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UNO verhilft Corporate Social Responsibility zum Durchbruch

Spätestens seit die UNO vor sechs Jahren ihre Leitprinzipien zu Wirtschaft und Menschenrechten verabschiedet hat, ist Corporate Social Responsibility (CSR) mehr als ein Schlagwort. Viele Staaten setzen das Konzept in Aktionsplänen um – darunter auch die Schweiz.
Corporate Social Responsibility beginnt am Anfang einer Wertschöpfungskette: Fair-Trade-Baumwolle in Indien. (Bild: Keystone)

Die Diskussion um die gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen (CSR), etwa im Zusammenhang mit Vergütungen oder Aktivitäten in Konfliktgebieten, ist nicht neu. Bereits in den Sechzigerjahren wurde die Frage aufgeworfen, ob Unternehmen ihre Aktivitäten darauf ausrichten sollten, möglichst sozialverträglich zu sein. Der amerikanische Ökonom Milton Friedman verneinte dies 1962, indem er sagte: «Die soziale Verantwortung der Unternehmen besteht darin, den Gewinn zu steigern.» Er fügte bei, dass sich Unternehmen dabei an die geltenden Spielregeln zu halten haben. Gegen ein freiwilliges soziales Engagement hatte der Nobelpreisträger jedoch nichts einzuwenden – solange der Shareholder-Value nicht gefährdet wurde.

Ein solches Verständnis von CSR war lange Zeit vorherrschend. Es zeigte sich zum Beispiel in der Definition der Europäischen Kommission von 2001, wonach CSR ein Konzept für Unternehmen sei, um «auf freiwilliger Basis soziale Belange und Umweltbelange in ihre Unternehmenstätigkeit (…) zu integrieren.»

Heute haben sich die Spielregeln für Unternehmen geändert. An die Stelle der Gewinnmaximierung als einzigem Kriterium sind die Auswirkungen unternehmerischen Handelns auf die ganze Gesellschaft und damit alle Anspruchsgruppen – nicht nur die Aktionäre – getreten.

UNO-Leitprinzipien als Meilenstein


Dass gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Fortschritt eng miteinander verbunden sind, ist unbestritten. Was heisst Corporate Social Responsibility jedoch konkret? Diesbezügliche Diskussionen in der UNO verliefen während Jahrzehnten ergebnislos. Erst 2011 verabschiedete der UNO-Menschenrechtsrat einstimmig eine Definition in Form von 31 Leitprinzipien zu Wirtschaft und Menschenrechten und setzte damit einen Meilenstein. Die Leitprinzipien sind das Ergebnis eines sechsjährigen intensiven Austauschs zwischen Staaten, Unternehmen und der Zivilgesellschaft unter der Vermittlung des UNO-Sonderbeauftragten für Unternehmen und Menschenrechte John Ruggie.

Die Leitprinzipien beruhen auf drei Pfeilern. Sie sind ergebnisorientiert und wollen die menschenrechtliche Situation für die Betroffenen verbessern sowie dieses Ziel mit einer Mischung («smart mix») von verbindlichen und nicht verbindlichen Regeln erreichen.

Der erste Pfeiler – die Schutzpflicht – richtet sich an den Staat und stützt sich auf die in verschiedenen Menschenrechtsverträgen verankerte völkerrechtliche Pflicht der Staaten, die Menschenrechte vor Verletzungen durch Dritte und damit auch durch Unternehmen zu schützen. Staaten sollen unter anderem eine Unternehmenskultur fördern, in der die Achtung der Menschenrechte zu einem integralen Bestandteil der Geschäftstätigkeit wird.

Die zweite Säule richtet sich an Unternehmen, welche verantwortlich sind, bei ihrer Geschäftstätigkeit die Menschenrechte zu achten. Dazu gehören ein unternehmensweites Bekenntnis zu den Menschenrechten, eine Einschätzung, wie sich unternehmerische Aktivitäten auf Menschenrechte auswirken können, und eine sorgfältige Geschäftsführung, welche die Menschenrechte miteinbezieht.

Die dritte Säule betrifft den Zugang zu Streitschlichtungs- und Wiedergutmachungsmechanismen. Staaten und Unternehmen teilen sich die Verantwortung, Opfern von Menschenrechtsverletzungen wirksame Mittel für eine Beschwerde oder Wiedergutmachung in Form von gerichtlichen oder aussergerichtlichen, staatlichen oder nicht-staatlichen Verfahren zu geben.

Globale Ausstrahlung


Der pragmatische und gleichzeitig prinzipienorientierte Ansatz der UNO-Leitprinzipien hat sich national und international rasant verbreitet. Heute gelten die Leitprinzipien als der wichtigste international anerkannte CSR-Standard im Bereich Menschenrechte. So entschied sich zum Beispiel die Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD), in ihren eigenen Leitsätzen für multinationale Unternehmen ein spezielles Menschenrechtskapitel aufzunehmen, das direkt auf die Leitprinzipien Bezug nimmt.

Verschiedene neue EU-Regelungen stützen sich ebenfalls auf die UNO-Leitprinzipien. Dazu zählen zum Beispiel die Richtlinie über die Offenlegung nicht-finanzieller Informationen und eine geplante Verordnung des Europäischen Parlaments zu Konfliktrohstoffen.[1] Die künftige Regelung verpflichtet die Importeure von Gold, Tantal, Wolfram und Zinn zu prüfen, ob sie mit ihren Aktivitäten bewaffnete Konflikte oder Menschenrechtsverletzungen unterstützen.

Verschiedene Länder haben kürzlich gesetzliche Bestimmungen zu CSR erlassen, die sich an den UNO-Leitprinzipien und deren Anforderungen an die Sorgfaltspflicht orientieren. So müssen britische Unternehmen zum Beispiel eine von einem Geschäftsleitungsmitglied unterzeichnete Erklärung über die von ihnen getroffenen Massnahmen zur Verhinderung von modernen Formen der Zwangsarbeit abgeben.[2] Und in Frankreich verpflichtet ein neues Gesetz grössere Unternehmen zu menschenrechts- und umweltschutzbezogenen Sorgfaltspflichten sowohl bei ihren eigenen Aktivitäten als auch denen ihrer Töchter und von ihnen kontrollierten Unternehmen.[3] In den Niederlanden sollen Firmen sicherstellen, dass in ihrer Lieferkette keine Kinderarbeit auftritt.[4] Schliesslich nehmen auch verschiedene von Unternehmen und Branchen lancierte Initiativen auf die UNO-Leitprinzipien Bezug. Dazu zählen beispielsweise die Arbeiten der Thun-Gruppe der Banken.[5]

Bundesrat unternimmt Schritte


Die Schweiz engagiert sich seit langem in verschiedenen Bereichen der sozialen Unternehmensverantwortung, kennt aber keine CSR-spezifische Gesetzgebung. In den letzten zwei Jahren unternahm der Bundesrat jedoch wichtige Schritte zur Umsetzung eines modernen Verständnisses der gesellschaftlichen Verantwortung von Unternehmen und setzte dabei den Akzent auf die Selbstinitiative der Wirtschaft.[6] So verabschiedete er im Frühling 2015 das Positionspapier «Gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen», welches auch einen Aktionsplan enthält.[7] Der Bundesrat definiert darin CSR als Verantwortung von Unternehmen für die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Gesellschaft und Umwelt. Der Aktionsplan listet laufende und zukünftige Aktivitäten des Bundes zur Umsetzung von CSR anhand von folgenden vier Strategien auf:

  • Mitgestalten der CSR-Rahmenbedingungen;
  • Sensibilisieren und Unterstützen der Schweizer Unternehmen bei der Umsetzung der CSR;
  • Stärken der CSR in Entwicklungs- und Transitionsländern;
  • Fördern der Transparenz von CSR-Aktivitäten.


Den zweiten wichtigen Schritt unternahm der Bundesrat im vergangenen Dezember, indem er einen Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UNO-Leitprinzipien zu Wirtschaft und Menschenrechten definierte (siehe Kasten). Darin bringt er seine Erwartung zum Ausdruck, dass Unternehmen «in der Schweiz und überall, wo sie tätig sind, ihrer menschenrechtlichen Verantwortung nachkommen».

Weder das CSR-Positionspapier noch der Nationale Aktionsplan sehen allerdings neue rechtsverbindliche Massnahmen vor; beide zählen auf die Selbstinitiative von Unternehmen. Die zwei Instrumente sollen sich gegenseitig ergänzen und nach dem Willen des Bundesrates einen kohärenten Rahmen für eine verantwortungsvolle Unternehmenstätigkeit setzen. Daher ist in der Schweiz die Diskussion über rechtlich verbindliche Massnahmen, wie sie in verschiedenen Ländern bestehen und von der hängigen Konzernverantwortungsinitiative gefordert werden, noch zu führen.

 

  1. Richtlinie 2014/95/EU, 22. Oktober 2014; COM(2014)0111, C7-0092/2014, 2014/0059(COD), Verordnungsentwurf.   []
  2. Modern Slavery Act von 2015. []
  3. Loi 2017-399, März 2017. []
  4. Wet zorgplicht kinderabeid, No. 34 506 (2016-2017). Die Zustimmung des Senats war bei der Drucklegung noch ausstehend. []
  5. Vgl. Beitrag von Christian Leitz (UBS). []
  6. Vgl. Beitrag von Seco-Direktorin Marie-Gabrielle Ineichen-Fleisch. []
  7. Bundesrat, Gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen, Positionspapier, 1. April 2015. []

Zitiervorschlag: Christine Kaufmann (2017). UNO verhilft Corporate Social Responsibility zum Durchbruch. Die Volkswirtschaft, 22. Juni.

Nationaler Aktionsplan zu Unternehmen und Menschenrechten

Der Nationale Aktionsplan des Bundesrats konzentriert sich auf die staatlichen Pflichten, die Menschenrechte zu schützen und für wirksame Beschwerde- und Wiedergutmachungsinstrumente zu sorgen. Er setzt sich folgende Ziele:

  • Kommunikation der Erwartungen des Bundesrats an die Unternehmen;
  • Aufklärung, Sensibilisierung und Zusammenarbeit mit den Unternehmen;
  • Verbesserung der Kohärenz staatlicher Aktivitäten.


Zur Umsetzung dieser Ziele listet der Aktionsplan 50 bestehende respektive vorgesehene Politikinstrumente auf.

Quelle: Bundesrat (2016), Bericht über die Schweizer Strategie zur Umsetzung der UNO-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, 9. Dezember.