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Ökonomische Aspekte des wettbewerbsrechtlichen Geltungsbereichs

Ökonomische Aspekte des wettbewerbsrechtlichen Geltungsbereichs

Der schweizerischen Wettbewerbsordnung haften immer noch schwer wiegende Lücken an: einerseits durch die eklatanten Einschränkungen des kartellrechtlichen Geltungsbereichs und andererseits durch konzeptionelle Widersprüche zur neueren Wettbewerbstheorie. Die unterschiedliche Behandlung eng verknüpfter Güter- und Faktormärkte führt auf Dauer zu einer Schwächung der Konkurrenzfähigkeit der Volkswirtschaft. Die negativen Auswirkungen einer solchen Konstellation lassen sich wettbewerbspolitisch am effektivsten durch das Rekurrieren auf das Prinzip des wirksamen Wettbewerbs verhindern – und zwar im Rahmen einer möglichst flächendeckend anwendbaren integralen Wettbewerbsordnung.

Die De-facto-Befreiung staatlicher Unternehmen und Marktordnungen vom Wettbewerbsrecht


Staatliche Unternehmen sind oft – zumindest teilweise – vom Wettbewerbsrecht ausgenommen. Allerdings sind die Ausnahmen in anderen Ländern in der Regel wesentlich enger begrenzt, als dies in der Schweiz der Fall ist. So kann der Staat in der Schweiz über Artikel 3 des Kartellgesetzes (KG) durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen die Wettbewerbsfreiheit einschränken. Zahlreiche Wettbewerbsbeschränkungen sind auf solche staatlichen Regulierungen zurückzuführen. Beispiele sind die Milch- und Obstmarktordnung, die Kostenmiete im Mietwohnungsmarkt und das Monopol der Post für Briefpostsendungen unter 100 Gramm. Im EU-Wettbewerbsrecht ist nur die Landwirtschaft als privatwirtschaftlicher Bereich von den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages freigestellt. Der schweizerischen Wettbewerbskommission (Weko) steht in diesen Fällen keine Kompetenz zu, Wettbewerbsbeschränkungen zu verbieten. Staatliche Regulierungen sind ordnungspolitisch fragwürdig, da sie naturgemäss Mengen-, Qualitäts- und Preisbildungsprozesse beeinflussen, indem sie Höchstoder Mindestpreise setzen, Marktzutritte behindern, öffentlich-rechtliche Anbietermonopole legalisieren bzw. schützen oder staatliche Anbieter zumindest bevorteilen. Zudem führen sie zu erheblichen Marktverwerfungen. Die Folgen sind Preis- und Wettbewerbsverzerrungen, ein relativ zum Ausland höheres Preisniveau sowie das Risiko von Versorgungsengpässen und allokative Ineffizienz. Die in der Folge generierten Wohlfahrtsverluste werden dadurch verstärkt, dass die Dynamik der Produkt- und Prozessinnovation – tendenziell – gebremst und der Produktivitätsfortschritt behindert wird. In Europa – die Schweiz macht hier keine Ausnahme – kommt die Deregulierung jedoch nur zögerlich voran. Aus Sicht der politischen Ökonomie wird das damit begründet, dass homogene, gut organisierte Interessengruppen, die aus bestimmten staatlichen Eingriffen Einkommensvorteile realisieren (Rent Seeking), de facto «öffentlich organisierte Kartelle» bilden. Zwar kann die Weko Deregulierungsempfehlungen zur Förderung des wirksamen Wettbewerbs unterbreiten und sich mit Hilfe verschiedener Instrumente im Rahmen des politischen Meinungsbildungsprozesses für den Wettbewerbsschutz einsetzen. Grundlage dieses Instrumentariums sind die Artikel 45, 46 und 47 des Kartellgesetzes. Darauf gestützt kann die Weko den Behörden Empfehlungen, Stellungnahmen und Gutachten vorlegen. Solche Interventionen sind für die Behörden jedoch nicht verbindlich.

Konzeptionelle Widersprüche zu neueren Wettbewerbstheorien


Die generelle Ausklammerung des Arbeitsmarktes aus dem Zuständigkeitsbereich der Wettbewerbspolitik widerspricht klar dem systemtheoretischen Ansatz der neueren, funktionsorientierten Wettbewerbstheorie. Allerdings lässt sich aus dem im internationalen Vergleich noch überdurchschnittlich flexiblen Schweizer Arbeitsmarkt in wettbewerbspolitischer Hinsicht kein dringlicher Handlungsbedarf ausmachen. Als weiteres Problem kann sich auch die ausnahmsweise Zulassung von wettbewerbsbeseitigenden Abreden und missbräuchlichen Verhaltensweisen marktmächtiger Unternehmen erweisen. Die ausnahmsweise Zulassung wettbewerbsfeindlicher Praktiken im überwiegenden öffentlichen Interesse bleibt der politischen Behörde – d. h. dem Bundesrat – vorbehalten (Art. 8 und 11 KG). Im Prinzip kann diese Regelung jedoch entgegen den Intentionen des Gesetzgebers und im Widerspruch zur ökonomischen Argumentation der Wettbewerbsbehörde angewendet werden. Dem Bundesrat wird dadurch nämlich die Möglichkeit eingeräumt, wettbewerbspolitisch begründete Entscheide der zuständigen Behörde unter dem Vorwand eines – nach wie vor vage definierten – öffentlichen Interesses umzustossen. Hierzu gibt es bis heute freilich noch keinen Präzedenzfall. So hat der Bundesrat beispielsweise einen Antrag auf ein Ausnahmegesuch durch den Buchhändler- und Verlegerverband abgelehnt, nachdem die Weko Preisabsprachen bereits verboten hatte.

Zitiervorschlag: Franz Jaeger (2009). Ökonomische Aspekte des wettbewerbsrechtlichen Geltungsbereichs. Die Volkswirtschaft, 01. April.