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Macht und Moral im internationalen Steuerrecht

Der Bundesrat hat beschlossen, den Informationsaustausch mit ausländischen Steuerbehörden zu erweitern und künftig den Art. 26 des OECD-Musterabkommens in den Doppelbesteuerungsabkommen vollumfänglich umzusetzen. Nunmehr müssen unter Umständen auch solche Informationen geliefert werden, welche gemäss geltendem schweizerischen Recht gar nicht erhoben werden dürften. Gewisse Staaten hatten unter Parteinahme der OECD die Finanzkrise als Anlass genutzt, durch Sanktionsdrohungen ihre Position anderen aufzuzwingen. Fraglich ist, ob dabei der Zweck die Mittel heiligte oder sich das Recht der Macht beugen musste.

Nach Auffassung des Ethikers Ulrich Thielemann ist das Vorgehen gegen die Schweiz gerecht. Der Argumentation des deutschen Finanzministers, Peer Steinbrück, folgend vertritt er die Meinung, nicht in die Souveränität der Schweiz sei eingegriffen worden, sondern vielmehr verletze die Schweiz die Souveränität anderer Staaten.  Dieser Standpunkt ist seit dem so genannten «Wohlgemuthhandel» bekannt: 1889 liess der Bundesrat einen deutschen Polizisten ausweisen, der in der Schweiz gegen Exilanten vorging, die die «gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie» So der Titel des deutschen «Sozialistengesetzes» vom 21.10.1878. fortführten. Deutschland gab an, es sei zu solchen Massnahmen gezwungen, da die mangelnde schweizerische Bekämpfung solcher gegen deutsches Recht verstossenden Umtriebe seine innere Sicherheit und Hoheitsgewalt gefährdeten. Die Schweiz berief sich ihrerseits auf ihre Souveränität und Neutralität und verbat sich jeglichen fremden hoheitlichen Eingriff auf ihrem Gebiet. Nur ihr stehe es zu, diejenigen zu verfolgen, die hier gegen schweizerisches Recht verstiessen.

Das Problem der Doppelbesteuerung


Aus der Souveränität leiten im Einkommenssteuerrecht die meisten Staaten eine Steuerhoheit einerseits über die auf ihrem Gebiet erzielten Einkünfte (Territorial-/Quellenprinzip, insoweit beschränkte Steuerpflicht wirtschaftlich Zugehöriger), andererseits über sämtliche weltweiten Einkünfte der auf ihrem Gebiet Ansässigen (Welteinkommensprinzip, unbeschränkte Steuerpflicht persönlich Zugehöriger) ab. Darin liegt ein Widerspruch: Nach dem Welteinkommensprinzip wird das besteuert, was ein Staat sich im umgekehrten Fall als Quelle selbst zuspräche. Die «auf Gegenseitigkeit und Verteilungsgerechtigkeit angelegte internationale Steuerabgrenzung wird durch das Welteinkommensprinzip gestört»; die dieses tragenden Normen sind «auf eine die Gleichmässigkeit der Besteuerung verletzende Doppelbesteuerung gerichtet». Vgl. Schaumburg, Leistungsfähigkeitsprinzip im internationalen Steuerrecht, in Lang, FS Tipke, Köln 1995, S. 125 ff – wobei einige Aspekte, insb. Praktikabilitätserwägungen, durchaus auch für das Welteinkommensprinzip sprechen. Wenn der ausländische Staat ebenso verfährt, kommt es nämlich zur Doppelbesteuerung. Um diese zu verhindern, können die beteiligten Staaten durch ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Besteuerungsrechte gerecht aufteilen. Auch hier werden in der Regel einige Einkünfte dem Quellen-, andere dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers zugewiesen. Über die richtige und gerechte – gegenüber den Steuerpflichtigen und auch den beteiligten Staaten – Zuweisung des Besteuerungsrechts wird seit gut 100 Jahren geforscht und diskutiert. Dem OECD-Musterabkommen wurde z.B. vorgeworfen, als Modell der entwickelten Staaten mit seiner Präferenz für das Ansässigkeitsprinzip lediglich die Interessen der kapitalexportierenden Staaten zu vertreten, weshalb das UN-Musterabkommen für DBA mit Entwicklungsländern einen stärkeren Fokus auf das Quellenprinzip setzt.

Informationsaustausch und Souveränität


Ob dieser Grundkonflikt zwischen Quelle und Ansässigkeit viel mit dem steuerlichen Informationsaustausch zu tun hat, ist ohnehin sehr fraglich. Wer jedenfalls nur ein absolut gesetztes «Wohnsitzprinzip» anführt und die erwähnte steuerrechtliche und rechtsethische Forschung auf diesem Gebiet vollständig ignoriert, setzt sich nicht nur dem Verdacht aus, methodisch fehlerhaft eigene politische Positionen als Wissenschaft vorzubringen, sondern kann auch logisch nichts für den Informationsaustausch herleiten. Dieser wurde in Fällen der einfachen Steuerhinterziehung von der Schweiz bisher verweigert, u.a. da sie aus guten Gründen zwischen dem Unrechtsgehalt der Steuerhinterziehung und dem des gemeinrechtlichen Betrugs unterscheidet. Länder mit einem anderen Staatsverständnis stellen die Steuerhinterziehung strafrechtlich hingegen teils mit dem sexuellen Missbrauch von Kindern auf eine Stufe. Vgl. § 176 des deutschen StGB und § 370 III Abgabenordnung. Gerade aus rechtsstaatlichen Gründen, aber auch zur Wahrung der eigenen Souveränität sowie Neutralität spricht viel dafür, nur dann dem Ausland bei der Verfolgung von Taten zu helfen, wenn diese auch im eigenen Land strafrechtlich verfolgt werden. Vor 120 Jahren konnte sich die Schweiz mit dieser Position durchsetzen. Heute muss sie sich auf das Machtspiel einlassen, um es nicht zu verlieren.

Zitiervorschlag: Daniel P. Rentzsch (2009). Macht und Moral im internationalen Steuerrecht. Die Volkswirtschaft, 01. Juni.