Pensionskassen: Potenzial für Umverteilungen ist gross
Damit der Lebensstandard gewahrt werden kann, sind laut dem Bundesamt für Sozialversicherungen 60 Prozent des letzten Lohns nötig. (Bild: Keystone)
Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der AHV die Fortführung des gewohnten Lebensstandards in angemessener Weise ermöglichen. Dies verlangt das 1985 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Generell wird davon ausgegangen, dass die Fortführung des gewohnten Lebensstandards mit einem Renteneinkommen (AHV plus berufliche Vorsorge) von 60 Prozent des letzten Lohns möglich ist.
Das BVG enthält Vorschriften, welche zu Rentenversprechungen führen, die die Vorsorgeeinrichtungen aufgrund der derzeitigen Zinssituation und des demografischen Umfelds nicht längerfristig gewähren können. Die am 24. September 2017 von den Stimmbürgern abgelehnte Altersreform 2020 wollte diesem Umstand entgegenwirken: Was sind die Konsequenzen für die zukünftigen Renten?
Es kann vermutet werden, dass die Auswirkungen nicht für alle Versicherten gleich gross sind. Ein Grund dafür liegt darin, dass das BVG nur einen Teilbereich der Erwerbseinkommen der Arbeitnehmenden abdeckt. Viele Unternehmen bieten freiwillige Vorsorgelösungen an, die über das BVG-Minimum hinausgehen. In diesem Bereich sind sie an keine gesetzlichen Vorschriften gebunden. Daher liegt die Vermutung nahe, dass Leistungen im freiwilligen Bereich – also im Überobligatorium – abgebaut werden, um den Verpflichtungen im BVG nachhaltig nachkommen zu können.
Einkommensobergrenze im BVG
Das BVG verlangt, dass sämtliche Unternehmungen für ihre Arbeitnehmenden eine Vorsorgelösung bereitstellen. Es regelt unter anderem, wer beitragspflichtig ist, welcher Lohn versichert werden muss und welche prozentualen Beiträge von Arbeitgebenden und -nehmenden zusammen zu leisten sind. Beitragspflichtig sind volljährige Arbeitnehmende, die mindestens einen Jahreslohn von 21’500 Franken verdienen.[1] Arbeitgebende sind dabei verpflichtet, jenen Teil des Jahreslohnes ihrer Arbeitnehmenden zu versichern, der zwischen 24’675 und 84’600 Franken liegt.[2] Der gemäss BVG maximal zu versichernde Lohn beträgt somit 59’925.[3]
Es ist den Unternehmen freigestellt, über die Vorschriften des BVG hinaus Vorsorgelösungen anzubieten. So können beispielsweise auch höhere Löhne versichert werden oder höhere Beiträge geleistet werden. Das BVG schreibt somit die obligatorische Untergrenze der Vorsorge vor.
Leistungsabbau im Überobligatorium
Nebst den oben beschriebenen Vorschriften regelt das BVG insbesondere auch den Mindestzins- und den Umwandlungssatz. In der obligatorischen beruflichen Vorsorge beträgt der Mindestzinssatz derzeit 1 Prozent; der Mindestumwandlungssatz beläuft sich auf 6,8 Prozent. Beide Grössen beeinflussen die Höhe der Rente und damit die zukünftigen Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung.
Der Mindestzinssatz legt fest, zu welchem Zinssatz das Vorsorgekapital jährlich zu verzinsen ist. Je höher er ausfällt, desto höher wird das angesparte Vorsorgekapital bei Renteneintritt sein. Liegt dieser Zinssatz über demjenigen, welcher am Kapitalmarkt verdient werden kann, können die Leistungsverpflichtungen nur noch durch zusätzliche Risiken oder auf Kosten des Deckungsgrades erfüllt werden.
Der Umwandlungssatz ist der Prozentsatz, mit welchem das Vorsorgekapital bei Renteneintritt multipliziert werden muss, um die lebenslange Rente zu berechnen. Liegt dieser unter Berücksichtigung des Zinssatzes am Kapitalmarkt und der Langlebigkeit zu hoch, können die Renten nicht durch das angesparte Vorsorgekapital finanziert werden.
Sowohl der Mindestzinssatz wie auch der Umwandlungssatz sind im BVG seit Jahren zu hoch angesetzt. Vorsorgeeinrichtungen, welche ausser dem BVG auch Leistungen im Überobligatorium versichern, könnten daher versucht sein, eine Umverteilung ins BVG vorzunehmen. Beispielsweise könnten die Vorsorgeeinrichtungen die Beiträge konstant tief halten und den Umwandlungssatz oder die Verzinsung heruntersetzen. Dies hätte zur Folge, dass jemand mit einem Lohn über 84’600 Franken eine Rente erhalten würde, welche in Relation zu seinem letzten Einkommen tiefer liegt als die Rente von jemandem unter dieser Einkommensschwelle.
Eine Umverteilung vom Überobligatorium zum BVG ist jedoch nur für jene Kassen möglich, deren überobligatorischer Anteil genügend gross ist und die daher über genügend Spielraum verfügen, um die Finanzierung der Rentenverpflichtungen im BVG sicherzustellen.[4] Die Auswirkungen einer solchen Umverteilung würden sich darin äussern, dass BVG-Versicherte eine höhere Rente im Verhältnis zu ihrem letzten Lohn aufweisen als solche im Überobligatorium.
Analyse anhand des Schweizer Haushalt-Panels
Um schätzen zu können, wie hoch das Risiko einer Umverteilung vom Überobligatorium ins BVG ausfällt, muss der Anteil der Erwerbseinkommen im BVG respektive im Überobligatorium bekannt sein. Zudem muss man den Anteil der Arbeitnehmenden kennen, die ihre Löhne ausschliesslich im BVG bzw. zusätzlich im überobligatorischen Bereich verdienen. Daraus kann man ableiten, welcher Anteil an Erwerbseinkommen direkt von politischen Entscheidungen abhängig ist. Leider liefern die Pensionskassenstatistik und andere öffentlich verfügbare Quellen dazu keine Informationen.
Ebenfalls unbekannt ist, wie hoch das Renteneinkommen im Verhältnis zum letzten Erwerbslohn ausfällt und wie gross die Unterschiede zwischen jenen Personen sind, deren Löhne im Überobligatorium respektive im BVG liegen. Eine Datenanalyse des Schweizer Haushalt-Panels (SHP) liefert erstmals Antworten auf diese Fragen.[5] Das Panel beruht auf einer zufallsgezogenen Stichprobe von Haushalten in der Schweiz, welche jährlich über ihre Einkommenssituation und andere soziale Faktoren befragt werden. Die Untersuchung beschränkt sich auf die Jahre 2002 bis 2015, wobei nur Arbeitnehmende berücksichtigt wurden. Pro Jahr liegen durchschnittlich rund 3000 Beobachtungen vor.
Derzeit noch keine Umverteilungseffekte sichtbar
Wie die Analyse zeigt, finden sich rund 70 Prozent aller Gelder im Überobligatorium und 30 Prozent im BVG (siehe Abbildung 1). Im Durchschnitt der Jahre 2002 bis 2015 blieb dieses Verhältnis ziemlich konstant. Das Potenzial für mögliche Umverteilungen ist somit enorm. Da die Zahl der Arbeitnehmenden im BVG und im Überobligatorium etwa gleich gross ist, wäre etwa die Hälfte aller Versicherten von möglichen Umverteilungseffekten negativ tangiert (siehe Abbildung 2).
Abb. 1: Anteil versicherte Erwerbseinkommen nach Versicherungsart (2002–2015; aggregiert)
Quelle: SHP 2002–2015, Berechnungen der Autoren / Die Volkswirtschaft
Abb. 2: Anteil Arbeitnehmende nach Versicherungsart (aggregiert)
Quelle: SHP 2002–2015, Berechnungen der Autoren / Die Volkswirtschaft
Wie hoch ist die Rente im Vergleich zum Lohn vor der Pensionierung? Die Verteilung der Rentenhöhe zum letzten Lohn vor der Pensionierung haben wir für die Jahre 2002 bis 2015 zunächst unter Einbezug der AHV-Rente berechnet.[6] Dabei zeigt sich: Im Median beträgt das Verhältnis 56 Prozent, somit konnten die sozialpolitisch angestrebten 60 Prozent des BVG beinahe erreicht werden (siehe Tabelle). Hingegen kommen Personen, die mit ihren Löhnen im Überobligatorium liegen, generell weniger gut weg als die BVG-Versicherten. Dies bestätigt sich auch statistisch anhand des sogenannten Wilcoxon-Mann-Whitney-Tests.
Betrachtet man nur das Verhältnis zwischen Renten aus der beruflichen Vorsorge mit dem letzten Lohn – also ohne AHV –, so findet sich kein signifikanter Unterschied zwischen den Verteilungen. Somit ist das Renten-Lohn-Verhältnis jener Personen, die einen Lohn im Überobligatorium verdienen, etwa gleich hoch wie bei denjenigen Personen, deren Lohn tiefer oder beim BVG-Maximum liegt.
Verhältnis der Rente zum letzten Lohn vor der Pensionierung (2002–2015)
AHV und berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge | |||
BVG-Obligatorium | Überobligatorium | BVG-Obligatorium | Überobligatorium | |
Mittelwert | 80% | 77% | 70% | 56% |
Median | 56% | 37% | 26% | 29% |
Anzahl | 135 | 222 | 135 | 222 |
Lesebeispiel: Die Hälfte der Personen (Median), die ihr Einkommen ausschliesslich im BVG-Obligatorium versichert haben, erhält eine Rente (AHV und berufliche Vorsorge), welche 56 Prozent des letzten Lohnes entspricht. Anmerkung: Die Stichprobe besteht aus 135 Personen, deren Einkommen ausschliesslich im BVG-Obligatorium, sowie aus 222 Personen, deren Einkommen sowohl im BVG-Obligatorium als auch im Überobligatorium versichert sind.
Quelle: SHP 2002–2015, Berechnungen der Autoren
Die Analyse führt zur Schlussfolgerung, dass die Vorsorgeeinrichtungen bisher noch keine Umverteilung vom Überobligatorium ins BVG vorgenommen haben. Ein möglicher Grund könnten das Abwarten der Abstimmung zur Altersreform 2020 sein oder die paritätische Vertretung von Arbeitnehmenden und -gebenden im verantwortlichen Gremium der Vorsorgeeinrichtung.
Da aus politischer Sicht in näherer Zukunft eine drastische Senkung von Umwandlungs- und Mindestzinssatz wohl kein Thema mehr sein wird, könnten die Vorsorgeeinrichtungen versucht sein, solche Umverteilungen in Betracht zu ziehen. Wie gezeigt, ist das Potenzial dafür hoch.
- Dieser Mindestlohn gilt seit 2015. []
- Vom maximalen Lohn, der ins BVG-Obligatorium fällt, wird der sogenannte Koordinationsabzug von 24’675 Franken abgezogen. Dieser entspricht sieben Achteln der einfachen Maximalrente der AHV. []
- Die im BVG vorgeschriebenen Beiträge von Arbeitgebenden und -nehmenden beziehen sich auf diesen «koordinierten Lohn». []
- Bei einer Unterdeckung ist gemäss BVG eine Sanierung unausweichlich. []
- Die Daten werden vom Schweizer Kompetenzzentrum Sozialwissenschaften (Fors) veröffentlicht. []
- Hier sind nur diejenigen Arbeitnehmenden einbezogen, welche in einem Folgejahr in Rente gingen (357 Personen). []
Zitiervorschlag: Seiler Zimmermann, Yvonne; Zimmermann, Heinz (2018). Pensionskassen: Potenzial für Umverteilungen ist gross. Die Volkswirtschaft, 21. März.