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Investition in die Zukunft: Ein höherer Kita-Abzug im Steuerrecht

Eltern sollen höhere Kinderdrittbetreuungskosten von den Steuern abziehen können. Dies schlägt der Bundesrat in einer laufenden Vernehmlassung vor. Davon erhofft er sich unter anderem stärkere Beschäftigungsanreize für Mütter.
Eltern sollen dereinst bei der Bundessteuer Drittbetreuungskosten von bis zu 25’000 Franken pro Kind abziehen können. (Bild: Dreamstime)

Obwohl in der Schweiz die Beschäftigungsquote der Frauen im internationalen Vergleich hoch ausfällt, sind die geleisteten Arbeitsstunden aufgrund des hohen Anteils an Teilzeiterwerbstätigen sehr tief. Gründe sind laut einer OECD-Studie unter anderem ein unzureichend ausgebautes und zu teures Kinderdrittbetreuungssystem. Denn: Neben der familiären Situation, den Erwerbseinkünften des Partners sowie den Wertvorstellungen bezüglich des Familienmodells können auch die Kosten der familienexternen Kinderbetreuung und deren steuerliche Behandlung die Erwerbsanreize von Eltern – insbesondere diejenigen von Frauen – beeinflussen.[1]

Heute ist bei der direkten Bundessteuer ein jährlicher Abzug für die nachgewiesenen Kosten der Drittbetreuung eines Kindes bis maximal 10’100 Franken pro Kind zulässig.[2] Die Kantone sind aufgrund des Steuerharmonisierungsgesetzes verpflichtet, die Kosten für die Drittbetreuung von Kindern zum Abzug zuzulassen, wobei sie die maximale Höhe des Abzugs selber bestimmen.[3] Folglich sind die Unterschiede zwischen den Kantonen gross; sie variieren zwischen 3000 Franken (in Nidwalden und im Wallis) und 19’200 Franken (in Neuenburg) pro Kind. Im Kanton Uri können sämtliche nachgewiesenen Kosten abgezogen werden.

Vereinfacht gesagt, gilt: Je tiefer die Obergrenze ist, desto mehr Steuerpflichtige mit Kindern sind von der beschränkten steuerlichen Berücksichtigung betroffen. Eine Begrenzung des Abzugs kann unter Umständen dazu führen, dass Eltern auf eine Ausweitung des Beschäftigungsgrades verzichten, weil es sich finanziell nicht lohnt.

Eine nicht subventionierte Betreuung in einer Kindertagesstätte (Kita) an fünf Arbeitstagen in der Woche kostet heute in den meisten Kantonen zwischen 2200 und 2700 Franken pro Monat. Pro Jahr können Kosten von bis zu 32’000 Franken pro Kind resultieren. Die geltenden, maximal zulässigen Steuerabzüge werden somit zum Teil deutlich überschritten. Der negative Erwerbsanreiz, den die hohen Betreuungskosten verursachen, wird in solchen Fällen durch das Steuersystem nochmals verstärkt.

Im Rahmen der Fachkräfteinitiative (FKI), die zum Ziel hat, das inländische Potenzial an Fachkräften mit arbeitsmarktlichen und bildungspolitischen Massnahmen besser auszuschöpfen, überprüfte das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die steuerliche Behandlung der Kinderdrittbetreuungskosten hinsichtlich negativer Erwerbsanreize im Steuersystem. Aufgrund dieses Prüfberichts kam der Bundesrat zum Schluss, dass die Kinderdrittbetreuungskosten künftig steuerlich besser berücksichtigt werden sollen, um dem inländischen Fachkräftemangel entgegenzuwirken und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern. Im April hat er eine entsprechende Vorlage in die Vernehmlassung geschickt, welche bis zum 12. Juli 2017 dauert.[4]

Höherer Abzug bei der Bundessteuer


Gemäss Bundesrat sollen Eltern bei der direkten Bundessteuer Drittbetreuungskosten künftig bis maximal 25’000 Franken pro Kind vom Einkommen abziehen können. Den Kantonen soll zudem im Steuerharmonisierungsgesetz vorgeschrieben werden, dass die Obergrenze für den Kinderdrittbetreuungsabzug nicht weniger als 10’000 Franken betragen darf. Die Kantone können mit dieser Einschränkung den Maximalbetrag aber weiterhin selber festlegen.

Die Ausgestaltung des Kinderdrittbetreuungsabzugs bliebe hingegen gleich wie bisher. So würde beispielsweise weiterhin nicht zwingend eine Erwerbstätigkeit wie bei einem Berufskostenabzug vorausgesetzt, sondern die Betreuungskosten würden ebenfalls aufgrund einer Ausbildung oder einer Erwerbsunfähigkeit  steuerlich berücksichtigt. Auch die Anspruchsvoraussetzungen blieben laut dem Vernehmlassungsvorschlag unverändert. Wie bis anhin könnten somit nur jene Steuerpflichtigen den Abzug geltend machen, die zusammen mit den drittbetreuten Kindern im gleichen Haushalt leben und für deren Unterhalt sorgen. Der Abzug würde zudem weiterhin nur für Kinder gelten, die das 14. Altersjahr noch nicht vollendet haben.[5]

Die effektiv angefallenen Kinderdrittbetreuungskosten können gemäss dem Vorschlag wie bisher nur geltend gemacht werden, wenn die Eigenbetreuung der Kinder in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, der Ausbildung oder der Erwerbsunfähigkeit nicht wahrgenommen werden konnte. Drittbetreuungskosten, die ausserhalb der Arbeits- oder Ausbildungszeit der Eltern angefallen sind, wie etwa durch Babysitten am Abend, oder für Freizeitaktivitäten wie einen Tennis- oder Malkurs, können weiterhin nicht abgezogen werden, da sie als steuerlich nicht abziehbare Lebenshaltungskosten gelten.

Theoretisch ist zwar klar: Um negative Erwerbsanreize im Steuerrecht vollständig zu beseitigen, müssten die effektiven Kosten für die Drittbetreuung der Kinder unbegrenzt zum Abzug zugelassen werden. In der Praxis dürfte eine Abgrenzung von effektiv notwendigen Kinderdrittbetreuungskosten und nicht abziehbaren Lebenshaltungs- oder «Luxusausgaben» jedoch nicht einfach vorzunehmen sein. Der Bundesrat hat nicht zuletzt auch aus diesem Grund auf einen unbegrenzten Abzug verzichtet.

Kurzfristig hätte die Reform jährliche geschätzte Mindereinnahmen in der Höhe von rund 10 Millionen beim Bund zur Folge. Bei den Kantonen und Gemeinden wäre mit insgesamt rund 25 Millionen Franken Mindereinnahmen zu rechnen, wobei davon ausgegangen wird, dass nur diejenigen Kantone den Abzug auf exakt 10’000 Franken erhöhen, die derzeit einen niedrigeren Betrag kennen. Auf längere Sicht ist nach Ansicht des Bundesrates davon auszugehen, dass ein erhöhter Kinderdrittbetreuungsabzug sich aufgrund der positiven Beschäftigungsimpulse selber finanziert oder sogar zusätzliche Steuer- und Sozialversicherungseinnahmen generiert.

Eltern mit Kleinkindern profitieren


Von einem höheren Abzug profitieren hauptsächlich Eltern mit Kleinkindern im Vorkindergartenalter und Eltern mit mittleren und hohen Einkommen, wie ein Bericht der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zeigt.[6] Der Grund: Die Kinderdrittbetreuungskosten übersteigen den beim Bund gewährten Maximalbetrag meist nur bei Kleinkindern. Mit Eintritt des Kindes in den Kindergarten scheint die Obergrenze hingegen keine effektive Beschränkung mehr darzustellen.

Die Begrenzung des heutigen Steuerabzugs trifft vor allem Haushalte, in denen beide Elternteile in etwa gleich viel arbeiten, sowie einkommensstärkere Haushalte, da bei diesen Haushaltsformen aufgrund des hohen Erwerbsumfangs und der nicht oder nur gering subventionierten Plätze hohe Betreuungskosten anfallen, die mit dem Steuerabzug nicht voll berücksichtigt werden. Aufgrund der Steuerprogression würden einkommensstarke Haushalte mehr entlastet als solche mit tieferen Einkommen. Eine Erhöhung des Abzugs würde somit gezielt den Personen zugutekommen, die aufgrund hoher Betreuungskosten und Steuern von einer Ausweitung des Beschäftigungsgrades absehen.

Gemäss Bundesrat dürften aufgrund sinkender Betreuungskosten – infolge des erhöhten Steuerabzugs – die Arbeitsmarktpartizipation und damit auch die Nachfrage nach Betreuungsangeboten steigen. Aufgrund der eher hohen Qualifikation der Zielgruppen würde dies zu einer besseren Ausnutzung des Fachkräftepotenzials, zu einer Belebung des Arbeitsmarktes und letztlich auch zu einer Steigerung der gesamtwirtschaftlichen Produktivität führen. Dies würde sich längerfristig auch günstig auf die Steuereinnahmen auswirken.

Tendenziell würden die Erwerbsanreize insbesondere für gut qualifizierte Mütter gestärkt. Kurz- bis mittelfristig wäre mit einer Zunahme um schätzungsweise rund 2500 Vollzeitstellen zu rechnen. Diese Schätzung der ESTV ist allerdings aufgrund der zahlreichen Annahmen mit hohen Unsicherheiten behaftet.[7]

  1. OECD (2013). []
  2. Art. 33 Abs. 3 DBG, SR 642.11 []
  3. Art. 9 Abs. 2 Bst. m StHG, SR 642.14 []
  4. Titel der Vernehmlassung: Steuerliche Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten, abrufbar unter Admin.ch. []
  5. Vgl. ESTV-Kreisschreiben Nr. 30: Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG). []
  6. ESTV (2015a); vgl auch ESTV (2015b). []
  7. Vgl. ESTV (2015c). []

Bibliographie

Zitiervorschlag: Brigitte Behnisch (2017). Investition in die Zukunft: Ein höherer Kita-Abzug im Steuerrecht. Die Volkswirtschaft, 22. Juni.