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Erste Einschätzung des Entwurfs für ein neues Rechnungslegungsrecht aus Sicht der Wirtschaft

Die Festlegung der Unternehmenstransparenz ist wichtig für die effiziente Kapitalallokation. Aus diesem Grund ist die Revision des Rechnungslegungsrechts ein bedeutender wirtschaftspolitischer Schritt. Bereits 1998 wurde ein Gesetzesentwurf für ein neues Rechnungslegungsrecht unterbreitet, der jedoch bereits in der Vernehmlassung scheiterte. Gründe für das Scheitern waren die ungelöste Problematik der Massgeblichkeit des Jahresabschlusses für die steuerliche Bemessung und die zu starke Ausrichtung auf die damals schon überholten EU-Richtlinien der Rechnungslegung. Der vorliegende Entwurf im Rahmen der laufenden Aktienrechtsrevision wurde vom Bundesrat nochmals stark überarbeitet, weshalb ein kurzer Blick auf die Vorlage aus Sicht der Wirtschaft angebracht ist.

Erste Einschätzung des Entwurfs für ein neues Rechnungslegungsrecht aus Sicht der Wirtschaft

 

Der Entwurf des Bundesrates sieht einen Ausbau der Unternehmenstransparenz vor, ermöglicht die ungehinderte Anwendung internationaler Rechnungslegungsnormen in der Schweiz und schlägt einen gangbaren Weg bei der steuerlichen Massgeblichkeit vor. Doch die vom Grundsatz her korrekte Kurswahl bedeutet nicht, dass auf dem Weg zum erfolgreichen Abschluss der Gesetzgebung im Parlament keine Klippen und Untiefen umschifft werden müssen.  Ein überaus sensibler Bereich ist das Verhältnis zwischen Rechnungslegungs- und Steuerrecht. Am bisherigen Prinzip, dass der Abschluss nach OR massgeblich für die Bestimmung des steuerbaren Gewinns ist, soll sich nichts ändern. Deshalb muss bei den Bewertungs- und Verbuchungsregeln konsequent darauf geachtet werden, dass sie steuerneutral angewendet werden können. Es ist daher zentral, dass dieser Grundsatz bei der weiteren Bearbeitung im Parlament nicht verändert wird.  Weitere heikle Punkte sind die Stellung der Minderheitsaktionäre, die Informationspflichten von Unternehmen im vollständigen Besitz einer natürlichen oder juristischen Person, die Problematik von zukunftsgerichteten Aussagen sowie eine pragmatische Festlegung der Konzernschwelle. Die Gewährleistung der Unternehmenstransparenz ist mit Kosten verbunden. Da es letztlich der Investor ist, der diesen beträchtlichen Aufwand tragen muss, sollte eine vernünftige Kosten-Nutzen-Relation angestrebt werden. Da dies beim vorliegenden Entwurf noch nicht in allen wichtigen Punkten der Fall ist, sind entsprechende Korrekturen notwendig.

Differenzierter Ausbau der Unternehmenstransparenz


Die Transparenz der Unternehmen wird ausgebaut. Gleichzeit differenziert der Entwurf nach Grösse und Aspekten der Corporate Governance. Bei kleineren Unternehmen unterhalb einer Schwelle von 10 Mio. Franken Bilanzsumme, 20 Mio. Franken Umsatz und 50 Mitarbeitenden verlangt der Entwurf Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang. Bereits bei kleineren Unternehmen sind Zuteilungen von Beteiligungsrechten oder Optionen an Verwaltungsrat oder Mitarbeitende erfolgswirksam zu verbuchen, auch wenn solche Entlöhnungsmodelle bei dieser Grössenkategorie eher selten sind.  Interessant ist, dass im Anhang Verbindlichkeiten gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen ausgewiesen werden müssen, soweit diese nicht in der Bilanz oder der Erfolgsrechnung ersichtlich sind. Beim Anhang besteht zudem eine Opting-out-Klausel: Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die unterhalb der genannten Schwelle liegen, sind von der Erstellung eines Anhangs befreit, wenn sie direkt in Bilanz und Erfolgsrechnung die im Anhang zusätzlich verlangten Angaben ausweisen. Bei Unternehmen oberhalb der Schwelle werden ein umfangreicherer Anhang sowie zusätzlich eine Geldflussrechnung und ein Lagebericht verlangt. Die Geldflussrechnung ermöglicht zu beurteilen, ob ein Unternehmen ausreichend Geld erwirtschaftet, um die Geschäftstätigkeit zu finanzieren, den Verbindlichkeiten nachzukommen und aus dem verbleibenden freien Geldfluss (Free Cashflow) den Investoren eine Dividende auszuschütten. Eine Geldflussrechnung erhöht zweifellos die Unternehmenstransparenz, dürfte jedoch für viele kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die knapp oberhalb der Schwelle liegen, einen Zusatzaufwand darstellen. Bezüglich der Mindestgliederung von Bilanz und Erfolgsrechnung wäre es aus Sicht der Praxis vorteilhaft, wenn die Unternehmen die konkrete Reihenfolge der auszuweisenden Bestandteile selbst bestimmen könnten und nicht an ein starres Schema gebunden wären.

Kritische Zukunftsaussagen im Lagebericht


Der Lagebericht stellt eine Weiterentwicklung des früheren Geschäftsberichts dar. Darin müssen Angaben zur Anzahl der Vollzeitstellen, Durchführung einer Risikobeurteilung, Bestellungs- und Auftragslage, Forschungs- und Entwicklungstätigkeit sowie Aussagen über aussergewöhnliche Ereignisse und Zukunftsaussichten enthalten sein. Die Botschaft hält fest, dass sich die Angaben auf die Zukunftsaussichten des Unternehmens in dessen wirtschaftlichem Umfeld beziehen und keine Aussagen zur Gewinnentwicklung verlangt werden. Wenn aber keine Aussagen zu den Gewinnaussichten gemacht werden müssen, kann auf die Angabe allgemeiner Einschätzungen des wirtschaftlichen Umfelds verzichtet werden. Zudem sind allzu offen formulierte Informationspflichten bezüglich zukunftsgerichteter Einschätzungen des Managements in einer Zeit zunehmender Klagefreudigkeit heikel, da sie die Unternehmen einem beträchtlichen Prozessrisiko aussetzen würden. Die verlangten Angaben zu den Zukunftsaussichten sind deshalb abzulehnen. Bei kotierten Gesellschaften und Grossgenossenschaften (mit über 2000 Genossenschaftern) wird die Anwendung eines international anerkannten Rechnungslegungswerks vorgeschrieben. Dies ist nur für die grossen Genossenschaften eine Neuerung, denn die SWX Swiss Exchange verlangt bei den kotierten Unternehmen schon seit längerem die Befolgung von IAS/IFRS oder US GAAP. Ein problematischer Punkt ist die vermeintliche Stärkung des Schutzes von Minderheitsbeteiligungen. So können 10% der Aktionäre oder Genossenschafter resp. 20% der Vereinsmitglieder verlangen, dass ein international anerkanntes Rechnungslegungswerk angewendet wird. Hier schiesst der Entwurf über das Ziel hinaus und würde für die KMU ein erhebliches Schadenspotenzial bergen:  – Erstens stehen den Minderheitsaktionären das künftig stark ausgeweitete Instrumentarium der Sonderuntersuchung sowie ein ausgedehntes Einsichts- und Auskunftsrecht zur Verfügung, wobei der Entwurf bei der Sonderuntersuchung die Quoren zu tief ansetzt.  – Zweitens sollte die Umstellung auf ein international anerkanntes Rechnungslegungswerk in der Kompetenz der Unternehmensleitung bleiben, da dies neben der strategischen Bedeutung auch mit hohen und wiederkehrenden Kosten verbunden ist. Ein Rechnungslegungswerk stellt hohe Anforderungen an das Fachwissen und die Erfahrung der mit der Rechnungslegung betrauten Mitarbeiter.  – Drittens würde im Falle eines Einzelabschlusses die steuerliche Massgeblichkeit des OR durchbrochen werden. – Viertens liegt der Hauptvorteil von international anerkannten Rechnungslegungswerken – wie IAS/IFRS, US GAAP oder Swiss GAAP FER – in der Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse. Ein nach dem künftigen OR erstellter Jahresabschluss dürfte die Unternehmenstransparenz bereits erheblich verbessern.

Konzernkonzept benötigt weiteren Reifeprozess


Bei den Konzernen weist der Entwurf Schwächen auf. So muss jeder Konzern oberhalb der erwähnten Schwelle eine Konzernrechnung nach einem international anerkannten Rechnungslegungswerk anwenden. Diese Pflicht betrifft somit «Kleinstkonzerne». Zudem muss gemäss Art. 963a Abs. 2 OR-E ein Konzernabschluss gemacht werden, wenn dies für eine möglichst zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage notwendig ist oder wenn ein Gesellschafter, Genossenschafter, 20% der Vereinsmitglieder oder die Stiftungsaufsichtsbehörde dies verlangt. Hier ist eine Neukalibrierung notwendig, da die Befolgung eines international anerkannten Rechnungslegungswerks für kleinere Konzerne einen unverhältnismässigen Aufwand darstellen würde. Selbst der sich gegenwärtig in der Entwurfsphase befindende IFRS für KMU ist auf Unternehmen ausgerichtet, die grösser sind als die Schweizer Konzernschwelle.  All dies spricht dafür, die Schwelle für Konzerne deutlich anzuheben, z.B. auf 40 Mio. Franken Bilanzsumme, 80 Mio. Franken Umsatz und 200 Mitarbeitende. Im geltenden Aktienrecht liegt die Konzernschwelle bei 10 Mio. Bilanzsumme, 20 Mio. Umsatz und 200 Mitarbeitenden. Aus den gleichen Gründen ist auf den oben zitierten Art. 963a Abs. 2 OR-E zu verzichten. Ein weiterer Punkt des Konzernkonzepts betrifft die starre Fixierung der Konzernschwelle. Wenn davon ausgegangen wird, dass das künftige Aktienrecht während 15 bis 20 Jahren in Kraft sein wird, kann sich bezüglich der Schwelle – beispielsweise inflationsbedingt – bereits früher ein Anpassungsbedarf ergeben. Es sollte daher geprüft werden, ob die Konzernschwelle nicht auf Verordnungsebene festzulegen wäre. Eine wichtige Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf stellt die Vereinfachung für Tochtergesellschaften von Konzernen dar. Eine Tochtergesellschaft, die grösser als die 10-20-50-Schwelle ist, muss weder den erweiterten Anhang noch eine Geldflussrechnung oder einen Lagebericht erstellen. Diese Vereinfachung ist angebracht, da die Tochtergesellschaften eines Konzerns im Rahmen der Konsolidierung Informationen an die Muttergesellschaft liefern, die weit über das im künftigen OR Verlangte hinausgehen, und der Einzelabschluss als solcher von geringem Informationswert für die Konzernführung ist. Eine analoge Vereinfachung sollte auch Unternehmen mit einem sehr kleinen Aktionariat eingeräumt werden. Als Beispiel sei hier ein grösseres Unternehmen genannt (oberhalb der 10-20-50-Schwelle), das sich im vollständigen Besitz einer Person befindet, die gleichzeitig das Verwaltungsratspräsidium und die oberste operative Geschäftsleitung ausübt. In einer solchen Konstellation besteht keine Principal-Agent-Problematik. Der Aktionär hat Zugang zu sämtlichen Informationen, weshalb gesetzliche Anforderungen an die Unternehmenstransparenz obsolet sind. Für solche Konstellationen sollte der Gesetzgeber zwecks Verhinderung sinnloser administrativer Kosten eine Verbesserung anbringen, zum Beispiel in Form einer Opting-out-Klausel.

Lösungsansatz zur Beibehaltung der Massgeblichkeit


In der Schweiz ist die nach den Vorschriften des Obligationenrechts (OR) erstellte Jahresrechnung Grundlage für die Bemessung der Gewinn-, Ertrags- und Einkommenssteuern. Dies ist für den Schweizer Wirtschaftsstandort von grossem Vorteil, da die aufwendige Erstellung einer parallelen Jahresrechnung nach steuerrechtlichen Vorgaben erspart bleibt. Der Grundsatz der Massgeblichkeit des Abschlusses nach OR bedeutet aber nicht, dass die Steuerbehörden sämtliche Verbuchungen und Bewertungen in der Handelsbilanz – insbesondere Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen – telquel übernehmen: Wo die steuerrechtlichen Kriterien nicht erfüllt sind, nehmen die Steuerbehörden Aufrechnungen vor. Um zu verhindern, dass sich solche Aufrechnungen in der handelsrechtlichen Bilanz und Erfolgsrechnung niederschlagen (sog. umgekehrte Massgeblichkeit), sieht der Entwurf vor, steuerliche Korrekturen im Anhang auszuweisen. Mit diesem Modell bleibt die Massgeblichkeit gewahrt, ohne dass Bilanz und Erfolgsrechnung rückwirkend angepasst werden müssen. Zudem kann auf den Ausweis im Anhang verzichtet werden, wenn die nicht anerkannten Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen direkt in der Bilanz – d.h. erfolgsneutral – verbucht werden. Gemäss der Botschaft des Bundesrates bleiben die steuerlichen Aufrechnungen auch bei der direkten und erfolgsneutralen Verbuchung in der Bilanz erkennbar, da der Entwurf neben den Zahlen der abgeschlossenen Berichtsperiode auch die Angabe der Vorjahreswerte vorschreibt.

Tabelle 1 «Bestimmungen des Entwurfs zum neuen Rechnungslegungsrecht im Überblick»

Zitiervorschlag: Jan Atteslander (2008). Erste Einschätzung des Entwurfs für ein neues Rechnungslegungsrecht aus Sicht der Wirtschaft. Die Volkswirtschaft, 01. März.