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HFKG: Die Erwartungen der Kantone

Die Kantone stehen hinter der Vorlage für ein Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetz (HFKG). Die grosse Mehrheit der Kantonsregierungen hat sich bei der Vernehmlassung mit der Stossrichtung des Gesetzes einverstanden erklärt. Das Gesetz ist eine gute Umsetzung des Verfassungsauftrages, der Bund und Kantone dazu verpflichtet, den Hochschulbereich als Ganzes gemeinsam zu steuern. Rechtlich ist die gemeinsame Steuerung der Hochschulen nur mit drei Erlassen umsetzbar und möglich: Bundesgesetz – Hochschulkonkordat – Zusammenarbeitsvereinbarung Bund-Kantone. In der jetzigen Anlage ist der neue Verfassungsauftrag umsetzbar.

Das HFKG enthält wichtige Neuerungen. Im Folgenden werden drei Kernanliegen aus Sicht der Kantone dargelegt. Diese muss das Bundesgesetz unbedingt erfüllen. Der Gesetzesentwurf, den der Bundesrat am 29. Mai 2009 verabschiedet und an die eidgenössischen Räte überwiesen hat, entspricht diesen Erwartungen.

Die einheitliche Steuerung der verschiedenen Hochschultypen


Im Verständnis des neuen Verfassungsartikels (Art. 63a BV) ist der Hochschulbereich eine Gesamtheit. Nur so kann es eine kohärente Hochschulpolitik geben. Universitäre Hochschulen (UH) einerseits sowie Fachhochschulen (FH) und Pädagogische Hochschulen (PH) anderseits nehmen im Bildungssystem wohl unterschiedliche Aufgaben wahr. Auf gesamtschweizerischer Ebene sollen sie aber nach einheitlichen Kriterien gesteuert werden. Mit dem HFKG werden die heutigen Bundesgesetze für die UH und die FH durch ein Bundesgesetz abgelöst. Gleichzeitig bleibt die Eigenständigkeit der Hochschultypen bestehen: die FH und PH stärker anwendungs- und berufsorientiert, die UH stärker wissenschaftsorientiert. Der befürchteten «Akademisierung» der FH wird im Gesetzesentwurf mehrfach vorgebeugt: Verschiedene Instrumente sollen dazu beitragen, dass sie ihre berufs- und praxisorientierte Ausrichtung beibehalten.

Der Einbezug aller Kantone bei der Steuerung


Als Folge der Zusammenführung der Rechtsgrundlagen wird es deutlich weniger Organe geben als bisher. Damit wird bei der Steuerung der Hochschulen eine Vereinfachung erreicht. Gleichzeitig wird die vorgesehene Organisationsform einen differenzierten Einbezug der Kantone bei der Steuerung erlauben. So sieht die geplante Hochschulkonferenz zwei Versammlungsformen vor: die Plenarversammlung und den Hochschulrat. Über die Plenarversammlung sind sämtliche Kantone beteiligt. Der Hochschulrat gewährleistet eine angemessene Gewichtung der Trägerkantone mit hohen Studierendenzahlen. Die Autonomie der Hochschulen und der Trägerkantone bleibt mit dem Gesetz wie bis anhin gewährleistet. Es gibt zwar Vorgaben für die Finanzierung durch Bund und Kantone. Ansonsten behalten aber Hochschulen und Trägerkantone ihre Autonomie. Eine Ausnahme bilden die «besonders kostenintensiven Bereiche» wie beispielsweise Medizin oder Spitzenforschung in den Naturwissenschaften. Hier kann die Hochschulkonferenz Vorgaben machen.

Eine verlässliche Grundfinanzierung durch den Bund


Das Gesetz stellt in seiner jetzigen Form die Basis für eine verlässliche Grundfinanzierung der Hochschulen durch den Bund dar. Bedingung hierfür ist, dass – wie in der jetzigen Vorlage in Artikel 50 vorgesehen – die Beitragssätze des Bundes an die Hochschulen im Gesetz fest vorgegeben sind. Das ist im Fachhochschulgesetz heute schon der Fall. Auch bei den interkantonalen Finanzierungsvereinbarungen, die seit vielen Jahren bestehen, sind die Leistungen der Kantone als fixe Beiträge vertraglich vereinbart.

Und zum Schluss: Keine Neuordnung ohne Konkordat


Es ist staatsrechtlich und bildungspolitisch etwas gänzlich Neues, dass die Bundesverfassung den Bund und die Kantone ausdrücklich beauftragt, einen Bereich des Bildungswesens gemeinsam zu steuern. Da sowohl der Bund als auch die Kantone in der Verantwortung sind, müssen beide auf ihrer Seite die notwendigen rechtlichen Grundlagen schaffen: Der Bund in einem Bundesgesetz, die Kantone in einem Hochschulkonkordat, Bund und Kantone zusammen in einer Zusammenarbeitsvereinbarung. Dabei geht die Bundesgesetzgebung voran: Das vorgesehene Hochschulkonkordat der Kantone wird sich in hohem Masse an das Bundesgesetz anlehnen. Die Kantone werden also in ihrem Konkordat nachträglich noch einmal Ja sagen müssen zum Hochschulgesetz des Bundes.

Zitiervorschlag: Isabelle Chassot (2009). HFKG: Die Erwartungen der Kantone. Die Volkswirtschaft, 01. September.