%). Seit dem Inkrafttreten der flankierenden Massnahmen mussten nur in wenigen Fällen Kollektivmassnahmen ergriffen werden, um die Löhne vor wiederholter missbräuchlicher Lohnunterbietung zu schützen. Auf Bundesebene umfassen diese Massnahmen die Einführung eines Normalarbeitsvertrages (NAV) mit zwingendem Mindestlohn für die Hauswirtschaft und in der Deutschschweiz die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für das Reinigungsgewerbe.
Besteht in einer betroffenen Branche bereits ein GAV, können die darin enthaltenen Lohnbestimmungen erleichtert allgemeinverbindlich erklärt werden. NAV mit zwingendem Mindestlohn wurden 
zudem in den Kantonen Genf (Schönheitspflege und Hauswirtschaft), Tessin (Reifenwechsel und -reparatur, Callcenter, Herstellung von elektrischen Apparaten, Herstellung von Computern sowie elektronischen und optischen Produkten, Detailhandel) und im Wallis (Industrielle 
Wartung und Reinigung sowie Bauhauptgewerbe) eingeführt.
Die NAV im Kanton Tessin für die Branchen Herstellung von elektrischen Apparaten, Herstellung von Computern sowie elektronischen und optischen Produkten und Detailhandel treten am 1. April 2013 in Kraft. Der NAV für die industrielle Wartung und Reinigung im Kanton Wallis ist noch bis 13. März 2013 in Kraft.Da die Kontrollen nicht zufällig, sondern oft gezielt durchgeführt werden, können daraus keine allgemeinen Schlussfolgerungen über die Auswirkungen des FZA auf die Löhne gezogen werden. Dank dieser Kontrollen ist es jedoch möglich, den Umfang der notwendigen Interventionen zum Schutz der Löhne in bestimmten Branchen des Arbeitsmarktes seit der Einführung des FZA besser abzuschätzen.

Fazit


Die bisher durchgeführten wissenschaftlichen Studien über die Auswirkungen des FZA auf die Löhne in der Schweiz zeigen, dass der freie Personenverkehr keinen allgemeinen Lohndruck auf die einheimischen Arbeitskräfte verursacht hat. Ein gewisser Lohndruck in bestimmten Sektoren lässt sich jedoch nicht ausschliessen. In diesen Bereichen werden in der Regel intensivierte Kontrollen durch die Vollzugsorgane der flan­kierenden Massnahmen durchgeführt. Werden auf Basis solcher Kontrollen wiederholt missbräuchliche Lohnunterbietungen festgestellt und führen daraufhin eingelei­teten Verständigungsverfahren nicht zum 
gewünschten Erfolg, können entsprechende Massnahmen – wie etwa der Erlass von Mindestlöhnen – ergriffen werden. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass von diesen Instrumenten nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden musste. Dies ist unter anderem auf die gut funktionierende Sozialpartnerschaft zurückzuführen, dank der auch schon vor der Einführung des FZA Branchenlösungen im Rahmen von GAV gefunden werden konnten. Unter gewissen Voraussetzungen können solche GAV und die darin enthaltenen Mindestlohnbestimmungen auf Antrag der Sozialpartner allgemeinverbindlich erklärt werden. Auf Basis dieses Instruments der Sozialpartnerschaft wurden seit 2002 vermehrt verbindliche Mindestlöhne für einzelne Branchen erlassen.

Kasten 1: Flankierende Massnahmen zum freien Personenverkehr

Flankierende Massnahmen zum freien Personenverkehr


Im Jahr 2004 wurden flankierende Massnahmen a eingeführt, um die Arbeitnehmenden im ­Zusammenhang mit der Personenfreizügigkeit ­gegen das Risiko von missbräuchlichen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu schützen. Dank dieser Massnahmen kann die Einhaltung der minimalen oder üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz überprüft werden. Werden minimale Lohn- oder Arbeitsbedingungen nicht eingehalten, so sieht die Gesetzgebung Sanktionen vor. Bei Feststellung von wiederholt missbräuchlichen Lohnunterbietungen können Mindestlöhne für ­eine Branche erlassen werden.

Mit der Umsetzung der flankierende Mass­nahmen wurden verschiedene Akteure betraut. Im Rahmen der Kontrolltätigkeit der Vollzugs­organe werden einerseits die ausländischen ­Dienstleistungserbringer überprüft, bei denen die vorherrschenden Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden müssen. Andererseits werden die Arbeitsbedingungen bei Schweizer Unternehmen im Rahmen der Arbeitsmarktaufsicht der tripartiten Kommissionen (bestehend aus Vertretern der Sozialpartner und des Staates) oder im Rahmen des gewöhnlichen Vollzugs von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (GAV) durch die paritätischen Kommissionen (bestehend aus Vertretern der Gewerkschaften und der Arbeitgeber) überprüft. Die Arbeitsmarktbeobachtung im Rahmen der flankierenden Massnahmen umfasst somit die Überprüfung der Arbeitsbedingungen bei aus dem Ausland entsandten Arbeitnehmenden sowie bei Schweizer Unternehmen in allen Branchen, unabhängig davon, ob ein allgemeinverbindlich erklärter GAV für eine Branche existiert.

Die Kontrolltätigkeit im Zusammenhang mit den flankierenden Massnahmen wurde in den letzten Jahren stetig ausgebaut und jüngst auf hohem Niveau konsolidiert. Im Jahr 2011 wurden durch die Vollzugsorgane der flankierenden Massnahmen rund 16 000 Betriebe (Entsendebetriebe und Selbständigerwerbende) und 38 000 Personen im Bereich der meldepflichtigen Dienstleistungserbringung aus dem Ausland kontrolliert. Ausserdem wurden im Jahr 2011 die Lohn- und Arbeitsbedingungen bei 19 000 Schweizer Arbeitgebern und bei 103 000 Angestellten von Schweizer Arbeitgebern überprüft. Gesamthaft wurden im Bereich der flankierenden Massnahmen im Jahr 2011 Kontrollen bei rund 35 000 Betrieben durchgeführt; dabei wurden die Lohn- und Arbeitsbedingungen von rund 141 000 Arbeits­kräften kontrolliert.

Die bisherigen Erfahrungen mit den flankierenden Massnahmen haben gezeigt, dass in der Gesetzgebung einige Lücken bestanden. Diese Lücken konnten mit dem Inkrafttreten des revidierten Entsendegesetzes b per 1. Januar 2012 ­geschlossen werden. Insbesondere das Phänomen der Scheinselbständigkeit ausländischer Dienstleistungserbringer wird mit den neuen ­Instrumenten wirksamer bekämpft werden können. Ausserdem arbeitet das Seco zusammen mit den Vollzugsorganen daran, die Effizienz der flankierenden Massnahmen durch Verbesserungen im Vollzug weiter zu erhöhen. Zusätzlich hat sich das Parlament am 14. Dezember 2012 dazu entschieden, die flankierenden Massnahmen mit einer Subunternehmerhaftung im Baugewerbe zu ergänzen.

a Das Seco publiziert jährlich einen Bericht über die Umsetzung der flankierenden Massnahmen, der die Kontrollergebnisse jeweils im Detail darstellt: www.seco.admin.ch, Themen, Arbeit, Freier Personenverkehr und flankierende Massnahmen, Flankierende Massnahmen.

b Bundesgesetz über flankierende Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG); SR 823.20.

Kasten 2: Literatur

Literatur

  • Aeppli, Roland und Gassebner, Martin (2008): Auswirkungen des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der EU auf den schweizerischen Arbeitsmarkt, in Aeppli, Roland et al. (Hrsg.): Auswirkungen der bilateralen Abkommen auf die Schweizer Wirtschaft. KOF Swiss Economic Institute, ETH Zürich, S. 45.
  • Favre, Sandro (2011): The Impact of Immigration on the Wage Distribution in Switzerland. NRN Working Paper 1108/2011, Universitäten Linz und Zürich.
  • Gerfin, Michael und Kaiser, Boris (2010): The Effects of Immigration on Wages: An Application of the Structural Skill-Cell Approach, in: Schweizerische Zeitschrift für Volkswirtschaft und Statistik, Bd. 146, Nr. 4, S. 709–739.
  • Henneberger, Fred und Ziegler, Alexandre (2011): Evaluation der Wirksamkeit der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit – Teil 2: Überprüfung von Lohndruck aufgrund der Personenfreizügigkeit, FAA Diskussionspapier 125, Universität St. Gallen.
  • Müller, Tobias, Asensio, Noé und Graf, Roman (2013): Les effets de la libre circulation des personnes sur les salaires Suisse. Laboratoire d’économie appliquée LEA, Observatoire Universitaire de l’Emploi OUE, Université de Genève.
  • Sheldon, George und Cueni, Dominique (2011): Arbeitsmarktintegration von EU/ EFTA-Bürgerinnen und Bürgern in der Schweiz. WWZ Forschungsbericht 2011/04 (B-121), Wirtschaftswissenschaftliches Zentrum der Universität Basel.
  • Stalder, Peter (2010): Free Migration between the EU and Switzerland: Impacts on the Swiss Economy and Implications for Monetary Policy. Swiss National Bank (SNB), Zürich.

Zitiervorschlag: Veronique Merckx, Claudio Wegmüller, (2013). Auswirkungen der Immigration auf die Löhne: Zehn Jahre 
Erfahrungen mit der Personenfreizügigkeit. Die Volkswirtschaft, 01. Januar.