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Schutzalter 18 und die Jugendarbeitsschutzverordnung

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Im Juni 2006 hat das Parlament die Herabsetzung des Jugendschutzalters von 19 bzw. 20 Jahren auf 18 Jahre beschlossen (Revision von Art. 29 Abs. 1 Arbeitsgesetz). Die Herabsetzung des Schutzalters wurde anlässlich der ersten Vernehmlassung (2003) zur Jugendarbeitsschutzverordnung (Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz, ArGV 5) verlangt. Nach dem Entscheid des Parlaments musste der erste Verordnungsentwurf von 2003 überarbeitet werden. Die Bestimmungen wurden vereinfacht und auf das Wesentliche reduziert. Insbesondere wurde die Regelung der Arbeit der Jugendlichen unter 13 Jahren und das Bewilligungsverfahren für Nacht- und Sonntagsarbeit bis 18 Jahre stark vereinfacht.

Warum eine Herabsetzung des Schutzalters?


Die Herabsetzung des Schutzalters auf 18 Jahre bringt mehrere Vorteile mit sich: Erstens stimmt es mit der zivilrechtlichen Volljährigkeit überein und entspricht dem Schutzalter im europäischen und internationalen Recht. Zudem erlaubt ein auf 18 Jahre festgelegtes Schutzalter, die Schutzmassnahmen für jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezielter und strenger zu gestalten, da diese Massnahmen auf einen engeren Personenkreis anwendbar sind. Das Schutzalter 20 bzw. 19 Jahre hat nämlich zur Folge, dass der Schutz generell abgeschwächt wird, da er für eine relativ breite und somit heterogene Altersgruppe gilt. Die Konzentration der Schutzmassnahmen auf die jüngeren Arbeitnehmenden hingegen erlaubt, gezieltere Massnahmen vorzusehen, die auf die spezielle Situation dieser Altersgruppe (15 bis 18 Jahre) abgestimmt sind. Die Ausgestaltung und Umsetzung der Verordnung wird dadurch vereinfacht und der administrative Aufwand verringert.

Geltende Regelungen


Grundsätzlich gilt bis zum vollendeten 15. Altersjahr ein generelles Arbeitsverbot. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Jugendliche unter 15 Jahren jedoch bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Darbietungen sowie in der Werbung eingesetzt werden. Für diese Tätigkeiten wird keine Bewilligungspflicht vorgesehen. Den kantonalen Vollzugsbehörden wäre damit eine zusätzliche Aufgabe zugewiesen worden, die sie in der Praxis kaum wirkungsvoll hätten ausführen können. Als Beispiele seien hier erwähnt: ein Kleinkind bei Werbeaufnahmen für Windeln; ein Knabe als Statist in einer Oper von Verdi; der Einsatz des Enkels von Fredi Knie in der Manege (ob Herr Knie wirklich eine Bewilligung einholen würde?). In diesen Fällen ist vielmehr an das Verantwortungsbewusstsein der Eltern und der Arbeitgeber zu appellieren. Aus diesem Grund werden für die Einhaltung der in der Verordnung festgehaltenen Vorschriften die Eltern oder Erziehungsberechtigten und die Arbeitgeber besorgt sein müssen. Falls sie dies aber nicht tun, werden die kantonalen Vollzugsbehörden selbstverständlich eingreifen können.  Nach dem vollendeten 13. Altersjahr dürfen Jugendliche in einem beschränkten Mass zu leichten Arbeiten herangezogen werden. Damit sind einfache Handreichungen – wie Zeitungsverteilen oder das Hüten von Kleinkindern – gemeint. Ebenso können sie Berufswahlpraktika absolvieren, um sich für ihren künftigen Beruf zu entscheiden. Die kantonalen Vollzugsbehörden werden wie bisher die Beschäftigung von schulentlassenen Jugendlichen unter 15 Jahren bewilligen können. Damit wird der Grundsatz des Arbeitsverbots für unter 15-Jährige durchbrochen. Dies drängt sich jedoch aus praktischen Gründen auf und ist gemäss Abkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zulässig. Es besteht zunehmend die Tendenz, den Beginn der obligatorischen Schulzeit vorzuziehen oder sehr begabte Schülerinnen und Schüler Schuljahre überspringen zu lassen, so dass sie nach Beendigung des 9. Schuljahres noch nicht 15 Jahre alt sind. Diese sollten die Möglichkeit haben, eine Berufslehre zu beginnen. Ebenso muss die Möglichkeit bestehen, Schülerinnen und Schüler, die aus disziplinarischen oder anderen Gründen aus der Schule ausgeschlossen werden, vorübergehend oder definitiv in den Arbeitsprozess zu integrieren.

Verbot gefährlicher Arbeiten für unter 16-Jährige


Ausnahmslos verboten sind bis zum vollendeten 16. Altersjahr gefährliche Arbeiten. Das Übereinkommen Nr. 182 der IAO Siehe www.ilo.org/ilolex/german/docs/gc182.htm . sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Kinderrechte verpflichten die Mitgliedstaaten, durch innerstaatliche Gesetzgebung die Arbeiten zu definieren, welche für Jugendliche eine schädigende Wirkung auf ihre psychische oder physische Gesundheit haben können. Zudem soll ein Verzeichnis dieser Arbeiten geführt werden. Für die Schweiz werden sie in einer Departementsverordnung aufgelistet, die nach Bedarf schnell und flexibel angepasst werden kann. Die erwähnten Übereinkommen erlauben Ausnahmen vom Verbot der Ausführung gefährlicher Arbeiten, sofern diese von Jugendlichen nach dem vollendeten 16. Altersjahr ausgeführt werden, die psychische und physische Gesundheit garantiert ist, die Jugendlichen eine spezifische Instruktion erhalten und die Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen Grundbildung ausgeführt werden. Als gefährliche Arbeiten gelten etwa Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden chemischen Agenzien, Arbeiten mit gefährlichen Tieren oder die Bedienung von Gabelstaplern.

Nacht- und Sonntagsarbeit – Ausnahmeregelung


Das Arbeitsgesetz enthält ein generelles Verbot für Nacht- und Sonntagsarbeit für alle Arbeitnehmenden, so auch für Jugendliche. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur für Jugendliche von mehr als 16 Jahren vorgesehen (siehe

Kasten 2
– Nahrungsmittelbranche: Bäcker-Kondi-tor/in: Ab dem vollendeten 16. Altersjahr wird Nachtarbeit generell ab 4 Uhr, vor Sonn- und Feiertagen ab 3 Uhr möglich sein. Ab dem vollendeten 17. Altersjahr wird Nachtarbeit generell ab 3 Uhr, vor Sonn- und Feiertagen ab 2 Uhr möglich sein. Ab dem vollendeten 16. Altersjahr sind mindestens zwei Sonntage pro Monat frei zu gewähren. Ab dem vollendeten 17. Altersjahr ist mindestens ein Sonntag pro Monat frei zu gewähren.- Gesundheitsberufe: Fachfrau/Fachmann Betreuung: Vor dem vollendeten 17. Altersjahr ist keine Nacht- und Sonntagsarbeit möglich. Ab dem vollendeten 17. Altersjahr kann während 10 Nächten pro Jahr und an einem Sonnoder Feiertag pro Monat (jedoch höchstens an 2 Feiertagen pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen) gearbeitet werden.). Sie dürfen in der Nacht und am Sonntag nur beschäftigt werden, wenn dies zum Erlernen des Berufes notwendig ist, eine qualifizierte Betreuung sichergestellt ist und diese Arbeitseinsätze keinen negativen Einfluss auf den Besuch der Berufsfachschule haben. Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung und zur Entlastung der Ausbildungsbetriebe sowie der kantonalen Vollzugsbehörden soll in einer Departementverordnung festgelegt werden, für welche Berufe und in welchem Umfang Nacht- und Sonntagsarbeit zugelassen wird.  Damit die Sonntags- und Nachtarbeitsregelung in der beruflichen Grundbildung praxisnah und den Anforderungen an die Ausbildung entsprechend geregelt wird, arbeiten das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) unter Einbezug der Sozialpartner eng zusammen. Einzelbewilligungen für regelmässige Sonntags- und Nachtarbeit erteilt das SECO, für vorübergehende Sonntags- und Nachtarbeit die kantonalen Vollzugsbehörden. Solche Einzelbewilligungen sollten jedoch nur ausnahmsweise erteilt werden müssen.

Was bringt die neue Regelung?


Die neue Regelung bringt vor allem Klarheit und administrative Entlastungen für Betriebe und Behörden. Bis zum vollendeten 18. Altersjahr – d.h. während der ersten Berufsbildungsjahre – werden die neu in die Berufswelt Eintretenden vor Überanstrengung und Überlastung ihrem Alter entsprechend geschützt. Nach dem vollendeten 18. Altersjahr – also in den letzten Berufsbildungsjahren – werden sie zusammen mit ihren ausgelernten Kolleginnen und Kollegen eingesetzt werden können. Nicht zu vergessen ist dabei, dass die Auszubildenden dann in den Genuss der allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes kommen und somit auch geschützt sind.  Das Bedürfnis nach Nacht- und Sonntagsarbeit während der Berufsbildung hat in den letzten Jahren zugenommen, so z.B. in der Computer-Branche. Bisher waren die Kantone für die Bewilligungserteilung bei jugendlichen Arbeitnehmenden zuständig. Dementsprechend haben sich unterschiedlichste kantonale Bewilligungspraxen herausgebildet. Sowohl für die Kantone als auch für das SECO herrschte in diesem Bereich ein grosses Unbehagen. Die Bewilligungszuständigkeit der kantonalen Vollzugsbehörden wurde in Frage gestellt. Betriebe, die schweizweit tätig sind, sahen sich mit unterschiedlichen Bewilligungen konfrontiert.  Diese Probleme werden in der Verordnung weitgehend gelöst. Die Bewilligungszuständigkeit wird klar dem SECO zugeteilt. Branchen, die unbestrittenermassen ihre Auszubildenden in der Nacht und am Sonntag einsetzen müssen, werden zusammen mit dem Umfang in einer Departementsverordnung definiert. Für diese Ausbildungen werden sich Einzelbewilligungen erübrigen, was sowohl die Betriebe als auch die Vollzugsbehörden entlastet, und es werden schweizweit dieselben Bedingungen gelten.

Kasten 1: Neue Jugendarbeitsschutzverordnung
Die neue Jugendarbeitsschutzverordnung bezweckt den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Jugendlichen bei der Arbeit bis zum 18. Altersjahr. Dieses Ziel gilt sowohl für Jugendliche, die sich in einer beruflichen Grundbildung befinden, als auch für solche, die bereits in der Arbeitswelt integriert sind oder in der Freizeit ihr Taschengeld aufbessern wollen. Der Bundesrat hat die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens am 28. Februar 2007 beschlossen. Die Frist für die Eingabe der Stellungnahmen läuft am 9. Mai 2007 ab.

Kasten 2: Beispiele von Ausnahmen bei Nacht- und Sonntagsarbeit für unter 18-Jährige
– Nahrungsmittelbranche: Bäcker-Kondi-tor/in: Ab dem vollendeten 16. Altersjahr wird Nachtarbeit generell ab 4 Uhr, vor Sonn- und Feiertagen ab 3 Uhr möglich sein. Ab dem vollendeten 17. Altersjahr wird Nachtarbeit generell ab 3 Uhr, vor Sonn- und Feiertagen ab 2 Uhr möglich sein. Ab dem vollendeten 16. Altersjahr sind mindestens zwei Sonntage pro Monat frei zu gewähren. Ab dem vollendeten 17. Altersjahr ist mindestens ein Sonntag pro Monat frei zu gewähren.- Gesundheitsberufe: Fachfrau/Fachmann Betreuung: Vor dem vollendeten 17. Altersjahr ist keine Nacht- und Sonntagsarbeit möglich. Ab dem vollendeten 17. Altersjahr kann während 10 Nächten pro Jahr und an einem Sonnoder Feiertag pro Monat (jedoch höchstens an 2 Feiertagen pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen) gearbeitet werden.

Zitiervorschlag: Aeschmann, Christiane (2007). Schutzalter 18 und die Jugendarbeitsschutzverordnung. Die Volkswirtschaft, 01. April.