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Warum die Revision der Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit?

Risikovermeidung, Bekämpfung der Risikoursachen, Evaluation des Vermeidbaren, Gefahrminimierung – das sind die allgemeinen Präventionsgrundsätze des Unfallversicherungsgesetzes (UVG). Diese bilden für alle Beteiligten des Betriebes den Rahmen, die Risikoprävention anzugehen. Um den Betrieben zu helfen, sich in Richtung einer systematischen Sicherheitskontrolle zu entwickeln, erliess die Eidg. Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) am 1. Januar 1996 die Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA-Richtlinie). Rund zehn Jahre nach dem Inkrafttreten der ASA-Richtlinie, lässt sich eine überwiegend positive Bilanz ziehen. Musste diese somit revidiert werden? Die EKAS hat diese Frage bejaht, da sich die Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Gesundheit und Sicherheit seit dem Inkrafttreten der Richtlinie weiterentwickelt haben.

Die ASA-Richtlinie konkretisiert nach wie vor die Verpflichtung der Betriebe, durch den Beizug von Arbeitssicherheitsspezialisten Als Spezialisten der Arbeitssicherheit gelten Arbeitsärzte, Sicherheitsingenieure, Sicherheitsfachleute und Arbeitshygieniker, welche die entsprechende Ausbildung absolviert haben und über die notwendigen Kenntnisse verfügen. für die Prävention von Gesundheits- und Unfallrisiken am Arbeitsplatz zu sorgen. Bevor die Richtlinie selbst angegangen werden konnte, musste den gängigen hauptsächlichen Problemen Rechnung getragen sowie die verschiedenen Anwendungsmöglichkeiten unter Evaluation ihrer praktischen und wirtschaftlichen Auswirkungen geprüft werden. Besonders häufig war der Wunsch nach einer Reduktion des administrativen Aufwandes für Kleinbetriebe ohne besondere Gefahren. Diese Betriebe, die 88% aller Schweizer Betriebe ausmachen und 26,3% der Arbeitsplätze auf sich vereinigen, bekundeten in der Vergangenheit viele Probleme bei der Erarbeitung eines bedarfsgerechten Sicherheitssystems. Dies hatte namentlich viel Papier und wenig Konkretes zur Folge. Ziel der Revision musste es also sein, die Umsetzung der ASA-Richtlinie für alle einfacher und ohne zu grossen administrativen Aufwand zu gestalten.

Änderungen im Überblick


Neu ist der Prämiensatz der Berufsunfallversicherung nicht mehr das Hauptkriterium bei der Beantwortung der Frage, ob ein Betrieb Arbeitssicherheitsspezialisten hinzuziehen muss oder nicht. Dies insbesondere aus folgenden zwei Gründen:  – Die Privatversicherer arbeiten nicht mehr mit Prämiensätzen; – der Prämiensatz gibt eher Aufschluss über die Risiken als über die den Risiken zugrunde liegenden Gefahren.   Aus pragmatischen Gründen wird der Prämiensatz als Richtwert beibehalten. Viel wichtiger ist jedoch, welche Gefahren in einem Betrieb vorhanden sind und mit welchen Kenntnissen sowie Mitteln diesen begegnet wird. Es gibt neu nur noch zwei Gefahrenkategorien: Betriebe mit besonderen Gefahren und Betriebe ohne besondere Gefahren. Die Kategorie «Betriebe mit besonderen Gefahren in geringem Umfang» wurde aus Gründen der Klarheit und Einfachheit fallen gelassen.  In Betrieben ohne besondere Gefahren genügt es, wenn sich die Organisation der Prävention beispielsweise auf standardisierte Checklisten stützt. In KMU, in denen der Informationsfluss vornehmlich auf mündlichem Wege stattfindet, können bei Kontrollen ausserdem spezifische Schwerpunkte gesetzt werden, so z.B. Überprüfung der Art und Weise, wie der Betriebsleiter mit dem Thema Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz umgeht, Kontrolle der effektiven Arbeitsbedingungen oder Weitergabe von Ratschlägen durch die Inspektoren direkt am Platz.  Im Gegensatz zu diesem formal eher lockeren Vorgehen müssen Betriebe mit besonderen Gefahren eine Risikobeurteilung vornehmen und ein «richtiges» Sicherheitssystem auf die Beine stellen. Um sicherzustellen, dass das System nicht nur auf dem Papier existiert, sondern effektiv umgesetzt wird, müssen sich die Betriebe nachweislich das Fachwissen aneignen, das erforderlich ist, um ein annehmbares Mass an Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit zu gewährleisten. Die Anforderungen variieren je nach Gefährdungsgrad und Anzahl der Mitarbeitenden. Gleiches gilt für Branchen- und Betriebsgruppenlösungen: Es darf sich nicht um Alibilösungen handeln, sondern der Nachweis muss erbracht werden, dass die notwendige Präventionsarbeit geleistet wird und die Lösungen auch wirklich zur Anwendung gelangen.

Wegleitung für Kleinbetriebe


Für den Betrieb sind nicht etwa die administrativen Aufgaben, sondern die eigentlichen Präventionsarbeiten am zeit- und kostenintensivsten. Abgesehen von einer allzu formellen Sichtweise, die unnötige Befürchtungen auslösen kann, müssen folglich die Kosten der Umsetzung der ASA-Richtlinie als Investitions- und nicht als Allgemeinkosten betrachtet werden. Gerade Kleinbetriebe mit geringer Finanzkraft sind für diese Art Investition aber oft nur schwer zu begeistern, da der daraus resultierende finanzielle Nutzen kurzfristig nicht greifbar ist. Deshalb müssen Kleinbetriebe für Präventionsanliegen besonders sensibilisiert werden. Dies ist das Ziel von «ASA-Inside» und «ASA-Tool», einer Art Wegleitung speziell für diese Kleinbetriebe. Bei der Unterteilung der Betriebsgrössen stützte man sich bei der Revision der ASA-Richtlinie auf die europäischen Normen, welche eine Unterscheidung zwischen Grossbetrieben (mehr als 250 Mitarbeitende), Mittelbetrieben (50 bis 249 Mitarbeitende), Kleinbetrieben (10 bis 49 Mitarbeitende) und Kleinstbetrieben (weniger als 10 Mitarbeitende) vornehmen.

Kasten 1: Hintergrundinformationen zu ASA Mit dem Einfügen eines neuen Kapitels über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (kurz «ASA-Beizug») in die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) wurde 1993 eine Schwerpunktverlagerung bei den Anstrengungen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit in der Schweiz eingeläutet. Mit dem ASA-Beizug rückte die Förderung und Kontrolle betriebsinterner Arbeitssicherheits-Systeme gegenüber der Kontrolle einzelner Schutzanforderungen in den Vordergrund der Aktivitäten der Durchführungsorgane. In Umsetzung von Artikel 11b VUV erarbeitete die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) im Jahr 1995 eine Richtlinie zur Konkretisierung der Beizugspflicht des Arbeitgebers. Die «ASA-Richtlinie» der EKAS wurde im Januar 1996 veröffentlicht und beinhaltete eine Übergangsfrist von vier Jahren. Die Befolgung der Richtlinie ist rechtlich nicht bindend, führt aber zur juristischen Vermutung, dass der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem ASA-Beizug nachkommt. Andernfalls muss der Arbeitgeber auf andere Weise die Gewährleistung von Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit nachweisen können. In der Praxis erfolgte der ASA-Beizug oft indirekt, da die Richtlinie überbetriebliche Lösungen (beispielsweise Branchenlösungen) erlaubt, zu deren Ausarbeitung Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit beigezogen werden. Die Fachleute sind überwiegend der Meinung, dass die systemorientierte Arbeitssicherheit im Rahmen der ASA-Richtlinie und die starke Verbreitung entsprechender Branchenlösungen in den vergangenen Jahren einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und zur Eindämmung der Kosten geleistet haben. Mit dem Ende der Übergangszeit im Jahr 2000 mehrten sich jedoch auch die Klagen von Klein- und Kleinstunternehmen sowie von Betrieben ohne besondere Gefährdungen. Aus deren Perspektive führten besonders die Dokumentationserfordernisse der ASA-Richtlinie zu unverhältnismässigem administrativem Aufwand. Entsprechend ihrer schon früher gefassten Absicht zur Überprüfung der ASA-Richtlinie nach 10-jährigem Bestehen, aber auch unter dem Eindruck von Kritik und lückenhafter Umsetzung besonders in Kleinbetrieben leitete die EKAS im Herbst 2005 eine Revision der Richtlinie ein. Zur Verbesserung der Transparenz bezüglich der volkswirtschaftlichen Auswirkungen wurde die Revision von einer Regulierungsfolgenabschätzung begleitet. Diese wurde vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in Zusammenarbeit mit der Projektgruppe ausgearbeitet, die von der EKAS mit der Überarbeitung der ASA-Richtlinie betraut worden war.

Zitiervorschlag: Marc-Andre Tudisco (2007). Warum die Revision der Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit. Die Volkswirtschaft, 01. April.