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Arbeitsmarkt zwischen Schweiz und UK bleibt offen

Die Schweiz und das Vereinigte Königreich verfügen über ein Abkommen, das einen hohen Grad an Mobilität auch in Zukunft gewährleistet. Doch der Vertrag gilt nur für Staatsangehörige, die sich bereits im jeweiligen Land befinden.

Arbeitsmarkt zwischen Schweiz und UK bleibt offen

Die Aufenthaltsrechte von Schweizer Staatsbürgern im UK sind mit einem neuen Abkommen geschützt. Passkontrolle am Flughafen Heathrow. (Bild: Shutterstock)

Ende 2019 lebten rund 43’800 britische Staatsangehörige in der Schweiz und 36’800 Schweizerinnen und Schweizer im Vereinigten Königreich (UK).[1] Für diese Personen verliert das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (FZA) voraussichtlich Ende 2020 – nach Ablauf der Übergangsperiode – seine Gültigkeit.

Lange war nicht klar, wann das Freizügigkeitsabkommen nicht mehr anwendbar sein wird, da der Austritt des UK mehrfach verschoben wurde. Diese Unsicherheit war insbesondere seitens der Wirtschaft in Bezug auf die Rekrutierung von Fachkräften, aber auch seitens der mit der Umsetzung betrauten zuständigen kantonalen Migrations- und Arbeitsämter spürbar. Hinzu kam die Unsicherheit der betroffenen Bürger, welche mit konkreten Fragen an das Staatssekretariat für Migration (SEM) gelangten.

Um die erworbenen Freizügigkeitsrechte von schweizerischen und britischen Staatsangehörigen über den Brexit hinaus zu schützen, haben die Schweiz und das UK im November 2018 deshalb das «Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger» abgeschlossen. Als rechtliche Grundlage dient das FZA. Dieses sieht vor, dass die erworbenen Rechte von Einzelnen bei einem Wegfall des FZA unberührt bleiben.[2] Das Abkommen muss nun noch vom Parlament genehmigt werden. Der Nationalrat wird sich als Erstrat voraussichtlich im Mai 2020 mit dem Abkommen beschäftigen.

Bis Ende Jahr wird das Abkommen nicht benötigt, da das FZA auch in der Übergangsphase weiterhin zur Anwendung gelangt. Es tritt somit frühestens ab Anfang 2021 in Kraft – derzeit finden hinsichtlich der Regelung der künftigen Beziehungen im Migrationsbereich Gespräche zwischen der Schweiz und dem UK statt.

Gegenseitiger Rechtsschutz


Das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger deckt drei Anhänge des FZA ab: die Freizügigkeit im engeren Sinne, die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen. Das Abkommen schützt die Rechte von schweizerischen und britischen Staatsangehörigen, die während der Zeit, in der das FZA anwendbar ist, von ihrem Recht auf Personenfreizügigkeit Gebrauch gemacht haben. Das Abkommen ist hingegen nicht anwendbar auf schweizerische und britische Staatsangehörige, die nach dem Wegfall des FZA neu in den jeweils anderen Staat einreisen und sich dort aufhalten möchten.

Im neuen Abkommen werden Aufenthaltsrechte (mit oder ohne Erwerbstätigkeit), das Recht auf Familiennachzug, die Erwerbstätigkeit von Grenzgängern, die Weiterführung von angefangenen personenbezogenen Dienstleistungserbringungen von bis zu 90 Tagen pro Kalenderjahr durch Unternehmen und Selbstständige mit Sitz in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich sowie das Recht auf Immobilienerwerb geschützt. Bei gewissen Punkten in Bezug auf die Freizügigkeit ist es restriktiver als das FZA und verweist auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Dies gilt insbesondere für den Nachzug des künftigen Ehepartners, die Erlangung des Daueraufenthaltsstatus, den rechtsbegründenden Charakter der Aufenthaltsbewilligung, die öffentliche Ordnung sowie die Dienstleistungserbringung.

Im Anhang zur sozialen Sicherheit sollen in erster Linie die Koordinationsregeln der EU weiter angewendet werden, wobei die Spezifitäten des FZA eingehalten wurden. Bei der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen schliesslich bleiben Anerkennungsentscheide über den Brexit hinaus gültig. Nach dem Wegfall des FZA können schweizerische und britische Staatsangehörige während vier Jahren nach den bisherigen Bestimmungen einen Anerkennungsentscheid beantragen.

Worst Case abgewendet


Nebst dem Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger verfügt die Schweiz über ein sogenanntes Auffangabkommen mit dem UK. Dieses war für den Fall eines ungeordneten EU-Austritts im Jahr 2018 aufgegleist worden. Aufgrund des geordneten Austritts des Vereinigten Königreichs wird es in der jetzigen Form jedoch nicht mehr benötigt.

Das Auffangabkommen wäre nur auf Personen anwendbar gewesen, welche nach dem ungeordneten Austritt in die Schweiz oder in das Vereinigte Königreich einreisen und in den Arbeitsmarkt eintreten wollen. Es ist vom materiellen Gehalt her auf den Zugang zum Arbeitsmarkt beschränkt. Nichterwerbstätige, Personen im Familiennachzug, grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer und Studenten fallen nicht in den Geltungsbereich des Abkommens, sondern unterliegen weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG).

Wie geht es ab Januar 2021 weiter? Nachdem die «Vergangenheitsbewältigung» abgeschlossen ist und die Rechte der Bürger gesichert sind, gilt es nun, die zukünftigen Beziehungen im Migrationsbereich mit dem UK zu regeln und zu verhandeln. Grundsätzlich muss gewährleistet werden, dass Schweizer Staatsangehörige gegenüber EU-Staatsangehörigen im UK nicht schlechtergestellt sind.

Aktuell steht für die Verhandlung und den Abschluss eines Abkommens für die Zeit nach der Übergangsphase nur wenig Zeit zur Verfügung. Der Umfang und der Regelungsbereich eines oder mehrerer Abkommen sind heute noch offen. Am Ende wird es aber auch darum gehen, Rechtssicherheit für Bürger und für die Wirtschaft zur Rekrutierung von benötigten Arbeitskräften zu gewährleisten.

  1. Aus Gründen der Lesbarkeit wird im Folgenden nur die männliche Form verwendet. Die weibliche Form ist immer mitgemeint. []
  2. Art. 23 FZA. []

Zitiervorschlag: Cornelia Lüthy (2020). Arbeitsmarkt zwischen Schweiz und UK bleibt offen. Die Volkswirtschaft, 23. März.