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Swissness – die Schweizer Kosmetikindustrie geht in die Offensive

Nach langen Debatten ist die Swissness-Vorlage unter Dach. Endlich gibt es klare gesetzliche Regeln zur Herkunftsbezeichnung «Swiss made» und zur Verwendung des Schweizer Kreuzes auf Produkten. Obwohl unmittelbar nur in der Schweiz anwendbar, werden diese Regeln auch international den Schutz der Marke «Schweiz» erleichtern. Der Schweizerische Kosmetik- und Waschmittelverband begnügt sich nicht mit dem neuen Gesetz, sondern wird in einer Branchenverordnung «Kosmetik» noch strengere und vor allem deutlichere Regeln aufstellen. Er erhofft sich dadurch eine Stärkung der einheimischen Hersteller im internationalen Wettbewerb und eine Verbesserung der Missbrauchsbekämpfung.

Swissness – die Schweizer Kosmetikindustrie geht in die Offensive

Im geltenden Markenschutzgesetz gibt es nur sehr allgemeine Vorschriften, unter welchen Voraussetzungen die Herkunftsbezeichnung «Swiss made» oder andere Herkunftsangaben verwendet werden dürfen. Die bisherige Praxis in der Schweiz geht auf ein paar wenige (umstrittene) Gerichtsurteile zurück. Das erschwert nicht zuletzt auch die Durchsetzung im Ausland massiv.

Deshalb unterstützte der SKW von Anfang an die Revision des Marken- und des Wappenschutzgesetzes im Rahmen der sogenannten Swissness-Vorlage. Im SKW sind 50 Schweizer Herstellerfirmen organisiert. Dazu kommen 40 internationale Firmen und Konzerne. Diese erwirtschaften einen Inlandumsatz von rund 4 Mrd. Franken, weisen ein Exportvolumen von rund 1 Mrd. Franken auf und beschäftigen rund 5000 Mitarbeitende. Alle organisierten Mitglieder des SKW können davon ausgehen, dass ihre Produkte die neu geforderten Voraussetzungen erfüllen werden. Sie können zudem neue Möglichkeiten zur Durchsetzung des Schutzes in der Schweiz und im Ausland erwarten.

Konkretisierung in der Branchenverordnung «Kosmetik»


Die Problematik der Swissness-Vorlage bestand darin, dass das neue Gesetz Regeln treffen musste, die für verschiedenste Industrien gelten. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslagen und Bedürfnisse der einzelnen Branchen ist dies ein sehr schwieriges Unterfangen. Die Vorlage wäre denn auch fast daran gescheitert. Als Ausweg bietet das Gesetz die Möglichkeit, die spezifischen Anliegen und Besonderheiten in einer Branche mit einer Branchenverordnung zu regeln. Logischerweise muss diese Verordnung strenger sein als das Gesetz selbst. Von dieser Möglichkeit haben bisher erstaunlicherweise nur wenige Branchen Gebrauch gemacht.

Die Schweizer Kosmetikhersteller sahen hier eine gute Möglichkeit und gingen in die Offensive. Sie stellten dem Vorstand des SKW einen entsprechenden Antrag auf Ausarbeitung einer Branchenverordnung, der einstimmig gutgeheissen wurde. In mehreren Arbeitssitzungen und mit Unterstützung des Instituts für Geistiges Eigentum wurden die Eckpunkte dieser Branchenverordnung definiert und formuliert. Die Arbeiten stehen kurz vor dem Abschluss. Allerdings wird die Branchenverordnung für kosmetische Mittel wohl erst zusammen mit den übrigen Verordnungen der neuen Gesetzgebung in Kraft gesetzt werden. Der SKW verlangt, dass dies möglichst rasch geschieht und dass die neuen Regeln nicht durch übermässig lange Übergangsfristen hinausgezögert werden.

80% der Fabrikationskosten in der Schweiz


Die Branchenverordnung «Kosmetik» regelt den Gebrauch aller geografischen Herkunftsangaben, welche als Hinweis auf die schweizerische Herkunft der damit bezeichneten kosmetischen Mittel oder deren Bestandteile verstanden werden können.

Eine Besonderheit der Kosmetikbranche ist, dass die Rohstoffe von kosmetischen Produkten zu rund 90% aus dem Ausland stammen. Unter Berücksichtigung der in der Schweiz verfügbaren Rohstoffe muss in jedem Fall das gesetzliche Erfordernis eingehalten werden, wonach 60% der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen. Darüber hinaus verlangt die Branchenverordnung zusätzlich, dass 80% der Fabrikationskosten (ohne Berücksichtigung der Rohstoffkosten) in der Schweiz anfallen.

Den Schweizer Rohstoffherstellern bietet die Branchenverordnung die Möglichkeit, ihre Rohstoffe auf einer Positivliste in einem jährlich zu aktualisierenden Anhang zu registrieren. Es ist geplant, dass bei der Berechnung des schweizerischen Anteils der Herstellungskosten nur diejenigen Rohstoffe berücksichtigt werden müssen, die in der Positivliste eingetragen sind.

Neben den Rohstoffkosten umfassen die Herstellungskosten auch die Kosten für Forschung und Entwicklung, Produktion, Abfüllung und Qualitätssicherung. Dabei müssen die eigentliche Produktion (Herstellung des Bulks), die Abfüllung und die Qualitätskontrollen im Inland erfolgen, wenn für das betroffene kosmetische Produkt eine schweizerische Herkunftsangabe verwendet werden soll.

Dr. iur. Bernard Cloëtta

Direktor, Schweizerischer Kosmetik- und Waschmittelverband SKW, Zürich

Zitiervorschlag: Bernard Cloetta (2014). Swissness – die Schweizer Kosmetikindustrie geht in die Offensive. Die Volkswirtschaft, 10. Mai.