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Sanierungen erleichtern, flexibles Arbeitsrecht bewahren

Sanierungen erleichtern, flexibles Arbeitsrecht bewahren

Mit der Revision des Konkursrechts sollen Sanierungen von finanziell angeschlagenen Unternehmen erleichtert werden. Wichtige Voraussetzung zur Erreichung dieses Ziels ist der Ausschluss des automatischen Übergangs sämtlicher Arbeitsverträge bei Betriebsübernahmen in Insolvenzverfahren. Eine vom Bundesrat als Ausgleich dazu vorgeschlagene generelle Sozialplanpflicht steht demgegenüber quer in der Landschaft. Damit würde nicht nur die Flexibilität unseres Arbeitsrechts geschwächt; mit Blick auf frühzeitige Sanierungen wäre eine Sozialplanpflicht auch kontraproduktiv.

Sanierungen, die sich auf das im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) geregelte Nachlassverfahren stützen, sind relativ selten. Die Gründe dafür sind vielfältig. So können Sanierungen mit Nachlassverfahren am faktischen Vertrauensverlust von Gläubigern, Lieferanten, Kunden, Angestellten etc. scheitern. Weitere Erschwernisse sind die Sicherstellungspflicht, die Weitergeltung ungünstiger Dauerschuldverhältnisse oder die drohende solidarische Haftung für arbeitsvertragliche Verpflichtungen. Eine zentrale Schwäche des aktuellen Rechts liegt in der Unsicherheit darüber, ob der Erwerber eines Unternehmens in einem Insolvenzverfahren automatisch auch alle Arbeitsverträge übernimmt. Der Vorschlag des Bundesrates, wonach ein Arbeitsverhältnis in einem solchen Fall nur auf den Erwerber übergehen soll, wenn es vereinbart wurde, ist zu begrüssen. Damit wird die Weiterführung rentabler Betriebsteile erleichtert. Eine Solidarhaftung für übernommene Arbeitsverhältnisse ist allerdings abzulehnen. Der Arbeitnehmerschutz ist bereits mit der Privilegierung der Arbeitnehmer-Forderungen gewahrt. Dem Erwerber eines Betriebs muss es möglich sein, einen Neuanfang ohne Altlasten zu machen. Damit – und nicht mit einer Solidarhaftung – können letztlich Arbeitsplätze gerettet werden.

Inakzeptable Verknüpfung mit Sozialplanpflicht


Die im Nachhinein vom Bundesrat vorgeschlagene Verknüpfung der Revision mit der Einführung einer allgemeinen Sozialplanpflicht im Arbeitsrecht erstaunt: Demnach soll als «Ausgleich» zur Absage an die automatische Übernahme von Arbeitsverträgen in Insolvenzverfahren für Entlassungen ausserhalb von Insolvenzverfahren eine Sozialplanpflicht eingeführt werden. Ein derartiger Einbruch in das Arbeitsrecht ist im Rahmen einer Konkursrechtsrevision nicht nachvollziehbar und auch von der Sache her abzulehnen. Die Flexibilität des Arbeitsmarkts würde reduziert und eine zentrale Stärke des Standorts Schweiz in Frage gestellt. Gemessen am Ziel der Revision – der Erleichterung von Sanierungen – wäre eine Sozialplanpflicht gar kontraproduktiv: Frühzeitige aussergerichtliche Sanierungen würden gegenüber einem Insolvenzverfahren verteuert und damit erschwert. Dem Anliegen der rechtzeitigen Sanierung von Unternehmen und damit der langfristigen Sicherung von Arbeitsplätzen würde ein Bärendienst erwiesen.

Erleichterungen bei Dauerschuldverhältnissen und Vollzug


Die vom Bundesrat vorgeschlagene Einführung eines ausserordentlichen Kündigungsrechts für Dauerschuldverhältnisse – wie zum Beispiel für Miet- oder Leasingverträge bei einer Nachlassstundung – ist zwar ein Eingriff in das Prinzip der Vertragstreue. Verpflichtungen aus Dauerschuldverhältnissen können eine Sanierung aber erheblich erschweren. Auflösbar sollten deshalb zumindest jene Verträge sein, die einer Sanierung im Weg stehen. Auch der vorgeschlagene Verzicht auf die Sicherstellung des Vollzugs von Nachlassverträgen kann Sanierungen erleichtern. Auf der anderen Seite sind die geplanten Verbesserungen von Mitsprache- und Entscheidungsrechten der Gläubiger zu begrüssen.

Weitere Massnahmen


Zu begrüssen ist, dass der Bundesrat abklären will, ob eine besondere Regelung für Sanierungsdarlehen geschaffen werden soll. Das heutige Recht kann dazu führen, dass mit der Beschaffung neuer Geldmittel bis nach der Bewilligung einer Nachlassstundung zugewartet werden muss. Das macht vor allem dann wenig Sinn, wenn ein Nachlassverfahren mit einem vorher gewährten Darlehen hätte vermieden werden können.Zu unterstützen ist auch die Bereitschaft des Bundesrates, das erst kürzlich eingeführte Konkursprivileg für Forderungen der Mehrwertsteuer einer Überprüfung zu unterziehen. Dieses Privileg kann Sanierungen erschweren und ist deshalb wieder zu streichen.

Zitiervorschlag: Urs Furrer (2010). Sanierungen erleichtern, flexibles Arbeitsrecht bewahren. Die Volkswirtschaft, 01. Mai.