Während der Pandemie arbeiten viele Grenzgänger im Homeoffice – manche möchten dies auch nach der Krise tun. (Bild: Keystone)
In den westeuropäischen Staaten besteht ein engmaschiges Netz von Sozialversicherungen, das Bürgerinnen und Bürgern einen weitreichenden Schutz vor Risiken wie Arbeitslosigkeit und Unfall sowie eine würdige Altersvorsorge bietet. Das Personenfreizügigkeitsabkommen koordiniert die nationalen Sozialversicherungssysteme der Schweiz und der EU-Staaten.[1] Zwischen den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta) besteht ebenfalls ein entsprechendes Abkommen.[2] Im Personenfreizügigkeitsabkommen sind alle Situationen geregelt, in denen eine Person eine Verbindung zu mehr als einem Staat hat. Dies ist insbesondere bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern der Fall.
Gemäss dem Personenfreizügigkeitsabkommen unterliegt eine Person zu einem bestimmten Zeitpunkt und in Bezug auf alle Sozialversicherungszweige immer nur dem Recht eines einzigen Landes und bezahlt ihre Beiträge auch ausschliesslich dort. Dabei hat sie dieselben Rechte und Pflichten wie Staatsangehörige dieses Landes. Bei der Geltendmachung von Leistungsansprüchen werden die Beiträge, die zu einem anderen Zeitpunkt in einem anderen Land bezahlt wurden, ebenfalls berücksichtigt. In einem Staat erworbene Geldleistungen werden somit in der Regel auch ins Ausland ausbezahlt. Explizit für Grenzgänger gelten zudem spezielle Regeln für medizinische Behandlungen oder beim Anspruch auf Leistungen bei Vollzeitarbeitslosigkeit.
Attraktive Schweiz
Sozialversicherungen sind in jedem Staat unterschiedlich ausgestaltet und auf die jeweiligen Möglichkeiten und Bedürfnisse zugeschnitten. Entsprechend unterscheiden sich auch die Beiträge und Leistungen. Aufgrund des relativ tiefen Anteils von Steuer- und Sozialabgaben an den Gesamtarbeitskosten – verbunden mit qualitativ guten Leistungen – ist eine Unterstellung unter das schweizerische Recht für viele Grenzgänger und Unternehmen besonders attraktiv: Während eine alleinstehende Person in der Schweiz durchschnittlich 22 Prozent an Steuern und Sozialabgaben bezahlt, sind es in Deutschland 49 Prozent (siehe Abbildung).
Anteil von Steuer- und Sozialabgaben an den Gesamtarbeitskosten (2019)
Anmerkung: Durchschnittsverdiener nach Familienstand.
Quelle: OECD (2020): Taxing Wages 2020 / Die Volkswirtschaft
Für einheitliche Unterstellungsregelungen sorgt das Personenfreizügigkeitsabkommen. Es bestimmt, wo Grenzgänger sozialversichert sind, wo sie Beiträge schulden und Leistungen beziehen. Eine Kumulierung anzuwendender nationaler Rechtsvorschriften und die sich daraus ergebenden Komplikationen sind ebenso zu vermeiden wie Versicherungslücken.
Grundsätzlich sind Grenzgänger in jenem Staat sozialversichert, in dem sie arbeiten. Diese Anknüpfung an den Arbeitsort ist sinnvoll, da sich nationale Sozialversicherungssysteme ebenfalls mehrheitlich auf die Erwerbstätigkeit beziehen. So wird garantiert, dass alle Erwerbstätigen – ungeachtet ihres Wohnsitzes oder des Sitzes ihres Arbeitgebers – im Beschäftigungsland gleichbehandelt werden. Bei der Krankenversicherung haben Grenzgänger aus Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich die Wahl: Sie können sich entweder im Wohnstaat oder im Beschäftigungsstaat versichern. Grenzgänger zwischen der Schweiz und Liechtenstein sind hingegen immer im Wohnstaat krankenversichert.
Was gilt im Homeoffice?
Mit der Corona-Krise hat Homeoffice an Bedeutung gewonnen. Grundsätzlich gilt diesbezüglich gemäss Personenfreizügigkeitsabkommen: Übt ein «Grenzgänger» mehr als 25 Prozent seines Pensums zu Hause aus, ist der Wohnstaat zuständig für die Sozialversicherungen. Sprich: Der Arbeitgeber wird im Wohnland des Grenzgängers nach den dort geltenden Regeln beitragspflichtig.
Bei Grenzgängern, die aufgrund von Corona-Massnahmen im Homeoffice arbeiten, hat die Schweiz die 25-Prozent-Regel vorübergehend ausgesetzt. Um dieser «höheren Gewalt» Rechnung zu tragen und einen vorübergehenden Wechsel der Zuständigkeit bei den Sozialversicherungen in den Wohnstaat zu vermeiden, wendet die Schweiz die Zuständigkeitsregeln flexibel an. Grenzgänger aus den Nachbarstaaten bleiben deshalb auch dann in der Schweiz sozialversichert, wenn sie ihre Tätigkeit hier physisch nicht ausüben können. Diese flexible Auslegung der Unterstellungsregeln wurde mit Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und Liechtenstein bis zum 30. Juni 2021 vereinbart. Sie entspricht den EU-Empfehlungen, gilt prinzipiell aber auch für alle anderen EU- und Efta-Staaten.
Viele Unternehmen und Grenzgänger haben den Wunsch geäussert, auch künftig im Homeoffice zu arbeiten – ohne dass die Zuständigkeit bei den Sozialversicherungen ändert. Dazu wären jedoch die europaweit geltenden Regeln anzupassen. Personen, die ihre Tätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz ausschliesslich auf ausländischem Boden ausüben und denen der Gang über die Grenze erspart wird, dürften aber ohne Paradigmenwechsel auch in Zukunft nicht als «Grenzgänger» gelten und sich in dem Land sozialversichern müssen, in dem sie ihre Tätigkeit physisch ausüben.
Lebenszentrum im Wohnstaat
Die in der Regel im Beschäftigungsstaat sozialversicherten Grenzgänger müssen auch im Wohnstaat geschützt sein, da sie dort oft ihre Freizeit verbringen. Zudem leben sie auch bei Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Invalidität sowie im Ruhestand meist im Wohnstaat.
Alters- und Invaliditätsrenten erhalten Grenzgänger vom Beschäftigungsstaat. Wenn sie im Verlauf ihres Erwerbslebens auch im Wohnstaat Beiträge geleistet haben, erhalten sie dafür eine entsprechende Teilrente. Ähnliche Regelungen gelten für Hinterlassenenrenten. Taggelder bei Unfall, Krankheit oder Mutterschaft erhalten Grenzgänger in der Regel vom Beschäftigungsstaat.
Da sich der Alltag von Grenzgängern in zwei Staaten abspielt, beanspruchen sie womöglich dies- und jenseits der Grenze medizinische Behandlungen. Wenn sie eine Schweizer Krankenversicherung wählen, erhalten sie die Behandlungskosten im Wohnstaat komplett zurückerstattet. Grenzgänger haben so Zugang zum Gesundheitswesen in beiden Staaten. Das gilt ebenfalls für pensionierte und verunfallte Grenzgänger.
Anspruch auf Kinderzulagen und andere Familienleistungen haben Grenzgänger grundsätzlich im Beschäftigungsstaat, auch für die im Wohnstaat lebenden Kinder. Wenn aber beispielsweise ein Elternteil im Wohnland arbeitet, kommen sogenannte Prioritätsregeln zum Zuge.
Knackpunkt Arbeitslosigkeit
Bei einem vorübergehenden oder teilweisen Arbeitsausfall ist der Beschäftigungsstaat zuständig. So haben derzeit auch viele Grenzgänger Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung oder auf Erwerbsausfallentschädigung wegen Kinderbetreuung und bei Quarantänemassnahmen.
Bei Vollarbeitslosigkeit wechseln Grenzgänger in das Sozialversicherungssystem des Wohnstaats und erhalten Leistungen gemäss dessen Rechtsvorschriften. Der Wohnstaat unterstützt sie bei der Jobsuche und gewährt eine Arbeitslosenentschädigung, die aufgrund des Einkommens im Beschäftigungsstaat berechnet wird. Der Beschäftigungsstaat erstattet dem Wohnstaat dabei die Leistungen, die dieser während der ersten drei beziehungsweise fünf Monate erbracht hat, je nachdem, wie lange der Grenzgänger im Beschäftigungsstaat versichert war.
Seit mehreren Jahren laufen in der EU Bestrebungen, die Zuständigkeiten bei Vollarbeitslosigkeit zu ändern. Mit einem Systemwechsel sollen vollarbeitslose Grenzgänger Arbeitslosengelder statt vom Wohnstaat vom Beschäftigungsstaat erhalten. Befürworter der Reform wie Frankreich und Portugal vertreten die Auffassung, dass der Beschäftigungsstaat, der die Beiträge einzieht, auch die Arbeitslosenentschädigung gewähren muss. Demgegenüber fordern Gegner wie Deutschland und Luxemburg unter anderem, dass der für die Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt zuständige Wohnstaat auch für die Arbeitslosenentschädigung zuständig sein muss. Bisher konnte keine Einigung erzielt werden.
Abschliessend lässt sich sagen: Trotz der detaillierten Regelungen ist es schwierig, für alle Konstellationen optimale Lösungen zu finden. Für die Schweiz mit der absolut grössten Anzahl Grenzgänger in Europa ist die Zusammenarbeit mit der EU auf dem Gebiet der Sozialversicherungen besonders wichtig und eine enge grenzüberschreitende Zusammenarbeit unerlässlich.
- FZA, Anhang II, EG-Verordnung 883/2004. []
- Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, Anhang K – Anlage II. []
Zitiervorschlag: Cueni, Stephan (2021). Wo sind Grenzgänger versichert? Die Volkswirtschaft, 02. März.