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Wie deklariert man Bitcoins in der Steuererklärung?

Die Steuerverwaltung behandelt Bitcoins wie eine Fremdwährung. Wer Bitcoins hält, muss diese somit beim Vermögen angeben. Per Ende 2016 entsprach 1 Bitcoin 978 Franken.

Wie deklariert man Bitcoins in der Steuererklärung?

Die Kryptowährung Bitcoin zählt in der Steuererklärung als Vermögenswert. (Bild: Keystone)

Die zunehmende Verbreitung der Kryptowährung Bitcoin in der virtuellen Welt hat Auswirkungen auf die reale Welt – nicht zuletzt auf den Steuerbereich: Wie soll man digitale Währungen steuerlich behandeln? Die Antwort ist relativ einfach: Bitcoins werden bei in der Schweiz steuerpflichtigen natürlichen Personen wie herkömmliche Fremdwährungen behandelt. Auch beim digitalen Zahlungsmittel handelt es sich um eine bewertbare, bewegliche Sache und somit um einen Vermögenswert, der steuerlich unter das bewegliche Kapitalvermögen zu subsumieren ist. In der Steuererklärung sind Bitcoins somit als Vermögen zu deklarieren.[1]

Im Gegensatz zu den herkömmlichen Währungen besteht für Bitcoins kein global einheitlicher Wechselkurs, was in der Praxis zu beträchtlichen Kursdifferenzen führt. Der Grund ist der stark fragmentierte Handel an spezifischen Handelsplätzen im Internet. Diesem Umstand trägt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) Rechnung, indem sie für die Festlegung des Steuerwertes einen Durchschnittspreis berechnet. Als Kurs dient das arithmetische Mittel von mehreren dieser Handelsplätze.

Per Ende 2016 resultierte ein Durchschnittskurs von 978 Franken pro Bitcoin. Dieser Steuerwert ist in der offiziellen Kursliste auf der Website der ESTV publiziert und stellt eine Empfehlung an die kantonalen Steuerbehörden dar, an welcher sich diese bei der Veranlagung der Vermögenssteuer orientieren. Auf Stufe Bund wird keine Vermögenssteuer erhoben.

Auch das Kaufen und Verkaufen von Bitcoins ist steuerlich den Transaktionen mit herkömmlichen Währungen gleichzustellen. Die aus solchen Währungstransaktionen resultierenden Gewinne oder Verluste stellen bei natürlichen Personen im Privatvermögen grundsätzlich steuerfreie Kapitalgewinne oder nicht abzugsfähige Kapitalverluste dar.[2] Je nach Umfang, Art und Finanzierung der Transaktionen liegt keine private Vermögensverwaltung, sondern eine selbstständige Erwerbstätigkeit vor. Im zweiten Fall gelten die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Bitcoins als Devisenhandel und unterliegen der Einkommenssteuer.[3] Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, wurden Kriterien definiert, anhand deren im Rahmen einer Vorprüfung gewerbsmässiger Wertschriftenhandel ausgeschlossen werden kann.[4]

Bitcoin-Schürfen: Hobby oder Beruf?


Beim Schürfen oder Mining von Bitcoins wird im weitesten Sinne Geld geschöpft: Ein Bitcoin-Miner stellt Bictoins her, indem er die für den Betrieb des virtuellen Währungssystems erforderliche Rechenleistung zur Verfügung stellt. Für den Aufwand des Schürfens wird er mit Bitcoins entschädigt. Solche Bitcoins werden demzufolge nicht erworben, sondern stellen den Lohn für das Mining dar.

Die meisten Miner dürften dieses Schürfen wohl nur hobbymässig betreiben. Daneben gibt es aber auch solche, die sich in Mining-Pools zusammenschliessen und das Schürfen professionell betreiben. Es ist deshalb stets zu prüfen, ob die Entschädigungen für das virtuelle Währungs-Mining steuerlich als Hobby oder als Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit einzustufen sind.

  1. Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 StHG vom 14. Dezember 1990. []
  2. Art. 16 Abs. 3 DBG vom 14. Dezember 1990. []
  3. Art. 18 Abs. 2 DBG. []
  4. Ziffer 3, Kreisschreiben der ESTV Nr. 36 vom 27. Juni 2012 über den gewerbsmässigen Wertschriftenhandel. []

Zitiervorschlag: Franco Gennari (2017). Wie deklariert man Bitcoins in der Steuererklärung. Die Volkswirtschaft, 25. Juli.