Käse der Sorte Gruyère d'Alpage AOP. Das Gütesiegel AOP steht für «geschützte Ursprungsbezeichnung». (Bild: Keystone)
Bereits in der Antike wurden Produkte mit geografischen Herkunftssymbolen versehen. Schon damals waren damit – je nach Herkunft – bestimmte Produkt- und Qualitätseigenschaften verbunden.
Mit dem zunehmenden internationalen Handel und den immer komplexeren Handelsketten stieg auch die Zahl der Herkunftsangaben ins Unermessliche – und die Begriffe wurden zusehends auch rechtlich verankert. Heute bestehen mehrere Rechtsbegriffe nebeneinander, die sich teilweise überschneiden.[1]
Eine erste Definition
Ende des 19. Jahrhunderts fanden Herkunftsangaben für Waren Eingang in zwei wichtige internationale Abkommen: die Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums von 1883 und das Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben von 1891. In beiden Vereinbarungen, in denen eine präzise Definition fehlt, gelten ein geografischer Name oder ein Symbol wie etwa eine Flagge als Herkunftsangabe, wenn sie von der Öffentlichkeit im Rahmen ihrer Verwendung als solche wahrgenommen werden.
Daher kann die Herkunftsangabe nicht Gegenstand einer nationalen oder internationalen Eintragung sein, die einen ausschliesslichen Schutz für ein genau definiertes Erzeugnis gewährt. Aufgrund ihrer verbreiteten Anwendung und der vielfältigen Merkmale steht die Herkunftsangabe im Spannungsfeld verschiedener Gesetzgebungen, deren Beziehungen geklärt werden müssen. Anders die «Ursprungsbezeichnungen» und die «geografischen Angaben»: Diese sind gesetzlich genau definiert.
Ursprungsbezeichnungen wurden Anfang des 20. Jahrhunderts in Frankreich eingeführt und 1958 mit dem Lissabonner Abkommen zu einem internationalen Anliegen. Unter Ursprungsbezeichnung im Sinn dieses Abkommens ist die «geografische Benennung eines Landes, einer Gegend oder eines Ortes zu verstehen, die zur Kennzeichnung eines Erzeugnisses dient, das dort seinen Ursprung hat und das seine Güte oder seine Eigenschaften ausschliesslich oder überwiegend den geografischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt». Mit anderen Worten: Der geografische Ort begründet den «Ruf» eines Produkts.
Ursprungsbezeichnungen sind eine Unterkategorie der «geografischen Angaben», welche im Jahr 1994 im Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an Geistigem Eigentum der Welthandelsorganisation (WTO) definiert wurden. Geografische Angaben kennzeichnen «eine Ware als aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds oder aus einer Region oder aus einem Ort in diesem Hoheitsgebiet stammend […], wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein anderes bestimmtes Merkmal der Ware im Wesentlichen seinem geografischen Ursprung zuzuschreiben ist».
Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben kennzeichnen somit Produkte, deren Qualität, Eigenschaft oder Ruf seinem geografischen Ursprung zuzuschreiben sind. Beim Oberbegriff «geografische Angabe» ist dieser Zusammenhang weniger eng gefasst als bei der Ursprungsbezeichnung: Ein Rohstoff eines verarbeiteten Produkts muss beispielsweise nicht zwingend aus der Ursprungsregion stammen.
Swissness oder Zollrecht
Oft verwechselt werden auch «Swissness»-Herkunftsangaben und zollrechtliche Ursprungsregeln. Diese Unterscheidung ist wichtig, da damit unterschiedliche Rechtskonzepte verbunden sind.
Zunächst zur Swissness: Die Swissness-Regeln sind als Herkunftsangaben im Markenschutz– und Wappenschutzgesetz festgeschrieben. Sie weisen darauf hin, dass eine Ware oder eine Dienstleistung aus einer bestimmten Region – also aus der Schweiz – stammt. Im Marketing sind häufig Labels wie «Swiss made», «Made in Switzerland», «of Switzerland», «Swiss Quality» oder andere auf die Schweiz hinweisende Angaben und Abbildungen wie das Schweizer Kreuz anzutreffen. Dabei gilt: Die Verwendung der Herkunftsangabe «Schweiz» ist freiwillig, bewilligungs- und kostenfrei. Nach dem Prinzip der Selbstkontrolle müssen die Firmen selbst beurteilen, ob die gesetzlichen Kriterien erfüllt sind. Die Verantwortung für den gesetzeskonformen Gebrauch liegt somit bei den Herstellern. Mit den Swissness-Regeln will der Gesetzgeber den Konsumentenschutz erhöhen und die Marke Schweiz vor Missbrauch schützen.
Im Gegensatz dazu werden zollrechtliche Ursprungsangaben im Vollzug von zolltarifären Massnahmen und beim Ausstellen von Ursprungszeugnissen eingesetzt. Das Zollrecht unterscheidet dabei zwischen «präferenziellem» und «nicht präferenziellem» Ursprung. Im ersten Fall kann ein Erzeugnis zollfrei oder zu einem reduzierten Zollansatz importiert werden. Eine solche Vergünstigung wird beispielsweise für Waren gewährt, die im Rahmen eines Freihandels- oder eines Zollabkommens zwischen der Schweiz und einem Drittland gehandelt werden.
Der nicht präferenzielle Ursprung hingegen ist landesrechtlich und nicht durch zwischenstaatliche Abkommen geregelt. Er berechtigt zu keiner direkten Zollvergünstigung, sondern dient der Anwendung von aussen- oder handelspolitischen Import- und Exportmassnahmen wie Antidumpingabgaben oder Handelsembargos.
Aufgrund der unterschiedlichen Ziele und Bestimmungskriterien der Swissness-Gesetzgebung und des Zollrechts ist es somit denkbar, dass ein Erzeugnis zwar die zollrechtlichen Ursprungskriterien der Schweiz erfüllt – aber die Swissness-Kriterien nicht erfüllt sind.
Was gilt bei Lebensmitteln?
Bei Lebensmitteln gilt es die Swissness-Regeln – zusätzlich zur zollrechtlichen Abgrenzung – auch von den lebensmittelrechtlichen Deklarationsvorschriften zu unterscheiden.
Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss laut dem Lebensmittelrecht das Produktionsland angeben.[2] Ein Lebensmittel gilt als in einem Land produziert, wenn es dort vollständig erzeugt wurde, seine charakteristischen Eigenschaften oder eine neue Sachbezeichnung erhalten hat.[3] Entsprechend gilt – lebensmittelrechtlich – ein in der Schweiz aus ausländischer Milch hergestellter Käse als in der Schweiz produziert, sofern das «Dicklegen» der Milch in einer Schweizer Käserei erfolgt. Der Grund: Aus der Milch ist ein neues Produkt – Käse – entstanden, und dieses erhält damit eine neue spezifische Bezeichnung.[4]
Diese Regeln unterscheiden sich wesentlich von den Swissness-Vorgaben. Damit ein Käse nämlich gemäss der Swissness-Gesetzgebung mit der Herkunftsangabe «Schweiz» versehen werden darf, muss er zu 100 Prozent aus Schweizer Milch hergestellt worden sein und in der Schweiz seine «wesentlichen Eigenschaften» erhalten haben.[5]
Sowohl die Swissness-Gesetzgebung als auch das Lebensmittelrecht dienen dem Konsumentenschutz. Trotzdem weichen sie in Bezug auf die Herkunftsanforderungen erheblich voneinander ab. Warum ist das so?
Unterschiedliche Zwecke
In erster Linie unterscheiden sich die beiden Regelwerke dadurch, dass sie mit der Herkunftsbezeichnung nicht den gleichen Zweck verfolgen. Gemäss dem Lebensmittelrecht muss auf jeder Verpackung mindestens das Produktionsland angegeben sein. Diese Angabe dient der Konsumenteninformation.
Demgegenüber will die Swissness-Gesetzgebung, die gestützt auf parlamentarische Vorstösse ausgelöst worden ist, in erster Linie die Marke Schweiz schützen und Missbräuche verhindern.[6] Für viele Unternehmen sind «Swiss made» oder das Schweizer Kreuz ein Marketingargument, das ihnen erlaubt, einen höheren Preis für ihre Produkte zu verlangen. Im Gegensatz zum Lebensmittelrecht ist die Herkunftsbezeichnung auf Waren nicht obligatorisch.
Anders beim Lebensmittelrecht: Ein in der Schweiz hergestelltes Produkt muss, unabhängig davon, ob es die Swissness-Anforderungen erfüllt, auf der Rückseite der Verpackung neben den anderen Pflichtangaben wie Zutatenliste, Allergene oder Ablaufdatum in der gleichen Schriftgrösse und -art den Hinweis «hergestellt in der Schweiz» enthalten.
Somit erkennt man als Konsument auch an der Art und Weise, wie der Name Schweiz präsentiert wird, ob die Angabe gemäss dem Herkunfts- oder nach dem Lebensmittelrecht gemacht wurde.
- Vgl. F. Addor und A. Grazioli (2002): Geographical Indications Beyond Wines and Spirits. A Roadmap for a Better Protection for Geographical Indications in the WTO/TRIPS Agreement, Journal of World Intellectual Property, Band 5, Nr. 6, 865–897. []
- Art. 12 al. 1 Bst. a LMG und Art. 3 Abs. 1 Bst. H LIV. []
- Art. 15 al. 1 und 3 LIV. []
- Art. 50 al. 1 VLtH. []
- Art. 48b Abs. 2 MSchG. []
- Informationen zur Entstehungsgeschichte des Swissness-Projekts: vgl. F. Addor et N. Guyot (2016), «La réglementation ‹Swissness›: objectifs et principes», in J. de Werra (Hrsg.), Indications géographiques: Perspectives globales et locales, Schulthess Éditions Romandes, Zürich, 1–65. []
Zitiervorschlag: Guyot, Nicolas; Szabo, Stefan; Thevenod-Mottet, Erik (2021). Licht ins juristische Swissness-Dickicht. Die Volkswirtschaft, 24. März.