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Dual Use: Zivil und militärisch verwendbare Güter

Die Schweiz ist zwischenstaatlich gehalten, den Handel mit sogenannten Dual-Use-Gütern zu kontrollieren, die sowohl militärisch als auch zivil verwendet werden können. Davon sind mehr als 70 Prozent des gesamten wertmässigen Exportvolumens potenziell betroffen.
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Dual Use in der Raumfahrttechnik: Zivile Trägerrakete Ariane 5 der Europäischen Weltraumorganisation ESA ... (Bild: Keystone)

Der Zweck der Handelskontrolle von Dual-Use-Gütern ist zum einen die Bekämpfung der Weiterverbreitung und Weitergabe (Proliferation) von Massenvernichtungswaffen. Zum anderen soll so eine destabilisierende Anhäufung von konventionellen Waffen in Krisengebieten verhindert werden.[1]

Internationale Dual-Use-Vereinbarungen


Die Resolution 1540 des UNO-Sicherheitsrates verpflichtet alle Mitgliedsstaaten, die Weiterverbreitung und Weitergabe von nuklearen, chemischen und biologischen Waffen (ABC-Waffen[2]) mittels Exportkontrollen zu bekämpfen. Darüber hinaus hat die Schweiz auch den Atomwaffensperrvertrag sowie die Chemie- und Biologiewaffenübereinkommen unterzeichnet. Dual-Use-Güter dürfen somit nicht im Rahmen von Massenvernichtungswaffenprogrammen verwendet werden. Aus diesem Grund engagiert sich die Schweiz in Exportkontrollvereinbarungen mit jeweils unterschiedlichem Teilnehmerkreis (siehe Kasten): Während die Gruppe der Nuklearlieferländer die Weiterverbreitung von Kernwaffen unterbinden will, strebt das Raketentechnologie-Kontrollregime die Harmonisierung der Exportkontrollen von Trägerraketen für ABC-Waffen an. Die Australiengruppe wiederum versucht sicherzustellen, dass Güterausfuhren nicht zur Entwicklung von chemischen und biologischen Waffen beitragen. Die Vereinbarung von Wassenaar schliesslich geht in ihrer Zielsetzung über die Verhinderung der Proliferation von ABC-Waffen hinaus. Sie will insbesondere verhindern, dass die Lieferung von Dual-Use-Gütern zu einer militärischen Aufrüstung mit destabilisierender Wirkung führt.[3]

Dual-Use-Güter im Schweizer Recht


Die gesetzliche Grundlage für die Handelskontrolle von Dual-Use-Gütern findet sich in der Schweiz im Güterkontrollgesetz (GKG).[4] Was Chemikalien betrifft, setzt der Bundesrat die Vorgaben des vorerwähnten Chemiewaffenübereinkommens mittels der Chemikalienkontrollverordnung (ChKV)[5] in das Schweizer Recht um.[6] Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage, hat der Bundesrat auch Ausführungen über Inspektionen durch die Organisation für das Verbot Chemischer Waffen (OPCW) erlassen.[7] Was die übrigen Dual-Use-Güter betrifft, so kann der Bundesrat zur Umsetzung der in den vorerwähnten Exportkontrollvereinbarungen beschlossenen Massnahmen Bewilligungs- und Meldepflichten einführen und Überwachungsmassnahmen anordnen.[8] Er bestimmt sodann, welche Güter der Güterkontrollgesetzgebung zu unterstellen sind.[9]

Das Chemiewaffenübereinkommen und die Exportkontrollvereinbarungen enthalten Listen von Dual-Use-Gütern, die durch die jeweiligen Mitgliedsstaaten zu kontrollieren sind. Der Inhalt dieser Listen findet sich in der ChKV und in den Anhängen 1–3 zur Güterkontrollverordnung, welche in diesem Jahr totalrevidiert wurde und am 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist.[10] Die Liste der Dual-Use-Güter umfasst dabei neun Kategorien, die von Werkstoffen über Elektronikgüter bis hin zu Schiff- und Raumfahrttechnik führt.

Dual-Use-Güter haben bedeutenden Anteil am Export


In der Schweiz sind die chemisch-pharmazeutische Industrie und die Werkzeugmaschinenindustrie besonders von den staatlichen Kontrollen betroffen. Dies ist ein bedeutender Teil der Schweizer Exportindustrie: Im Jahr 2015 beliefen sich die Exporte der chemisch-pharmazeutischen Industrie auf 84,7 Milliarden Franken, im Bereich der Maschinen, Apparate und Elektronik auf 31 Milliarden und im Bereich der Präzisionsinstrumente auf 14,5 Milliarden Franken.[11]

Beim Export von Gütern unter den in der GKV genannten Zolltarifkapiteln muss entweder eine Exportbewilligung eingeholt oder in der Zollanmeldung der Hinweis «bewilligungsfrei» aufgeführt werden.[12] Dies betraf im Jahre 2015 wertmässig 71,5 Prozent des Gesamtexportvolumens. Wie die Handelskontrollen mit Dual-Use-Gütern ausgestaltet werden, ist damit für die Schweizer Wirtschaftsakteure von grosser Bedeutung.

 

  1. Diese Zielsetzung spiegelt sich in den Gründen, die zur Verweigerung von Bewilligungen führen können und sich in Art. 6 GKG (siehe Fussnote 4), verdeutlicht in Art. 6 GKV (siehe Fussnote 10) finden. []
  2. Der Begriff «ABC-Waffen» ist in Art. 2 Abs. 1 der GKV (siehe Fussnote 10) definiert. []
  3. Siehe dazu den nachfolgenden Artikel von Jürgen Böhler-Royett Marcano und Seraina Frost. []
  4. SR 946.202. []
  5. ChKV, SR 946.202.21. []
  6. Artikel 4 GKG. []
  7. Siehe dazu den nachfolgenden Artikel von Dominic Béchaz. []
  8. Artikel 5 GKG. []
  9. Artikel 2 Abs. 2 GKG. []
  10. GKV, SR 946.202.1. []
  11. Insgesamt betrug das Aussenhandelsvolumen in diesem Zeitraum 279 Milliarden Franken. Abrufbar unter Bfs.admin.ch[]
  12. Artikel 17 Absatz 3 GKV. []

Zitiervorschlag: Holzer, Patrick Edgar (2016). Dual Use: Zivil und militärisch verwendbare Güter. Die Volkswirtschaft, 21. Dezember.

Exportkontrollregime mit Schweizer Mitgliedschaft

  • Gruppe der Nuklearlieferländer (NSG): 1975 aus dem «London Club» hervorgegangen. Veröffentlichung der NSG-Richtlinien im Jahr 1978. Auslöser war der erste Nuklearwaffentest Indiens im Jahr 1974 in der Erkenntnis, dass Nukleartechnologie, welche zur friedlichen Nutzung exportiert wird, missbraucht werden kann. Das Ziel der NSG ist die Unterbindung der Weiterverbreitung von Kernwaffen. Die NSG umfasst 48 Mitglieder.
  • Raketentechnologie-Kontrollregime (MTCR): gegründet 1987 durch Kanada, Deutschland, Frankreich, Vereinigtes Königreich, Italien, Japan und die USA mit dem Ziel, die Verbreitung von unbemannten Trägersystemen für Massenvernichtungswaffen zu verhindern. Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich, Raketensysteme mit einer Nutzlast über 500 kg und einer Reichweite von mehr als 300 km sowie Ausrüstung, Software und Technologie hierzu nur mit der allergrössten Zurückhaltung zu exportieren. Das MTCR umfasst 35 Mitglieder, darunter neu auch Indien.
  • Australiengruppe (AG): gegründet 1985 infolge des Einsatzes chemischer Waffen im Iran-Irak-Krieg. Das Ziel ist die Verhinderung der Weiterverbreitung von chemischen und biologischen Waffen. Die AG umfasst 42 Mitglieder.
  • Vereinbarung von Wassenaar (WA): gegründet 1996 in Wassenaar zur Ablösung des Koordinationsausschusses für multilaterale Ausfuhrkontrollen. Das Ziel ist die Verhinderung der konventionellen Aufrüstung eines Staates in einem Mass, das zu einer erhöhten regionalen Spannung oder Instabilität führt oder einen bewaffneten Konflikt verschärft. Das WA umfasst 41 Mitglieder.