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Handelsbarrieren konsequenter beseitigen

Mit einer Revision des Bundesgesetzes technischen Handelshemmnisse (THG) will der Bundesrat das Cassis-de-Dijon-Prinzip in der Schweiz für Waren aus der EU einführen. Dieses trägt zu einer Beseitigung von staatlichen Handelsbarrieren bei und entspricht damit einer liberalen Ordnung. Economiesuisse hat daher diesen Schritt von Anfang an unterstützt. Der Bundesrat hat wichtige Anliegen in seiner Vorlage aufgenommen, wie ein Vermeiden der Diskriminierung inländischer Produzenten. Für den Erfolg der Vorlage wird entscheidend sein, dass die Zahl der weiterhin zu duldenden Abweichungen möglichst klein gehalten wird. Gegen Sondervorschriften muss wirksam vorgegangen werden können, sonst bleibt das Cassis-de-Dijon-Prinzip ein Papiertiger.

 

Das Cassis-de-Dijon-Prinzip wurde in der Europäischen Gemeinschaft durch den Europäischen Gerichtshof entwickelt: Hemmnisse für den Binnenhandel müssen nur hingenommen werden, soweit diese Bestimmungen notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, und soweit diese verhältnismässig und nicht diskriminierend sind. Die Erfahrungen in der EU zeigen, dass die Hemmnisse ohne gerichtliche Durchsetzung weiter bestehen. Jede Behörde hat die Tendenz, eine Regelung als durch «überwiegende Interessen» gerechtfertigt zu erlassen. Die Mitteilungen und Berichte der EU-Kommission machen es deutlich, wie komplex die Umsetzung des Cassis-de-Dijon-Prinzips ist. Mit dem EWR-Vertrag hätte die Schweiz das Cassis-de-Dijon-Prinzip mit der Rechtsprechung übernommen. Diese Regelung wurde damals von der Wirtschaft unterstützt. Im Rahmen von Swisslex und mit der autonomen Anpassung von Gesetzen und Verordnungen hat die Schweiz in zahlreichen Bereichen Handelshemmnisse gegenüber der EU eliminiert. Im geltenden Bundesgesetz über die Konsumenteninformation (KIG) wie im heutigen Bundesgesetz über die THG wird bereits die Anerkennung ausländischer Deklarationen und Standards postuliert, soweit sie mit den Schweizer Regeln vergleichbar sind. Allerdings fehlt es an einer Instanz, die das in den spezifischen Bereichen durchsetzen könnte. Im Gegenteil: Nach dem Grundsatz des Vorrangs der Spezialgesetzgebung werden konkrete Vollzugsverordnungen prioritär angewandt. Besonders bedeutend sind die Abweichungen im Lebensmittelrecht.

Abweichungen, Diskriminierung und Durchsetzung als Knackpunkte


Jede Ausnahme von der Anerkennung im Ausland zugelassener Produkte ist ein staatliches Handelshemmnis. Sondervorschriften werden zwar meist in guter Absicht vorgeschlagen, in aller Regel um Gefahren für Mensch und Umwelt zu vermeiden (Phosphat-Verbot für Waschmittel, bleihaltige Anstreichfarben etc.) oder eine bessere Information zu gewährleisten (Energielabel, Herkunftsbezeichnungen, Spracherfordernisse etc.). Aber jedes einzelne Element führt dazu, dass im In- und Ausland nicht die gleichen Produkte verkauft werden können. Das Bemühen des Bundesrates, die – verbindliche – Liste der Ausnahmen kurz zu halten, ist daher notwendig. Wenn die Ausnahmen gegenüber der Botschaft im Parlament erweitert werden sollten, wäre der Nutzen der ganzen Vorlage in Frage gestellt.  Werden ausländische Produkte trotz anderen Anforderungen in der Schweiz für den Verkauf zugelassen, sind die inländischen Produzenten diskriminiert, da diese unter Umständen zu höheren Kosten produzieren müssen. Daher sollen gemäss Vorschlag Schweizer auch nach den gleichen (ausländischen) Regeln produzieren können, wenn sie exportieren oder wenn sie durch zugelassene Importprodukte konkurriert werden. Im – entscheidenden – Lebensmittelbereich soll dies durch eine allgemeinverbindlich erklärte Bewilligung festgehalten werden. Letztlich wird es an der Umsetzung liegen, ob dieser Ansatz zum Ziel führt. Sinnvoll wäre eine Kompetenz der Wettbewerbskommission gegen Verfügungen von Ämtern, welche den Import behindern oder sonst den Wettbewerb verzerren, dies analog dem Binnenmarktgesetz.  Kritisiert wird teils auch die fehlende Gegenseitigkeit. Tatsächlich ist diese handelspolitisch wünschbar. Beim einseitigen Vorgehen muss der Marktzugang für Schweizer Produzenten ergänzend aktiv angestrebt werden, etwa im Rahmen des vorgesehenen Agrarfreihandelsabkommens.

Keine übertriebenen Erwartungen


Der Bundesrat erwartet Einsparungen in Milliardenhöhe. Ob dies tatsächlich eintrifft, hängt auch davon ab, ob die Marktteilnehmer die Möglichkeiten noch verstärkter ausnutzen als bisher. Zudem sind für das Preisniveau weitere Faktoren wichtig, wie beispielsweise eine feingliedrige und mehrstufige Vertriebsstruktur, höhere Infrastruktur-, Land- und Lohnkosten, aufgrund der Pressevielfalt höhere Werbekosten oder die hohen Qualitätsansprüche. Auch in der EU bestehen trotz Binnenmarkt nach wie vor erhebliche Preisunterschiede.

Zitiervorschlag: Thomas Pletscher (2008). Handelsbarrieren konsequenter beseitigen. Die Volkswirtschaft, 01. Oktober.