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Umverteilung von Jung zu Alt

Das Kapitaldeckungsverfahren in der beruflichen Vorsorge steht unter Druck. Die Umverteilung der Vermögenserträge von den Aktiven zu den Rentnern nimmt zu. Die Pensionskassen müssen den technischen Zinssatz und den Umwandlungssatz senken.

Umverteilung von Jung zu Alt

Eine Umverteilung, die in der 2. Säule eigentlich nicht vorgesehen ist: Pensionierte profitieren von den Kapitalrenditen der Arbeitenden. (Bild: Keystone)

Das Vorsorgesystem in der Schweiz basiert auf drei Säulen. Die erste Säule besteht aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der Invalidenversicherung (IV). Sie stützt sich auf einen Generationenvertrag. Die Finanzierung erfolgt hauptsächlich mittels einer Umverteilung von den Erwerbstätigen zu den Rentnern. Damit ist die erste Säule stark von der Demografie, jedoch kaum vom Kapitalmarkt abhängig. Genau umgekehrt ist es bei der beruflichen Vorsorge, der zweiten Säule: Sie folgt dem sogenannten Kapitaldeckungsverfahren. Das bedeutet, dass jede aktive versicherte Person ihre Altersleistungen zusammen mit den Beiträgen des Arbeitgebers für sich selber anspart. Anders als in der ersten Säule besteht hier also eine hohe Abhängigkeit vom Kapitalmarkt und nur ein geringer Einfluss der Demografie – sofern die richtigen versicherungstechnischen Parameter gewählt werden. Damit diversifizieren sich diese beiden Systeme bestens.

In der zweiten Säule sind zusätzlich zu den Altersleistungen während der Erwerbstätigkeit auch Invaliditäts- und Todesfallleistungen versichert – Letztere auch noch nach der Pensionierung. Diese Versicherungen funktionieren nach dem Solidaritätsprinzip. Alle Versicherten finanzieren durch die geleisteten Risikoprämien gemeinsam die neuen Versicherungsfälle wegen Tod und Invalidität. Auch zwischen den Rentenbeziehenden, welche früher als versicherungstechnisch eingerechnet sterben, und denjenigen, die länger leben, spielen Solidaritäten. Diese systemnotwendigen und erwünschten Solidaritäten sind allerdings zu unterscheiden von teils unerwünschten Umverteilungen.

Umverteilung bei der Verzinsung nimmt zu


Die Schweiz wird oft beneidet um ihr Vorsorgesystem mit der ersten Säule im Umlageverfahren, der zweiten Säule im Kapitaldeckungsverfahren und dem freiwilligen Sparen in der dritten Säule. Erste und zweite Säule richten dabei etwa gleich viele Leistungen aus. 2015 waren das in der AHV/IV circa 40 Milliarden und in der zweiten Säule rund 35 Milliarden Franken. Trotzdem besteht wegen der Demografie sowie der rekordtiefen Zinsen Anpassungsbedarf. Das ist unbestritten, auch wenn diese Anpassungen während der parlamentarischen Beratungen zur Rentenreform 2020 teilweise zum Zankapfel in der Politik geworden sind.

In den letzten Jahren hat sich in die zweite Säule allerdings ein Merkmal der ersten Säule eingeschlichen: die kasseninterne Umverteilung von den aktiven Versicherten zu den Rentnern (siehe Abbildung).

Zinsumverteilung von Aktiven zu Rentenbeziehenden (2005 bis 2015)




Swisscanto Vorsorge AG (2016), Schweizer Pensionskassenstudie / BFS (2016), Pensionskassenstatistik 2014 / Die Volkswirtschaft

Während der letzten zehn Jahre erhielten die Rentenbeziehenden in der zweiten Säule jährlich über 1,5 Prozent mehr Zins als den aktiven Versicherten gutgeschrieben wurde. Die Verzinsung der Sparguthaben der aktiven Versicherten wird jährlich durch die Pensionskasse festgelegt. Sie hängt einerseits von der finanziellen Lage der Pensionskasse und andererseits von der erzielten Vermögensrendite ab. In den vergangenen zehn Jahren betrug die Verzinsung im Durchschnitt 2,35 Prozent pro Jahr. Der Zins für die Rentenbeziehenden entspricht hingegen dem technischen Zinssatz. Der technische Zinssatz ist der Zins, welcher im Deckungskapital der Rentenbeziehenden eingerechnet ist und jährlich gutgeschrieben werden muss – unabhängig von der finanziellen Lage einer Pensionskasse. Dieser Zinssatz lag in den letzten zehn Jahren bei durchschnittlich 4 Prozent.

Solange der technische Zinssatz über der Verzinsung der Sparguthaben der aktiven Versicherten liegt, erfolgt eine Umverteilung von den aktiven Versicherten zu den Rentenbeziehenden. Das ist heute der Fall: Nimmt man beispielsweise den BVG-Mindestzinssatz von aktuell 1 Prozent als Massstab für die Verzinsung und berücksichtigt, dass der technische Zinssatz bei den Rentenbeziehenden gemäss Bericht zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen 2016 bei rund 2,5 Prozent[1] liegt, erkennt man den Handlungsbedarf.

Technischer Zinssatz und Umwandlungssatz sinken


Bleiben die Zinsen so niedrig und wollen die Pensionskassen die Umverteilung zulasten der aktiven Versicherten vermindern, bleibt ihnen nur eins: Sie müssen den technischen Zinssatz senken. Da die laufenden Renten nicht gekürzt werden dürfen, führt eine Senkung des technischen Zinssatzes zu einer Erhöhung der Rentendeckungskapitalien. Diese Erhöhung wird meist zulasten der sogenannten Wertschwankungsreserve und damit wiederum auf Kosten der aktiven Versicherten finanziert, die neben den Arbeitgebern die Risikoträger sind. Bei guten Anlageergebnissen bauen die Pensionskassen mit den zusätzlich erwirtschafteten Überschüssen die Wertschwankungsreserve auf, um bei schlechter Finanzmarktlage die tiefen Renditen auszugleichen. Wenn die Wertschwankungsreserve sinkt oder sogar eine Unterdeckung eintrifft, müssen die aktiven Versicherten diese beispielsweise durch eine Minderverzinsung ihrer Sparguthaben wieder aufbauen.

Um die in der zweiten Säule in diesem Ausmass nicht vorgesehene Umverteilung nachhaltig zu reduzieren, bleibt nur eine Senkung des Umwandlungssatzes. Denn der Umwandlungssatz gibt das Zinsversprechen für die Neurentner implizit vor. Hinzu kommt die stetige Zunahme der Lebenserwartung. Auch sie verlangt nach einer zusätzlichen Senkung des Umwandlungssatzes. Aus diesen Gründen haben viele Pensionskassen ihren Umwandlungssatz bereits gesenkt[2] oder sind daran, ihn zu senken[3]. Aber: Ohne Begleitmassnahmen führt eine Senkung des Umwandlungssatzes zu einschneidenden Kürzungen. Die unmittelbar vor der Pensionierung stehenden Personen können diese allein nicht mehr ausgleichen. Doch auch für die Jüngeren bleibt es offen, ob die künftigen Anlagejahre wieder besser ausfallen und dadurch die Reduktion des Umwandlungssatzes je wieder ausgeglichen werden kann.

Insbesondere was die Generationengerechtigkeit anbelangt, sind die Pensionskassen deshalb so stark gefordert wie noch nie seit Einführung des Pensionskassenobligatoriums im Jahr 1985.



  1. Siehe Oberaufsichtskommission OAK (2017). Bericht finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen 2016. []
  2. Beispielsweise die BVK des Kantons Zürich: Der Umwandlungssatz liegt heute unter 5 Prozent. []
  3. Die Publica, die Pensionskasse des Bundes, auf 5,09 Prozent. []

Zitiervorschlag: Patrick Spuhler (2017). Umverteilung von Jung zu Alt. Die Volkswirtschaft, 22. Juni.