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Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen und Investitionen in Asien – Auswirkungen auf Drittstaaten

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Die Mitgliedstaaten der Association of South East Asian Nations (Asean) engagieren sich zunehmend für die Liberalisierung und Integration des Handels mit Dienstleistungen innerhalb der Region und unter Einbezug der wichtigsten Drittstaaten – wie China, Indien, Japan, Korea, Australien, Neuseeland und den USA. Das Ergebnis sind regionale Handelsabkommen wie das Asean-Dienstleistungsabkommen «Asean Framework Agreement on Services» (Afas) und bilaterale Freihandelsabkommen (FHA) auf regionaler Ebene. Einige dieser präferenziellen Handelsabkommen gehen nicht massgeblich über die Verpflichtungen und Bestimmungen innerhalb des multilateralen Handelssystems hinaus; andere wiederum übertreffen die WTO-Verpflichtungen wesentlich. Diese Entwicklungen werfen bedeutende Fragen auf hinsichtlich der positiven wie auch negativen Auswirkungen, die sich daraus für Drittstaaten ergeben. Dieser Artikel stützt sich auf einen Forschungsbericht, den Pierre Sauvé in Zusammenarbeit mit Lauge Skovgaard Poulsen, Lior Herman und Edward M. Graham für das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) erarbeitete (siehe Sauvé et al. 2007). Der Inhalt dieses Artikels gibt die Meinung der Autoren wieder. Sie muss nicht mit der Einschätzung des Seco übereinstimmen.

Afas – das Dienstleistungsabkommen der Asean


Das Afas bietet einen Rahmen für die fortschreitende Liberalisierung des Dienstleistungsbereichs innerhalb der Asean-Mitgliedstaaten (siehe Kasten 1 Der Freihandelszone der Asean gehören zehn südostasiatische Länder an: Brunei, Kambodscha, Indonesien, Laos, Malaysia, Burma, Philippinen, Singapur, Thailand und Vietnam. Die Asean ist eine der erfolgreichsten regionalen Gruppierungen unter den Entwicklungsländern. Ende 2006 belief sich ihr aggregiertes BIP (nach Kaufkraftparität) auf 2,86 Bio. US-$. Dies entspricht ca. 4,3% des weltweiten BIP. Ihre Exporte entsprachen einem Wert von 769 Mrd. US-$, was ungefähr 8% der weltweiten Exporte entspricht. Der Hauptzweck der Asean-Freihandelszone (Afta) besteht in der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Asean-Mitgliedstaaten als Produktionsstandort für den Weltmarkt. Dies soll durch eine Liberalisierung des Handels und der Investitionen sowie durch eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit erreicht werden. Gegenwärtig wird dieses Ziel mit vier zentralen Asean-Abkommen angestrebt:- Vereinbarung über Präferenzzölle (unterzeichnet 1992): Common Effective Preferential Tariff Scheme für die Asean-Freihandelszone (Cept-Afta);- Dienstleistungsabkommen (1995): Asean Framework Agreement on Services (Afas);- Basisabkommen über die industrielle Zusammenarbeit (1996): Asean Industrial Cooperation Scheme (Aico);- Rahmenabkommen zu Investitionen (1998): Asean Investment Area (AIA).). Es beruht auf einer Reihe von Bestimmungen, die mit dem Dienstleistungsabkommen der WTO (Gats General Agreement on Trade in Services.) vergleichbar sind, und auf der periodischen Aushandlung von Liberalisierungspaketen, welche kollektive Pakete von Liberalisierungsverpflichtungen einschliessen, welche die einzelnen Asean-Staaten in spezifischen Sektoren eingegangen sind. Bei den Asean-internen Liberalisierungsanstrengungen genossen Bereiche wie Luftfahrt, Geschäftsdienstleistungen, Baugewerbe, Finanzdienstleistungen, Seeverkehrsdienstleistungen, Telekommunikation, Tourismus und freiberufliche Dienstleistungen (bislang via gegenseitige Anerkennungsabkommen in den Bereichen Ingenieurwesen und Krankenpflege) Priorität. Die Afas-Verpflichtungen umfassen darüber hinaus verschiedene weitere Dienstleistungsbereiche gemäss den Listen der einzelnen Mitgliedstaaten. Die Beurteilung der Ergebnisse des Afas im Rahmen dieser Studie ergab folgende Resultate:

Regeln


In Bezug auf den Erlass von Regeln zum Dienstleistungsaustausch wurden im Afas nur geringe Fortschritte erzielt. Eine bemerkenswerte Ausnahme bilden diesbezüglich zwei Bereiche:  – Erstens schlossen die Asean-Mitgliedstaaten je ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen und beruflicher Praxis in den Bereichen Krankenpflege und Ingenieurwesen. Ein drittes Abkommen über die gegenseitige Anerkennung für den Architekturbereich steht kurz vor dem Abschluss. In diesen Abkommen werden Grundsätze, Bestimmungen und Institutionen festgelegt, um den grenzüberschreitenden Personenverkehr zu erleichtern.  – Zweitens erweitert die Ursprungsregel für Modus 3 im Dienstleistungsbereich (kommerzielle Präsenz) die Vorteile der Asean-internen Liberalisierung für juristische Personen mit bedeutender Geschäftstätigkeit im Gebiet der Afas-Mitgliedstaaten.  Daneben bleiben die Afas-Bestimmungen in mehrfacher Hinsicht hinter dem Gats zurück, da sie im Allgemeinen sehr eingeschränkte Regelungen zu Transparenz und innerstaatlichen Nichtdiskriminierungsbestimmungen enthalten. Auch in Bezug auf Notstandsmassnahmen für den Handel mit Dienstleistungen innerhalb des Afas sind keine Fortschritte zu vermelden – dies, obwohl die Asean-Staaten zu dieser Frage in den WTO/Gats-Gesprächen ein Verhandlungsbegehren stellen.

Umfang und Tiefe der Liberalisierung


Mit den fünf Paketen, die bislang im Rahmen des Afas im Interesse einer fortschreitenden Liberalisierung vereinbart wurden, werden die subsektoralen Verpflichtungen der Asean-Mitgliedstaaten um schätzungsweise 50% über die bestehenden Gats-Verpflichtungen hinaus erweitert. In vielen Fällen kann allerdings nur von einer geringfügigen Verbesserung gegenüber den bestehenden oder offerierten Gats-Verpflichtungen gesprochen werden. Innerhalb der Asean haben Thailand, Indonesien und die Philippinen ihren Umfang der Liberalisierungsverpflichtungen im Vergleich mit ihren Gats-Verpflichtungen deutlich verbessert. Dies ist nicht in erster Linie Ausdruck des gegenwärtigen Umfangs der Afas-Verpflichtungen dieser Länder, sondern vielmehr ihrer unzureichenden derzeitigen WTO-Verpflichtungen und Angebote im Rahmen der Doha-Runde.

Auswirkungen auf die Schweiz


Die Studie geht davon aus, dass die Auswirkungen der Afas-Liberalisierung im Bereich der Verlagerung von Handelsströmen nur geringfügig ausfallen werden, da die Afas-Verpflichtungen eine verhältnismässig kleine Präferenzmarge ergeben und die Asean-Mitgliedstaaten in Bezug auf den Umgang mit Investoren aus Drittländern eine liberale Haltung einnehmen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass ein weiterer Ausbau der Afas-Liberalisierung negative Auswirkungen auf die Zulieferer aus Drittländern haben wird. Dies gilt insbesondere für Modus 1 (grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung), Modus 2 (Inanspruchnahme im Ausland) und Modus 4 (Anwesenheit natürlicher Personen). Daher sollte die Schweiz speziell die kürzlich unter Modus 1 und 4 vereinbarten Afas-Verpflichtungen in ihren WTO-Verhandlungen mit den wichtigsten Asean-Partnern zur Sprache bringen. Da einige Prioritätsbereiche im Afas – z.B. Logistik-, Finanz- und Geschäftsdienstleistungen – auch zu den Interessensbereichen der Schweiz gehören, sollten die Schweizer Behörden einen präferenziellen Marktzutritt (mit Afas oder EU-Asean) der Schweiz anstreben, der mit jenem ihrer wichtigsten Handelspartner und stärksten Konkurrenten vergleichbar ist.

Präferenzielle Handelsabkommen asiatischer Staaten mit Drittländern


Die asiatischen Staaten haben bereits 25 Abkommen zum Handel mit Dienstleistungen abgeschlossen. Gegenwärtig laufen die Verhandlungen zu schätzungsweise 40 weiteren präferenziellen Dienstleistungsabkommen. Dieses immer grösser werdende Netzwerk der Asean-Staaten mit Handelspartnern ausserhalb der Asean kann als Afas+ und Gats+ bezeichnet werden – und zwar sowohl punkto Erlass von Vorschriften (wenn auch weniger systematisch) als auch bezüglich Marktöffnung (beinahe durchgehend, insbesondere in den Abkommen mit den USA).

Vorschriften


Die Fortschritte umfassen neue und verbesserte Vorschriften zu den Bereichen Handel und Investitionen bei Finanzdienstleistungen, Transparenz der Bestimmungen und Telekommunikation. Im Rahmen einiger präferenzieller Handelsabkommen (PHA) werden Standards, Grundsätze und Regelungen für die Anwesenheit von Einzelpersonen in bestimmten Berufsfeldern entwickelt. Teilweise enthalten sie auch die Förderung der Zusammenarbeit – u.a. bei der Regulierung – in verschiedenen Dienstleistungsbereichen, beispielsweise bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) oder im Bereich der Forschung und Entwicklung (F&E).  Ganze 40% aller PHA zwischen Asean-Mitgliedstaaten und Drittländern (jedoch nicht mit der Efta) funktionieren auf Basis einer Negativliste für die Marktöffnung. Die jeweiligen Gewinne durch erhöhte Transparenz und Liberalisierung hängen jedoch vom sektoriellen Anwendungsbereich sowie vom Umfang der angehängten Einschränkungen ab und sind somit recht unterschiedlich (siehe Kasten 2 Bei knapp der Hälfte (12 von 25) der PHA ostasiatischer Staaten zum Dienstleistungsbereich wird in Bezug auf die Liberalisierungsverpflichtungen – ähnlich wie beim Gats – mit gemischten Listen operiert. Diese sind eine Kombination einer positiven Auswahl von Sektoren, Subsektoren und Lieferarten mit einer Negativliste von nicht konformen Massnahmen in jenen Sektoren, Subsektoren und Lieferarten, für die Verpflichtungen eingegangen wurden.Eine andere Methode ist der Ansatz mit einer Negativliste: Alle einschränkenden Massnahmen im Zusammenhang mit dem Handel mit Dienstleistungen und Investitionen werden aufgehoben, mit Ausnahme der in den Anhängen des betreffenden Abkommens (einschliesslich der Anhänge, die einen Spielraum für künftige einschränkende Massnahmen enthalten) vermerkten Vorbehalte. 10 von 25 PHA ostasiatischer Staaten zum Dienstleistungsbereich verfolgen einen solchen Ansatz. Ein dritter Ansatz besteht in der ausschliesslichen Verwendung einer Positivliste. Dabei vereinbaren die Mitgliedstaaten, nur jene Massnahmen aufzuführen, bei denen keine Einschränkungen in spezifischen Sektoren, Subsektoren oder Lieferarten bestehen. In Ostasien sind nur zwei solche Abkommen zu finden: diejenigen Chinas mit seinen separaten Zollgebieten Hongkong und Macau.Aus einer Überprüfung der Verpflichtungen im Dienstleistungsbereich der PHA ostasiatischer Staaten geht hervor, dass eine oft geäusserte Überzeugung etwas differenziert betrachtet werden muss: Negativlisten führen nicht zwangsläufig zu einer weitergehenden und transparenteren Liberalisierung. Bezüglich Transparenz der getroffenen Regelungen wäre grundsätzlich ein solches Ergebnis zu erwarten. Doch der Teufel liegt auch hier im Detail: Einige Abkommen, die mit Negativlisten operieren, enthalten eine klare Übersicht über die bestehenden regulativen Einschränkungen. Bei anderen ist die erwartete Transparenz nicht gegeben, weil sie pauschale sektorielle oder modale Sonderregelungen enthalten oder weil ganze Massnahmenkategorien ausgenommen werden (Beispiel: Massnahmen der Gliedstaaten).).

Umfang und Anwendungsbereich der Liberalisierung


Der Umfang der Liberalisierung der in dieser Studie untersuchten Abkommen zeigt eine beträchtliche Bandbreite. Verpflichtungen auf den Status quo – d.h. Einbindung des bestehenden Umfangs des Marktzutritts – sind bei PHA deutlich häufiger als bei den gegenwärtigen Gats-Verpflichtungen der Asean-Staaten oder bei deren Angeboten im Rahmen der Doha-Runde. Betrachtet man die einzelnen Modi, wurden in Bezug auf Modus 3 substanzielle Verbesserungen zu Gats+ erzielt. Fortschritte sind bei einigen Abkommen auch hinsichtlich Modus 4 zu verzeichnen (nicht bei den kürzlich abgeschlossenen Abkommen mit den USA). Dennoch bestehen in beiden Bereichen weiterhin zahlreiche Einschränkungen. Eine vollständige Liberalisierung ist nach wie vor eher bei Modus 1 und 2 gegeben, wie dies auch beim Gats der Fall ist.

Auswirkungen auf die Schweiz


Negative Folgen für die Schweiz – etwa aufgrund einer möglichen Verlagerung von Handelsströmen oder einer Ausklammerung der Interessensbereiche der Schweiz beim präferenziellen Marktzutritt – sind bei den PHA von asiatischen Staaten mit Drittländern eher zu erwarten als im Zusammenhang mit dem Afas. Diese Auswirkungen können je nach Sektor und Angebotsart unterschiedlich sein. Auch zwischen den einzelnen Asean-Mitgliedstaaten bestehen diesbezüglich Unterschiede, je nach der Bedeutung dieser Länder für die Schweiz als Handels- und Investitionspartner. Die potenziellen Auswirkungen einer Verlagerung von Handelsströmen sollte die Schweiz bei ihren Verhandlungen genau prüfen. Dies gilt insbesondere für die folgenden Staaten und Bereiche:  – Brunei: Architektur und Ingenieurwesen, computergestützte Dienstleistungen, Modus 1 und 2; – Laos: alle Sektoren in Modus 1, 2 und 3, freiberufliche Tätigkeiten, Finanz- und Vertriebsdienstleistungen; – Philippinen: Ingenieur-, Finanz- und umweltbezogene Dienstleistungen sowie Luftfahrt; – Singapur: Modus 1 und 2 sowie Finanzdienstleistungen; – Thailand: Architektur und Ingenieurwesen, Luftfahrt, Vertriebs- und Finanzdienstleistungen sowie umweltbezogene Dienstleistungen.   Bei den meisten PHA zwischen einzelnen Asean-Mitgliedstaaten und Drittländern gelangt eine liberale Ursprungsregel für Investitionen in Dienstleistungen zur Anwendung. Die Klausel zum Entzug von Handelsvorteilen gewährt allen Investoren die Vorteile des Integrationsprozesses, einschliesslich der Investoren aus Drittstaaten, die in einem Mitgliedland des PHA eine wesentliche Geschäftstätigkeit entfalten. Daraus resultiert ein beschränktes Potenzial für eine Verlagerung von Investitionen zum Nachteil von etablierten Anbietern aus der Schweiz oder von solchen, welche in diese Märkte über eine Niederlassung neu eintreten möchten. Aufgrund des nach wie vor bestehenden starken Schutzes des Asean-Dienstleistungsmarktes in mehreren Interessensbereichen der Schweiz könnten individuelle bilaterale Abkommen – oder ein umfassendes Abkommen zwischen der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta) und der Asean – dennoch positive Auswirkungen in allen wesentlichen Bereichen haben.

Präferenzielle Investitionsliberalisierung in Asien


Bilaterale Investitionsabkommen sind die traditionellen Instrumente, die für den Schutz von Investoren im Ausland eingesetzt werden. In PHA werden indes zunehmend Bestimmungen zum Schutz und zur Liberalisierung von Investitionen sowie zur Beilegung von Streitigkeiten – einschliesslich der Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren – integriert. Im Fokus der zugrunde liegenden Studie stehen die wichtigsten Investitionsbestimmungen, die in einer Auswahl von 19 präferenziellen Handels- und Investitionsabkommen gefunden wurden. Untersucht wurden deren Auswirkungen auf Investoren in Drittländern, einschliesslich der Schweiz. Da Investoren im Bereich der Dienstleistungen vielfach separat behandelt werden, sind auch Wechselwirkungen zwischen den Investitions- und Dienstleistungskapiteln der Abkommen Gegenstand der Erörterungen. Im Folgenden werden die hauptsächlichen Erkenntnisse präsentiert.

Definition


Bei den meisten PHA in Asien – einschliesslich der beiden Efta-Abkommen mit Korea und Singapur – wird im Abschnitt zu den Investitionen eine weit gefasste und auf den Vermögenswerten beruhende Definition von Investitionen verwendet, während in den Abschnitten zu den Dienstleistungen eine enger gefasste unternehmensbasierte Definition verwendet wird. Bei den meisten Definitionen von kommerzieller Präsenz wird die Eigentümerschaft oder die Kontrolle durch natürliche oder juristische Personen, die unter das Abkommen fallen, verlangt, wie dies gemäss den Ursprungsregeln resp. der Klauseln zum Entzug von Handelsvorteilen des Abkommens festgelegt ist.

Ursprungsregeln


Im Allgemeinen sind die Ursprungsregeln für Dienstleistungen und Investitionen recht liberal ausgestaltet. Das restriktivste Ursprungskriterium für juristische Personen – Eigentümerschaft und Kontrolle – wird nur in zwei der untersuchten Abkommen angewandt. Schweizerische juristische Personen, die gemäss den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Abkommens gegründet oder anderweitig organisiert werden und im betreffenden Land (oder in einigen Fällen in jedem Mitgliedstaat) eine substanzielle Geschäftstätigkeit unterhalten, geniessen entsprechend den meisten Abkommen den Anspruch auf eine Vorzugsbehandlung. Die Ursprungsregeln für natürliche Personen erweitern die Vorzugsbehandlung in einigen Abkommen – einschliesslich jener der Efta – auf die ständigen Einwohner, wobei die Möglichkeit besteht, bei bestimmten Arten von Dienstleistungserbringern Vorbehalte anzubringen. Bei den früheren oder gegenwärtig verhandelten Abkommen der USA und der EU ist dies jedoch nicht der Fall. Obwohl die Ursprungsregeln insgesamt liberal ausgestaltet sind, bestehen in einigen Fällen für Dienstleistungen nach wie vor beträchtliche Einschränkungen des Marktzutritts – wie beispielsweise Höchstwerte in Bezug auf ausländische Kapitalbeteiligungen. Im Gegensatz dazu sind einige Staaten – z.B. Singapur – hinsichtlich der Gewährung des Marktzutritts erhebliche Verpflichtungen eingegangen. Korea und Singapur (die Partner der Efta im Bereich der PHA) scheinen den USA und sich gegenseitig einen weitergehenden Marktzutritt gewährt zu haben.

Positivoder Negativliste


In den Efta-Abkommen basiert die Regelung der Inländerbehandlung hinsichtlich der Dienstleistungen auf einer Positivliste und bezüglich der Investitionen auf einer Negativliste. Die Efta-Partner Korea und Singapur dagegen integrieren die Inländerbehandlung in ihren anderen Abkommen in der Regel sowohl für die Dienstleistungen als auch für die Investitionen auf der Basis einer Negativliste. Zur Abklärung der Frage, ob die Verpflichtungen in einem bestimmten Abkommen umfangreicher sind als in einem anderen Abkommen, ist eine detaillierte Analyse der sektoriellen und subsektoriellen Systeme jedes Landes erforderlich. Der Negativlisten-Ansatz, der in anderen Dienstleistungsabkommen der Efta-Partner verwendet wird, weist indes auf eine weiter gefasste Abdeckung hin.

Meistbegünstigung


Die meisten PHA enthalten eine Meistbegünstigungsklausel (MFN). Diese Klausel ist insbesondere für Investoren ausserhalb des Dienstleistungsbereichs von Bedeutung, die – im Gegensatz zu den Dienstleistungserbringern im Gats – auf multilateraler Ebene keine Meistbegünstigung in Anspruch nehmen können. Durch die Tendenz, weit gehende Ausnahmeregelungen bezüglich MFN zuzulassen, wird deren praktische Bedeutung im Zusammenhang mit den präferenziellen Handelsabkommen der asiatischen Staaten eingeschränkt. Die von der Nafta abgeleiteten Abkommen – etwa jene der USA mit Korea und Singapur – geben den Parteien die Möglichkeit, von einer Vorzugsbehandlung zu profitieren, die Dritten im Rahmen eines anderen Abkommens gewährt wird, sofern Letzteres erst nach dem Inkrafttreten der Ersteren unterzeichnet worden ist. Da die neueren Abkommen tendenziell weitergehende Verpflichtungen enthalten, ist der Nafta-Ansatz für die Meistbegünstigung – obschon selbst noch verbesserungswürdig – besser geeignet, um Verpflichtungen bezüglich einer Vorzugsbehandlung zu generalisieren.

Streitschlichtungsverfahren


Abgesehen von den EU-Abkommen bieten alle PHA, die auch Investitionen abdecken, den Investoren die Möglichkeit eines In-vestor-Staat-Streitbeilegungsverfahrens. Dieses erfolgt entweder über das Internationale Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), das unter der Schirmherrschaft der Weltbank steht, oder im Rahmen von Ad-hoc-Verfahren, bei denen in den meisten Fällen die international anerkannten Bestimmungen der Kommission für internationales Handelsrecht der Vereinten Nationen (Uncitral) zur Anwendung gelangen. Investoren im Dienstleistungsbereich können eine Streitigkeit nicht vor eine Investor-Staat-Schiedsgerichtsbarkeit bringen, sofern sie durch den Abschnitt zu den Investitionen nicht abgedeckt ist. Sie müssen sich somit auf eine zwischenstaatliche Ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit verlassen. Die Abkommen der USA mit Korea und Singapur behandeln sowohl den Dienstleistungswie auch den Nicht-Dienstleistungsinvestor im Investitionskapitel. US-amerikanische Dienstleistungsunternehmen haben somit für alle dienstleistungsbezogenen Aspekte Zugang zu einer Investor-Staat-Schiedsgerichtsbarkeit, während in den Efta-Abkommen die Inländerbehandlung und die Meistbegünstigung für die kommerzielle Präsenz nicht durch einen Investor-Staat-Mechanismus abgedeckt sind.  Die Schweiz hat konsequent Klauseln zur Investor-Staat-Schiedsgerichtsbarkeit in die vielen Investitionsschutzabkommen, die sie in den letzten beiden Jahrzehnten abgeschlossen hat, integriert. Hinter China und Deutschland weist die Schweiz sogar das drittgrösste Netz von bilateralen Investitionsschutzabkommen auf.

Kasten 1: Der Integrationsprozess der Asean Der Freihandelszone der Asean gehören zehn südostasiatische Länder an: Brunei, Kambodscha, Indonesien, Laos, Malaysia, Burma, Philippinen, Singapur, Thailand und Vietnam. Die Asean ist eine der erfolgreichsten regionalen Gruppierungen unter den Entwicklungsländern. Ende 2006 belief sich ihr aggregiertes BIP (nach Kaufkraftparität) auf 2,86 Bio. US-$. Dies entspricht ca. 4,3% des weltweiten BIP. Ihre Exporte entsprachen einem Wert von 769 Mrd. US-$, was ungefähr 8% der weltweiten Exporte entspricht. Der Hauptzweck der Asean-Freihandelszone (Afta) besteht in der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Asean-Mitgliedstaaten als Produktionsstandort für den Weltmarkt. Dies soll durch eine Liberalisierung des Handels und der Investitionen sowie durch eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit erreicht werden. Gegenwärtig wird dieses Ziel mit vier zentralen Asean-Abkommen angestrebt:- Vereinbarung über Präferenzzölle (unterzeichnet 1992): Common Effective Preferential Tariff Scheme für die Asean-Freihandelszone (Cept-Afta);- Dienstleistungsabkommen (1995): Asean Framework Agreement on Services (Afas);- Basisabkommen über die industrielle Zusammenarbeit (1996): Asean Industrial Cooperation Scheme (Aico);- Rahmenabkommen zu Investitionen (1998): Asean Investment Area (AIA).

Kasten 2: Ansatz mit Negativoder Positivliste oder Mischform wie beim Gats? Bei knapp der Hälfte (12 von 25) der PHA ostasiatischer Staaten zum Dienstleistungsbereich wird in Bezug auf die Liberalisierungsverpflichtungen – ähnlich wie beim Gats – mit gemischten Listen operiert. Diese sind eine Kombination einer positiven Auswahl von Sektoren, Subsektoren und Lieferarten mit einer Negativliste von nicht konformen Massnahmen in jenen Sektoren, Subsektoren und Lieferarten, für die Verpflichtungen eingegangen wurden.Eine andere Methode ist der Ansatz mit einer Negativliste: Alle einschränkenden Massnahmen im Zusammenhang mit dem Handel mit Dienstleistungen und Investitionen werden aufgehoben, mit Ausnahme der in den Anhängen des betreffenden Abkommens (einschliesslich der Anhänge, die einen Spielraum für künftige einschränkende Massnahmen enthalten) vermerkten Vorbehalte. 10 von 25 PHA ostasiatischer Staaten zum Dienstleistungsbereich verfolgen einen solchen Ansatz.Ein dritter Ansatz besteht in der ausschliesslichen Verwendung einer Positivliste. Dabei vereinbaren die Mitgliedstaaten, nur jene Massnahmen aufzuführen, bei denen keine Einschränkungen in spezifischen Sektoren, Subsektoren oder Lieferarten bestehen. In Ostasien sind nur zwei solche Abkommen zu finden: diejenigen Chinas mit seinen separaten Zollgebieten Hongkong und Macau.Aus einer Überprüfung der Verpflichtungen im Dienstleistungsbereich der PHA ostasiatischer Staaten geht hervor, dass eine oft geäusserte Überzeugung etwas differenziert betrachtet werden muss: Negativlisten führen nicht zwangsläufig zu einer weitergehenden und transparenteren Liberalisierung. Bezüglich Transparenz der getroffenen Regelungen wäre grundsätzlich ein solches Ergebnis zu erwarten. Doch der Teufel liegt auch hier im Detail: Einige Abkommen, die mit Negativlisten operieren, enthalten eine klare Übersicht über die bestehenden regulativen Einschränkungen. Bei anderen ist die erwartete Transparenz nicht gegeben, weil sie pauschale sektorielle oder modale Sonderregelungen enthalten oder weil ganze Massnahmenkategorien ausgenommen werden (Beispiel: Massnahmen der Gliedstaaten).

Kasten 3: Beurteilung der Auswirkungen von Handels- und Investitionsabkommen Die Handelsströme in Asien während der letzten Jahre hatten eine spektakuläre Zunahme zu verzeichnen. Bei der Beurteilung der jeweiligen Rolle von Politik, Technologie und Märkten im Zusammenhang mit der regionalen Integration lässt sich eine zentrale Schlussfolgerung ziehen: Entscheidend waren in erster Linie der technologische Fortschritt, die Entwicklung der Märkte und der privatwirtschaftliche Sektor – insbesondere die multinationalen Unternehmen und die damit verbundenen ausländischen Direktinvestitionen (FDI). Gemäss den bisherigen empirischen Studien hatten präferenzielle Handels- und Investitionsschutzabkommen nur begrenzte Auswirkungen auf den Integrationsprozess Asiens. Die meisten massgebenden Liberalisierungseffekte waren unilateraler Art. Die Fortschritte bezüglich Integration stehen in engem Zusammenhang mit Veränderungen in der industriellen Organisation, dem Fortschreiten der internationalen Arbeitsteilung und der Fragmentierung von vertikal integrierten Versorgungsketten. Die Steigerung der Anteile des intraregionalen Handels schliesslich ist eine direkte Folge des raschen regionalen Wirtschaftswachstums. Es gibt jedoch untrügliche Anzeichen für Veränderungen in der Dynamik der asiatischen Integration, angesichts der anhaltenden Schwierigkeiten bei den multilateralen Verhandlungen über Handelsfragen und wegen dem Aufstieg von China und Indien zu regionalen Giganten und den damit verbundenen Bedrohungen und Chancen für den Wettbewerb. Die neuesten Entwicklungen im Bereich der präferenziellen Handelsabkommen beinhalten denn auch gewisse Risiken. Dazu gehört das bei einer starken Zunahme solcher Abkommen immer bestehende Risiko einer Verlagerung von Handels- und Investitionsströmen. Zusätzliche Risiken betreffen die steigenden Transaktionskosten, den vermehrten Ruf nach protektionistischen Massnahmen und eine steigende Komplexität im geschäftlichen Umfeld durch die Vielzahl von sich überschneidenden Regelungssystemen (insbesondere Ursprungsregeln), von denen besonders Unternehmen und Investoren aus Drittstaaten betroffen sind. Schweizer Investoren und Dienstleistungserbringer können bei präferenziellen Handelsabkommen und Investitionsliberalisierungen der asiatischen Staaten von den Vorteilen für Drittländer nur profitieren, wenn die Regelungen bezüglich Entzug von Handelsvorteilen und Ursprungsregeln von den asiatischen Staaten weiterhin liberal gehandhabt werden.

Kasten 4: Bibliografie – Fink, Carsten und Martín Molinuevo. (2007): East Asian Free Trade Agreements in Services:Roaring Tigers or Timid Pandas?. East Asia and Pacific Region, Report Nr. 40175, Weltbank, Washington. Erhältlich unter http://go.worldbank.org/5YFZ3TK4E0.- Sauvé, P., L. Skovggard Poulsen, L. Herman und E.M. Graham (2007): Preferential Services and Investment Liberalization in Asia: Implications for Switzerland, Bericht im Auftrag des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Bern.

Zitiervorschlag: Sauve, Pierre (2007). Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen und Investitionen in Asien – Auswirkungen auf Drittstaaten. Die Volkswirtschaft, 01. November.