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Wenn die Sägemaschine als Kreditsicherheit dient

Um einen Kredit aufnehmen zu können, braucht es eine gute Bonität oder eine Sicherheit – meistens eine Immobilie. Warum jedoch nicht eine Maschine oder ein Firmenfahrzeug? Noch ist das kaum möglich, doch von einer Reform könnten insbesondere Jungunternehmen und KMU profitieren.
Verfügt ein Schreiner über keine eigenen Immobilien oder ist seine Bonität ungünstig, ist es für ihn schwierig, einen Kredit zu erhalten. (Bild: Keystone)

Viele Firmen verfügen über Immobilien, mit denen sie ihre Kredite absichern. Doch wie ist es mit mobilen Gütern wie Maschinen und Fahrzeugen sowie Forderungen oder immateriellen Vermögenswerten wie etwa Patente oder Markenrechte? Können sie diese Güter ebenfalls zur Sicherung von Krediten verwenden? Ob und allenfalls unter welchen Bedingungen das möglich ist, regelt das sogenannte Mobiliarsicherungsrecht. Das Problem: Die entsprechenden Rechtsgrundlagen in der Schweiz befinden sich heute weitgehend auf dem Stand von 1907, als das Zivilgesetzbuch verabschiedet wurde.[1] Seit damals ist die Verwendung von Mobilien als Kreditsicherheiten stark eingeschränkt. So können etwa Schweizer Unternehmen weite Teile ihrer Bilanzpositionen wie Maschinen, Fahrzeuge, Rohmaterialien, Lagerbestände oder andere bewegliche Güter schwer oder gar nicht verwenden, um Forderungen und Kredite abzusichern.

Wenn ein KMU keine Immobilien für die Kreditsicherheit bereitstellen kann oder wenn es sonst über eine ungünstige Bonität verfügt, ist sein Zugang zu Fremdfinanzierungen erschwert. Diese Ausgangslage beeinträchtigt im Prinzip die effiziente Kapitalnutzung und führt zu einem ökonomischen Wohlfahrtsnachteil. Wie sich die Situation in der Praxis präsentiert und ob eine Revision des Mobiliarsicherungsrechts positive Auswirkungen haben könnte, waren die zentralen Fragestellungen einer Regulierungsfolgenabschätzung[2], die das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) und das Bundesamt für Justiz (BJ) gemeinsam in Auftrag gegeben haben. Das Beratungsunternehmen Interface hat zusammen mit juristischen Experten die Studie durchgeführt und mögliche Revisionsszenarien des Mobiliarsicherungsrechts skizziert.

Alternativen existieren bereits

Ein rechtlicher Grundsatz bei mobiliargesicherten Krediten ist das sogenannte Faustpfandprinzip. Demnach muss sich das Pfand (Sicherungsgegenstand) physisch im Besitz des Kreditgebers befinden. Dadurch ist gewährleistet, dass er bei Insolvenz des Schuldners das Pfand verwerten kann. Gleichzeitig wird dadurch verhindert, dass ein Pfand zu oft als Sicherheit verwendet wird und damit praktisch wertlos wird. Diese Regelung hat aber Nachteile. So kann beispielsweise eine Schreinerin ihre computergesteuerte Sägemaschine für Möbel nicht als Sicherheit für einen Kredit verwenden, weil sie die Maschine für die Produktion benötigt und nicht in den Besitz des Kreditgebers geben kann.

Eine Lösung dafür wären sogenannte besitzlose Mobiliarsicherheiten. Dabei ist die Ware zwar physisch beim Schuldner, der Kreditgeber behält aber das Eigentumsrecht. Während der Schuldner die überlassene Ware für die Wertschöpfung benutzen darf, kann der Kreditgeber bei Insolvenz die Ware als Kreditsicherheit aus der Konkursmasse lösen und ist somit entschädigt. Solche besitzlosen Mobiliarsicherheiten sind aber nach aktuellem schweizerischem Recht nur in Ausnahmefällen zulässig wie zum Beispiel beim Eigentumsvorbehalt und beim Finanzierungsleasing. Diese beiden Instrumente weisen in der praktischen Anwendung aber Probleme auf. So muss einerseits der Eigentumsvorbehalt am Wohnort des Käufers in einem öffentlichen Register eingetragen werden. Da heute rund 400 solche Register in der Schweiz existieren und keine zentrale Einsicht und Registrierung mit digitalen Hilfsmitteln möglich ist, macht dies die Verwendung des Eigentumsvorbehaltes aufwendig und teuer.

Das Finanzierungsleasing andererseits wird heute zwar sehr oft angewendet und hat sich gut etabliert. Die rechtliche Basis von Leasinggeschäften ist jedoch dünn. So mindert die fehlende Publizität, welche beispielsweise ein öffentliches Register herstellen würde, den Schutz des Leasinggebers. Verkauft ein Leasingnehmer zudem unbefugt das geleaste Gut, so gilt der Käufer unter Umständen auch als rechtmässiger Eigentümer des Leasinggutes. In der Praxis hat sich beim Fahrzeugleasing zwar ein Halterwechselverbot durchgesetzt, doch bei anderen Mobilien hat sich bis jetzt keine solche Lösung entwickelt. Die Folge dieser Rechtsunsicherheit ist, dass das Potenzial von Mobilien nicht ausgeschöpft wird.

Neben diesen zwei Formen von Mobiliarsicherheiten bestehen zahlreiche weitere Formen in der Schweiz. Doch diese haben in der Praxis entweder eine geringe Bedeutung, oder sie können nur für spezielle Arten von Mobilien wie Flugzeuge und Eisenbahnen verwendet werden. Dem Hersteller der Sägemaschine bleibt es damit im Allgemeinen verwehrt, die Eigentumsrechte an der Maschine zu behalten, bis die Schreinerei die Forderung vollständig beglichen hat.

Reform ist notwendig

Basierend auf der Analyse der rechtlichen Situation in der Schweiz und den Entwicklungen im Ausland haben wir drei Szenarien für eine Revision des Mobiliarsicherungsrechts im Unternehmensbereich entworfen:

    • Mini-Szenario: Die Revision beschränkt sich auf die Modernisierung des einfachen Eigentumsvorbehaltes. Konkret bedeutet das, dass die Voraussetzungen und Rechtswirkungen modernisiert, die Eigentumsvorbehaltsregister digitalisiert und zentralisiert sowie das aufwendige Eintragungsverfahren vereinfacht werden soll.

 

    • Midi-Szenario: Zusätzlich zum Mini-Szenario werden hier die sogenannten Verlängerungsformen des Eigentumsvorbehaltes einbezogen. Damit könnte der Eigentumsvorbehalt auch beim Weiterverkauf oder bei Weiterverwendung der Ware bestehen bleiben. Hinzu käme eine allgemeine Mobiliarsicherheit, die über alle Arten von mobilen Gütern bestellt werden könnte. Forderungen und andere immaterielle Güter wären allerdings ausgeklammert.

 

    • Maxi-Szenario: Die Revision umfasst zusätzlich zum Midi-Szenario alle weiteren mobilen Bilanzwerte von Unternehmen (insbesondere Forderungen und immaterielle Güter) sowie alle bestehenden Sicherungsinstrumente. Es gäbe also im Endeffekt ein Spezialgesetz, welches alle heutigen Regelungen zu Mobiliarsicherheiten wie das Leasing, den Eigentumsvorbehalt, aber auch Instrumente für spezielle Arten von Mobilien integrierte.

 

Bei allen Szenarien setzen wir voraus, dass, wie häufig in anderen Ländern, ein national einheitliches elektronisches Register geschaffen werden müsste. Dieses würde Auskunft geben, welche Mobilien als Sicherheit bereits verwendet werden beziehungsweise welches Unternehmen besicherte Objekte besässe.

Doch ist eine Revision überhaupt notwendig? Gemäss der Regulierungsfolgenabschätzung beantworten wir diese Frage mit einem Ja. Denn im Falle der Mobiliarsicherheiten existiert ein Regulierungsversagen: Das über hundertjährige Mobiliarsicherungsrecht verunmöglicht die Nutzung wesentlicher Aktiven zu Sicherungszwecken, die KMU in ihrer Bilanz halten. Hinzu kommen die bereits skizzierten rechtlichen und organisatorischen Schwierigkeiten beim Finanzierungsleasing und dem Eigentumsvorbehalt. Im Vergleich mit praktisch allen ausländischen Rechtsordnungen ergeben sich für die schweizerischen KMU damit Nachteile beim Zugang zu gesicherter Fremdfinanzierung. Eine Revision könnte hier Abhilfe schaffen.

Jungunternehmen profitieren

Nehmen wir unser Beispiel vom Anfang wieder auf. Mit einer Anpassung des rechtlichen Rahmens könnte die Schreinerin ihre hochwertige Sägemaschine als Kreditsicherheit verwenden und das so beschaffte Fremdkapital für den Erwerb weiterer Maschinen einsetzen. Ihr Umsatz würde mutmasslich steigen, und mehr Personen könnten in der Schreinerei angestellt werden. Im nationalen Register wäre die Sicherheit eingetragen. Somit wüssten andere potenzielle Kreditgeber, dass die Sägemaschine bereits verpfändet ist.

Gemäss der hier skizzierten Wirkungskette könnte von einer Reform also ein positiver volkswirtschaftlicher Impuls ausgehen: Die Investitionen und die Liquidität von KMU würden steigen und der Umsatz zunehmen. Wie stark der volkswirtschaftliche Impuls ist, hängt dabei entscheidend von der Nachfrage der KMU nach zusätzlichem Fremdkapital ab. Und diese ist ungleich verteilt. Denn in der Regel finanzieren sich KMU in der Schweiz heute nebst Eigenkapital über Hypothekar-, Kontokorrent- und Lieferantenkredite. Bei KMU, die keinen zusätzlichen Bedarf an Fremdkapital aufweisen, dürfte eine Revision wohl nur eine geringe Wirkung auslösen. Doch viele KMU sind auf solche Kredite angewiesen. Typischerweise sind das junge und kleine Unternehmen mit unsteten Liquiditätsströmen, geringen Margen und hohem Investitionsbedarf. Für sie könnte eine Revision des Mobiliarsicherungsrechts eine Lücke auf dem Kreditmarkt füllen.

Die Nachfrage nach mobiliargesichertem Fremdkapital dürfte bei einer allfälligen Revision jedoch nur langsam zunehmen und erst mittelfristig zu einem positiven Impuls für die Volkswirtschaft führen. Grund dafür ist die tendenziell ablehnende Haltung von Schweizer KMU gegenüber Fremdkapital, insbesondere Bankkrediten – nicht jedoch gegenüber Warenkrediten. Diese Haltung wird sich vermutlich nur langsam ändern. Geschätzt dürften in der mittleren Frist zwischen 720 Millionen (Mini-Szenario) und 11 Milliarden (Maxi-Szenario) Franken an zusätzlichen Krediten aufgenommen werden. Der geschätzte gesamtwirtschaftliche Umsatzeffekt liegt zwischen 550 Millionen und 14 Milliarden Franken. Die Kosten-Nutzen-Analyse kommt für das Midi- und das Maxi-Szenario zu einem positiven Befund. Hingegen lohnt sich eine Mini-Reform aus der Kosten-Nutzen-Perspektive kaum.

Aufseiten der Kreditgeber dürfen bei einer Reform eine steigende Konkurrenz und tiefere Zinsen erwartet werden. Denn die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen begünstigten die Schaffung neuer Finanzinstrumente, was zu einer Ausweitung von Fremdfinanzierungen führt. Zudem dürfte durch die Zunahme gesicherter Kredite die Zahl von Kreditausfällen zurückgehen.

Aufgrund der langen Tradition des geltenden Rechts und infolge der Komplexität der Materie dürfte die politische Akzeptanz einer Revision momentan eher klein sein. So sind die theoretischen Vorteile einer Reform zwar wenig bestritten, in der Praxis dürften Reformbestrebungen jedoch mit erheblichen Umstellungskosten verbunden sein. Dabei kann es auch (temporär) zu einer Verunsicherung der Marktteilnehmer kommen. Eine anfängliche politische Skepsis ist bei grundlegenden wirtschaftsrechtlichen Vorlagen aber nicht ungewöhnlich. Beispiele wie etwa die Reform des Bucheffektenrechts im Jahr 2008 oder die Einführung von Registerwertrechten von 2020 haben zudem gezeigt, dass die Akzeptanz mit fortschreitender Konkretisierung einer Revision zunimmt und daraus eine positive Dynamik entstehen kann. Wir empfehlen daher, eine schrittweise Realisierung der Revision ins Auge zu fassen.

  1. Insbesondere ZGB 884 ff. []
  2. Rieder, Stefan; Graham-Siegenthaler, Barbara; Kuhn, Hans; Foëx, Bénédict; Prinzing, Oliver (2021). Regulierungsfolgenabschätzung zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine allfällige Revision des schweizerischen Mobiliarsicherungsrechts; SECO, Bern. []

Zitiervorschlag: Stefan Rieder, Barbara Graham-Siegenthaler, Hans Kuhn, Bénédict Foëx, Oliver Prinzing (2021). Wenn die Sägemaschine als Kreditsicherheit dient. Die Volkswirtschaft, 04. Oktober.