Elektroladestationen: Vorsicht vor unerwarteten Kosten
Lässt man sein Elektroauto längere Zeit an einer Schnellladestation stehen, kann es teuer werden. (Bild: Keystone)
Die Elektromobilität boomt: Auf den Schweizer Strassen fahren gemäss dem Bundesamt für Statistik bereits 70’000 aufladbare Elektro- und Hybridautos herum. Entsprechend steigt auch die Bedeutung der Ladestationen. Laut dem Touring-Club (TCS) gibt es über 2000 Ladestationen, die von 18 Anbietern betrieben werden. Konsumentinnen und Konsumenten lösen in der Regel ein Abo, mit dem sie auf dem Ladestationen-Netz ihres Anbieters «tanken» können. Doch worauf muss man bei der Wahl der Ladestation dennoch achten? Und was tun, wenn unterwegs gerade keine Ladestation des eigenen Anbieters verfügbar ist?
Je schneller das Laden geht, desto höher ist oft der Preis. Deshalb sollte der Preisunterschied zwischen Schnellladen und Langsamladen im Auge behalten werden. Lässt man sein Elektroauto längere Zeit an einer Schnellladestation stehen, kann es teuer werden. Auch das Aufladen bei einem fremden Anbieter kann wegen Gebühren – vergleichbar mit den Roaming-Gebühren beim Telefonieren im Ausland – ins Geld gehen. So sind Kunden rasch einmal mit Zusatzkosten von 20 Franken konfrontiert, dem Dreifachen des regulären Preises. Da beim Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) mehrere Anfragen eingingen, welche die Preistransparenz bemängelten, hat dieses im Jahre 2020 in Zusammenarbeit mit dem Branchenverband Swiss E-Mobility eine Broschüre erstellt. Darin sind die rechtlichen Vorgaben aufgeführt sowie Beispiele, wie eine transparente Preisbekanntgabe aussehen könnte.
Die Ladestationen-Anbieter sind gemäss der Preisbekanntgabeverordnung verpflichtet, die Preise transparent, leicht sichtbar und gut lesbar anzugeben: Konsumenten müssen sich vor dem Abschluss eines Abos auf der Website ihres Anbieters über die Preise informieren können, zudem müssen die Anbieter die Preise auch an der einzelnen Ladestation klar kommunizieren – beispielsweise über die App des Anbieters. Auf die effektive Preishöhe kann das Seco keinen Einfluss nehmen.
Adressbuchschwindel nimmt zu
In jüngerer Zeit ist es zudem zu einer eigentlichen «Renaissance» im Bereich des Adressbuchschwindels gekommen: Im Jahr 2020 sind beim Seco über 300 Beschwerden wegen Adressbuchschwindels eingegangen.
Die Masche dieser Adressbuchschwindler besteht darin, Rechnungen für einen angeblichen Registereintrag an Unternehmen zu versenden, die ihre Firma kurz davor im Handelsregister haben eintragen lassen. Mit dem Layout und mit Formulierungen auf Deutsch, Französisch und Italienisch wird der Eindruck erweckt, es handle sich um ein amtliches Schreiben. Verstärkt wird die Täuschung dadurch, dass ein Formular abgebildet ist, in dem Informationen über das angeschriebene Unternehmen eingetragen sind, die sich auch im offiziellen Handelsregistereintrag befinden – wie zum Beispiel die Firmennummer, die Rechtsform und der Geschäftszweck. Abgerundet wird der Adressbuchschwindel mit einem direkten Verweis auf das Handelsregister.[1]
Im Jahr 2020 hat das Seco insgesamt 9 mutmassliche Adressbuchschwindler angeschrieben und sie aufgefordert, ihre unlautere Tätigkeit zu unterlassen. In 5 Fällen hat das Seco Strafklagen bei den zuständigen kantonalen Staatsanwaltschaften eingereicht.
Bundesgericht stützt Viagogo
Schon seit Längerem für Ärger bei zahlreichen Kunden sorgt die Ticket-Wiederverkaufsplattform Viagogo. Viele sind sich nicht bewusst, dass Viagogo nicht den Erstverkauf von Tickets anbietet. Deshalb wundern sie sich, wenn bereits der Name einer anderen Person auf dem Eventticket steht. Bei anderen waren die gekauften Tickets ungültig.
Im Herbst 2017 hatte das Seco daher beim Handelsgericht des Kantons Zürich Zivilklage gegen die Online-Ticket-Wiederverkaufsplattform Viagogo eingereicht. Im Jahr 2020 hat das Handelsgericht Zürich die Klage des Seco abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte das Urteil: Die Wiederverkaufsplattform erwecke nicht den Eindruck, Erstverkäuferin oder eine offizielle Ticketplattform zu sein. Zudem seien die im Zusammenhang mit dem Ticketkauf auf der Online-Wiederverkaufsplattform angegebenen Preise nicht täuschend. Im Übrigen pflege Viagogo mit Angaben wie «Es bleiben nur noch wenige Tickets» und mit der Verwendung eines Countdowns keine besonders aggressiven Verkaufsmethoden. Das Seco äussert sich nicht zu gerichtlichen Urteilen und nimmt das Urteil des Bundesgerichts zur Kenntnis.
Telefonfilter wirkt
Am meisten Beschwerden gingen beim Seco im Jahr 2020 erneut wegen unerbetener Werbeanrufe ein. 10’566 der insgesamt 12’867 eingetroffenen Beschwerden betrafen solche Telefonate. In 9088 Fällen erhielten die Betroffenen einen Werbeanruf trotz Sterneintrags im Telefonbuch – das sind 5 Prozent weniger als im Vorjahr (siehe Abbildung). Ein wichtiger Grund für den anhaltenden Abnahmetrend ist das Nummernsperrangebot von Telekomunternehmen wie Swisscom und Sunrise. Damit lassen sich Werbeanrufe im Fix- und Mobilnetz unterdrücken. Auch die Interventionen des Seco dürften den Beschwerderückgang begünstigt haben.
Werbeanrufe trotz Sterneintrags: Anzahl Beschwerden (2014–2020)
Quelle: Seco / Die Volkswirtschaft
Das Seco hat im vergangenen Jahr 45 Unternehmen abgemahnt.[2] Bei den zuständigen kantonalen Staatsanwaltschaften reichte das Seco 18 Strafklagen ein. Die vom Seco eingeleiteten Straf- und Zivilverfahren führten insgesamt zu 21 Urteilen und Strafbefehlen kantonaler Staatsanwaltschaften beziehungsweise Gerichte.
Wer von Werbeanrufen, Adressbuchschwindel oder anderen unlauteren Geschäftspraktiken betroffen ist, kann sich über ein Formular auf der Website des Seco beschweren. Dies hat den Vorteil, dass Meldungen gebündelt zur Anzeige gebracht werden können. Dabei sind genaue Angaben wichtig. Gerade bei Werbeanrufen ist es oft schwierig, die Identität des Anrufers zu ermitteln.
- Weitere Infos in der Broschüre «Vorsicht vor Adressbuchschwindlern». []
- Detaillierte Zahlen auf der Seco-Website unter «Unlauterer Wettbewerb». []
Zitiervorschlag: Barman, Philippe; Sonderegger, Stefan (2021). Elektroladestationen: Vorsicht vor unerwarteten Kosten. Die Volkswirtschaft, 31. Mai.