Seit Anfang Jahr ist es einfacher, das amtliche Geschlecht zu wechseln. (Bild: Keystone)
Das Schweizer Recht kennt zum heutigen Zeitpunkt zwei Geschlechter: Frau und Mann. Ein drittes Geschlecht, wie zum Beispiel in Deutschland, Österreich oder Dänemark, ist in der Schweiz nicht vorgesehen. Das kann dazu führen, dass bei doppelten Staatsangehörigkeiten das Geschlecht in den Pässen der beiden Länder nicht übereinstimmt.
Geschlecht ändern ist heute einfacher
Als die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) 1947 vom Stimmvolk gutgeheissen wurde, war das Rentenalter für Männer und Frauen einheitlich bei 65 Jahren. In den 1950er-Jahren wurde das Frauenrentenalter auf 63, später auf 62 Jahre gesenkt. Im Zuge diverser AHV-Revisionen wurde das Rentenalter für Frauen wieder auf 64 Jahre angehoben. Da gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) für Frauen heute ein ordentliches Rentenalter von 64 Jahren und für Männer eines von 65 Jahren gilt, ändert das ordentliche AHV-Rentenalter der Person mit dem geänderten amtlichen Geschlecht. Dasselbe ist bei der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) der Fall, deren Rente bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter läuft, bevor sie durch eine AHV-Altersrente abgelöst wird.
Das Geschlecht und auch eine Änderung des Geschlechtseintrags werden direkt ins AHV-Register übertragen. Eine vom Parlament verabschiedete Gesetzesänderung ermöglicht es betroffenen Personen seit dem 1.1.2022, ihr eingetragenes Geschlecht und ihren Vornamen mittels Erklärung gegenüber dem Zivilstandsamt rasch und unbürokratisch zu ändern. Früher waren hierfür ein schriftliches Gesuch und medizinische Nachweise nötig.[1] Zwar wird nach der Abstimmung über die AHV-Reform letztes Jahr das Referenzalter für Frauen auf 65 Jahre angehoben, das amtliche Geschlecht in der ersten Säule bleibt aber aufgrund der Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration bis Geburtsjahr 1969 relevant. Ändert eine Person mit Jahrgang 1965 das amtliche Geschlecht von Mann zu Frau, würde sie als «Frau der Übergangsgeneration» qualifiziert und hätte konsequenterweise Anspruch auf Ausgleichsmassnahmen, im genannten Beispiel einen lebenslangen AHV-Rentenzuschlag von 100 Prozent des Grundzuschlags.[2]
Mutterschaftsentschädigung für Männer?
Interessant ist auch die Frage des Mutter- respektive Vaterschaftsurlaubs. Das Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (EOG) weist nur Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung zu und nur Männern Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung.[3] Trotz der Wortwahl im Gesetz muss es so sein, dass die gebärende Person Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung hat. Gebärt ein Transmann, dessen amtliches Geschlecht bereits «Mann» lautet, wäre Sinn und Zweck des EOG wohl nicht erfüllt, wenn er nur 14 Taggelder Vaterschaftsentschädigung erhalten würde. Unproblematischer – was auch mit biologischen Gegebenheiten zu tun hat – ist die seit dem 1.1.2023 in Kraft gesetzte Adoptionsentschädigung, welche Elternteilen, unabhängig vom Geschlecht, einen Anspruch auf Taggelder gibt. Ähnliches gilt im Bereich der Kinderzulagen. Derjenige Elternteil mit dem höheren Lohn erhält die Kinderzulagen.
Ein brandaktuelles Thema sind die unterschiedlichen Rentenansprüche von Witwen und Witwern. Der Anspruch auf die Witwerrente erlischt, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. Witwen jedoch erhalten auch eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder haben. Dafür müssen sie das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sein.[4] In der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) gilt dieselbe Regelung wie in der AHV.[5]
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat letztes Jahr im Rahmen einer Beschwerde geurteilt, dass die Ungleichbehandlung von Witwern und Witwen diskriminierend ist. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat hierauf eine Übergangsregelung geschaffen und die Ausgleichskassen angewiesen, Witwer mit Kindern gleichzubehandeln wie Witwen mit Kindern, sodass die Witwerrente nicht mehr mit dem 18. Geburtstag des jüngsten Kindes erlischt. Diese Übergangsregelung gilt so lange, bis die gesetzlichen Bestimmungen angepasst sind. Hierfür gibt es verschiedene Optionen, welche jedoch alle gewisse Nachteile haben. Beispielsweise die Reduktion der heute bestehenden Ansprüche von Witwen.[6]
Weniger Geschlechtsunterschiede bei Pensionskassen
Bei der Pensionskasse stellen sich ähnliche Fragen wie bei der AHV und der IV. Zwar gilt im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) dasselbe ordentliche Rentenalter wie in der AHV, jedoch haben viele Pensionskassen ihre Reglemente so angepasst, dass die Pensionierung unabhängig vom Geschlecht zwischen Alter 58 und Alter 70 erfolgen kann. Mit den Anpassungen im Rahmen der Reform AHV 21 wird zudem das Referenzalter für Frauen auch in der zweiten Säule erhöht.
Kennt das Pensionskassenreglement verschiedene ordentliche Rentenalter für Mann und Frau, gilt dies, wie in der IV, auch für das Schlussalter einer laufenden Invalidenrente und die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes gemäss Art. 33a BVG. Möchte eine Person die Leistungskürzung bei einer vorzeitigen Pensionierung auskaufen[7], ist bei der Berechnung des Einkaufs das entsprechende ordentliche Rentenalter zur berücksichtigen. Erfreulicherweise sind aber in der zweiten Säule die Ansprüche von Witwen und Witwern geschlechtsneutral.
Im Rahmen der aktuellen Debatten rund um die geplante BVG-Reform gibt es zwei umstrittene Bereiche, die immer wieder genannt werden. Einerseits ist dies die Eintrittsschwelle in der zweiten Säule: Erst Personen ab einem Jahreseinkommen von mindestens 22’050 Schweizer Franken bei einem Arbeitgeber müssen obligatorisch gemäss BVG versichert werden. Andererseits der Koordinationsabzug, der dazu führt, dass das versicherte Einkommen bei der Pensionskasse tiefer ist. In der gegenwärtigen Form schaffen diese Bestimmungen – sofern Arbeitgebende nicht korrigierend eingreifen – Nachteile für Teilzeitangestellte. Zwar bestehen diese Nachteile unabhängig vom amtlichen Geschlecht, jedoch lässt es sich nicht leugnen, dass nach wie vor mehrheitlich Frauen betroffen sind.
Für Guthaben bei Freizügigkeitseinrichtungen und Guthaben der Säule 3a gilt das ordentliche AHV-Rentenalter als Orientierungspunkt. Der Vorbezug ist für Frauen frühestens im Alter 59 möglich, für Männer im Alter 60. Frauen müssen die Leistungen spätestens im Alter 69 beziehen, Männer im Alter 70.[8] Dies wird mit der AHV-Reform ebenfalls korrigiert.
Die Gesetzgebung im Bereich der Sozialversicherungen respektive der Altersvorsorge unterscheidet verschiedentlich nach wie vor zwischen Mann und Frau und leitet teilweise unterschiedliche Ansprüche und Rechtsfolgen ab. Dies ist per se schon unglücklich, wie der EGMR-Entscheid im Bereich der Witwerrenten zeigt, wird aber noch problematischer, wenn man die Tatsache berücksichtigt, dass der Geschlechtseintrag einer Person ändern kann. Hier sind zahlreiche mögliche Stolpersteine zu beachten, notabene auch ausserhalb der Altersvorsorge.
- Siehe Art. 30b Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB). []
- Beim Grundzuschlag handelt es sich um einen lebenslangen monatlichen AHV-Zuschlag, welchen Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Altersrente nicht vorbeziehen, erhalten. Der Grundzuschlag ist abgestuft nach Einkommen und wird je nach Geburtsjahr mit 25 bis 100 Prozent multipliziert, um die effektive Zusatzrente zu bestimmen. []
- Siehe Art. 16b EOG und Art. 16i EOG. []
- Siehe Art. 24 AHVG. []
- Siehe Art. 29 UVG. []
- Siehe Stellungnahme des BSV für weitere Details. Siehe auch: Jérôme Cosandey (2023). Witwer werden bei der AHV diskriminiert. Die Volkswirtschaft, 21. Februar. []
- Hierbei werden durch zusätzliche Einkäufe die fehlenden Sparbeiträge zwischen vorzeitigem Pensionierungsalter und reglementarischem Referenzalter sowie der tiefere Umwandlungssatz ausfinanziert. Um den Fehlbetrag zu ermitteln, ist es relevant, per welches Alter reglementarisch welches Vorsorgeguthaben vorhanden sein sollte. []
- Siehe Art. 16 Freizügigkeitsverordnung (FZV) und Art. 3 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3). []
Zitiervorschlag: Habegger, Cyrill (2023). Amtliches Geschlecht in der Altersvorsorge. Die Volkswirtschaft, 21. Februar.