Parallele Weiterentwicklung und Harmonisierung des Beschaffungsrechts
Mit der Revision der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) aktualisiert der Bund in einem ersten Schritt sein eigenes Beschaffungsrecht. Es werden Neuerungen und Präzisierungen eingeführt, die von den Kantonen befürwortet werden. Gleichzeitig verzichtet der Bundesrat ausdrücklich auf Bestimmungen mit direkten Auswirkungen auf die kantonale Ebene. Damit ist der Weg für eine Zusammenarbeit und inhaltliche Harmonisierung gegeben. Die Kantone sind erfreut. Sie wollen eine Anpassung ihres Konkordates prüfen. Wegen der verschiedenen Gesetzgebungsverfahren ergeben sich indessen besondere Herausforderungen.
Am 18. November 2009 beschloss der Bundesrat vorerst nur eine einfache Revision seiner Verordnung (VöB). Er hat aber die Revision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB) nicht fallen gelassen, sondern nur aufgeschoben. Der Bund wird indessen auch dort nur sein eigenes Beschaffungsrecht regeln. Damit hat er dem in der Vernehmlassung vorgebrachten Haupteinwand der Kantone gegen die Revision BoeB/VoeB Rechnung getragen und den Weg für eine parallele Harmonisierung dieses Rechtgebietes geöffnet. Gegenseitige Anpassungen und analoge Formulierungen sind denkbar. Das ist ein grosser Schritt Richtung kooperative Harmonisierung.
Keine bundesrechtliche Eingriffsregelung: Chance zur Zusammenarbeit
Auf kantonaler Ebene soll der interkantonale Weg beschritten werden. Gleichzeitig würden damit die Gemeinden weiterhin miteinbezogen, weil der Geltungsbereich der Interkantonalen Vereinigung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB, Konkordat) auch sie umfasst. Das ist der grosse Vorteil des Konkordates, dem alle 26 Kantone beigetreten sind: Die gesamte kantonale sowie kommunale Ebene wird vereinheitlicht. Mehrere Neuerungen der revidierten VöB sind überzeugend. Eine Übernahme ins interkantonale Recht soll erwogen werden. Es scheint, dass der Bundesgesetzgeber bei dieser kleinen Revision in Offenheit stets auch ein Auge auf die interkantonale Regelung geworfen hat. Er scheute sich nicht, bestehende und bewährte Lösungen aufzunehmen. Umgekehrt werden die Kantone nun herausgefordert sein, sich den Neuerungen entsprechend anzuschliessen. Dies gilt besonders für die wegweisende Regelung, Beschaffungen nur noch auf elektronischem Weg auf der gemeinsamen Plattform Bund-Kantone simap.ch auszuschreiben.
Anforderungsreiche interkantonale Weiterentwicklung
Dennoch ergibt sich für die Kantone ein gesetzgeberisches Dilemma. Sie müssen sich fragen, ob schon parallel zu dieser kleinen Revision des Bundesrechts das gesamte Verfahren einer Revision der IVöB in Angriff genommen werden soll. Für eine Revision des Konkordates sind Beschlüsse der Regierungen und Parlamente, teilweise obligatorisch der Stimmberechtigten, nötig. Einzelne Punkte der VöB-Revision sind zudem in der IVöB zumindest in analoger Weise bereits vorweggenommen. Dies mindert den Revisionsbedarf. Wenn nun in wenigen Jahren der Bund im Zusammenhang mit der Revision des Gatt/WTO-Übereinkommens (GPA) eine weitere, eventuell umfassende Revision des BoeB vornehmen wird, könnte dies erneut, will man die parallele Harmonisierung ernsthaft verwirklichen, Revisionsbedarf für die IVöB bedeuten. Mehrere Revisionen der IVöB innert kürzerer Zeit sind weder zu begründen noch politisch möglich. Soll darum auf eine zwischenzeitliche Revision vorläufig verzichtet werden? Auf interkantonaler Ebene besteht die Absicht, auch die bis anhin noch individuellen kantonalen Ausführungsgesetzgebungen soweit als nötig ins Konkordat aufzunehmen und damit zu vereinheitlichen. Das bedeutet Regelung aller inhaltlichen Punkte im Konkordat. Dieser grosse Schritt ist parallel zur Gesamtrevision des Bundesrechts vorzunehmen, um eine möglichst grosse Koordination zu erreichen. Nur so kann der optimale Nutzen für Ausschreibende und Anbietende erzielt werden. Eine kantonale Expertengruppe prüft gegenwärtig solche Fragen. Allenfalls müssten auf kantonaler Ebene als erster Schritt die einzelnen Ausführungserlasse angepasst werden. Das Interkantonale Organ kann auch Gebrauch von seiner Kompetenz zum Erlass von Vergaberichtlinien machen. Parallel dazu wird eine Gesamtrevision vorbereitet, damit diese bei Inkrafttreten des revidierten GPA bereit ist. Das Beitrittsverfahren kann dann ohne Verzug eröffnet werden. Auf jeden Fall sind interessante Fragen der interkantonalen Zusammenarbeit nicht nur zu klären, sondern einer tragenden Lösung zuzuführen.
Zitiervorschlag: Ganz, George (2010). Parallele Weiterentwicklung und Harmonisierung des Beschaffungsrechts. Die Volkswirtschaft, 01. März.