Die Corona-Krise hat die Schweizer Unternehmen unerwartet getroffen. Entsprechend kam es im März und im April 2020 zu einem enormen Anstieg bei den Anträgen auf Kurzarbeitsentschädigung. Genehmigten die kantonalen Arbeitsämter im Februar Kurzarbeit noch für rund 3500 Arbeitnehmende, stieg die Zahl im März auf 755’000 und im April auf 1,1 Millionen (siehe Abbildung). Jeder sechste Arbeitnehmende stammt dabei aus dem Detailhandel, da viele Geschäfte auf Anordnung des Bundesrates ab dem 17. März schliessen mussten. Ebenfalls stark betroffen waren das Gastgewerbe, die technischen Dienstleistungen sowie das Baugewerbe.
Genehmigte Voranmeldungen für Kurzarbeitsentschädigung (Arbeitnehmende; 2020)
Doch was bedeutet Kurzarbeitsentschädigung? Gemäss dem Arbeitslosenversicherungsgesetz kann der Arbeitgebende im Einverständnis mit den betroffenen Arbeitnehmenden die Arbeitszeit vorübergehend reduzieren.[1] In dieser Zeit wird 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls von der Arbeitslosenversicherung entschädigt, sofern der Arbeitsausfall mindestens 10 Prozent der normalerweise insgesamt geleisteten Arbeitsstunden ausmacht.[2]
Das Ziel von Kurzarbeitsentschädigung ist es, Entlassungen zu verhindern und Arbeitsplätze zu erhalten. Umsatz- und Gewinneinbussen werden nicht von der Arbeitslosenversicherung entschädigt und gehen zulasten des Arbeitgebenden.
Mit Kurzarbeitsentschädigung werden einerseits Arbeitsausfälle entschädigt, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgebenden zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Das war diesen Frühling mit den vom Bundesrat beschlossenen Corona-Massnahmen beispielsweise für Restaurants, zahlreiche Einkaufsläden oder Coiffeurgeschäfte der Fall. Andererseits werden mit Kurzarbeitsentschädigung Arbeitsausfälle entschädigt, die auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen sind. Wirtschaftliche Gründe umfassen sowohl konjunkturelle als auch strukturelle Gründe, welche einen Nachfrage- bzw. Umsatzrückgang zur Folge haben. Beispielsweise führte die Corona-Krise zu einem Nachfragerückgang bei Handwerkern.
Regeln wegen Corona angepasst
Aufgrund der ausserordentlichen Lage infolge der Corona-Krise hat der Bundesrat per Notrecht den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung auf Arbeitnehmende auf Abruf bis Ende August 2020 ausgeweitet.[3] Bis zu diesem Zeitpunkt profitieren auch Personen, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen.
Normalerweise werden Kurzarbeitsentschädigungsgelder höchstens während zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren ausgerichtet. Bei kompletten Betriebsschliessungen sind es gar nur vier Monate. Im März hat der Bundesrat per Notrecht entschieden, dass Unternehmen mit einem Arbeitsausfall von über 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit vorübergehend vier Abrechnungsperioden überschreiten dürfen.
Als Aufsichtsbehörde hat das Seco für eine einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen und den Durchführungsstellen Weisungen zu erteilen.
- AVIG; SR 837.0. []
- Mehr Informationen unter www.arbeit.swiss und AVIG-Praxis KAE. []
- COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033. []
Zitiervorschlag: Gaetani, Irene (2020). Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung? Die Volkswirtschaft, 25. Mai.