Der Zweck der Handelskontrolle von Dual-Use-Gütern ist zum einen die Bekämpfung der Weiterverbreitung und Weitergabe (Proliferation) von Massenvernichtungswaffen. Zum anderen soll so eine destabilisierende Anhäufung von konventionellen Waffen in Krisengebieten verhindert werden.[1]
Internationale Dual-Use-Vereinbarungen
Die Resolution 1540 des UNO-Sicherheitsrates verpflichtet alle Mitgliedsstaaten, die Weiterverbreitung und Weitergabe von nuklearen, chemischen und biologischen Waffen (ABC-Waffen[2]) mittels Exportkontrollen zu bekämpfen. Darüber hinaus hat die Schweiz auch den Atomwaffensperrvertrag sowie die Chemie- und Biologiewaffenübereinkommen unterzeichnet. Dual-Use-Güter dürfen somit nicht im Rahmen von Massenvernichtungswaffenprogrammen verwendet werden. Aus diesem Grund engagiert sich die Schweiz in Exportkontrollvereinbarungen mit jeweils unterschiedlichem Teilnehmerkreis (siehe Kasten): Während die Gruppe der Nuklearlieferländer die Weiterverbreitung von Kernwaffen unterbinden will, strebt das Raketentechnologie-Kontrollregime die Harmonisierung der Exportkontrollen von Trägerraketen für ABC-Waffen an. Die Australiengruppe wiederum versucht sicherzustellen, dass Güterausfuhren nicht zur Entwicklung von chemischen und biologischen Waffen beitragen. Die Vereinbarung von Wassenaar schliesslich geht in ihrer Zielsetzung über die Verhinderung der Proliferation von ABC-Waffen hinaus. Sie will insbesondere verhindern, dass die Lieferung von Dual-Use-Gütern zu einer militärischen Aufrüstung mit destabilisierender Wirkung führt.[3]
Dual-Use-Güter im Schweizer Recht
Die gesetzliche Grundlage für die Handelskontrolle von Dual-Use-Gütern findet sich in der Schweiz im Güterkontrollgesetz (GKG).[4] Was Chemikalien betrifft, setzt der Bundesrat die Vorgaben des vorerwähnten Chemiewaffenübereinkommens mittels der Chemikalienkontrollverordnung (ChKV)[5] in das Schweizer Recht um.[6] Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage, hat der Bundesrat auch Ausführungen über Inspektionen durch die Organisation für das Verbot Chemischer Waffen (OPCW) erlassen.[7] Was die übrigen Dual-Use-Güter betrifft, so kann der Bundesrat zur Umsetzung der in den vorerwähnten Exportkontrollvereinbarungen beschlossenen Massnahmen Bewilligungs- und Meldepflichten einführen und Überwachungsmassnahmen anordnen.[8] Er bestimmt sodann, welche Güter der Güterkontrollgesetzgebung zu unterstellen sind.[9]
Das Chemiewaffenübereinkommen und die Exportkontrollvereinbarungen enthalten Listen von Dual-Use-Gütern, die durch die jeweiligen Mitgliedsstaaten zu kontrollieren sind. Der Inhalt dieser Listen findet sich in der ChKV und in den Anhängen 1–3 zur Güterkontrollverordnung, welche in diesem Jahr totalrevidiert wurde und am 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist.[10] Die Liste der Dual-Use-Güter umfasst dabei neun Kategorien, die von Werkstoffen über Elektronikgüter bis hin zu Schiff- und Raumfahrttechnik führt.
Dual-Use-Güter haben bedeutenden Anteil am Export
In der Schweiz sind die chemisch-pharmazeutische Industrie und die Werkzeugmaschinenindustrie besonders von den staatlichen Kontrollen betroffen. Dies ist ein bedeutender Teil der Schweizer Exportindustrie: Im Jahr 2015 beliefen sich die Exporte der chemisch-pharmazeutischen Industrie auf 84,7 Milliarden Franken, im Bereich der Maschinen, Apparate und Elektronik auf 31 Milliarden und im Bereich der Präzisionsinstrumente auf 14,5 Milliarden Franken.[11]
Beim Export von Gütern unter den in der GKV genannten Zolltarifkapiteln muss entweder eine Exportbewilligung eingeholt oder in der Zollanmeldung der Hinweis «bewilligungsfrei» aufgeführt werden.[12] Dies betraf im Jahre 2015 wertmässig 71,5 Prozent des Gesamtexportvolumens. Wie die Handelskontrollen mit Dual-Use-Gütern ausgestaltet werden, ist damit für die Schweizer Wirtschaftsakteure von grosser Bedeutung.
- Diese Zielsetzung spiegelt sich in den Gründen, die zur Verweigerung von Bewilligungen führen können und sich in Art. 6 GKG (siehe Fussnote 4), verdeutlicht in Art. 6 GKV (siehe Fussnote 10) finden. []
- Der Begriff «ABC-Waffen» ist in Art. 2 Abs. 1 der GKV (siehe Fussnote 10) definiert. []
- Siehe dazu den nachfolgenden Artikel von Jürgen Böhler-Royett Marcano und Seraina Frost. []
- SR 946.202. []
- ChKV, SR 946.202.21. []
- Artikel 4 GKG. []
- Siehe dazu den nachfolgenden Artikel von Dominic Béchaz. []
- Artikel 5 GKG. []
- Artikel 2 Abs. 2 GKG. []
- GKV, SR 946.202.1. []
- Insgesamt betrug das Aussenhandelsvolumen in diesem Zeitraum 279 Milliarden Franken. Abrufbar unter Bfs.admin.ch. []
- Artikel 17 Absatz 3 GKV. []