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Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts

Am 2. Dezember 2005 hat der Bundesrat den Vorentwurf zu einer Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht in Vernehmlassung gegeben. Die Vernehmlassungsfrist ist am 31. Mai 2006 zu Ende gegangen. Es sind über 100 – zum Teil äusserst umfangreiche – Stellungnahmen eingegangen. Der Vorentwurf kann zusammen mit dem Begleitbericht und den Vernehmlassungsstellungnahmen auf der Website des Bundesamtes für Justiz, www.bj.admin.ch , eingesehen werden. Zurzeit ist das Bundesamt für Justiz (BJ) daran, die Vernehmlassungsergebnisse auszuwerten. Gemäss den laufenden Legislaturzielen des Bundesrats soll eine Botschaft bis Ende 2007 vorliegen.

Gesteigerter Revisionsrhythmus


Das Aktienrecht von 1936 blieb während 55 Jahren praktisch unverändert bestehen. Eine tief greifende Erneuerung erfolgte erst 1991. Seither haben sich die Intervalle zwischen den einzelnen Revisionen massiv verkürzt, und das Aktienrecht befindet sich in einem permanenten Umbruch. Zu den letzten Revisionen gehört das Fusionsgesetz von 2004, gefolgt von der so genannten Transparenzvorlage, die sich mit der Offenle-gung von Managementsentschädigungen bei Publikumsgesellschaften befasst. Die obligationenrechtlichen Vorschriften zur Offenlegung von Managementvergütungen treten am 1. Januar 2007 in Kraft. Etwa zur gleichen Zeit wurden die Vorschriften zur Revisionsstelle umfassend überarbeitet. Zusätzliche Anpassungen erfolgten überdies im Rahmen der Totalrevision des GmbH-Rechts. Das neue GmbH-Recht sowie die Vorlage zur Revisionsstelle und Revisionsaufsicht werden voraussichtlich in der zweiten Hälfte 2007 in Kraft gesetzt werden. Nach diesen «kleineren» Revisionen soll das Aktienrecht nun umfassend überarbeitet werden.  Der Vorentwurf gliedert sich in die vier Teilbereiche Corporate Governance, Kapitalstrukturen, Modernisierung der Generalversammlung (GV) und Rechnungslegung. Im Folgenden werden die Revisionspunkte und die Reaktionen der Vernehmlassungsteilnehmer zu den einzelnen Teilbereichen vorgestellt.

Corporate Governance


Corporate-Governance-Regeln sollen – vereinfacht gesagt – eine «gute Unternehmensführung» gewährleisten. Primär geht es dabei um den Schutz der Aktionäre, um eine ausreichende Transparenz bezüglich gesellschaftsrelevanter Informationen sowie um das Verhältnis zwischen den verschiedenen Gesellschaftsorganen.

Stärkung der Aktionärsrechte


Die Vorlage zielt insbesondere darauf ab, die Aktionärsrechte zu stärken. Die Aktienrechtsrevision von 1991 brachte bereits zahlreiche Neuerungen in diesem Bereich mit sich. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass die rechtlichen Hürden für die Geltendmachung dieser Rechte oftmals zu hoch angesetzt sind. Deshalb wird die Senkung der gesetzlichen Schwellenwerte bei der Einsetzung einer Sonderprüfung, beim Einberufungs- und beim Traktandierungsrecht sowie bei der Klage auf Auflösung der Gesellschaft zur Diskussion gestellt. Darüber hinaus sieht der Vorentwurf weitere alternative Schwellenwerte vor:  – Im Hinblick auf Publikumsgesellschaften wird vorgeschlagen, als neuen Parameter den Börsenwert einzuführen. Vorgesehen ist ein Börsenwert von 2 Mio. Franken bzw. beim Einberufungsrecht von 5 Mio. Franken. Die Untergrenze liegt somit höher als der im Expertenbericht «Corporate Governance» vorgeschlagene Schwellenwert von 1 Mio. Franken (vgl. dazu Böckli, Huguenin, Dessemontet, Expertenbericht der Arbeitsgruppe «Corporate Governance» zur Teilrevision des Aktienrechts, Zürich 2004, S. 191f. 197, 214).  – Bei Gesellschaften mit Stimmrechtsaktien soll auch auf die Anzahl der Stimmen abgestellt werden.  In der Vernehmlassung fallen die Reaktionen sowohl bei der Herabsetzung der Schwellenwerte als auch bei der Einführung des Börsenwerts äusserst kontrovers aus. Während zahlreiche Stellungnahmen sich positiv zu den Vorschlägen äussern, befürchten Kritiker u.a., dass namentlich Publikumsgesellschaften vermehrt gezwungen sein könnten, eine Sonderprüfung oder eine GV durchzuführen. Dies würde für Grossgesellschaften erhebliche Kosten nach sich ziehen. Des Weiteren sieht der Vorentwurf Erleichterungen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückerstattung ungerechtfertigter Leistungen vor, was in der Vernehmlassung auf heftige Kritik stösst. Der Anwendungsbereich der Klage würde übermässig ausgedehnt. Die Einführung eines ganzjährigen schriftlichen Auskunftsrechts des Aktionärs wird unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird befürchtet, dass der Ausbau des Anspruchs auf Auskunft zu einer erheblichen administrativen Mehrbelastung für die Unternehmen führen würde.

Verbesserung der Transparenz


Die Vorlage sieht verschiedene Neuerungen zur Verbesserung der Transparenz vor, so namentlich im Bereich der Handelsregisterpublizität. In Bezug auf die Entschädigungen an die oberste Unternehmensführung schlägt der Vorentwurf u.a. vor, dass die Statuten Bestimmungen über die Vergütungspolitik der Gesellschaft enthalten können. Die Reaktionen auf diese Regelung fallen gemischt aus. Gewissen Vernehmlassungsteilnehmern gehen die Vorschläge zu wenig weit. So sollen der GV zwingend die Kompetenz zur Festsetzung von Richtlinien betr. die Vergütungen zugewiesen werden. Andere Teilnehmer erachten demgegenüber die GV als nicht geeignet zur Festlegung der Entschädigungspolitik oder zur Bewilligung der Vergütungen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Entschädigungen an die Geschäftsleitung.

Verhältnis zwischen den Gesellschaftsorganen


Ein weiteres wichtiges Element einer «guten» Corporate Governance stellt ein ausgewogenes System von Checks and Balances dar: Es geht dabei um die Machtverteilung und die Kontrolle zwischen den verschiedenen Gesellschaftsorganen. Die Vorlage wahrt den bisherigen Spielraum der Unternehmen bei der Ausgestaltung ihrer inneren Organisation. Die Änderungen in diesem Bereich sind lediglich punktueller Natur: Der Vorentwurf sieht vor, dass sich die Mitglieder des Verwaltungsrates neu jährlich einzeln zur Wahl durch die GV stellen müssen. Die Wiederwahl bleibt möglich. Während die zwingende Einzelwahl mehrheitlich gutgeheissen wird, lehnen zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer eine jährliche Wiederwahl ab. Ihres Erachtens beeinträchtigt eine solche Vorschrift die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrats. Kritische Verwaltungsratsmitglieder würden überdies vermehrt unter Druck geraten, da sie jedes Jahr dem Risiko ausgesetzt wären, von der Geschäftsleitung nicht mehr zur Wahl aufgestellt zu werden. Des Weiteren regelt der Vorentwurf die Handhabung von Interessenkonflikten bei Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Geschäftleitung. Ferner soll die kreuzweise Einsitznahme von Verwaltungsratsmitgliedern in verschiedene Vergütungsausschüsse börsenkotierter Unternehmen untersagt werden. In der Vernehmlassung werden diese beiden Vorschläge überwiegend positiv aufgenommen. Eine umfassende Neugestaltung erfährt die institutionelle Stimmrechtsvertretung. Die Depot- und die Organvertretung bei Publikumsgesellschaften soll nach dem Vorentwurf abgeschafft werden. Beibehalten wird dagegen der unabhängige Stimmrechtsvertreter. Erhält dieser keine Weisungen, so hat er sich der Stimme zu enthalten. Der Vorschlag zielt darauf ab, dem wirklichen Willen der Aktionäre besser zum Durchbruch zu verhelfen. Die Reaktionen der Vernehmlassungsteilnehmer fallen kontrovers aus. Kritiker befürchten, dass die Neuerungen dazu dienen könnten, den Einfluss aktivistischer Aktionärsgruppen zu Lasten der passiven zufriedenen Gesellschafter über Gebühr zu vergrössern. Am heutigen Konzept der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit der Gesellschaftsorgane wird grundsätzlich festgehalten. Neu soll jedoch die Haftung der Revisionsstelle bei leichtem Verschulden summenmässig begrenzt werden. Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer lehnt die Haftungserleichterung als ungerechtfertigte Privilegierung der Revisionsstelle ab.

Kapitalstrukturen


Der Vorentwurf gestaltet die Verfahren zur Erhöhung und zur Herabsetzung des Aktienkapitals neu. Die Unternehmen sollen dadurch in die Lage versetzt werden, ihre Kapitalstrukturen besser an die Gegebenheiten des Markts anzupassen. Als wichtigste Neuerung sieht die Vorlage die Einführung eines sogenannten Kapitalbands vor: Vgl. den Expertenbericht von Prof. Hans Caspar von der Crone, Bericht zu einer Teilrevision des Aktienrechts: Nennwertlose Aktien, Reprax 1/02 S. 16 ff. Die GV kann den Verwaltungsrat ermächtigen, innert einer bestimmten Bandbreite das Aktienkapital herauf- und herabzusetzen. Die Ermächtigung ist auf maximal 5 Jahre befristet. Der Vorentwurf stellt alternativ die Einführung der genehmigten Kapitalherabsetzung zur Diskussion. Vgl. Gaudenz Zindel, Aktienrückkäufe und Kapitalherabsetzungen in: Neue Tendenzen im Gesellschaftsrecht, Festschrift für Peter Forstmoser zum 60. Geburtstag, Zürich 2003, S. 571 ff. In der Vernehmlassung spricht sich eine deutliche Mehrheit für die Einführung des Kapitalbands als dem flexibleren Instrument aus. Die Inhaberaktie ist auf internationaler Ebene immer mehr als mögliches Vehikel zur Geldwäscherei ins Kreuzfeuer der Kritik geraten. Der Bundesrat schlägt deshalb die Abschaffung der Inhaberaktie vor, was in der Vernehmlassung auf starken Widerstand stösst. Es ständen weniger weit reichende Massnahmen zur Verfügung, um dem Problem der mangelnden Identifikation von Inhaberaktionären zu begegnen.

Modernisierung der Generalversammlung


Der Bundesrat strebt eine Modernisierung der Bestimmungen über die Vorbereitung und die Durchführung der GV an. Die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel bei der Zusendung der Unterlagen für die GV wird ausdrücklich zugelassen. Eine elektronische Vollmachterteilung zur Stimmrechtsvertretung in der GV soll möglich sein. Geregelt wird auch die Teilnahme an der GV aus Distanz (z.B. via Internet). Der Verzicht auf einen räumlichen Tagungsort (elektronische GV) soll zukünftig mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich sein. In der Vernehmlassung stiessen die Vorschläge grundsätzlich auf breite Zustimmung.

Rechnungslegung


Ein wichtiger Teilbereich des Vorentwurfs befasst sich mit der Modernisierung des Rechnungslegungsrechts. Es geht um eine umfassende Neuregelung der obligationenrechtlichen Vorschriften zur Buchhaltung und Rechnungslegung. Die neuen Rechnungslegungsvorschriften beruhen grösstenteils auf Vorschlägen von Prof. Giorgio Behr (St.Gallen / Schaffhauen). Das Rechnungslegungsrecht wird rechtsformneutral ausgestaltet: Die allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften gelten grundsätzlich für alle privatrechtlichen Rechtsträger (auch für Vereine und Stiftungen); Spezialbestimmungen – z.B. für Banken – bleiben aber vorbehalten. Der Vorentwurf sieht allgemeine Vorschriften vor, die für alle Rechtsträger gelten, sofern sie der Buchhaltungspflicht unterliegen. Für Publikumsgesellschaften und andere wirtschaftlich bedeutende Unternehmen sowie für Konzerne kommen weitere Bestimmungen hinzu. In der Vernehmlassung wird teilweise gefordert, die Kriterien zur Bestimmung von wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen anzupassen. Die entsprechenden Schwellenwerte seien zu erhöhen. Publikumsgesellschaften, Grossgenossenschaften sowie grosse Vereine und Stiftungen sind verpflichtet, neben einem Abschluss nach OR einen Abschluss nach Regelwerk zu erstellen. Bei Gesellschaften, die keinen Abschluss nach Regelwerk vorlegen müssen, können Aktionäre, die 10% des Aktienkapitals vertreten, einen solchen Abschluss verlangen. Dadurch soll die Stellung von Gesellschaftern mit Minderheitsbeteiligungen gestärkt werden. Mehrere Teilnehmer äussern sich positiv zur Einführung eines solchen Minderheitenrechts. Andere lehnen demgegenüber den Vorschlag mit der Begründung ab, der Abschluss nach Regelwerk sei mit erheblichen Kosten für die Unternehmen verbunden und überfordere zudem die Führungsorgane der KMU.  Die Vorlage sieht das Prinzip der umgekehrten Massgeblichkeit vor: Der Abschluss nach OR dient zwar weiterhin als Grundlage für die Steuerbemessung. Von den Steuerbehörden nicht anerkannte Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen müssen jedoch erfolgwirksam aufgelöst werden. Der Vorschlag stösst in der Vernehmlassung auf Kritik. Es wird u.a. eingewendet, dass aufgrund einer solchen Regelung letztlich das Steuerrecht für Bilanz und Erfolgsrechnung ausschlaggebend sei. Der Vorentwurf dehnt die Konsolidierungspflicht auf alle Konzerne – unbeachtlich ihrer Grösse – aus, was von den Vernehmlassungsteilnehmern unterschiedlich beurteil wird. Teilweise wird vorgeschlagen, namentlich Kleinkonzerne von der Konsolidierungspflicht auszunehmen.

Zitiervorschlag: Katharina Ruedlinger (2006). Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts. Die Volkswirtschaft, 01. November.