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Entwicklung des Vergaberechts in der Schweiz

Entwicklung des Vergaberechts in der Schweiz

Die Bedeutung der öffentlichen Beschaffungen für die schweizerische Volkswirtschaft ist beträchtlich. Im Jahr 2004 betrugen die Ausgaben deutlich über 30 Mrd. Franken. Dies entsprach rund 25% der gesamten Staatsausgaben und 7,5% des Bruttoinlandproduktes (BIP).
Siehe EFD (2008), S. 7. Gleichwohl ist das Vergaberecht kompliziert und wenig übersichtlich. Es handelt sich um ein historisch gewachsenes Flickwerk, wobei die einschlägigen Normen aus den verschiedenen Ebenen der Rechtsschöpfung – WTO-Recht, bilaterales Staatsvertragsrecht, Bundesrecht, interkantonales, kantonales und kommunales Recht – wie kaum in einem anderen Rechtsgebiet ineinander verzahnt sind.

Graue Vorzeit


Das Vergaberecht fristete in der Schweiz lange Zeit ein Schattendasein. Bis Mitte der 1990er-Jahre waren auf Bundesebene einzig die Submissionsverordnung vom 31. März 1971
AS 1971 677, 1983 1518, 1993 2524. und die Einkaufsverordnung vom 8. Dezember 1975
AS 1975 2373, 1988 1206, 1993 2525. einschlägig. Die Submissionsverordnung verlangte ein Ausschreibungsverfahren, wenn ein Bauauftrag den Wert von 500 000 Franken erreichte. Nicht erfasst waren Architektur- und Ingenieurleistungen. Die Einkaufsverordnung verlangte bei Güterbeschaffungen das Einholen von mindestens drei Offerten. Des Weiteren existierten Spezialvorschriften für die Auftragserteilung im Zusammenhang mit dem Bau von Nationalstrassen. Die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen unterlag keinen speziellen Vorgaben. Unterlegene Anbieter konnten gegen Entscheide der Bundesbehörden keine Rechtsmittel ergreifen. Dies galt auch bei Beschaffungen im Rahmen der Submissions- und Einkaufsverordnung, da der Zuschlag gemäss ständiger Praxis nicht als hoheitlicher Akt und damit nicht als anfechtbare Verfügung qualifiziert wurde.Auch das internationale Recht setzte zu jener Zeit keine disziplinierenden Leitplanken. Die Efta-Konvention vom 4. Januar 1960
SR 0.632.31. und das Gatt-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. April 1979 (Government Procurement Code)
Das GATT-Übereinkommen wurde 1996 durch das WTO-GPA (SR 0.632.231.422) abgelöst. sahen zwar erste Liberalisierungsschritte vor. Diese Massnahmen blieben praktisch jedoch ohne Wirkung. Das Freihandelsabkommen mit der EG vom 22. Juli 1972
SR 0.632.401. enthält gar keine Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen. Die Schweiz hatte vergeblich vorgeschlagen, eine Nichtdiskriminierungsklausel in das Abkommen aufzunehmen.Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen lag folglich weitgehend im freien Ermessen der zuständigen Behörden. Aufträge wurden primär gestützt auf Erwägungen der politischen Ökonomie – d.h. gestützt etwa auf regional-, fiskal- oder beschäftigungspolitische Motive – vergeben. Der möglichst kostengünstige Einsatz öffentlicher Finanzmittel war nicht allein ausschlaggebend.

Impulse von aussen


Mitte der 1990er-Jahre erfuhr das öffentliche Beschaffungswesen einen grundlegenden Wandel. Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen wurde liberalisiert und den Prinzipien der Transparenz und der Gleichbehandlung der Anbieter (Nichtdiskriminierung) unterstellt. Die Impulse für die Verrechtlichung kamen – angesichts der traditionellen Interessenvernetzung von Politik und Wirtschaft in der Schweiz kaum überraschend – weitgehend von aussen:– Zum einen sah sich der Bundesrat im Nachgang zur Ablehnung des EWR-Beitritts vom 6. Dezember 1992 gezwungen, die Nachteile des Abseitsstehens vom europäischen Binnenmarkt so weit wie möglich mit autonomen Massnahmen zu kompensieren. Folgerichtig umfasste das Programm zur Revitalisierung der schweizerischen Wirtschaft – zusätzlich zur Revision des Kartellgesetzes (KG) und zur Schaffung des Binnenmarktgesetzes (BGBM) und des Gesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) – auch die Revision der Submissions- und Einkaufsverordnung.– Zum anderen setzte sich mit der fortschreitenden Internationalisierung der Wirtschaft die Einsicht durch, dass die Liberalisierung der Beschaffungsmärkte nur durch eine völkerrechtliche Rahmenordnung zu erreichen ist. So wurden im Rahmen der Uruguay-Runde der Geltungsbereich des Gatt-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungsrecht von 1979 wesentlich erweitert und die darin vorgeschriebenen Grundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung vertieft. Die langjährigen und komplizierten Verhandlungen mündeten in die Unterzeichnung des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994 (Government Procurement Agreement, WTO-GPA), welches mit der Gründung der WTO am 1. Januar 1996 in Kraft trat.
SR 0.632.231.422.Die Umsetzung des WTO-GPA im schweizerischen Recht machte eine tiefgreifende Neukonzeption des schweizerischen Vergaberechts notwendig. Aus diesem Grund wurde auf die Revision der Submissions- und Einkaufsverordnung verzichtet und stattdessen das neue Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994 (BöB)
SR 172.056.1. mit der dazugehörigen Verordnung vom 11. Dezember 1995 (VöB)
SR 172.056.11. sowie die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB)
Früher SR 172.056.5; mittlerweile nicht mehr in der SR publiziert. erarbeitet.

Ausgangspunkt: WTO-GPA


Das WTO-GPA bildet seit seiner Inkraftsetzung am 1. Januar 1996 das Fundament des Vergaberechts in der Schweiz. Es enthält substanzielle Mindestvorgaben für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Waren- und Dienstleistungshandels sowie von Bauaufträgen. Beschaffungen oberhalb gewisser Schwellenwerte sind grundsätzlich im offenen oder selektiven Verfahren durchzuführen. Nur in speziell geregelten Ausnahmefällen steht das freihändige Verfahren zur Verfügung. Das WTO-GPA verpflichtet die Signatarstaaten zur Schaffung effizienter Beschwerdeverfahren. Während gewisse Grundsätze für alle Signatarstaaten gelten, bemisst sich der Marktzutritt im bilateralen Verhältnis jedoch nach dem Prinzip der Reziprozität. Jeder Signatarstaat hat in den integralen Anhängen zum WTO-GPA den Geltungsbereich individuell festgelegt und von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Gegenrechtsvorbehalte gegenüber anderen Staaten vorzusehen. Die Schweiz hat sich grundsätzlich verpflichtet, Beschaffungen der Zentralverwaltung des Bundes und der Kantone sowie Beschaffungen auch weiterer Vergabestellen (Gemeinden und öffentlich-rechtliche Unternehmen) im Infrastrukturbereich (Wasser- und Stromversorgung, öffentlicher Verkehr ohne Eisenbahnen, Flughäfen, Binnenhäfen) öffentlich auszuschreiben und Anbieter aus den anderen Signatarstaaten nicht schlechter zu behandeln als einheimische Anbieter. Zur Beilegung von Streitigkeiten ermöglicht das WTO-GPA, das WTO-Streitbeilegungsverfahren in Anspruch zu nehmen. Dieses Verfahren ist rein zwischenstaatlich ausgestaltet. Private Unternehmen haben keinen Zugang.Mittlerweile umfasst das WTO-GPA 40 Signatarstaaten. Dazu gehören neben der Schweiz die 27 EU- und 3 Efta-Mitgliedstaaten, die USA, Kanada, Chinesisch Taipei, Japan, Singapur, Südkorea, Hongkong, Israel und Aruba. Damit stehen diese Beschaffungsmärkte schweizerischen Anbietern in den vom WTO-GPA abgedeckten Bereichen unter diskriminierungsfreien Bedingungen offen. Dies ist wirtschaftlich vor allem bei grossen Auftragsvolumen interessant, wenn die geografische Nähe und Kenntnis der lokalen Begebenheiten als natürliche Wettbewerbsvorteile nicht mehr ins Gewicht fallen. Umgekehrt sind schweizerische Unternehmen im eigenen Land einem verstärkten Wettbewerb ausgesetzt. Die öffentliche Hand ist verpflichtet, sorgfältig vorbereitete «WTO-Ausschreibungen» durchzuführen – was mitunter einen erheblichen administrativen und zeitlichen Mehraufwand bedeutet – und das wirtschaftlich günstigste Angebot zu berücksichtigen.

Umsetzung auf Bundesebene


Die Umsetzung des WTO-GPA erfolgte in der Schweiz für Beschaffungen auf Bundesebene durch das BöB. Obwohl diverse Bestimmungen des WTO-GPA in der Schweiz unmittelbar anwendbar sind und folglich keiner Transformation ins nationale Recht bedürfen, hat sich der Gesetzgeber entschieden, das Vergaberecht auch in der Schweiz auf ein grundlegend neues Fundament zu stellen. Zudem enthält das WTO-GPA ausführungsbedürftige Bestimmungen, welche eine Normierung auf Gesetzesstufe erforderlich machten. Dies galt insbesondere für die Ausgestaltung des innerstaatlichen Rechtsschutzes. Darüber hinaus unterliess es das Parlament bei der Schaffung des BöB weitgehend, zusätzliche – durchaus wünschenswerte – Anliegen zugunsten eines liberalisierten Vergabesystems, welche über die notwendigen Anpassungen an das WTO-GPA hinausgegangen wären, einzuführen. Das BöB gilt für alle Vergabestellen im Kompetenzbereich des Bundes. Es trat gleichzeitig mit dem WTO-GPA am 1. Januar 1996 in Kraft.Die zum Teil rahmenartige Ordnung des BöB wird durch die VöB näher präzisiert und konkretisiert. Darüber hinaus enthält das 3. Kapitel der VöB Regeln für «übrige Beschaffungen», welche vom WTO-GPA bzw. BöB nicht erfasst werden. Dies gilt etwa für Beschaffungen unterhalb der relevanten Schwellenwerte oder für Beschaffungen durch Vergabestellen, welche dem WTO-GPA bzw. BöB nicht unterstellt sind. Die Regelung von Vergabeprinzipien für Bundesbeschaffungen auf Verordnungsstufe knüpft an die frühere Praxis der Submissions- und Einkaufsverordnung an. Sie ist im Licht des Legalitätsprinzips problematisch.

Umsetzung auf kantonaler Ebene


Entsprechend der innerstaatlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen fehlte dem Bund Mitte der 1990er-Jahre eine verfassungsrechtliche Grundlage, um die Vorgaben des WTO-GPA auch für die Kantone umzusetzen. Das Vergaberecht verbleibt – von gewissen Ausnahmen abgesehen – bis heute weitgehend in der Kompetenz der Kantone. Aus diesem Grund erliessen die Kantone mit der IVöB eine gemeinsame Rahmenordnung, um die Umsetzung des WTO-GPA auf kantonaler Ebene zu erleichtern. Gleichzeitig bezweckt die IVöB eine gewisse Harmonisierung der bis anhin kaum aufeinander abgestimmten kantonalen Vergaberegeln sowie die interkantonale Liberalisierung der Beschaffungsmärkte. Die Gleichbehandlung von einheimischen und ausserkantonalen Anbietern geht über die Vorgaben des WTO-GPA, welches das Prinzip der Nichtdiskriminierung nur für Anbieter aus anderen Signatarstaaten vorschreibt, hinaus. Mit dieser Novellierung setzten die Kantone gleichzeitig die vergaberechtlichen Vorgaben des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 (BGBM) um, wonach ausserkantonale Anbieter nicht schlechter behandelt werden dürfen als Anbieter aus dem eigenen Kanton.
SR 943.02. Art. 5.Die IVöB trat am 21. Mai 1996 für zunächst vier Kantone in Kraft. In kurzer Zeit traten auch die übrigen Kantone dem Konkordat bei – als letzter der Kanton Appenzell Innerrhoden am 27. März 2000. Die IVöB stellt – ähnlich wie das BöB – eine Rahmenordnung dar. Deshalb oblag es den Kantonen, im Nachgang zur Inkraftsetzung der IVöB entsprechende Ausführungsgesetze zu schaffen. Die kantonalen Submissionsgesetze orientierten sich dabei weitgehend an den (nicht verbindlichen) Vergaberichtlinien (VRöB), welche von der kantonalen Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz verabschiedet wurden. Darüber hinaus haben diverse Kantone von dem gemäss IVöB ausdrücklich erlaubten Recht Gebrauch gemacht, Vereinbarungen mit Grenzregionen und Nachbarstaaten zu schliessen. Ein Beispiel dafür stellen die Gegenrechtserklärungen betreffend öffentliches Beschaffungswesen dar, welche mehrere Deutschschweizer Kantone mit Baden-Württemberg und dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossen haben.

Aktuelle Herausforderungen


Das Vergaberecht der Schweiz hat in den letzten 15 Jahren grundlegende Änderungen erfahren. Es wurde – gestützt auf einen bunten Strauss von internationalen, nationalen und kantonalen Rechtsquellen – verrechtlicht. Beschaffungen der öffentlichen Hand oberhalb gewisser Schwellenwerte werden heute – von wenigen Ausnahmen abgesehen – zwingend öffentlich ausgeschrieben. Ein Vergabeentscheid beruht auf den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung und steht unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Nachkontrolle. Gleichzeitig enthält das geltende Regime Defizite. Handlungsbedarf besteht vor allem in den folgenden Bereichen.

Anwenderfreundlichkeit


Die Vielzahl von unterschiedlichen Rechtsquellen und ihre mannigfaltigen Verknüpfungen ermöglichen eine positive gegenseitige Befruchtung. Gleichzeitig führt dieses komplexe System zu einer Verkomplizierung und Zersplitterung des Vergaberechts. Die Anwenderfreundlichkeit und die Rechtssicherheit lassen in mancherlei Hinsicht zu wünschen übrig. Beträchtliche Inkongruenzen bestehen je nach anwendbarer Rechtsquelle. Dies gilt etwa für die Schwellenwerte, die Zulässigkeit von (Preis-)Verhandlungen, die Berücksichtigung vergabefremder Kriterien oder die Ausgestaltung des Rechtsschutzes. Zudem ist es selbst für Fachleute schwierig, sich etwa in den umfangreichen Anhängen über den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich, welche im Rahmen des WTO-GPA für die Schweiz zudem nur in der französischen Fassung authentisch sind, zurechtzufinden. Für Laien sind die komplizierten Texte kaum verständlich. Aus diesem Grund ist es ein zentrales Anliegen, die geltenden Vorschriften auf sämtlichen Ebenen zu vereinfachen, ihre vertikale Integration und Abstimmung zu fördern und Dissonanzen zu vermeiden.

Weiterentwicklung auf internationaler Ebene


Die Signatarstaaten des WTO-GPA verhandeln seit gut zehn Jahren über eine Revision des WTO-GPA.
Siehe dazu die Beiträge von Nicholas Niggli und Patrick Leduc in dieser Ausgabe. Der Entwurf des revidierten Übereinkommens sieht wesentliche Änderungen und Verbesserungen vor. Gleichzeitig gestaltet sich die Suche nach einem Konsens über weitere Liberalisierungsschritte der einzelnen Signatarstaaten – weiterhin auf dem Grundsatz der Reziprozität – schwierig. Ein baldiger Abschluss der Verhandlungen wäre aus schweizerischer Sicht wünschenswert. Das Vergaberecht in der Schweiz wird auch in Zukunft zu denjenigen Rechtsgebieten gehören, welche wesentlich durch Impulse von aussen beeinflusst und weiterentwickelt werden. Verzichtet wird zurzeit auf die Aushandlung eines multilateralen Abkommens über die Transparenz im Beschaffungswesen, welches für alle WTO-Mitglieder verbindlich wäre. Das ist bedauerlich. Letztlich unterwandert der plurilaterale Charakter des WTO-GPA den Anspruch der WTO, den zwischenstaatlichen Handel global und umfassend zu regeln.

Gesamtschweizerische (Teil-)Vereinheitlichung


Die Überwindung der Rechtszersplitterung im nationalen Recht steht seit jeher prominent auf der politischen Agenda.
Siehe EFD (2008), S. 18 f. Aus Gründen der Rechtssicherheit, der Wirtschaftlichkeit und der Anwenderfreundlichkeit wäre zumindest eine Teilharmonisierung von Bundes- und kantonalem Recht wünschenswert. Das geltende föderalistische System gefährdet das Grundanliegen des Vergaberechts, allen Anbietern einen diskriminierungsfreien Marktzugang zu ermöglichen. Für einen gesamtschweizerisch funktionierenden Binnenmarkt sind einheitliche vergaberechtliche Grundsätze im Sinn einer Rahmenordnung notwendig. Gleichwohl sind bis heute alle Reformbestrebungen am Widerstand der Kantone gescheitert. Damit gelten in der Schweiz bis auf Weiteres 27 autonome Beschaffungspraxen und Rechtsprechungen mit ihren zum Teil je eigenen Regeln und Besonderheiten.

Punktuelle Nachbesserungen


Während alle Bestrebungen, das Vergaberecht in der Schweiz durch eine Totalrevision des BöB grundlegend zu reformieren, erfolglos geblieben sind, hat der Bundesrat entschieden, gewisse Neuerungen auf dem Verordnungsweg einzuführen. Dabei geht es vor allem um die Modernisierung (elektronische Ausschreibung) und die Flexibilisierung (funktionale Ausschreibung, Dialog) von Bundesbeschaffungen. Die teilrevidierte VöB wurde auf 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.
Siehe dazu die Beiträge von Marco Fetz und Markus Tanner in dieser Ausgabe. Des Weiteren beabsichtigt der Bundesrat, dem Parlament zwei Massnahmen zur Beschleunigung des Vergabeverfahrens vorzuschlagen. Bei dringlichen öffentlichen Werken von nationaler Bedeutung soll Beschwerden keine aufschiebende Wirkung zukommen. Zudem sollen Entscheide auf dem Gebiet des Beschaffungswesens nicht ans Bundesgericht weitergezogen werden können.
Erläuternder Bericht des EFD zur Änderung der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) vom 18. November 2009, S. 4. Das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) arbeitet zurzeit eine entsprechende Botschaft für eine vorgezogene Teilrevision des BöB aus.

Kasten 1: Bilaterales Abkommen mit der EGGegen Ende der Uruguay-Runde entschieden die EG und die Schweiz, auf bilateraler Basis über eine Ausweitung des Geltungsbereichs des WTO-GPA weiter zu verhandeln. Diese Gespräche führten zur Unterzeichnung des bilateralen Abkommens über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens vom 21. Juni 1999.
SR 0.172.052.68. Dieses Abkommen bewirkt eine dem EWR-Abkommen vergleichbare gegenseitige Marktöffnung zwischen den EG-Mitgliedstaaten und der Schweiz, indem es den Anwendungsbereich des WTO-GPA auf die schweizerischen Gemeinden und Bezirke ausdehnt und gewisse öffentliche und private Vergabestellen in den Sektoren Telekommunikation, Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung der Ausschreibungspflicht unterstellt. Uneinigkeiten zwischen den Vertragsparteien werden – wie für die bilateralen Abkommen zwischen der EG und der Schweiz im Allgemeinen – im Gemischten Ausschuss konsensual erledigt. Ein zwischenstaatliches Schiedsgericht existiert nicht. Das Abkommen lässt die Rechte und Pflichten gemäss WTO-GPA allerdings unberührt, womit bei Streitigkeiten im Anwendungsbereich des Kapitels I (Erweiterung des Geltungsbereichs des WTO-GPA) das WTO-Streitbeilegungsverfahren angerufen werden kann.Das Abkommen trat als Teil des Gesamtpakets der Bilateralen I am 1. Juni 2002 in Kraft.
Siehe Balastèr/Schüpbach (2008) für eine Evaluation der Wirkungen dieses Abkommens. Gleichentags wurden die Efta-Konvention angepasst und die zusätzlichen Rechte und Pflichten auch auf das Verhältnis zwischen der Schweiz und den Efta-Mitgliedstaaten Island, Norwegen und Liechtenstein ausgedehnt.
SR 0.632.31. Art. 37 i.V.m. Anhang R. Die Umsetzung des bilateralen Abkommens und der revidierten Efta-Konvention auf Bundesebene erfolgte – gestützt auf eine bereits bestehende Delegationsnorm im BöB – durch eine Revision der VöB. Die Kantone entschieden ihrerseits, das bilaterale Abkommen und die revidierte Efta-Konvention durch eine Revision der IVöB vom 15. März 2001 umzusetzen. Im Nachgang dazu waren die Kantone aufgerufen, ihre kantonalen Submissionsgesetze anzupassen. Seit dem Beitritt von Glarus am 3. Mai 2009 gilt die revidierte IVöB für alle Kantone.

Kasten 2: Weitere bilaterale AbkommenZusätzlich zum bilateralen Abkommen mit der EG enthalten auch Freihandelsabkommen (FHA), welche die Schweiz mit Drittstaaten abschliesst, zum Teil substanzielle Verpflichtungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens. Dies gilt vor allem für Abkommen mit Ländern, welche das WTO-GPA nicht unterzeichnet haben. In diesen Fällen versucht die Schweiz regelmässig, Zugang zu den Beschaffungsmärkten gestützt auf die Standards des WTO-GPA auszuhandeln. Dies gelang etwa für die FHA mit Kolumbien, Mexiko und Chile. Andere FHA enthalten immerhin Entwicklungs- und/oder Verhandlungsklauseln. Während mit der Entwicklungsklausel die Absicht bekräftigt wird, die gegenseitige Liberalisierung des Beschaffungswesens anzustreben, verpflichtet die Verhandlungsklausel zur Aufnahme von Verhandlungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, wenn ein Vertragspartner einem Drittstaat einen erweiterten Marktzugang zu seinen Beschaffungsmärkten gewährt. Entwicklungsklauseln enthalten etwa die Abkommen mit Kroatien, Jordanien, Marokko, Ägypten und der Türkei. Verhandlungsklauseln finden sich darüber hinaus auch in FHA mit Signatarstaaten des WTO-GPA. Dies trifft z.B. auf die Abkommen mit Israel, Japan, Korea und Singapur zu.

Kasten 3: Literatur– Balastèr Peter, Schüpbach Jan: Weitgehende Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens gegenüber EU-Mitgliedstaaten, in: Die Volkswirtschaft 11-2008, S. 17 ff.– Biaggini Giovanni: Das Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens, in: Thürer/Weber/Portmann/Kellerhals (Hrsg.), Bilaterale Abkommen I & II Schweiz – EU: Ein Handbuch, Zürich 2007.– Cottier Thomas, Oesch Matthias: International Trade Regulation: Law and Policy in the WTO, the European Union and Switzerland, London/Bern 2005.– Eidg. Finanzdepartement (EFD): Bericht des EFD zur Vernehmlassungsvorlage zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 30. Mai 2008.– Galli Peter, Moser André, Lang Elisabeth, Clerc Evelyne: Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich, 2. Aufl. 2007.– Fetz Marco: Öffentliches Beschaffungsrecht des Bundes, in: Cottier/Oesch (Hrsg.), Allgemeines Aussenwirtschafts- und Binnenmarktrecht, Basel 2007.– Priess Hans-Joachim: Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, in: Priess/Berrisch (Hrsg.), WTO-Handbuch, München 2003.

Zitiervorschlag: Matthias Oesch (2010). Entwicklung des Vergaberechts in der Schweiz. Die Volkswirtschaft, 01. März.