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Die Pädagogischen Hochschulen in der Hochschullandschaft Schweiz verankern

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Die Schweizerische Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Pädagogischen Hochschulen (Cohep) begrüsst die Vorlage zum Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im Schweizerischen Hochschulbereich (HFKG). Das Gesetz schafft gemeinsame Rahmenbedingungen für alle Hochschulen und ermöglicht die Integration der Pädagogischen Hochschulen (PH) in die Hochschullandschaft Schweiz als eigenständigen Hochschultypus, gleichwertig wie Universitäten, ETH und Fachhochschulen (FH). Auch wenn einige kritische Punkte zu erwähnen sind, die in der weiteren Bearbeitung berücksichtigt werden sollten, steht die Cohep hinter dem Gesetzesentwurf. Er ist ein Meilenstein für die Lehrerinnen- und Lehrerbildung auf Hochschulebene.

Die Cohep unterstützt diese Gesetzesvorlage vor allem, weil sie – soweit möglich – einheitliche Rahmenbedingungen für alle Hochschulen in Bezug auf Finanzierung, Qualitätssicherung und Akkreditierung schafft und die hochschulübergreifende Zusammenarbeit und Koordination durch gemeinsame Organe vorsieht. Europaweit wird die Lehrerinnen- und Lehrerbildung schon lange auf Hochschulniveau – zumeist an Universitäten – angeboten. Eine Regelung in einem gemeinsamen Gesetz für alle Hochschulen und damit die Integration der noch jungen und bisher rein kantonal oder interkantonal geregelten PH analog und gleichwertig zu den Universitäten und FH stellt für die Cohep einen grossen Fortschritt dar.

Offen für zukünftige Weiterentwicklungen


Die PH stehen fachlich und inhaltlich näher bei den Universitäten als bei den FH, ohne sich von den FH distanzieren zu wollen. Schon heute pflegen sie mit Universitäten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern fachwissenschaftlich und fachdidaktisch eine enge Zusammenarbeit, gerade auch im Bereich Forschung. Es gibt also durchaus Überlappungen zwischen den Tätigkeiten der verschiedenen Hochschulen. Die Cohep begrüsst deshalb, dass die verschiedenen Hochschularten im Gesetz nicht typologisch definiert und damit quasi zementiert werden. So wird eine Offenheit geschaffen, die den Hochschulen die Möglichkeit von Weiterentwicklungen im Rahmen der sich weiter entwickelnden Anforderungen der Gesellschaft gibt.

Qualität als zentrales Anliegen


Positiv aufgenommen wird von der Cohep, dass für die PH die Zulassungsbedingungen (grundsätzlich gymnasiale Maturität) analog zu den Universitäten definiert sind und dass sich in Zukunft auch die PH einer institutionellen Akkreditierung unterziehen müssen. Es ist der Cohep ein wichtiges Anliegen, dass für die PH die gleichen Qualitätsanforderungen gelten sollen wie für Universitäten/ETH und FH.

Kritische Aspekte der Vorlage


Begrüsst wird von Seiten Cohep ebenfalls der Zugang zu projektgebundenen Mitteln (Art. 47 Abs. 2). Bedauert in diesem Zusammenhang wird aber, dass in der Botschaft die Einschränkung formuliert wird, dass projektgebundene Mittel den PH nur zugesprochen werden können, wenn es sich um hochschultypenübergreifende Kooperationsprojekte handelt: «Beiträge für Pädagogische Hochschulen bleiben auf typenübergreifende Projekte mit universitären Hochschulen oder Fachhochschulen beschränkt.» Diese Einschränkung könnte allenfalls eine Projektförderung, welche spezifisch auf die Lehrerinnen- und Lehrerbildung zugeschnitten ist, verbauen und Qualitätsentwicklungen erschweren. Eine qualitativ gute Lehrerinnen- und Lehrerbildung ist jedoch für eine hohe Qualität der Schulen in der Schweiz von so zentraler Bedeutung, so dass eine spezifische Projektförderung für PH nicht ausgeschlossen werden sollte. Die Cohep bedauert, dass in der Schweizerischen Hochschulkonferenz nur zwei und nicht drei Vertretungen der Rektorenkonferenz vorgesehen sind (vgl. Art. 13d: PräsidentIn und VizepräsidentIn). Mit drei Sitzen mit beratender Stimme der Rektorenkonferenz könnten die Anliegen der drei Hochschularten direkt in der Hochschulkonferenz eingebracht werden. Es wird begrüsst, dass im Entwurf der Zusammenarbeitsvereinbarung (Art. 10 Absatz 3) als auch in der Botschaft vorgesehen ist, dass die Rektorenkonferenz Kammern bilden kann. Die Cohep bedauert aber, dass die Bildung von drei Kammern für Universitäten/ ETH, FH und PH nicht in der Gesetzesvorlage im Art. 20 enthalten ist.

Zitiervorschlag: Stadelmann, Willi (2009). Die Pädagogischen Hochschulen in der Hochschullandschaft Schweiz verankern. Die Volkswirtschaft, 01. September.