Schweizer Gewährleistungsrecht – ein Garantiefall?
Ein Mitglied des Repair-Cafés Bern repariert ein Smartphone. Ein angepasstes Gewährleistungsrecht hätte laut Studie kaum langlebigere Produkte zur Folge. (Bild: Keystone)
Das neu gekaufte Headset hat einen Wackelkontakt, der Staubsaugerroboter macht nach einem Jahr keinen Wank mehr – «klassische Garantiefälle», sagt man im Volksmund. Juristisch ausgedrückt, ist es das sogenannte Gewährleistungsrecht, das in der Schweiz die Grundlage für den Umgang mit solchen mangelhaften Produkten bildet. Seit 2013 ist darin eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren vorgesehen. Vereinfacht gesagt, können Konsumenten damit noch bis zu zwei Jahre nach dem Kauf einen Mangel geltend machen, sofern dieser auf einen Fabrikationsfehler zurückzuführen ist. Aber: Die Gewährleistung ist nicht zwingend und kann im Vertrag ausgeschlossen werden.
Garantie statt Gewährleistung
In der Praxis spielt das Gewährleistungsrecht in der Schweiz deswegen nur eine geringe Rolle. Viele Verkäufer nutzen die Möglichkeit und schliessen die gesetzlichen Pflichten in ihren Geschäftsbedingungen aus. Im Gegenzug bieten sie dafür häufig eine Garantie, deren Umfang sie aber frei festlegen können. Für Konsumentinnen macht dies in vielen Fällen keinen grossen Unterschied: Die Mehrheit der Anbieter bietet zwei Jahre Garantie und zeigt sich im Zweifelsfall kulant, wenn es darum geht, ob ein Defekt wirklich auf einen Fabrikationsfehler oder doch auf Eigenverschulden des Käufers zurückzuführen ist.
Doch es gibt auch Ausnahmen: Erhebungen von Schweizer Konsumentenschutz-Organisationen berichten von Verkäufern, welche weniger kundenfreundlich sind. Diese bieten beispielsweise nur eine kurze Garantiefrist an, oder sie verlangen von den Käufern teure Gutachten, um nachzuweisen, ob ein Defekt wirklich auf einen Fabrikationsfehler zurückzuführen ist. Solche Gutachten oder gar der Gang vor Gericht lohnen sich für die Konsumenten jedoch in vielen Fällen nicht, da die Kosten den Warenwert übersteigen würden.[1]
Weitere Verschärfungen in der EU
In den EU-Ländern ist die Ausgangslage anders. Schon seit 1999 ist dort eine Gewährleistungsfrist von mindestens zwei Jahren zwingend, und es gilt während der ersten sechs Monate nach dem Kauf eine Beweislastumkehr. Damit muss nicht mehr der Käufer den Nachweis eines Fabrikationsfehlers erbringen, sondern umgekehrt: Der Verkäufer muss beweisen, dass das verkaufte Produkt einwandfrei war.
Erst kürzlich hat die EU zudem die Regeln nochmals verschärft. Seit Mitte 2021 gilt beispielsweise in den EU-Staaten die erwähnte Beweislastumkehr während mindestens eines Jahres nach dem Kauf. Zusätzlich hat die EU den Umgang mit Mängeln bei digitalen Produkten wie Software oder Cloud-Dienstleistungen explizit geregelt.[2] Neu sind Verkäufer beispielsweise verpflichtet, während eines gewissen Zeitraums kostenlos Software-Aktualisierungen zur Verfügung zu stellen.
Anders in der Schweiz: Hier ist der Umgang mit Mängeln bei digitalen Produkten nicht genau geregelt. Das zeigt die Studie, welche das Forschungs- und Beratungsunternehmen Ecoplan in Zusammenarbeit mit dem Beratungsunternehmen Carbotech und der Universität Luzern durchgeführt hat.[3] Auftraggeber der Studie waren das Bundesamt für Justiz (BJ), das Bundesamt für Umwelt (Bafu) und das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco). Gemäss der Analyse ist beispielsweise bei Computersoftware zum Teil nicht einmal klar, ob dabei das klassische Kaufvertragsrecht und damit im Falle eines Mangels das Gewährleistungsrecht anwendbar ist.
Dieser Umstand führt für Konsumenten und auch für Unternehmen, insbesondere KMU, bei einem immer grösser werdenden Teil ihrer Käufe zu erheblichen Rechtsunsicherheiten und Lücken im Rechtsschutz. In diesem Sinne wird das Schweizer Gewährleistungsrecht der technologischen Entwicklung nicht mehr gerecht und sollte gemäss Studie angepasst werden.
Option: Übernahme der EU-Regeln
Im Sinne einer ersten Auslegeordnung haben wir in unserer Studie deshalb untersucht, wie sich die Übernahme der EU-Regeln auf die Schweiz auswirken würde. Dazu wurde die Methodik der Regulierungsfolgenabschätzung angewendet und damit die Auswirkungen möglicher Reformen systematisch untersucht. Unsere Analyse ergab, dass die Übernahme der EU-Regeln insbesondere die Rechtssicherheit bei digitalen Produkten verbessern würde und ganz allgemein die Position von Konsumenten im Streitfall gestärkt würde.
Wie erwähnt: Viele Verkäufer zeigen sich bereits heute kundenfreundlich. Dort, wo dies aber nicht der Fall ist, könnten Konsumenten mit den neuen Regeln wie der Beweislastumkehr ihre Rechte deutlich einfacher durchsetzen. Entsprechend würde eine Übernahme der EU-Regeln nur für einen kleinen Kreis an Unternehmen – für die «schwarzen Schafe» sozusagen – nennenswerte Mehrkosten mit sich bringen.
Weiter gehende Regeln?
Grösser wären die Auswirkungen, wenn die Schweiz ihr Gewährleistungsrecht über die neuen EU-Mindestvorgaben hinaus anpassen würde. Länder wie Island oder Norwegen kennen beispielsweise je nach Lebensdauer der Produkte Gewährleistungsfristen von bis zu fünf Jahren.
Mit einer solchen Regel würde sich der Nutzen für Konsumentinnen und KMU in der Schweiz weiter erhöhen – gleichzeitig aber auch die Kosten für Detail- und Einzelhändler. Denn Letztere müssten defekte Produkte vermehrt als Gewährleistungsfälle auf eigene Kosten austauschen oder reparieren. Zudem würde das Geschäft mit dem Verkauf von Garantieverlängerungen eingeschränkt, das heute für Verkäufer oft profitabel ist. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass die Verkäufer einen Teil der entstehenden Mehrkosten in Form von (meist nur geringfügig) höheren Preisen auf die Kunden abwälzen würden.
Kaum ökologische Verbesserungen
Ein schärferes Gewährleistungsrecht wird immer wieder auch im Zusammenhang mit Bemühungen zu einer stärkeren Kreislaufwirtschaft thematisiert. Unsere Analyse aber hat gezeigt: Die Auswirkungen in den untersuchten Szenarien würden nur sehr gering ausfallen.
Die von uns analysierten Regeln führen voraussichtlich höchstens in geringem Mass dazu, dass Produkte langlebiger werden oder kurzlebige Billigprodukte grossflächig aus den Sortimenten verschwinden würden. Dazu sind die erwarteten Mehrkosten und Anreizeffekte zu gering und der Marktanteil der betroffenen qualitativ minderwertigen Produkte zu klein. Um den Umwelt-Fussabdruck des Schweizer Konsums zu reduzieren, stehen andere Instrumente im Vordergrund. Dazu zählen etwa die Ökodesign-Vorgaben für einzelne Produkte, wie sie in der Vorlage zur parlamentarischen Initiative «Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken» vorgesehen sind.
Dennoch: Eine Reform des Gewährleistungsrechts in der Schweiz wäre nach unserer Einschätzung sinnvoll, insbesondere auch, um die bestehenden Lücken bei der Regelung digitaler Produkte zu schliessen. Mit der immer grösseren Bedeutung dieses Marktes ist es im Interesse aller Akteure, hier angemessene regulatorische Rahmenbedingungen zu schaffen.
- Vgl. z.B. Allianz der Konsumentenschutz-Organisationen (2021). Ärgerliste 2021: Das läuft schief im Schweizer Konsumalltag. (Abgerufen am 4. Januar 2022). []
- Vgl. EU-Richtlinien 2019/771 («Warenkaufrichtlinie) und 2019/770 («Digitale-Inhalte-Richtlinie»). []
- Siehe Ecoplan, Heselhaus, Carbotech (2022). []
Literaturverzeichnis
- Ecoplan, S. Heselhaus, Carbotech (2022). Synthese des Rechtsvergleichs und der Regulierungsfolgenabschätzung zur Modernisierung des Gewährleistungsrechts. Studie im Auftrag von BJ, Bafu und Seco.
Bibliographie
- Ecoplan, S. Heselhaus, Carbotech (2022). Synthese des Rechtsvergleichs und der Regulierungsfolgenabschätzung zur Modernisierung des Gewährleistungsrechts. Studie im Auftrag von BJ, Bafu und Seco.
Zitiervorschlag: Walter, Felix; Elbel, Roman (2022). Schweizer Gewährleistungsrecht – ein Garantiefall? Die Volkswirtschaft, 09. Juni.