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Anwendung der rechtlichen Anforderungen im Bereich Brandschutz bei den Unternehmen

Anwendung der rechtlichen Anforderungen im Bereich Brandschutz bei den Unternehmen

Die Sicherheit der Gebäude (neu oder bestehend) und ihrer Bewohner zu garantieren, ist eines der Hauptziele des Arbeitsgesetzes (ArG) und des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)
SR 822.11 / SR 832.20 sowie der Brandschutzvorschriften (BSV) der Vereinigung der Kantonalen Feuerversicherung (VKF). Um dieses Ziel zu erreichen, ist eine einheitliche und koordinierte Anwendung der verschiedenen Anforderungen sowohl auf Ebene der Kontrollorgane (Behörden) wie auch auf Unternehmensebene notwendig. Dies ist zurzeit noch nicht der Fall.

Unterschiedliche Praxis der Kontrollorgane


Bei einem Gesuch eines Unternehmens um Abweichung von den Vorschriften fallen die Kontrollen und Stellungnahmen der zuständigen Organe zu fälligen Kompensationsmassnahmen manchmal uneinheitlich und unkoordiniert aus – vor allem bei bestehenden Bauten. Das kann zu unbefriedigenden Situationen – wie z.B. einer Wiedererwägung des Falls – führen, was die Behandlungsdauer entsprechend verlängert. Davon kann auch die Gebäudesicherheit betroffen sein: So sind z.B. Fluchtwege ohne Unterteilung in Brandabschnitte ohne konkrete oder valable Kompensationsmassnahme gegenwärtig noch zulässig.Die nicht reglementskonforme Länge (>50m) von Fluchtwegen in grossflächigen Gebäuden (z.B. Einkaufszentren) ist zurzeit Gegenstand unterschiedlicher Positionen der Kontrollorgane ArG-UVG und BSV; dabei geht es speziell um die Anzahl obligatorischer Notausgänge je nach Lokalkonfigurierung.Gewisse Vorschriften in der Wegleitung des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) zum ArG und den entsprechenden Verordnungen
Vgl. http://www.seco.admin.ch, Rubriken «Dokumentation», «Publikationen und Formulare», «Merk- und Informationsblätter». sind weder aus der Warte der Brandbekämpfungsvorschriften noch aus ökonomischer Perspektive realistisch; sie sind deshalb für die neuen Gebäude zu überarbeiten. Ein Beispiel ist die Kompensation von überlangen Fluchtwegen mit dem Erstellen eines Fluchtwegs im Untergeschoss des Gebäudes.

Die heutige Situation hat vielfältige Ursachen


Während die Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz im Bundesrecht geregelt werden, sind für den Brandschutz die Kantone zuständig. Dies hat auch unabhängige Kompetenzen und Umsetzungsverfahren zur Folge, was die heutige Situation im Wesentlichen erklärt.Das Fehlen eines einheitlichen Ansprechpartners auf Ebene der kantonalen Brandschutzbehörden (theoretisch die VKF) sowie die uneinheitliche Anwendung der Brandschutzvorschriften
Siehe http://bsvonline.vkf.ch. durch diese Behörden führen dazu, dass die Kontakte zwischen den Kontrollorganen von ArG-UVG und BSV hauptsächlich auf der Ebene jedes einzelnen Kantons stattfinden.Die kantonalen Brandschutzvorschriften nehmen Änderungen, die dem Stand der Technik geschuldet sind, schneller auf als die eidgenössische Gesetzesbasis. Dies liegt insbesondere an der ständigen Kontrolle durch die VKF, welche Baustoffe und Brandschutzprodukte hinsichtlich der technischen und rechtlichen Konformität unterworfen sind.
Diese Kompetenz gehört gerade nicht zum Pflichtenheft der Kontrollorgane des ARG.Während bei Verfahren rund um Baugesuche die BSV massgebend sind, müssen Pläne und Betriebsbewilligungen für Unternehmen dem ArG und UVG entsprechen. Die jeweils zuständigen Kontrollorgane haben somit auch einen grundsätzlich anderen Zugang zu den Projekten: Im Bereich Brandschutz hat die Technik Vorrang. Im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheit ist der Zugang subjektiver, da auch die Verhältnismässigkeit der gesetzlichen Vorschriften und die Kosten, die mit den damit verbundenen Massnahmen verursacht werden, zu beachten sind.

Trotz Fortschritten sind grundsätzliche Verbesserungen notwendig


Die Zusammenarbeit der Kontrollorgane ArG-UVG und BSV, die anfänglich noch informell war, ist mittlerweile regelmässiger geworden. Auch die Koordinierung bei Dossiers und Problembehebung funktioniert besser. Ein bedeutender Fortschritt wurde in den letzten zehn Jahren damit erzielt, dass die technischen Wegleitungen aller beteiligten Partner in etwa die gleichen Schutzziele verfolgen.
Wegleitung zum Arbeitsgesetz und den dazugehörigen Verordnungen, Wegleitung durch die Arbeitssicherheit (http://www3.ekas.ch/scripts/f/index.asp), Weisungen und Arbeitshilfen BSV. Damit wurde eine einheitlichere Interpretation der rechtlichen Anforderungen – vor allem bei den Unternehmen – erreicht.Die erwähnten Anwendungsbeispiele zeigen aber, dass weitere Verbesserungen erzielt werden müssen, wenn die Zusammenarbeit der Kontrollorgane untereinander und mit den Unternehmen effizienter gestaltet werden soll. In diesem Zusammenhang sind mittelfristig vertieftere Diskussionen zwischen dem Seco, der Suva und den zuständigen kantonalen Stellen zu führen, damit gemeinsam konkrete und nachhaltige Lösungen etabliert werden können.

Zitiervorschlag: Jean-Marc Zaugg (2010). Anwendung der rechtlichen Anforderungen im Bereich Brandschutz bei den Unternehmen. Die Volkswirtschaft, 01. Juni.