Ein Osterhase entsteht – Swiss made – in Küsnacht ZH. (Bild: Keystone)
Pfannen mit Schweizer Kreuz aus China, Würste mit Schweizer Kreuz aus Spanien oder «Schweizer» Gesichtscreme aus Deutschland – das sind nur einige Beispiele für einen Trend, der in den Nullerjahren auszumachen war: eine zunehmende Nutzung von Swissness, die aber nicht in allen Fällen gerechtfertigt erschien.
Die Marke Schweiz steht für Eigenschaften wie Zuverlässigkeit und hohe Qualität. Wie Studien eindrücklich belegen, sind Konsumentinnen und Konsumenten bereit, für Produkte mit dem Schweizer Kreuz bis zu 20 Prozent mehr zu bezahlen.[1] Bereits im Jahr 2005 schrieb die Zeitschrift «Bilanz» in einer Ausgabe zur «Powermarke Schweiz», die stärkste Marke der Schweiz sei die Marke Schweiz selbst.
Marke Schweiz in Gefahr
Nicht erstaunlich daher die Tatsache, dass auch Trittbrettfahrer auf den Swissness-Zug aufsprangen. Die Leidtragenden waren sowohl die Hersteller von Schweizer Produkten als auch die Konsumenten. Denn der Ruf und die Glaubwürdigkeit des Labels Schweiz drohten mit zunehmendem Missbrauch zu erodieren, was den Markenwert letztlich gefährdete. Hinzu kam der Umstand, dass nach damaliger Rechtslage das Schweizer Kreuz nicht als Warenmarke eingetragen und nicht zu geschäftlichen Zwecken auf Waren angebracht werden durfte. Das Anbringen des Schweizer Kreuzes auf Waren, um deren Herkunft zu bezeichnen, war folglich nicht gesetzmässig. Zulässig waren auf Produkten nur der nicht kommerzielle und der dekorative Gebrauch.
Die zunehmende öffentliche Aufmerksamkeit, die das Thema «Swissness» und deren Missbrauch erhielt, rief die Politik auf den Plan: Im Jahr 2006 reichten die St. Galler SVP-Nationalrätin Jasmin Hutter und die Basler SP-Ständerätin Anita Fetz je eine Motion ein. Beide verlangten vom Bundesrat, Möglichkeiten darzulegen, mit denen die Marke – beziehungsweise die Herkunftsbezeichnung – Schweiz besser geschützt werden kann. Im Bundesrat stiess die Forderung auf offene Ohren, und ein Jahr später ging eine entsprechende Vorlage in die Vernehmlassung. Nach einigen Anpassungen insbesondere im Bereich der Lebensmittel folgte 2009 dann die Botschaft des Bundesrates zuhanden der eidgenössischen Räte.
Die Debatte
Die Diskussionen in den Rechtskommissionen beider Kammern und zeitweise der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats waren intensiv. Nach dem einstimmigen Eintretensentscheid setzte die Rechtskommission des Nationalrats eine Subkommission zur Swissness-Vorlage ein. Ab 2010 bis zur Verabschiedung 2013 wurde das Dossier in mehr als 20 Kommissionssitzungen traktandiert. In den Diskussionen in National- und Ständerat wurden nicht weniger als 31 Anträge eingebracht. Entsprechend waren auch die Aktivitäten der Interessenvertreter.
Im Juni 2013 wurde dann die Vorlage, bestehend aus dem revidierten Markenschutz- und Wappenschutzgesetz, in den Schlussabstimmungen angenommen.[2] Mit Annahme der Swissness-Vorlage ist das Parlament damit seiner eigenen Forderung nach angemessener Schutzverstärkung nachgekommen. Bis zum Abschluss der Evaluation beschäftigten sich insgesamt drei Bundesrätinnen und Bundesräte im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mit der Vorlage sowie die Parlamente aus fünf Legislaturperioden.
Die Umsetzung
Mit der Verabschiedung durch das Parlament nahm die Vorlage eine wichtige Hürde. Das Referendum wurde nicht ergriffen, da dessen Erfolgschancen wohl als gering eingestuft wurden. Sowohl die notwendigen Verordnungen als auch das Inkrafttreten mussten allerdings noch vom Bundesrat bestimmt werden. Damit begann das Ringen der diversen Interessengruppen um die Ausgestaltung auf Verordnungsstufe. Mit verschiedenen parlamentarischen Vorstössen und intensiver Verbandsarbeit wurde versucht, sich bei der Festlegung der Umsetzungsbestimmungen noch einzubringen oder deren Inkrafttreten möglichst lange hinauszuschieben.
Da das Parlament und insbesondere die Kommissionen gewünscht hatten, auch über den Entstehungsprozess der Verordnungen auf dem Laufenden gehalten zu werden, wurde auch in dieser Phase der Swissness-Vorlage kräftig lobbyiert. Insbesondere die Verordnung zu den landwirtschaftlichen Produkten wurde zum Zankapfel. Da aber die vom Parlament gemachten Vorgaben auf Gesetzesstufe beschlossene Sache waren, war der Spielraum, mittels der Verordnungen noch grundlegende Änderungen einzubauen, sehr beschränkt. Dennoch – oder gerade darum – gingen zwischen Juni 2013 und Mai 2016 insgesamt 15 parlamentarische Vorstösse mit einem Bezug zur Swissness-Gesetzgebung ein.[3]
Schliesslich setzte sich die Einsicht durch, dass insbesondere der Wirtschaft, aber auch den Konsumenten am besten gedient sei, wenn möglichst schnell für Rechtssicherheit gesorgt werde. So konnte der Bundesrat das Verordnungspaket am 27. Juli 2016 verabschieden, bestehend aus vier Verordnungen: Markenschutzverordnung, Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel, Verordnung über das Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben nicht landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Wappenschutzverordnung. Es ist, zusammen mit den Revisionen der entsprechenden Bundesgesetze, am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Die Unternehmen hatten somit vom Zeitpunkt der Verabschiedung im Parlament bis zum Auslaufen diverser Übergangsbestimmungen über drei Jahre Zeit, ihre Produktion – falls notwendig – auf die neuen Gegebenheiten umzustellen (siehe Kasten).
Die Evaluation
Eine vom Bundesrat im Laufe der parlamentarischen Diskussionen in Aussicht gestellte und Ende 2020 publizierte Evaluation hat gezeigt, dass die neue Swissness-Gesetzgebung schon heute eine insgesamt moderat positive Wirkung auf die Schweizer Volkswirtschaft hat.[4] Sie bewirkt, nach Abzug der neu anfallenden Kosten, einen jährlichen positiven Effekt von mindestens 1,4 Milliarden Schweizer Franken, was 0,2 Prozentpunkten des Bruttoinlandprodukts entspricht. Der Wert der «Powermarke Schweiz» dürfte also auch langfristig erhalten bleiben.
- Vgl. Feige et al. (2008). []
- Vgl. Addor und Guyot (2016). []
- Addor und Guyot (2016), S. 23. []
- Bundesrat (2020). Siehe auch Beiträge von Ralph Lehmann et al. sowie Stefan Feige et al. in diesem Fokus. []
Literaturverzeichnis
- Addor, Felix und Guyot, Nicolas (2016). La réglementation « Swissness »: objectifs et principes. In: de Werra, Jacques (ed.), Indications géographiques: Perspectives globales et locales, 1–65.
- Bundesrat (2020). Bericht des Bundesrates zur Evaluation der «Swissness»-Gesetzgebung, 18. Dezember.
- Feige, Stephan et al. (2008). Swissness Worldwide – Internationale Studie zur Wahrnehmung der Marke Schweiz.
Bibliographie
- Addor, Felix und Guyot, Nicolas (2016). La réglementation « Swissness »: objectifs et principes. In: de Werra, Jacques (ed.), Indications géographiques: Perspectives globales et locales, 1–65.
- Bundesrat (2020). Bericht des Bundesrates zur Evaluation der «Swissness»-Gesetzgebung, 18. Dezember.
- Feige, Stephan et al. (2008). Swissness Worldwide – Internationale Studie zur Wahrnehmung der Marke Schweiz.
Zitiervorschlag: Stamm, Hansueli; Aebi, Patrik (2021). «Powermarke Schweiz» braucht Schutz. Die Volkswirtschaft, 30. März.
Was muss in einem Produkt drin sein, damit ein Schweizer Kreuz drauf darf? Die Swissness-Vorgaben unterscheiden sich je nach Produkt und Kategorie. Bei pflanzlichen Naturprodukten, etwa einem Salat oder einem Apfel, muss der Ort der Ernte in der Schweiz liegen. Ein Mineralwasser muss in der Schweiz gewonnen werden, ein Huhn den überwiegenden Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht haben, die Milch von Kühen kommen, die in der Schweiz aufgezogen wurden, und ein Fisch in der Schweiz geangelt werden.
Lebensmittel sind meist verarbeitete Naturprodukte: Hier müssen mindestens 80 Prozent des Gewichts der verwendeten Rohstoffe aus der Schweiz stammen – soweit sie im Inland produziert werden können. Bei Milch und Milchprodukten sind es 100 Prozent. Zusätzlich muss die Tätigkeit, die dem Produkt die wesentlichen Eigenschaften verleiht, in der Schweiz erfolgen.
Bei Schweizer Industrieprodukten wiederum sollen mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen. Zusätzlich muss ein wesentlicher Fabrikationsschritt im Inland erfolgen.
Als schweizerische Dienstleistung dürfen Unternehmen schliesslich ihren Service bewerben, sofern sie in der Schweiz einen Verwaltungssitz haben. Sprich: Sie müssen hierzulande massgebliche Tätigkeiten ausüben und massgebliche Entscheide treffen, die einen direkten Einfluss auf die Dienstleistung haben.
Mehr Informationen unter www.ige.ch/swissness.