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Innovativer Ansatz: Die parallele Revision des Beschaffungsrechts von Bund und Kantonen

Das koordinierte Vorgehen von Bund und Kantonen im öffentlichen Beschaffungsrecht ist ein vielversprechender Ansatz. Aus volkswirtschaftlicher Sicht ist die Harmonisierung der uneinheitlichen Regelungen von Bund und Kantonen zu begrüssen.
Ein Bahntechniker installiert die Fahrleitung beim Nordportal des Gotthardbasistunnels. Die NEAT ist mit geschätzten Kosten von über 18 Milliarden Franken ein Riesenprojekt des Bundes. (Bild: Keystone)

In den letzten Jahren haben unterschiedlichste Umsetzungen im Staatsvertragsbereich – etwa das bilaterale Beschaffungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU – und Anpassungen der rechtlichen Grundlagen auf verschiedensten Regulierungsebenen des Bundes und der Kantone zu einer immer grösseren Zersplitterung des Schweizer Beschaffungsrechts geführt (siehe Kasten). Heute bestehen – neben dem Bundesregelwerk[1] – eine Interkantonale Vereinbarung[2] über das öffentliche Beschaffungswesen sowie 26 kantonale Ausführungserlasse zum Beschaffungswesen, welche sich weitestgehend auf die als Empfehlungen geltenden Vergaberichtlinien[3] abstützen. Die heutige Rechtslage auf Stufe Bund und Kantone ist somit nicht nur komplex, sondern auch administrativ sehr aufwendig und kostspielig. Davon betroffen sind die Wirtschaft, insbesondere KMU, wie auch die Verwaltung. Parlamentarier reichten denn auch bereits zu Beginn des Jahrtausends verschiedene Vorstösse[4] auf Bundesebene ein mit dem Ziel, das Beschaffungsregelwerk zu harmonisieren.

In den Jahren 2003 bis 2009 wurde ein erster Versuch unternommen, das Beschaffungsrecht von Bund und Kantonen zu vereinheitlichen. Vorgeschlagen wurde ein einheitliches Bundesgesetz. Das Vorhaben scheiterte damals aufgrund der fehlenden verfassungsmässigen Kompetenz des Bundes sowie aufgrund des Föderalismusgedankens.

Die föderale Kompetenzaufteilung konnte dadurch zwar bewahrt werden, die Bedürfnisse der Wirtschaft und der Politik nach einer Vereinfachung des Beschaffungsregelwerks blieben jedoch unbeantwortet. Mit der vorliegenden parallelen Angleichung der Rechtsordnungen wird ein nochmaliger Versuch zur Harmonisierung unternommen. Dabei bleibt die bestehende föderale Kompetenzaufteilung im Gegensatz zum ersten Vereinheitlichungsversuch unverändert. Dieser wichtige Aspekt ist Voraussetzung für den Erfolg des Projekts.

Eine Vorlage, zwei Verfahren


Anstoss für die vorliegende Revision bildet das revidierte WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen[5]. Ziel der Revision ist einerseits die Umsetzung dieses revidierten WTO-Übereinkommens, andererseits sollen die öffentlichen Beschaffungsordnungen des Bundes und der Kantone einander soweit möglich und sinnvoll angeglichen werden. Die Vorlage wurde unter der Ägide der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) und der Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB) von einer paritätisch zusammengesetzten Arbeitsgruppe erarbeitet.

Inhaltlich werden darin für Bund und Kantone weitgehend dieselben Regelungen vorgeschlagen. Formell bestehen jedoch zwei Vorlagen mit jeweils separaten Gesetzgebungsverfahren. Damit wurde in verfahrenstechnischer Sicht Neuland betreten. Diese Vorgehensweise hat einen massgeblichen Vorteil: Sie erlaubt, zersplitterte Rechtsgebiete unter Wahrung der föderalen Kompetenzaufteilung zu harmonisieren.

Gleichzeitig wird aber eine hohe Kompromissbereitschaft und Flexibilität sämtlicher Akteure und Mitbeteiligten in inhaltlicher wie auch verfahrenstechnischer Hinsicht gefordert. Bund und Kantone müssen verbleibende Spuren von Konkurrenzdenken zugunsten unserer Volkswirtschaft überwinden. Dies wiederum bedingt, dass einerseits die Kantone untereinander und andererseits die Entscheidträger, Ämter und weiteren Stellen innerhalb der Bundesverwaltung vom teilweise noch vorhandenen «Gärtchendenken» abkommen.

Der Bundesrat hat das Potenzial von parallelen Harmonisierungen der Rechtsordnungen von Bund und Kantonen erkannt.[6] Auch die Konferenz der kantonalen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren hat dem Konzept im Juni 2012 zugestimmt.

Nachhaltiger Beitrag zu einem schlanken Staat


Inländische Anbieter sind auf möglichst optimale Rahmenbedingungen angewiesen – gerade im aktuellen Umfeld: Die Schweiz darf sich angesichts der starken Aufwertung des Frankens und der Unsicherheiten im Nachgang zur Abstimmung vom 9. Februar 2014 über die Masseneinwanderungsinitiative nichts zumuten, was den Standort verteuert. Die vorgeschlagene parallele Harmonisierung stärkt den Wirtschaftsstandort Schweiz und trägt nachhaltig zu einem schlanken Staat bei. Demgegenüber würde ein Festhalten am zersplitterten Beschaffungsrecht dem Ziel des Bürokratieabbaus entgegenstehen und bestehende ungünstige Strukturen festigen. Vor diesem Hintergrund ist der Vorlage zusätzliche Bedeutung beizumessen.

Parlamente auf Bundes- und Kantonsebene sind gefordert


Der Grundstein für die parallele Harmonisierung des Beschaffungswesens von Bund und Kantonen ist somit gelegt. Der Erfolg des Vorhabens wird nun massgeblich davon abhängen, ob seitens des Bundes und der Kantone der geäusserte politische Wille von Verwaltung, Politik und Wirtschaft weiterhin mitgetragen wird.

Klar ist aber bereits heute: Für die künftige Entwicklung von weiteren Regulierungsbereichen, in denen geteilte Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen bestehen, ist das Vorhaben von ausschlaggebender Bedeutung. Bund und Kantone haben mit ihren aufeinander abgestimmten Vernehmlassungsvorlagen ein erstes Zeichen gesetzt.

Nun ist die Politik mit ihren Parlamenten auf Bundes- und Kantonsebene im Rahmen der noch ausstehenden Beratungen gefordert, die durch die paritätische Arbeitsgruppe erarbeitete konsensuale Rechtsetzung in ihren Grundsätzen zu verinnerlichen und zu bestätigen, damit schliesslich alle Akteure im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens von dieser gesetzgeberischen Neugestaltung gleichermassen in der ganzen Schweiz profitieren können.

  1. Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) und Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB). []
  2. Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB). []
  3. Vergaberichtlinien der Kantone (VRöB). []
  4. Vgl. beispielsweise Motion Jenny (01.3515) oder Motion Bourgeois (12.3577) auf www.parlament.ch[]
  5. GPA 2012. []
  6. Vgl. Beschlüsse vom 2. Juli 2014 und 1. April 2015[]

Zitiervorschlag: Caroline de Buman, Alberto Crameri, (2015). Innovativer Ansatz: Die parallele Revision des Beschaffungsrechts von Bund und Kantonen. Die Volkswirtschaft, 24. Juni.

Beschaffungsrecht im Umbruch

Der Bundesrat hat das Vernehmlassungsverfahren zur Revision des Beschaffungsrechts (BöB) im April 2015 eröffnet. Es endet am 1. Juli 2015. Eine weitgehend identische Vorlage wurde bereits im Herbst 2014 auf Kantonsebene als Konkordatsentwurf (IVöB) in Vernehmlassung gegeben. Das Verfahren in den Kantonen wurde Ende Januar 2015 abgeschlossen. Nebst der Umsetzung des revidierten WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) sollen die Beschaffungsordnungen des Bundes und der Kantone möglichst harmonisiert werden. Das gemeinsame Projekt darf zu Recht als wichtiger Beitrag für die künftige Entwicklung des Schweizer Föderalismus bezeichnet werden.