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Trustrecht – Ratifizierung des Haager Trust-Übereinkommens

Trustrecht - Ratifizierung des Haager Trust-Übereinkommens

Nach dem geltenden schweizerischen Recht werden ausländische Trusts weit gehend anerkannt. Allerdings ist die Rechtslage mit etlichen Unsicherheiten behaftet. Die interessierten Kreise wünschen sich daher, dass die rechtliche Behandlung ausländischer Trusts auf eine solidere Basis gestellt und die Rechtssicherheit von Trusts verbessert wird. Dieser Wunsch wird von den involvierten Behörden – wie etwa der Kontrollstelle gegen Geldwäscherei – mitgetragen. Der Bundesrat hat daher dem Parlament einen Entwurf für einen Bundesbeschluss unterbreitet, der die Ratifizierung des Haager Trust-übereinkommens sowie flankierende Anpassungen in den Bundesgesetzen über das Internationale Privatrecht und über Schuldbetreibung und Konkurs vorsieht. Der Ständerat hat die Vorlage bereits verabschiedet. Im Nationalrat wird sie voraussichtlich in der Dezembersession 2006 beraten. Die vorberatende Kommission des Nationalrates hat einstimmig beantragt, dass dem Ständerat zu folgen sei.

Was ist ein Trust?


Beim Trust handelt es sich um ein Rechtsinstitut der Common-Law-Staaten, dem man jedoch auch auf dem Finanzplatz Schweiz immer häufiger begegnet. Ein Trust ist ein rechtlich verselbstständigtes Vermögen, welches – ähnlich wie ein Stiftungsvermögen – bestimmten Personen oder einem allgemeinen Zweck gewidmet ist.  Verwaltet und seinem Zweck zugeführt wird dieses Zweckvermögen durch sog. Trustees, welche als Organe des Trusts betrachtet werden können. Im Gegensatz zur Stiftung sind diese Organe gleichzeitig die formellen Eigentümer des Zweckvermögens, da der Trust keine Rechtspersönlichkeit hat und damit nicht selber Eigentümer sein kann. Das Eigentum der Trustees ist aber rein treuhänderischer Natur. Sie dürfen das Vermögen nur im Rahmen des Trustzwecks verwenden und das Trustgut bildet innerhalb ihres Vermögens ein Sondervermögen.

Wirtschaftliches Interesse an Rechtssicherheit


In der Schweiz liegen zahlreiche zu Trusts gehörende bzw. im Namen von Trusts verwaltete Vermögenswerte. Immer mehr Banken haben eigene Trust-Abteilungen. Daneben spezialisieren sich immer mehr in der Schweiz niedergelassene Firmen auf die Verwaltung von Trusts. Auch Treuhandgesellschaften und Anwälte sind zunehmend im Bereich der Trust-Planung und -Administration tätig.  Die wirtschaftliche Bedeutung des Trusts für den Finanzplatz nimmt beständig zu. Die Schweizerische Bankiervereinigung war daher mit dem Wunsch an die Bundesverwaltung herangetreten, die Ratifikation des Haager Trust-Übereinkommens, welches das auf Trusts anwendbare Recht und damit auch die Anerkennung ausländischer Trusts regelt, an die Hand zu nehmen. Die vom Parlament in ein Postulat beider Räte umgewandelte Motion Suter/Pelli hatte diesem Wunsch Nachdruck verliehen.  Sowohl die beteiligten Parteien als auch die betroffenen Behörden sind daran interessiert, dass sich möglichst sicher bestimmen lässt, welchen Rechtsbestimmungen ein Trust im Einzelfall untersteht. Es besteht vor allem ein grosses wirtschaftliches Interesse an vermehrter Rechtssicherheit, da eine sichere rechtliche Basis bessere Voraussetzungen für die Einrichtung und Verwaltung von Trusts schafft und damit die Attraktivität des Standorts Schweiz steigert.

Bessere Kontrollmöglichkeiten bei Missbräuchen


Dem Trust wird oft auch mit Skepsis begegnet. Er wird gerne als Mittel zur Verdunkelung der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse und als Instrument zu Verstössen wie Steuerhinterziehung, Geldwäsche oder Verletzung von Pflichtteilen gesehen. Hierzu ist Folgendes zu sagen: Ziel des geplanten Bundesbeschlusses ist nicht die rechtliche Einführung des Trusts in die Schweiz, sondern die Schaffung soliderer Grundlagen für seine rechtliche Behandlung in der Schweiz. Damit kann auch allfälligen Missbräuchen besser begegnet werden. Die Schweizerische Kontrollstelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei wie auch Vertreter des Fiskus haben sich daher positiv zu einer Ratifikation des Übereinkommens geäussert. Im Vernehmlassungsverfahren ist die geplante Ratifikation des Haager Trust-Übereinkommens in sämtlichen Stellungnahmen begrüsst worden. Trusts werden in der Schweiz bereits heute von der Antigeldwäscherei-Gesetzgebung und dem Steuerrecht erfasst. An dieser Tatsache wird sich mit einer Ratifikation nichts ändern. Bereiche wie das Pflichtteilsrecht werden durch das Übereinkommen nicht berührt. Nicht unmittelbar zum Trustrecht gehörende Sachgebiete – wie das Erb- und Sachenrecht oder das Zwangsvollstreckungsrecht – bleiben im Übereinkommen vorbehalten. Vgl. Art. 4 und 15 des Übereinkommens.

Bundesbeschluss – Beschränkung auf das Wesentliche


Der Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung enthält die Genehmigung und Ermächtigung zur Ratifizierung des in seinem Titel genannten Haager Übereinkommens von 1985. Daneben sieht er gewisse Anspassungen des innerstaatlichen Rechts vor. Im Interesse einer möglichst baldigen Ratifikation war man dabei bemüht, sich auf das unerlässliche Minimum zu beschränken, um die notwendigen Voraussetzungen für eine praktische Umsetzung des Übereinkommens in der Schweiz zu schaffen. Deshalb wurde u.a. auf Anpassungen im Schweizerischen Zivilgesetzbuch oder eine Kodifikation des schweizerischen Treuhandrechts verzichtet, wie sie in einem früheren Expertenentwurf von Prof. Dr. Luc Thévenoz (Universität Genf) vorgesehen waren.  Abgesehen wurde auch von aufsichtsrechtlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen. Gewisse Trustees, wie beispielsweise Banken, unterstehen bereits einem Aufsichtsregime. Für unabhängige Vermögensverwalter hat man bis jetzt ganz generell auf die Einführung von Aufsichtsbestimmungen verzichtet. Bezüglich der fiskalischen Behandlung von Trusts strebt die Schweizerische Steuerkonferenz die Harmonisierung der kantonalen Praxis an.

Anpassungen, gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung


Der aktuelle Vorentwurf sieht Anpassungen im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) und im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Die Anpassungen im IPRG, ermöglichen zum einen das Zusammenspiel zwischen dem besagten Gesetz und dem Übereinkommen. Zum anderen werden Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung ausländischer Entscheidungen eingefügt, die im Übereinkommen fehlen. Das IPRG, das noch keine Spezialbestimmungen zum Trust kennt, erhält zu diesem Zweck ein neues Kapitel «Trusts». In diesem ist auch eine Bestimmung vorgesehen, welche die Anmerkung von Trustverhältnissen im Grundbuch, im Schiffsregister, im Luftfahrzeugbuch sowie in den verschiedenen Registern für geistiges Eigentum ermöglicht. Die vorgesehen Zuständigkeits- und Anerkennungsregeln lehnen sich grösstenteils an bestehende Bestimmungen des IPRG an, welche teils im Gesellschaftsrecht und teils im Vertragsrecht zu finden sind. Aus dem Vertragsrecht übernommen wurde die Möglichkeit einer Gerichtsstandswahl. Die Regelungen decken sich über weite Strecken mit dem für Trusts vorgesehenen Regime im Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen).

Anwendbares Recht


Das anwendbare Recht wird vom Übereinkommen bestimmt, welches primär auf das vom Begründer gewählte Recht und subsidiär auf die Rechtsordnung mit der engsten Verbindung zum betroffenen Trust abstellt. Das neue IPRG-Kapitel gibt diesem anwendbaren Recht jedoch einen weiteren Anwendungsbereich als das Übereinkommen selber. So gilt es auch für Trusts, für die kein schriftlicher Nachweis vorhanden ist. Vgl. Art. 3 des Übereinkommens. Das nach den Regeln des Übereinkommens bezeichnete anwendbare Recht ist zudem unabhängig davon massgebend, ob die betreffende Rechtsordnung das Institut des Trusts kennt. Vgl. Art. 5 des Übereinkommens. Von der in Art. 13 des Übereinkommens enthaltenen Ermächtigung an die Vertragsstaaten, einem Trust in gewissen Fällen die Anwendung zu versagen, macht die Schweiz keinen Gebrauch. Damit ist eine formgültige Rechtswahl stets zu beachten, auch wenn ein enger Bezug zu einer anderen Rechtsordnung besteht, welche den Trust nicht kennt. Mit einem zwei Artikel umfassenden neuen Titel im SchKG soll der im Trustrecht vorgesehenen Trennung zwischen dem persönlichen Vermögen des Trustees und dem Trustvermögen im Rahmen des schweizerischen Zwangsvollstreckungsverfahrens Rechnung getragen werden. Der erste der beiden Artikel regelt Betreibungen gegen das Trustvermögen. Dabei ist vorgesehen, dass sich die Betreibung gegen den Trustee als Stellvertreter des Trusts zu richten hat. Der Trust hat aber seinen eigenen Betreibungsort und wird stets auf Konkurs betrieben. Der zweite Artikel sieht die Absonderung des Trustvermögens im Konkurs des Trustees vor.

Zitiervorschlag: Thomas Mayer (2006). Trustrecht – Ratifizierung des Haager Trust-Übereinkommens. Die Volkswirtschaft, 01. November.