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Wirksamer gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorgehen

Der Bundesrat schickt eine Vorlage in die Vernehmlassung, mit der er den Finanzplatz Schweiz vor Missbrauch schützen will. Diese sieht vor, dass neben Finanzintermediären und Händlern neu auch Berater gewisse Sorgfaltspflichten einhalten müssen.

Wirksamer gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorgehen

Die Schweiz misst dem Erhalt eines sauberen Finanzplatzes grosse Bedeutung bei. Um die Integrität zu wahren und Missbrauch zu verhindern, passt sie deshalb ihre Gesetzgebung zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung regelmässig an. Zudem stimmt sie die Konformität ihrer Gesetzgebung mit den massgebenden internationalen Standards im Geldwäschereibereich ab. Sie ist ein Gründungsmitglied der Financial Action Task Force (FATF). Die FATF ist das international führende Gremium zur Bekämpfung der Geldwäscherei, der Terrorismusfinanzierung und der Finanzierung von Massenvernichtungswaffen. In diesen Bereichen verfasst die FATF Mindeststandards und überprüft bei ihren Mitgliedern regelmässig, ob sie die erlassenen Prinzipien auch einhalten. Im Dezember 2016 hat die FATF den vierten Länderbericht zur Schweiz veröffentlicht. Darin anerkennt sie die insgesamt gute Qualität der schweizerischen Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Gleichzeitig identifiziert sie aber auch Schwachstellen in der Gesetzgebung und bei der Wirksamkeit der Vorgaben. Daraus abgeleitet, hat sie entsprechende Empfehlungen abgegeben.

Der Bundesrat hat auf diese Empfehlungen reagiert und am 1. Juni 2018 die Vernehmlassung zur Änderung des Geldwäschereigesetzes eröffnet. Die Vernehmlassung dauert noch bis am 21. September 2018. Die Vorlage trägt den wichtigsten Empfehlungen des Länderberichts Rechnung und erhöht zudem die Integrität des Finanzplatzes Schweiz. Die vorgeschlagenen Lösungen betreffen sowohl die Finanzintermediäre als auch einen Teil der Händler. Ausserdem wird die neue Kategorie der Berater geschaffen.

Einführung von Sorgfaltspflichten für Berater


Zu den wichtigsten Massnahmen in der Vorlage des Bundesrates gehört die Regulierung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gründung, der Führung und der Verwaltung von Gesellschaften und Trusts. Die FATF kritisierte zum wiederholten Male, dass eine solche Regulierung in der Schweiz fehle. Die im Frühjahr 2016 publizierten Enthüllungen der Panama Papers haben dem Thema zusätzlich eine innenpolitische Relevanz verliehen und eine Reihe von parlamentarischen Vorstössen dazu ausgelöst. Diese forderten insbesondere, dass eine strengere Regulierung in diesem Bereich geprüft werde. Diese Forderungen hat der Bundesrat nun in die Vorlage aufgenommen. Neu wird im Geldwäschereigesetz die Kategorie «Berater» geschaffen. Darunter fallen Personen, die gewerblich bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gesellschaften und Trusts erbringen. Auch sie sollen künftig Sorgfaltspflichten einhalten. Dazu gehören beispielsweise die Identifizierung des Kunden, die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person und auch die Klärung der Vermögensherkunft. Ebenso unterstehen der Sorgfaltspflicht Tätigkeiten betreffend den Kauf und Verkauf von Gesellschaften, das Überlassen einer Adresse oder von Räumlichkeiten als Geschäftssitz sowie Aktivitäten als nomineller Anteilseigner (nominee shareholder). Ausgenommen sind Tätigkeiten für operative Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, da sie ein geringes Risiko darstellen.

Die Sorgfaltspflichten gelten unabhängig vom Berufsstand, um zu verhindern, dass kriminelle Aktivitäten von einer Berufsgruppe in eine andere verschoben werden. Um sicherzustellen, dass die Vorgaben wirksam sind, soll ein Revisionsunternehmen prüfen, ob die Sorgfaltspflichten erfüllt sind. Da keine Finanztransaktionen in die Tätigkeiten involviert sind, wird auf invasivere Kontrollmechanismen wie eine Aufsicht oder eine Meldepflicht verzichtet.

Weitere Massnahmen für Finanzintermediäre und Händler


Der FATF-Länderbericht von 2016 anerkennt zwar, dass die Finanzintermediäre in der Schweiz Massnahmen ergreifen, um zu überprüfen, ob die Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person plausibel sind. Er kritisiert jedoch, dass keine explizite, regulatorische Grundlage für die systematische Überprüfung besteht. Neu verpflichtet das Gesetz deshalb die Finanzintermediäre explizit, die vom Kunden erhaltenen Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person zu überprüfen. Diese Anpassung schafft eine Grundlage für die bestehende Praxis und verankert, was die Gerichte bereits bestätigt haben.

Ausserdem sollen Finanzintermediäre die Aktualität der Kundendaten regelmässig überprüfen. Wie oft und wie ausführlich diese überprüft werden müssen, hängt vom Risiko ab, das die jeweilige Vertragspartei darstellt.

Der Gesetzesentwurf empfiehlt zudem, die Wirksamkeit des Verdachtsmeldesystems der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu verbessern. Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren bestätigt, dass der Ausdruck des «begründeten Verdachts», wie er im Rahmen der Meldepflicht verwendet wird, die Fälle des Melderechts grundsätzlich bereits abdeckt. Deshalb besteht für das Melderecht kaum mehr ein Anwendungsbereich. Daher wird vorgeschlagen, das Melderecht aufzuheben. Diese Anpassung trägt der Rechtsprechung Rechnung und beseitigt Unklarheiten.

Im Edelmetall- und Edelsteinhandel soll gemäss der Vorlage der Schwellenwert für Barzahlungen von 100’000 auf 15’000 Franken gesenkt werden. Liegt der Betrag der Barzahlung über dem Schwellenwert, hat der Verkäufer entweder die Sorgfaltspflichten einzuhalten, oder die Zahlung muss über einen Finanzintermediär abgewickelt werden. Da der Handel mit fertig verarbeiteten Produkten aus Edelmetallen und Edelsteinen davon ausgenommen ist, ist der Verkauf an Endkunden grundsätzlich nicht von der Massnahme betroffen.

Schliesslich soll auch eine Bewilligungspflicht für den Ankauf von Altedelmetallen eingeführt werden. Die Ankäufer von Altedelmetallen müssen künftig gewisse Sorgfaltspflichten einhalten. So wird das Risiko der Hehlerei gesenkt.

Bessere Transparenz für risikoreiche Vereine


Vereine, die Gefahr laufen, für Terrorismusfinanzierung oder Geldwäscherei missbraucht zu werden, müssen sich neu ins Handelsregister eintragen lassen. Dabei handelt es sich um Vereine, welche hauptsächlich Vermögenswerte zu einem karitativen Zweck im Ausland sammeln oder dort verteilen. Alle eintragungspflichtigen Vereine müssen zudem ein Mitgliederverzeichnis führen und durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten sein. Diese Massnahme erhöht die Transparenz und dient in erster Linie der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung.

Die Schweiz befindet sich derzeit in einem sogenannten Follow-up-Prozess. Das bedeutet, dass sie der FATF regelmässig Bericht über ihre Fortschritte erstatten muss. Die festgestellten Mängel bei der Gesetzgebung sind innerhalb von drei Jahren zu beheben. Nach fünf Jahren wird die Schweiz zudem einer Folgeprüfung unterzogen, welche beurteilt, ob das Abwehrdispositiv gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung wirksam ist. Das Parlament wird sich voraussichtlich im ersten Halbjahr 2019 erstmals mit den vorgeschlagenen Massnahmen beschäftigen.

Zitiervorschlag: Simone Woringer (2018). Wirksamer gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorgehen. Die Volkswirtschaft, 19. Juli.