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Revision des Patentgesetzes: Voraussetzungen für einen ausgewogenen Schutz

Revision des Patentgesetzes: Voraussetzungen für einen ausgewogenen Schutz

Das Schweizer Patentrecht wird gegenwärtig revidiert. Die Gesetzgebung soll dem technologischen Fortschritt angepasst werden, der im Bereich der Biotechnologie besonders ausgeprägt ist. In einer Zeit, in der Einigkeit darüber herrscht, dass die Schweiz wirtschaftlich nur überleben kann, wenn sie konkurrenzfähig ist, muss unser Land auch die dazu erforderlichen Instrumente bereitstellen. Die laufende Revision bietet eine solche Chance, die nicht verspielt werden darf. Wichtig ist jedoch, dass der Patentschutz Forschung und Entwicklung (F&E) nicht blockiert, sondern fördert. Selbst wenn im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zweifellos noch ein «Feinschliff» bevorsteht, ist die Vorlage zur Revision des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente ein delikater Mittelweg zwischen den Interessen der Grosskonzerne, der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und der Allgemeinheit. Auch ethischen Grundsätzen und den Interessen der Entwicklungsländer wird Rechnung getragen. Herzlichen Dank Dr. Lukas Bühler, Co-Leiter Rechtsdienst Patente und Design des IGE, für die Durchsicht des vorliegenden Artikels und seine wertvollen Kommentare. Verantwortlich für den Inhalt ist ausschliesslich der Autor.

Der wichtigste Rohstoff der Schweiz ist Kreativität. In unserer wissensbasierten Gesellschaft sind Innovation und geistige Schöpfungen der Motor des Wirtschaftswachstums. Der Schutz von Erfindungen durch Patente ist eine wesentliche Voraussetzung für die Stärkung unserer Innovationskraft. Gleichzeitig blickt die Schweiz auf eine lange humanistische Tradition zurück. Sie ist es sich deshalb schuldig, ein Gleichgewicht zwischen der Innovationsförderung, ethischen Grundsätzen, anderen gesellschaftlichen Interessen sowie dem Bestreben um eine Öffnung gegenüber der Welt zu finden. Am 23. November 2005 hat der Bundesrat die Botschaft zur Änderung des Patentgesetzes verabschiedet. Botschaft zur Änderung des Patentgesetzes und zum Bundesbeschluss über die Genehmigung des Patentrechtsvertrags und der Ausführungsordnung, BBl 2006 S. 1-230 (nachfolgend «Botschaft»). Mit dieser Revision wird das Patentrecht dem technischen Fortschritt und den Entwicklungen der vergangenen Jahre auf internationaler Ebene angepasst. Ziel ist insbesondere ein angemessener Schutz für biotechnologische Erfindungen. Dazu soll ein Umfeld geschaffen werden, das Innovationen und dem Wirtschaftswachstum in der Schweiz zuträglich ist, gleichzeitig aber sowohl den wirtschaftlichen Interessen als auch den Anliegen der Allgemeinheit – insbesondere ethischer und sozialer Natur – Rechnung trägt. Die Revision des Patentgesetzes bildet den zweiten Teil einer Revision in drei Etappen. Der erste Teil bestand in der Genehmigung zweier Verträge betreffend das europäische Patentsystem. Das Parlament stimmte den entsprechenden Beschlüssen am 16. Dezember 2005 zu. Siehe BBl 2005 7489; BBl 2005 7495. Der dritte Teil betrifft die Schaffung eines einzigen Gerichts für die Beurteilung von Patentrechtsstreitigkeiten sowie Massnahmen zur Schaffung eines qualifizierten Berufs der Patentvertreter in der Schweiz. Der Bundesrat wird bis Ende 2006 über das weitere Vorgehen entscheiden. Der vorliegende Beitrag konzentriert sich auf den zweiten Teil der Revision, in dem es hauptsächlich um den Schutz biotechnologischer Erfindungen geht.

Ein ausgewogenes Patentrecht


Die Schweiz ist weltweit das Land mit der grössten Anzahl Patente pro Kopf. Grundsätzlich ist dies positiv zu werten. Wichtig ist jedoch auch, dass sie sich bei den Statistiken mit den vielversprechendsten Patenten und dem grössten technologischen Potenzial in der Spitzengruppe behaupten kann. Die beste Voraussetzung dazu bildet nicht unbedingt ein besonders umfassender, sondern ein sorgsam ausgewogener Patentschutz, der die Interessen der zahlreichen Akteure – Patentinhaber, Forschende, Konsumenten, Patienten und die Gesellschaft als Ganzes – angemessen berücksichtigt. Dass dies ein schwieriges Unterfangen ist, dürfte klar sein. Selbst innerhalb einer scheinbar homogenen Gruppe wie der Industrie können die Interessen auseinander gehen. Während die Grossunternehmen einen sehr weit gefassten Schutz für biotechnologische Erfindungen anstreben, der über die Patentansprüche Unter dem Anspruch versteht man den Teil der Patentanmeldung, der den Gegenstand definiert, für den der Schutz beantragt wird. Siehe z.B. www.ipr-helpdesk.org. hinaus sämtliche Anwendungen einer Gensequenz abdeckt, setzen sich KMU sowie Forschungsinstitute für einen weniger umfassenden Schutz ein, der künftige Anwendungen patentierter Gensequenzen erleichtert.  Im Entwurf zur Revision des Patentgesetzes wird versucht, all diese verschiedenen Interessen in Einklang zu bringen. Dank einer sehr breiten Vernehmlassung und dem Einbezug der von verschiedenen Interessengruppen geäusserten Kritik ist die Botschaft insgesamt behutsam ausgewogen, selbst wenn gewisse Punkte im Gesetzgebungsprozess noch Anlass zu heftigen Diskussionen geben dürften. Dies lässt sich anhand einiger Beispiele veranschaulichen.

Patentierbarkeit des menschlichen Körpers


Im geltenden Gesetz wird die Patentierbarkeit des menschlichen Körpers nicht ausdrücklich ausgeschlossen, sondern lediglich durch den Aspekt der öffentlichen Ordnung beschränkt. Der Entwurf zur Gesetzesrevision hingegen regelt diese Frage explizit. Er sieht vor, dass der menschliche Körper als solcher nicht patentierbar ist – und dies unabhängig vom Entwicklungsstadium, in dem er sich befindet. Dieser Ausschluss gilt ausdrücklich auch für den Embryo. In diesem Punkt ist der Entwurf genauer als die EG-Biotechnologie-Richtlinie. Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen, ABl L 213 vom 30. Juli 1998, S. 13ff., Art. 5 Abs. 1 Auch die Körperbestandteile des Menschen sind in ihrer natürlichen Umgebung nicht patentierbar, da es sich dabei nicht um eine Erfindung, sondern lediglich um eine Entdeckung handeln würde.  Wie sieht es aber bei technisch bereitgestellten Körperbestandteilen aus? Ist es vertretbar, dass ein Gewebe oder – in der Zukunft – ein Organ durch den Menschen selbst reproduziert wird? Diese ethische Überlegung zog sich durch das gesamte Vernehmlassungsverfahren und mündete in folgenden Vorschlag: Wie bei jeder Erfindung sind technisch bereitgestellte Körperbestandteile nur patentierbar, wenn die Voraussetzungen der Patentierbarkeit erfüllt sind (Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit). Neben diesen üblichen Kriterien für die Patentierbarkeit wird im Entwurf zur Gesetzesrevision aber verankert, dass im Patentgesuch eine über die technische Bereitstellung des biologischen Materials hinausgehende nützliche Wirkung (Finalität) aufgezeigt werden muss. Mit diesem Kriterium wird die Grenze zwischen Erfindung und Entdeckung gezogen. Eine Erfindung ist patentierbar, wenn sie die üblichen Kriterien zur Patentierbarkeit erfüllt, während eine Entdeckung nicht patentierbar ist, aber die Grundlage zu einer patentierbaren Erfindung bilden kann. Siehe auch EG-Richtlinie 98/44 (Fussnote 5), Art. 5 Abs. 2. Erklärung zur Abgrenzung zwischen Entdeckung und Erfindung siehe Botschaft, S. 42 ff. Eine zusätzliche Sicherheit ist dadurch gegeben, dass ein Patentgesuch abgelehnt bzw. ein bereits erteiltes Patent gegebenenfalls nichtig erklärt werden kann, wenn die Umsetzung der Erfindung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst.

Bereich Gentechnologie


In den Bereich der Gentechnologie werden grosse Hoffnungen gesetzt, nicht nur von Seiten der auf diesem Gebiet tätigen Unternehmen und zahlreichen Start-ups, sondern auch der Patienten von morgen. Gleichzeitig löst die Möglichkeit der Vergabe von Patenten in diesem Bereich gewisse Ängste aus:  – Einerseits tauchen ethische Bedenken auf im Zusammenhang mit der Frage, ob es möglich sein soll, Gene als zentrale Elemente des menschlichen Erbguts zu patentieren. Diese Frage wird in der Gesetzesvorlage klar verneint: Eine natürlich vorkommende Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ist als solche nicht patentierbar. Art. 1b Abs.1 E-PatG. – Andererseits sind die mit einer Patentierbarkeit von Gensequenzen in natürlicher Umgebung oder in isoliertem Zustand verbundenen potenziellen Auswirkungen auf die Forschung zu beachten. Während ein zu wenig weit reichender Patentschutz seine Rolle als Innovationstreiber nicht wahrnehmen kann, wirkt sich ein zu rigoroser Patentschutz ungünstig auf die Forschungsmotivation aus.  Die Vorlage des Bundesrates geht deshalb vom Grundsatz aus, dass die Möglichkeiten der Gentechnologie nur ausgeschöpft werden können, wenn Erfindungen von einem angemessenen Schutz profitieren. Ein solcher Schutz soll wirksam sein, muss aber auch Grenzen haben. Die Patentierbarkeit biotechnologischer Erfindungen wirft jedoch andere Fragen auf als die Patentierbarkeit chemischer Produkte. Bei chemischen Produkten ist der Patentschutz absolut: Der Patentinhaber hat die Befugnis, nicht nur jede Herstellung des patentierten Stoffes, sondern auch jegliche Verwendungsarten desselben zu untersagen, selbst wenn er Letztere weder gekannt noch in der ursprünglichen Anmeldung offenbart hat. Ein analoger Ansatz für Erfindungen auf der Grundlage von Sequenzen und Teilsequenzen von Genen wäre problematisch. Ein absoluter Schutz hätte zur Folge, dass sämtliche – d.h. auch die nicht offenbarten und mit der offenbarten Funktion in keinem Zusammenhang stehenden – Funktionen geschützt wären. Eine solche Exklusivität würde Innovationen mehr behindern denn fördern. Weil die Aussicht, für eine neu aufgeklärte, mit der offenbarten Funktion in keinem Zusammenhang stehende Funktion eines Gens lediglich ein abhängiges Patent zu erhalten, den Anreiz zur Aufklärung weiterer Funktionen bekannter Sequenzen reduziert. Siehe Thumm, N.: Research and Patenting in Biotechnology. A Survey in Switzerland, S. 34. Der Bundesrat schlägt zur Vermeidung dieses Problems Massnahmen vor. Bevor in einem bestimmten Fall die Voraussetzungen für eine Patentierbarkeit diskutiert werden können, muss klar festgelegt sein, was als Erfindung gilt und was nicht. Dies ist zugleich die Basis eines erfolgreichen Ausgleichs zwischen den vorhandenen Interessen (insbesondere Forschung, öffentliche Gesundheit, Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz) und ethischen Grundsätzen. In der Botschaft des Bundesrates wird Folgendes festgehalten: «Die Beschreibung solcher [Sequenzen und Teilsequenzen von Genen] ohne Angabe eines technischen Nutzeffekts enthält keine Lehre zum technischen Handeln und stellt deshalb keine patentierbare Erfindung dar. Kodiert etwa ein Gen für ein Protein, so liegt erst dann eine Erfindung vor, wenn über die blosse Beschreibung der vom Gen abgeleiteten Sequenzen hinaus dargelegt wird, wie man diese technisch herstellen kann, und wenn überdies in der ursprünglichen Anmeldung nicht nur das Protein oder Teilprotein, für das die Sequenz kodiert, offenbart wird, sondern der Anmeldung auch entnommen werden kann, welche technischen Nutzeffekte (bzw. Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten) das Protein oder Teilprotein hat. Im Rahmen des Erfindungsmerkmals der Technizität muss mit anderen Worten eine über die technische Bereitstellung der Sequenz hinausgehende nützliche Wirkung bzw. Eigenschaft (Finalität) derselben aufgezeigt werden. Erst mit der Angabe einer solchen Eigenschaft der Sequenz, die kausal zu einem in der Technik nutzbaren Resultat beiträgt, ist eine Erfindung als zielgerichtete Handlungslehre gegeben.» Botschaft, S. 44/45. Der Vorentwurf des Bundesrates von 2004 sah zudem vor, dass der Patentschutz für Sequenzen und Teilsequenzen von Genen auf die in der Anmeldung konkret beschriebenen Eigenschaften und Verwendungszwecke der Sequenzen begrenzt wird. Damit sollten sowohl eine Beeinträchtigung des Forschungsanreizes infolge der Abhängigkeit späterer Patente als auch Patentanmeldungen mit spekulativen Funktionsangaben verhindert werden. Nach dem Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf für die Revision des Patentgesetzes beschloss der Bundesrat, den Räten einen weniger restriktiven Ansatz vorzuschlagen. Die Patentansprüche müssen sich auf die Teile der Gensequenz beschränken, die für die im Patent offenbarte Funktion relevant sind; das Patent erstreckt sich aber auf sämtliche möglichen Anwendungen, d.h. auch auf solche, die zum Zeitpunkt der Patentanmeldung noch nicht bekannt sind. Gemäss Bundesrat reicht diese Lösung zur Verhinderung spekulativer Patente aus. In den Eidgenössischen Räten wird dieser Teil der Revision zweifellos noch zu reden geben. Der Entwurf zur Gesetzesrevision enthält noch eine ganze Reihe weiterer Instrumente, die das Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Interessen gewährleisten sollen.

Das Forschungsprivileg


Der Gesetzesentwurf verankert neu das Forschungsprivileg. Art. 9 Abs. 1 Bst. b. Es erlaubt die wissenschaftliche Forschung an der patentierten Erfindung unabhängig von der Zustimmung des Patentinhabers. Da das Ziel dieses Privilegs gerade in der Förderung der F&E liegt, wird es in Anlehnung an die Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs weit reichend ausgestaltet. Urteil vom 11. Juli 1995, Klinische Versuche I, BGHZ 130, 259; Urteil vom 17. April 1997, Klinische Versuche II, BGHZ 135, 217. Das Forschungsprivileg erstreckt sich nicht nur auf die Grundlagen- und die angewandte Forschung im akademischen Umfeld, sondern auch auf Forschungsarbeiten der Industrie, einschliesslich aller zur Registrierung eines Generikums gesetzlich geforderten Handlungen. Zur Vermeidung von Missbräuchen bedarf die Produktion von Generika jedoch während des Patentschutzes weiterhin der Zustimmung des Patentinhabers. Dasselbe gilt für die Lagerung einer solchen Produktion mit der Absicht, diese zu verkaufen. Botschaft, S. 71 und Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c. Der Gesetzesentwurf garantiert somit für die Schweiz die Rechtssicherheit und orientiert sich an der relevanten Rechtsprechung der Welthandelsorganisation (WTO) in diesem Bereich. Für die Generikahersteller liegt der grosse Vorteil dieser Regelung darin, dass sie das Zulassungsgesuch nicht im Ausland vorbereiten müssen und sie ihre Produkte unmittelbar nach dem Ablauf des Patentschutzes auf den Markt bringen können. Wenn das biologische Material selbst durch ein Patent geschützt ist und als Forschungsinstrument – also als Werkzeug – zum Einsatz kommt, muss der Patentinhaber dafür entschädigt werden. Er kann allerdings den Einsatz seiner patentierten Erfindung zu Forschungszwecken nicht verbieten. Der Entwurf gibt Anspruch auf eine nicht ausschliessliche Lizenz zur Benützung des biologischen Materials in der betreffenden Forschung. Art. 40b E-PatG. Vollständig ausgenommen vom Abwehrrecht des Patentinhabers ist die Benützung einer patentierten Erfindung zu Unterrichtszwecken. Art. 9 Abs. 1 Bst. d E-PatG

Zwangslizenzen bei Diagnostika


Die Eindämmung der Diagnosekosten ist ein grosses Anliegen der Öffentlichkeit, die durch gewisse Missbräuche in den vergangenen Jahren sensibilisiert wurde. Zur Vermeidung solcher Missbräuche in der Schweiz sieht der Gesetzesentwurf vor, dass im Anschluss an ein Gerichtsoder Verwaltungsverfahren eine Zwangslizenz erteilt werden kann, wenn eine wettbewerbswidrige Praxis festgestellt wurde. Art. 40c E-PatG.

Berücksichtigung der Interessen der Entwicklungsländer


Die Auswirkungen der Revisionsvorlage beschränken sich im Allgemeinen auf die Schweiz. Den Interessen der Entwicklungsländer wird jedoch auf zwei Arten Rechnung getragen:  – einerseits mit der Exportlizenz für Entwicklungsländer mit fehlender oder ungenügender Produktionskapazität auf pharmazeutischem Gebiet;  – andererseits mit der neu eingeführten Verpflichtung zur Offenlegung der Quelle von genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen in Patentanmeldungen. Mit der Ausnahme der Exportzwangslizenz (Artikel 40d E-PatG) besteht die Möglichkeit, dass patentgeschützte pharmazeutische Produkte unter genau festgelegten Bedingungen auf Anfrage eines Entwicklungslandes in der Schweiz unter einer Zwangslizenz zur Ausfuhr in dieses Land hergestellt werden können, wenn dieses über keine oder ungenügende eigene Herstellungskapazitäten auf pharmazeutischem Gebiet verfügt und diese Produkte zur Bekämpfung von Problemen der öffentlichen Gesundheit benötigt. Mit der Einführung dieser Bestimmung stellt die Schweiz den Entwicklungsländern gezielt ihre Produktionskapazität zur Verfügung. Bisher bestehen lediglich in Kanada, der EU, Norwegen und Südkorea analoge Bestimmungen. Mit der neuen Bestimmung können die Entwicklungsländer somit auch in der Schweiz den WTO-Beschluss vom 6. Dezember 2005 über Exportzwangslizenzen geltend machen. Siehe Änderung von Artikel 31 des Trips-Abkommens, Dokument WT/L/641 vom 8. Dezember 2005, verfügbar auf dem Internet unter http://docsonline.wto.org/DDFDocuments/u/WT/L/641.doc Dieser Beschluss ermöglicht es den betreffenden Entwicklungsländern, die der WTO angehören, zu einem für sie erschwinglichen Preis zu patentgeschützten pharmazeutischen Produkten zu kommen, falls sie diese zur Bekämpfung öffentlicher Gesundheitsprobleme – z.B. HIV/Aids, Malaria, Tuberkulose oder anderen Pandemien – benötigen. Für weitere Einzelheiten siehe zum Beispiel Abbott, F.: The WTO Medicines Decision: World Pharmaceutical Trade and the Protection of Public Health, in: American Journal of International Law, Bd. 93, 2005, S. 317 ff; Kraus D.: Les licences obligatoires pour l’exportation, in: AJP/PJA, 11/2005, S. 1356-1366 ff. Die Verpflichtung zur Offenlegung der Quelle von genetischen Ressourcen und dazugehörigem traditionellem Wissen indigener oder lokaler Gemeinschaften, die für eine patentgeschützte Erfindung genutzt wurden, kann als fortschrittlich bezeichnet werden, selbst wenn auf europäischer und internationaler Ebene bereits verschiedene Bestimmungen in nationalen Gesetzen bestehen. Diese Verpflichtung soll den Zugang zu genetischen Ressourcen und zu traditionellem Wissen sicherstellen und gleichzeitig ermöglichen, die mit der Nutzung verbundenen wirtschaftlichen und anderen Vorteile zu teilen. Die Angaben zur Quelle erhöhen somit die Transparenz bezüglich Access and Benefit Sharing. Mögliche Quellen sind das Ursprungsland der Ressourcen, ein botanischer Garten oder eine Genbank sowie Datenbanken oder wissenschaftliche Publikationen. Die Definition ist absichtlich weit gefasst, um die zur Anwendung erforderliche Flexibilität zu gewährleisten und gleichzeitig zu vermeiden, dass der Patentanmelder aufwändige Nachforschungen anstellen muss. Botschaft, S. 76.

Mehrfachschutz und Parallelimporte


Zu erwähnen ist schliesslich, dass der Entwurf zur Gesetzesrevision die nationale Erschöpfung von Patenten bestätigt, die es dem Patentinhaber erlaubt, innerhalb der kartellrechtlich festgelegten Grenzen Parallelimporte von patentgeschützten Produkten zu verbieten (Art. 3 Abs. 2 KG). Gleichzeitig ist vorgesehen, dass ein Patent auf einem unbedeutenden Teil nicht ausreicht, um zulässige Parallelimporte von markenoder urheberrechtlich geschützten Produkten zu verbieten. Beim Gesetzesentwurf wird auch hier eine gewisse Ausgewogenheit angestrebt und versucht, Missbräuche im Zusammenhang mit Patenten zu verhindern.

Fazit


Das Patentrecht ist ein komplexes Gebiet. Dies trifft in ganz besonderem Masse zu, wenn es um Fragen im Zusammenhang mit Lebewesen oder Biotechnologie geht. Missverständnisse und Kritik sind häufig. Abgesehen von Extrempositionen sind gewisse Kritikpunkte gerechtfertigt; diesen hat der Bundesrat Rechnung getragen. Selbst wenn verschiedene Aspekte der Revision noch eines Feinschliffs im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses bedürfen, haben wir es mit einem ausgewogenen Entwurf zu tun. Er trägt den Interessen des Wirtschaftsplatzes Schweiz, den zahlreichen ethischen Aspekten und den Interessen der Entwicklungsländer Rechnung. Bleibt zu hoffen, dass der im Rahmen des jüngsten Vernehmlassungsverfahrens erreichte Konsens auch das Parlament überzeugt.

Kasten 1: Definitionen – Aminosäure: Grundbaustein der Proteine. Die DNA kodiert für 20 verschiedene Aminosäuren, wobei jeweils drei Nukleotide für eine Aminosäure kodieren.- Biotechnologie: Integrierte Anwendung von Biochemie, Molekularbiologie, Mikrobiologie und Verfahrenstechnik mit dem Ziel, die technische Nutzung des Potenzials der Mikroorganismen, Zell- und Gewebekulturen sowie Teilen davon zu erreichen.- Desoxyribonukleinsäure (DNA/DNS): Langes, lineares Molekül, aufgebaut aus den vier Desoxyribonukleotiden (vgl. Nukleotide). Die DNA ist die Trägersubstanz der Erbinformation. Sie liegt als Doppelhelix vor, bestehend aus zwei entgegenlaufenden, komplementären Strängen.- Embryo: Nicht einheitlich verwendeter Begriff. Das FMedG definiert ihn als Frucht von der Kernverschmelzung bis zum Abschluss der Organentwicklung.- Gen: Funktioneller Abschnitt auf der DNA.- Gensequenz: Abfolge von Genen gemäss einer genauen Ordnung.- Kodieren: Transportieren einer genetischen Information. «Ein Gen kodiert für ein Protein» bedeutet, dass das Gen die notwendige Information zu Bildung des Proteins transportiert.- Nukleinsäure: Lineares Molekül, welche aus Nukleotiden aufgebaut ist.- Nukleotide: Bausteine der Nukleinsäuren. Desoxyribonukleotide (DNA-Bausteine) bestehen jeweils aus einer Base (A=Adenin; T=Thymin; C=Cytosin; G=Guanin), einer Zuckereinheit (Desoxyribose) und einem Phosphorsäurerest, der im DNA-Strang das Brückenglied zum nächstgelegenen Nukleotid bildet. Ribonukleotide (RNA-Bausteine) sind ähnlich zusammengesetzt. Sie bestehen ebenfalls jeweils aus einer Base (A=Adenin; U=Uracil; C=Cytosin; G=Guanin), einer Zuckereinheit (Ribose) und einem Phosphorsäurerest.- Protein: Eiweiss; Polymer, das aus einer oder mehreren linearen Kette(n) der 20 verschiedenen proteinbildenden Aminosäuren aufgebaut ist.- Ribonukleinsäure (RNA/RNS): Unterschiedlich langes, lineares Molekül, aufgebaut aus Ribonukleotiden (vgl. Nukleotide).

Zitiervorschlag: Daniel Kraus (2006). Revision des Patentgesetzes: Voraussetzungen für einen ausgewogenen Schutz. Die Volkswirtschaft, 01. Juli.