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Geldwäschereibekämpfung – die Banken als hauptsächliche Leistungsträger

Geldwäschereibekämpfung - die Banken als hauptsächliche Leistungsträger

In der Geldwäschereibekämpfung, die auch im Kontext der Terrorismusfinanzierung zur Diskussion steht, kommt den Banken in der Schweiz seit 1977 eine Pionierrolle zu. Diese Pionierrolle entwickelte sich im Laufe der Jahre in der Regulierung aller Stufen in eine Richtung, welche die Banken als Ermittlungsinstrumente in der Strafverfolgung definiert. Die daraus entstehenden Kosten haben sich in den vergangenen Jahren vervielfacht. Eine weitere Ausdehnung der Pflichten der Banken bei der Bekämpfung der Geldwäscherei kommt deshalb nur noch in Frage, wenn die Kosten sauber aufgezeigt und – in Relation zum Nutzen gesetzt – als gerechtfertigt erscheinen. Eine Verlagerung von bestehenden Kontrollkompetenzen bei Behörden oder privaten Organisationen auf die Banken oder die Institutionalisierung von Mehrfachkontrollen dient der Sache nicht.

Bereits 1977 haben sich die Banken in der Schweiz verpflichtet, bestimmte Sorgfaltspflichten bei der Entgegennahme von Vermögenswerten einzuhalten. Diese Sorgfaltspflichten wurden in der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB) festgelegt. Identifizierung des Vertragspartners und Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten waren die ersten Präventionsmassnahmen gegen Geldwäscherei. Die Banken haben ihre Pionierrolle bis heute behalten. Die Regeln der Schweizer Banken fanden auch international Beachtung, obwohl die Selbstregulierung in den einschlägigen internationalen Gremien nach wie vor auf Misstrauen stösst.

Entwicklung auf regulatorischer Ebene


Die Richtlinie der Eidg. Bankenkommission (EBK) über die Bekämpfung der Geldwäscherei im Bankensektor im Jahre 1991 verstärkte den Eindruck, Geldwäscherei sei ausschliesslich – oder zumindest primär – ein Bankenproblem. Daran änderte erst der Erlass des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei (GwG) im Finanzsektor im Jahre 1998 etwas, das neben den Banken auch die übrigen Finanzintermediäre Sorgfaltsregeln im Umgang mit Kunden und Geld unterstellte. Freilich hatte schon Art. 305ter des Strafgesetzbuches die Verpflichtung zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten auf alle Personen ausgedehnt, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen, aufbewahren, anlegen oder übertragen helfen. 2002 überarbeitete die EBK ihre Richtlinien zur Bekämpfung der Geldwäscherei und setzte sie in Form einer Verordnung auf den 1. Juli 2003 in Kraft. Als neue Massnahmen wurden nun die Risikokategorisierung von Kunden und Transaktionen sowie die Verpflichtung zur automatisierten Transaktionsüberwachung vorgesehen. Diese neuen Verpflichtungen brachten für die Banken erheblichen Aufwand mit sich. Die EBK räumte ihnen daher ein Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung ein, um die neuen Vorgaben bankintern umzusetzen.

Banken mit Ermittlungstätigkeit


Im Bereich der präventiven Massnahmen gegen Geldwäscherei hat sich das Schwergewicht vom Einholen der Formalitäten bei der Kontoeröffnung zunehmend zu eigentlichen Ermittlungstätigkeiten der Bank verlagert. Je nach Risikokategorie, in welche die Bank den Kunden einteilt, muss sie umfassende Abklärungen – u.a. über den Kunden, die Herkunft und den Verwendungszweck seines Vermögens – treffen. Gleiche Daten muss die Bank je nach den Umständen über wirtschaftlich Berechtigte erheben. Aufgrund der erhobenen Daten stellt die Bank allfällige Ungewöhnlichkeiten fest, die den Verdacht auf Geldwäscherei begründen können. Die Meldepflicht gemäss Art. 9 GwG bildet das Bindeglied zu den Strafverfolgungsbehörden. Die Banken nehmen mit den rechtlich geregelten Abklärungs- und Ermittlungspflichten Funktionen der Strafverfolgung vorweg. Ausgeprägt kommt dies zum Ausdruck in Art. 24 der Verordnung der EBK, der die Bank verpflichtet, eine Verdachtsmeldung auch dann zu erstatten, wenn sie Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung abbricht.

Auswirkungen im Compliance-Bereich


Das Swiss Banking Institute hat im Auftrag der Vereinigung Schweizerischer Handels- und Verwaltungsbanken eine Studie erarbeitet, aus der sich ergibt, dass der Bereich Geldwäschereiprävention mit 45% der gesamten Compliance-Kosten deutlich an erster Stelle steht. Das mag wohl in erster Linie noch mit der Umsetzung der Geldwäschereiverordnung der EBK begründbar sein, die einen eigentlichen Kostenschub im Compliance-Bereich zur Folge hatte. Wie die Studie feststellt, hat sich aber allgemein bei den untersuchten Banken die Zahl der Vollzeitstellen im Compliance-Bereich der untersuchten Handels- und Verwaltungsbanken von 1998 bis 2002 mehr als verdreifacht. Regulatorische Belastung zieht unvermeidlich einen entsprechenden Aufwand in den Kontrollbereichen nach sich. Unter diesem Aspekt verfolgen die Banken begreiflicherweise die Vorschläge zur Umsetzung der revidierten FATF-Empfehlungen mit Sorge, da zurzeit die Konsequenzen für die Kontrollbereiche der Banken nicht absehbar sind.

Zitiervorschlag: Renate Schwob (2005). Geldwäschereibekämpfung – die Banken als hauptsächliche Leistungsträger. Die Volkswirtschaft, 01. November.