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Der Erfolg von Swissness hängt von einer praxistauglichen Umsetzung ab

Ziel von Swissness ist es, die Marke Schweiz zum Vorteil der Produzenten und des Wirtschaftsstandorts zu stärken. Das revidierte Markenschutzgesetz beschreibt recht genau die Voraussetzungen, die ein Produkt erfüllen muss, damit es mit seiner Schweizer Herkunft beworben werden darf. Für die Wirtschaft sind nun pragmatisch ausgestaltete Ausführungsverordnungen entscheidend. Die bisherige branchenspezifische Flexibilität bei der Verwendung der Herkunftsangabe Schweiz ist zu bewahren. Ausserdem gilt es, durch unbürokratische Regelungen den Administrativaufwand und die Kosten der Unternehmen tief zu halten. Nur so kann Swissness zum Erfolg für die Schweiz werden.

Der Erfolg von Swissness hängt von einer praxistauglichen Umsetzung ab

Die letzten Sommer vom Parlament verabschiedete Revision des Markenschutz- und Wappenschutzgesetzes bezweckt eine Stärkung des Kennzeichnungsrechts, des lauteren Wettbewerbs und der Rechtssicherheit. Ein besserer Schutz der Herkunftsbezeichnung Schweiz ist wichtig für die Wirtschaft. Denn die Marke Schweiz ist wertvoll. Der Zusatz «Made in Switzerland» als Co-Brand von Produkten und Dienstleistungen vermittelt weltweit den Eindruck von Zuverlässigkeit, Tradition und Exklusivität.

Schutz von Swissness im Interesse der Wirtschaft


Der gute Ruf der Herkunftsbezeichnung zieht aber auch Trittbrettfahrer an, die ihre Leistungen ohne echten Bezug zur Schweiz auf dem Markt anbieten. Durch solche Missbrauchsfälle und durch Schwierigkeiten bei der Rechtsdurchsetzung wird das gute Image von Swissness verwässert. Daher liegt ein wirksamer und praktikabler Schutz der Herkunftsangabe Schweiz im Interesse vieler Branchen sowie des Wirtschaftsstandorts insgesamt. Es versteht sich, dass Swissness nicht für protektionistische Zwecke missbraucht werden darf.

Beim bisherigen Markenschutzgesetz bestand insbesondere deshalb Handlungsbedarf, weil die Swissness-Berechnungskriterien nicht konkret umschrieben wurden. Mangels klar festgelegter Modalitäten herrschte einerseits Unsicherheit, wann genau ein Produkt Swissness für sich beanspruchen darf. Andererseits erlaubte diese offen gestaltete Regelung die Beachtung branchenspezifischer Unterschiede und eine flexible Handhabung unter Berücksichtigung von Usanzen und Produktegruppen.

Pragmatismus und Rücksicht auf branchenspezifische Anforderungen


Für die Wirtschaft ist es zentral, dass die notwendige Flexibilität bei der Verwendung der Herkunftsbezeichnung Schweiz auch unter dem neuen Regime gewährleistet bleibt. Dieses muss den unterschiedlichen Anforderungen der Industrien sowie der Komplexität der globalisierten Wirtschaft Rechnung tragen. Die Anforderungen sollen wie bisher durch die Branchen bestimmt werden und nicht durch die Verwaltung. Eine zu restriktive Regelung mit perfektionistischen Auflagen würde die Schweizer Produzenten unverhältnismässig belasten und ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit schaden.

Verschiedene politische Vorstösse brachten das Parlament bei der Revision dazu, schon auf der Gesetzesstufe recht fixe Vorgaben vorzusehen. So sind im Markenschutzgesetz selbst Prozentschwellenwerte festgelegt, die bei den verschiedenen Warenkategorien für die Swissness-Tauglichkeit erreicht werden müssen. Bei Lebensmitteln müssen grundsätzlich mindestens 80% des Gewichts der verarbeiteten Rohstoffe aus der Schweiz stammen. Bei Milch und Milchprodukten sind es sogar 100%. Bei Industrieprodukten müssen mindestens 60% der Herstellungskosten im Inland anfallen. Darüber hinaus ist Bedingung, dass die jeweilige Tätigkeit, die dem Produkt seine charakteristische Eigenschaft verleiht, bzw. mindestens ein wesentlicher Fabrikationsschritt hierzulande stattfindet. Dass es durch den (markenrechtlichen) 60-Prozent-Schwellenwert zu Konflikten mit den zollrechtlichen Ursprungsregeln kommen kann, ist ein Nachteil, der aufgrund des parlamentarischen Entscheids hinzunehmen ist. Vorteilhaft ist dagegen, dass nach neuem Recht immerhin die Forschungs- und Entwicklungskosten anrechenbar sind.

Da das Gesetz somit schon sehr vieles vorgibt, kommt es nun für die Unternehmen wesentlich auf praxistaugliche Ausführungsbestimmungen an. Economiesuisse setzt sich seit Jahren für einen pragmatischen Schutz ein. Entscheidend sind letztlich nicht Prozentwerte, sondern die Wirkung im Markt. Die Verordnungen müssen die unternehmerischen Realitäten berücksichtigen. Wichtig sind auch klare und verständliche Formulierungen. Der Administrativaufwand und die Kosten sind so gering wie möglich zu halten. Nur dann wird Swissness von zahlreichen Unternehmen genutzt werden und kann den angestrebten Mehrwert erbringen.

Zitiervorschlag: Marlis Henze (2014). Der Erfolg von Swissness hängt von einer praxistauglichen Umsetzung ab. Die Volkswirtschaft, 10. Oktober.