Arbeitsbedingungen schützen – Leistungsortsprinzip beibehalten
Der öffentliche Beschaffungsmarkt macht etwa 8% des BIP aus und ist von entsprechender grosser Wichtigkeit für Wirtschaft und Arbeitsmarkt. Eine Modernisierung des öffentlichen Beschaffungswesens ist angebracht. Allerdings sieht die Revisionsvorlage vor, dass neu die Arbeitsbedingungen des Herkunftsortes und nicht wie bisher die des Leistungsortes gelten sollen. Travail.Suisse befürchtet, dass dieser Grundsatzwechsel zu Lohndruck führt und fordert, dass das Leistungsortsprinzip beibehalten wird.
Rund 300 000 Arbeitsplätze hängen vom öffentlichen Beschaffungswesen ab. Für Travail.Suisse ist es daher von grosser Wichtigkeit, dass Bund, Kantone und Gemeinden aufgrund dieser starken Marktmacht sich ihrer grossen gesellschaftspolitischen Verantwortung bewusst sind.
Revisionsentwurf mit Konstruktionsfehler
Travail.Suisse anerkennt einen Handlungsbedarf, das Gesetz des öffentlichen Beschaffungswesens zu revidieren und zu modernisieren. Allerdings weist der Revisionsentwurf aus Arbeitnehmersicht einen entscheidenden Konstruktionsfehler auf: Nach geltendem Recht werden nur Anbieter berücksichtigt, welche die leistungsortsüblichen Arbeitsbedingungen, die Arbeitsschutzbestimmungen und die Lohngleichheit einhalten. Wer diese Bestimmungen nicht einhält, wird vom Beschaffungsmarkt ausgeschlossen. Der Revisionsentwurf stösst diesen Grundsatz um: Vorgesehen ist, dass nur noch die staatlich festgelegten Arbeitsbedingungen wie allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge (GAV) oder Normalarbeitsverträge mit Mindestlohnvorschriften gelten sollen. Massgebend für schweizerische Anbieter ist dabei nicht der Leistungsort, sondern es sind jene GAV, die am Ort ihres Sitzes gelten. Die bisher geltende Voraussetzung der Einhaltung der orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen ist nur noch als Kann-Bestimmung für einen Ausschluss aufgeführt.
Ohne Leistungsortsprinzip droht Lohndruck
Travail.Suisse befürchtet daher, dass die Einführung des Herkunftsortsprinzips und die Aufhebung der zwingenden Einhaltung der GAV zu Lohndruck führen werden. – Es kommt zu Wettbewerbsverzerrungen: Ortsfremde Anbieter, die sich nicht an die regionalen und kantonalen GAV halten müssen und über keinen oder einen inferioren GAV verfügen, können günstiger offerieren. Sie haben einen klaren Wettbewerbsvorteil zu Lasten der Arbeitsbedingungen. – Es kommt zu Lohndumping: Bei den Arbeitsbedingungen ist eine Nivellierung nach unten zu befürchten. Denn um konkurrenzfähig zu bleiben, werden auch in den Kantonen mit besseren Arbeitsbedingungen die Löhne gedrückt. – Es bringt mehr Bürokratie: Der bürokratische Aufwand für die Beschaffungsstellen wächst: Beschaffungsstellen müssten die Einhaltung verschiedenster kantonaler GAV oder anderer Bestimmungen gewährleisten. So müssten nebst den am Leistungsort geltenden GAV – die für die einheimischen und ausländischen Anbieter massgeblich sind – noch zahlreiche kantonale GAV der ortsfremden Anbieter berücksichtigt werden.– Es schwächt die flankierenden Massnahmen: Wenn für inländische Anbieter zum Herkunftsortsprinzip übergegangen wird, kommen die flankierenden Massnahmen massiv unter Druck. Denn bei diesen gilt das Leistungsortsprinzip. Die ausländischen Anbieter würden sich eine solche Ungleichbehandlung kaum gefallen lassen und ebenfalls gemäss den Arbeitsbedingungen ihres europäischen Herkunftslandes offerieren. Das würde letztendlich die schweizerischen Arbeitsbedingungen massiv verschlechtern.
Notwendigkeit für Wechsel zum Herkunftsortsprinzip nicht vorhanden
In der Zwischenzeit hat der Bundesrat die Revision der Beschaffungsverordnung beschlossen und per Anfang Jahr in Kraft gesetzt, in der Erwartung, dass die Modernisierung und Flexibilisierung des Vergabeverfahrens sich günstig auf die Konjunktur auswirkt. Weil sich die Kantone und die Gewerkschaften in der Vernehmlassung grossmehrheitlich gegen eine Teilvereinheitlichung ausgesprochen haben, will der Bundesrat bei der Gesetzesrevision auf diese verzichten. Für Travail.Suisse muss damit auch die Diskussion über den Grundsatzwechsel hin zum Herkunftsortsprinzip definitiv vom Tisch.
Zitiervorschlag: Blank, Susanne (2010). Arbeitsbedingungen schützen – Leistungsortsprinzip beibehalten. Die Volkswirtschaft, 01. März.