Suche

Abo

Swissnessvorlage nicht verwässern!

Die Schweizer Bauernfamilien können am Swissness-Mehrwert partizipieren, wenn nur Lebensmitteln aus grossmehrheitlich einheimischen Rohstoffen mit dem Schweizer Kreuz ausgezeichnet werden. Der vorliegende Verordnungsvorschlag zum Markenschutzgesetz wird dieser Bedingung ziemlich gut gerecht. Es gilt zu verhindern, dass die vom Parlament beschlossenen Swissness-Regeln verwässert werden, zum Beispiel indem Wasser als Rohstoff in die Berechnungen einfliesst. Swissness erhöht die Zahlungsbereitschaft der Kunden. Davon sollen alle Stufen der Wertschöpfungskette profitieren können. Das geht nur über eine faire und glaubwürdige Umsetzung des Markenschutzgesetzes in den Verordnungen.

Swissnessvorlage nicht verwässern!

Für die einheimische Landwirtschaft ist es von grosser Bedeutung, dass Lebensmittel, die aus Schweizer Rohstoffen bestehen, am Markt mit einem Schweizer Kreuz ausgezeichnet werden können. Zahlreiche Umfragen zeigen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten hohes Vertrauen in einheimische Lebensmittel haben und auch bereit sind, für diese einen Mehrpreis zu bezahlen.

Grosser Wert für die Landwirtschaft


Gemäss vorsichtigen Schätzungen des Schweizer Bauernverbands (SBV) beträgt der Wert der Swissness für die Landwirtschaft – d.h. die zusätzliche Zahlungsbereitschaft der Konsumenten für Agrargüter mit Schweizer Herkunft – 400 bis 800 Mio. Franken. Um diesen Wert langfristig zu sichern und die Glaubwürdigkeit der «Herkunft Schweiz» zu erhalten, braucht es authentische Vorgaben, die auch den Erwartungen der Konsumentenschaft entsprechen. So zeigt eine repräsentative Umfrage des SBV vom April 2012, dass 69,4% der Befragten erwarten, dass bei mit Swissness ausgelobten Lebensmitteln mindestens 80% der Rohstoffe aus der Schweiz stammen. Dazu kommt, dass die Landwirtschaft komplett vom Mehrwert der Swissness ausgeschlossen wäre, wenn nur die Verarbeitung in der Schweiz erfolgen müsste. Weil die Verarbeitungstiefe der Lebensmittel ständig zunimmt, würde die Landwirtschaft ohne klare Regelung zu einem austauschbaren Rohstofflieferanten.

Das Parlament hat die Wichtigkeit von glaubwürdigen Swissness-Regeln erkannt. Im Markenschutzgesetz legte es den Grundstein für Lebensmittel fest. Diese Vorgaben gilt es nun auf Verordnungsebene pragmatisch umzusetzen, ohne die Swissness-Regeln zu verwässern. Die zur Vernehmlassung vorgelegten Entwürfe der Verordnungen bieten aus Sicht des SBV eine brauchbare Grundlage dazu. Für die Landwirtschaft ist dabei insbesondere die Verordnung über die Verwendung der Herkunftsangabe «Schweiz» für Lebensmittel relevant.

Schnelle und glaubwürdige Umsetzung


Der SBV erwartet eine rasche Umsetzung der Swissness-Vorlage. Die Verordnungen sind allerspätestens auf den 1. Januar 2016 in Kraft zu setzen. Deren Regeln sind nun seit längerem bekannt. Eine weitere Verzögerung der Vorlage ist nicht angezeigt. Für den Verband ist auch denkbar, dass per 1.1.2016 lediglich der Teil Lebensmittel in Kraft gesetzt wird und die anderen Verordnungen zur Swissness erst später folgen. Aus Sicht des SBV besteht zudem eine gewisse Gefahr, dass die Vorgaben des Parlaments auf der Verordnungsebene nun aufgeweicht werden – das darf nicht sein! Für die Bauernfamilien sind in diesem Zusammenhang folgende Punkte zentral:

  • Wasser ist bei der Berechnung der Mindestanteils der Schweizer Rohstoffe grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme kann gewährt werden, wenn Mineral- und Quellwasser in der reinen Form als Getränke angeboten werden. Würde Wasser berücksichtigt, bestünde die Gefahr, dass Lebensmittel über die Erhöhung des Wasseranteils in der Rezeptur plötzlich zu einem Schweizer Lebensmittel würde. So würde aus einem importierten Apfelsaftkonzentrat über die Verdünnung mit Schweizer Mineralwasser ein Schweizer Apfelsaft. Solche Tricks gilt es zu verhindern.
  • Ausnahmen vom Geltungsbereich der Swissness sind nur sehr zurückhaltend zu gewähren. Im Verordnungsentwurf ist vorgesehen, dass mengenmässig vernachlässigbare Rohstoffe – wie z. B. Gewürze – bei der Berechnung des relevanten Rohstoffanteils ausgenommen werden können. Ebenso sind Ausnahmen vorgesehen für Rohstoffe, die den technischen Anforderungen an die Verarbeitung nicht gerecht werden wie etwa spezielle Mehlqualitäten. Aus Sicht des SBV gibt es für diese Ausnahmen auf Gesetzeseben keine explizite Rechtsgrundlage. Wenn Ausnahmen gewährt werden, müssen diese sehr restriktiv sein, und es ist volle Transparenz darüber zu schaffen. Die Transparenz ist notwendig, damit die Glaubwürdigkeit der gesamten Vorlage gewährt bleibt. Ein Versteckspiel rund um die Ausnahmen wäre dem Vertrauen nicht zuträglich.

Zitiervorschlag: Martin Rufer (2014). Swissnessvorlage nicht verwässern!. Die Volkswirtschaft, 10. Oktober.