{"id":101503,"date":"2020-07-24T07:58:41","date_gmt":"2020-07-24T07:58:41","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2020\/07\/rutz-jaag-8-9-2020fr\/"},"modified":"2023-08-23T22:52:46","modified_gmt":"2023-08-23T20:52:46","slug":"fair-preis-initiative-strukturpolitik-statt-wettbewerbspolitik","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2020\/07\/fair-preis-initiative-strukturpolitik-statt-wettbewerbspolitik\/","title":{"rendered":"Fair-Preis-Initiative: Strukturpolitik statt Wettbewerbspolitik"},"content":{"rendered":"<p>Die Wettbewerbsf\u00e4higkeit der Schweizer Unternehmen st\u00e4rken und ihre Beschaffungsfreiheit im In- und Ausland gew\u00e4hrleisten: Das ist das Hauptziel der Volksinitiative \u00abStop der Hochpreisinsel \u2013 f\u00fcr faire Preise\u00bb, die Ende 2017 eingereicht wurde und auch als \u00abFair-Preis-Initiative\u00bb bekannt ist. Zudem sollen bei Annahme der Initiative die Preise f\u00fcr importierte Waren und Dienstleistungen sinken. In der \u00d6ffentlichkeit wurde die Initiative deshalb auch als Mittel gegen die \u00abHochpreisinsel Schweiz\u00bb angepriesen. Der Bundesrat lehnte die Fair-Preis-Initiative zwar in seiner Botschaft vom Mai 2019 ab, legte jedoch einen Gegenvorschlag vor, der die Kernanliegen der Initiative aufnimmt.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKeine Zustimmung fand der bundesr\u00e4tliche Gegenvorschlag im Nationalrat. Dieser sprach sich im M\u00e4rz 2020 gegen die Fair-Preis-Initiative aus, stimmte allerdings einem eigenen Gegenvorschlag zu, der die Forderungen der Initiative nahezu unver\u00e4ndert aufnimmt. Ausstehend ist zurzeit noch die Beratung des Gesch\u00e4fts im St\u00e4nderat. Es ist nicht zu erwarten, dass sich die kleine Kammer vor der Herbstsession mit der Fair-Preis-Initiative und den zwei zur Diskussion stehenden Gegenvorschl\u00e4gen befassen wird. Die Zeit w\u00e4re somit eigentlich vorhanden, um sich nochmals mit n\u00fcchternem Kopf \u00fcber das Gesch\u00e4ft zu beugen und sich zu fragen, ob die Initiative tats\u00e4chlich halten kann, was sie verspricht, und ob es wirklich zielf\u00fchrend ist, die Wettbewerbskommission (Weko) mit strukturpolitischen Aufgaben zu betrauen.&#13;<\/p>\n<h2>Relative Marktmacht vs. Marktbeherrschung<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nWas genau hat die Fair-Preis-Initiative mit der Weko zu tun? In der Schweiz ist die Weko f\u00fcr die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht zust\u00e4ndig. Sie soll verhindern, dass marktbeherrschende Unternehmen ihre Stellung zum Nachteil von Kunden und Mitbewerbern missbrauchen. In einigen L\u00e4ndern, etwa in Deutschland, erfasst die Missbrauchsaufsicht jedoch nicht nur marktbeherrschende Unternehmen (z. B. Monopolisten), sondern auch solche, die \u00fcber sogenannte relative Marktmacht verf\u00fcgen. Damit sind Unternehmen gemeint, von denen einzelne Lieferanten oder Abnehmer abh\u00e4ngig sind (siehe <em>Kasten<\/em>).&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie Fair-Preis-Initiative fordert nun \u2013 und das ist der technische Kern der Initiative \u2013, dass das Kartellrecht auch hierzulande um das Konzept der relativen Marktmacht erweitert bzw. dieses Konzept ausgeweitet wird.<a href=\"#footnote_1\" id=\"footnote-anchor_1\" class=\"inline-footnote__anchor\">[1]<\/a> Damit k\u00f6nnte auch gegen nicht marktbeherrschende Unternehmen kartellrechtlich vorgegangen werden. Konkret k\u00f6nnten k\u00fcnftig also relativ marktm\u00e4chtige Unternehmen von den Wettbewerbsh\u00fctern ins Visier genommen werden, etwa wenn sie Gesch\u00e4ftsbeziehungen verweigern oder diskriminierende Preise verlangen. Im Unterschied zur herk\u00f6mmlichen Missbrauchsaufsicht sind keine Sanktionsm\u00f6glichkeiten vorgesehen.&#13;<\/p>\n<h2>\u00d6konomische Kritik<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDer Fokus des Konzepts der relativen Marktmacht auf bilaterale Gesch\u00e4ftsverh\u00e4ltnisse ist problematisch. Damit wird n\u00e4mlich der Grundsatz durchbrochen, dass das Wettbewerbsrecht prim\u00e4r den wirksamen Wettbewerb sicherstellen, nicht jedoch einzelne Wettbewerber sch\u00fctzen soll. Anders ausgedr\u00fcckt, besteht die Aufgabe des Wettbewerbsrechts nicht darin, vertragliche Streitigkeiten zwischen Unternehmen zu schlichten, sondern volkswirtschaftlich sch\u00e4dliche Verhaltensweisen zu verhindern. Dabei besteht international ein breiter Konsens, dass nur marktbeherrschende Unternehmen in der Lage sind, sich volkswirtschaftlich sch\u00e4dlich zu verhalten.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDas Konzept der relativen Marktmacht ist also aus \u00f6konomischer Sicht ein Fremdk\u00f6rper im Wettbewerbsrecht. Weshalb kommt es trotzdem in verschiedenen L\u00e4ndern zur Anwendung? Ein Blick nach Deutschland hilft, die geistigen Urspr\u00fcnge des Konzepts nachzuvollziehen. Denn dort wurde das Verbot des Missbrauchs relativer Marktmacht prim\u00e4r als Reaktion auf die \u00d6lkrise in den Siebzigerjahren zum Schutz der inl\u00e4ndischen Marktstrukturen erlassen. Ziel war es, die bevorzugte Belieferung von konzerneigenen Tankstellennetzen \u2013 gegen\u00fcber freien Tankstellen \u2013 durch vertikal integrierte Mineral\u00f6lgesellschaften zu verhindern. Es ging also nicht um den Schutz des Wettbewerbs, sondern um Strukturpolitik, mit der man bestimmte Wirtschaftszweige vor Wandel sch\u00fctzen wollte.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie Vermischung von Wettbewerbs- und Strukturpolitik stellt international jedoch eher die Ausnahme dar, und gerade in Deutschland darf von einem nationalen Sonderweg gesprochen werden. Nicht zuf\u00e4llig wird der Passus im EU-Recht, der den Mitgliedsstaaten solche weiter gehenden Regelungen erlaubt, als \u00abDeutsche Klausel\u00bb bezeichnet.&#13;<\/p>\n<h2>Unverh\u00e4ltnism\u00e4ssiger Eingriff<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nNach dem Willen der Fair-Preis-Initianten sollen k\u00fcnftig mit dem Konzept der relativen Marktmacht Preisdifferenzierungen untersagt werden, welche die Schweizer Kaufkraft oder das unterschiedliche Preisniveau zwischen In- und Ausland ausnutzen. Denn einerseits, so die Initianten, f\u00fchre heute die Abschottung der Schweizer M\u00e4rkte dazu, dass ausl\u00e4ndische Unternehmen f\u00fcr ihre Produkte in der Schweiz h\u00f6here Preise verlangen k\u00f6nnten. Exportorientierten Unternehmen, die von \u00ab\u00fcberteuerten\u00bb Vorleistungsprodukten aus dem Ausland abh\u00e4ngig sind, erwachse dadurch ein Wettbewerbsnachteil auf den internationalen M\u00e4rkten. Andererseits kritisieren die Initianten auch die internationale Preisdifferenzierung an sich: Die Absch\u00f6pfung der Zahlungsbereitschaft der Schweizer Konsumenten durch internationale Konzerne schm\u00e4lere die Konsumentenrente und f\u00fchre zu einem Abfluss der Produzentenrente ins Ausland. Aus nationaler Perspektive sei es deshalb legitim, internationale Preisdifferenzierungen zu unterbinden.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nUnklar ist bisher, wie dringlich die dargestellten Probleme in der Praxis tats\u00e4chlich sind. \u00dcber die Benachteiligung von Schweizer Unternehmen im grenz\u00fcberschreitenden Wettbewerb wird in der \u00d6ffentlichkeit zwar seit Jahren geklagt. Dabei wird in der Regel jedoch einfach davon ausgegangen, dass die ausl\u00e4ndischen Abnehmer und Lieferanten relativ marktm\u00e4chtig sind, ohne dass jemals fundiert abgekl\u00e4rt worden w\u00e4re, ob den betroffenen inl\u00e4ndischen Unternehmen tats\u00e4chlich keine ausreichenden und zumutbaren Ausweichm\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung stehen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nWer den Schweizer Unternehmen und Konsumenten etwas Gutes tun will, sollte an anderer Stelle ansetzen. Der Ursprung der hiesigen Hochpreisinsel liegt n\u00e4mlich weitgehend in der Schweiz selbst. Die gr\u00f6ssten Preisdifferenzen zum umliegenden Ausland finden sich im abgeschotteten Binnenmarkt, etwa im Gesundheitssektor oder bei der Energie. Eine konsequente Markt\u00f6ffnung (auch im Agrarsektor), die Durchsetzung des Cassis-de-Dijon-Prinzips<a href=\"#footnote_2\" id=\"footnote-anchor_2\" class=\"inline-footnote__anchor\">[2]<\/a> und der weitere Abbau von Handelshemmnissen und Regulierungen w\u00e4ren sehr viel wirksamere Rezepte gegen die Hochpreisinsel als ein neuer Artikel im Kartellgesetz.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDas Schweizer Kartellrecht enth\u00e4lt schon heute griffige Instrumente, um gegen sch\u00e4dliche Preisdifferenzierungen vorzugehen. Neben der M\u00f6glichkeit, Preismissbr\u00e4uche von marktbeherrschenden Unternehmen zu verfolgen, sind nat\u00fcrlich auch Preisabsprachen zwischen Konkurrenten streng verboten. Das Kartellgesetz geht sogar noch einen Schritt weiter und untersagt Preisabsprachen zwischen Produzenten und H\u00e4ndlern (sogenannte vertikale Absprachen) \u2013 und zwar auch dann, wenn die beteiligten Unternehmen \u00fcber keinerlei Marktmacht verf\u00fcgen. Eine neue Regelung, die das Preissetzungsverhalten von nicht marktbeherrschenden Unternehmen erfassen will, stellt deshalb einen unn\u00f6tigen und unverh\u00e4ltnism\u00e4ssigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar.&#13;<\/p>\n<h2>\u00dcbertriebene Versprechen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nKlar ist \u00fcberdies, dass die Schweiz im Fall der Annahme der Fair-Preis-Initiative nicht einfach (wie oft behauptet) die deutsche Gesetzgebung \u00fcbernehmen k\u00f6nnte, sondern einen international einzigartigen und unerprobten Sonderweg einschlagen w\u00fcrde. Denn eine \u00abHochpreisinsel\u00bb gibt es in Deutschland nicht, und das Konzept der relativen Marktmacht wird auch in keinem anderen Land als \u00abWaffe\u00bb gegen ausl\u00e4ndische Unternehmen verwendet. Somit gibt es international keine Rechtsprechung, an der sich die Schweiz orientieren k\u00f6nnte.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie Umsetzung der Fair-Preis-Initiative w\u00e4re mit weiteren grossen Herausforderungen verbunden. So kann etwa die Tatsache, dass ein ausl\u00e4ndisches Unternehmen ausserhalb der Schweiz tiefere Preise verlangt, verschiedene Gr\u00fcnde haben. Unterschiedliche Preise m\u00fcssen nicht zwangsl\u00e4ufig das Resultat von \u00abAbzockerei\u00bb sein, sondern k\u00f6nnen sich beispielsweise durch Mengenrabatte, langfristige Liefervertr\u00e4ge, Wechselkursrisiken oder abweichende nationale Regulierungen ergeben. Konsequenterweise m\u00fcsste in jedem Einzelfall abgekl\u00e4rt werden, ob nicht nachvollziehbare, gerechtfertigte Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Preisdifferenzierung bestehen. Da f\u00fcr ausl\u00e4ndische Unternehmen jedoch keine Mitwirkungspflicht in kartellrechtlichen Verfahren besteht, stellt dies eine erhebliche H\u00fcrde dar. Selbst wenn sich kartellrechtlich tiefere Preise erstreiten liessen, besteht zudem weder die Pflicht noch die Garantie, dass die hiesigen Unternehmen diese an ihre Kunden weitergeben.&#13;<\/p>\n<h2>N\u00fctzts nichts, so schadets nichts?<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nOft h\u00f6rt man in der politischen Diskussion auch das Argument \u00abN\u00fctzts nichts, so schadets nichts\u00bb. Doch dieser Aussage muss grunds\u00e4tzlich widersprochen werden. Denn weist eine Regulierung keinen klar positiven Nutzen auf, so ist auf sie zu verzichten. Wer neue Normen schafft, will zudem, dass diese auch angewandt werden. Es w\u00e4re deshalb naiv, anzunehmen, dass die Anwendung der neuen Norm nicht mit Vehemenz eingefordert w\u00fcrde. Damit w\u00fcrde nicht nur die Rechtssicherheit geschw\u00e4cht, sondern auch einem sch\u00e4dlichen Interventionismus Vorschub geleistet.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDer gr\u00f6sste Schaden d\u00fcrfte aber letztlich dadurch entstehen, dass \u2013 eingedenk der beschr\u00e4nkten Ressourcen der Weko \u2013 die Erf\u00fcllung der neuen Aufgaben zulasten des traditionellen und als sinnvoll anerkannten Schutzes des Wettbewerbs ginge. Auch das ist ein Unterschied zu Deutschland: Dort werden n\u00e4mlich F\u00e4lle relativer Marktmacht haupts\u00e4chlich von Zivilgerichten behandelt. In der Schweiz ist jedoch das Kartellzivilrecht \u00e4usserst schwach entwickelt, weshalb sich faktisch die Weko um die Umsetzung des neuen Gesetzesartikels k\u00fcmmern m\u00fcsste. Solange im Bereich der privatrechtlichen Durchsetzung des Kartellgesetzes die seit Jahren geforderten Reformen nicht umgesetzt werden, ist deshalb die Einf\u00fchrung des Konzepts der relativen Marktmacht auch aus verfahrens\u00f6konomischen Gr\u00fcnden abzulehnen.<\/p>\n<ol class=\"footnote\"><li id=\"footnote_1\" class=\"footnote--item\">Verschiedene Autoren vertreten die Meinung, dass das Konzept der relativen Marktmacht seit der Revision des Kartellrechts im Jahr 2004 im Gesetz verankert sei. Neu und international einzigartig w\u00e4re aber in jedem Fall das Ziel, mit relativer Marktmacht grenz\u00fcberschreitende Preisdiskriminierung zu bek\u00e4mpfen.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_1\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_2\" class=\"footnote--item\">Laut diesem Prinzip k\u00f6nnen Produkte, welche den technischen Vorschriften der EU oder eines Mitgliedsstaats der EU oder des EWR gen\u00fcgen und dort rechtm\u00e4ssig in Verkehr sind, auch in der Schweiz frei zirkulieren.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_2\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><\/ol>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Wettbewerbsf\u00e4higkeit der Schweizer Unternehmen st\u00e4rken und ihre Beschaffungsfreiheit im In- und Ausland gew\u00e4hrleisten: Das ist das Hauptziel der Volksinitiative \u00abStop der Hochpreisinsel \u2013 f\u00fcr faire Preise\u00bb, die Ende 2017 eingereicht wurde und auch als \u00abFair-Preis-Initiative\u00bb bekannt ist. 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Von Marktbeherrschung wird gesprochen, wenn ein Unternehmen durch den Wettbewerb nicht gen\u00fcgend diszipliniert wird, weil es beispielsweise \u00fcber ein Monopol verf\u00fcgt. \u00dcber relative Marktmacht verf\u00fcgt ein Unternehmen hingegen, wenn einzelne andere Unternehmen von ihm in einer Weise abh\u00e4ngig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Ausweichm\u00f6glichkeiten bestehen. Eine allgemeing\u00fcltige Definition, was unter \u00abausreichend und zumutbar\u00bb verstanden werden soll, besteht dabei nicht.&#13;\n&#13;\nDer Fokus liegt bei relativer Marktmacht also nicht auf den Gesamtmarktverh\u00e4ltnissen, sondern auf der wirtschaftlichen Abh\u00e4ngigkeit einzelner Unternehmen von Lieferanten oder Abnehmern. Das Konzept erlaubt Eingriffe in das bilaterale Verh\u00e4ltnis zweier Unternehmen, auch wenn keine Marktbeherrschung vorliegt bzw. auch wenn der Wettbewerb auf einem Markt insgesamt spielt. Zur Illustration: In einem kontrovers diskutierten Entscheid wurde der Skihersteller Rossignol in Deutschland in den Siebzigerjahren als relativ marktm\u00e4chtig eingestuft und dazu verpflichtet, ein spezifisches Sportgesch\u00e4ft zu beliefern, obwohl Rossignol damals \u00fcber einen Marktanteil von gerade einmal 8 Prozent verf\u00fcgte"}],"post_notes_for_print":"","first_teaser_header_de":"","first_teaser_header_fr":"","first_teaser_text_de":"","first_teaser_text_fr":"","second_teaser_header_de":"","second_teaser_header_fr":"","second_teaser_text_de":"","second_teaser_text_fr":"","kseason_de":"","kseason_fr":"","post_in_pdf":101506,"main_focus":null,"serie_email":null,"frontpage_slider_bild":101510,"artikel_bild-slider":null,"legacy_id":"96672","post_abstract":"Mit der Fair-Preis-Initiative will das Initiativkomitee gegen Preisdifferenzierung von ausl\u00e4ndischen Firmen in der Schweiz vorgehen. In der \u00d6ffentlichkeit wird die Initiative denn auch gerne als Instrument gegen die \u00abHochpreisinsel Schweiz\u00bb angepriesen. Auf technischer Ebene soll das Ziel der Initiative mittels der Einf\u00fchrung bzw. der Ausweitung des kartellrechtlichen Konzepts der relativen Marktmacht erreicht werden. Dies w\u00fcrde jedoch zu einer unheilvollen Vermischung von Wettbewerbs- und Strukturpolitik f\u00fchren. Klar ist zudem heute schon, dass die Initiative \u00fcberh\u00f6hte Hoffnungen sch\u00fcrt, da deren Umsetzung in der Praxis mit fast un\u00fcberwindbaren Herausforderungen verbunden w\u00e4re. Auch w\u00fcrde die Schweiz mit der Annahme der Initiative einen international unerprobten Sonderweg einschlagen. Der Nationalrat hat sich f\u00fcr einen Gegenvorschlag ausgesprochen, der sich sehr nahe an der urspr\u00fcnglichen Initiative orientiert. 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