{"id":101778,"date":"2020-06-19T15:30:59","date_gmt":"2020-06-19T15:30:59","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2020\/06\/wallimann-beuret-07-2020fr\/"},"modified":"2023-08-23T22:53:12","modified_gmt":"2023-08-23T20:53:12","slug":"wer-huetet-den-globalen-wettbewerb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2020\/06\/wer-huetet-den-globalen-wettbewerb\/","title":{"rendered":"Wer h\u00fctet den globalen Wettbewerb?"},"content":{"rendered":"<p>Vom Wettbewerb in einer freien Marktwirtschaft erhoffen wir uns vieles: tiefe Preise, gute Qualit\u00e4t, ein vielf\u00e4ltiges Angebot und fortlaufend innovativere Produkte. Wir richten diese Erwartungen an die Unternehmen. Diese sollen im Wettkampf um die Kundschaft mit besseren Preisen, Produkten und Ideen \u00fcberzeugen und so den gr\u00f6ssten Wohlstand f\u00fcr alle herausholen. Die M\u00e4rkte gen\u00fcgen dieser Idealvorstellung allerdings nicht immer. \u00d6konomen sprechen dann von einem Marktversagen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nEin solches Marktversagen liegt beispielsweise dann vor, wenn Unternehmen durch Abreden den Wettbewerb vermeiden oder ihre Marktdominanz zulasten ihrer Lieferanten und Kunden missbrauchen. Um dies zu verhindern, hat der Gesetzgeber 1995 in der Schweiz das Kartellgesetz erlassen.<a href=\"#footnote_1\" id=\"footnote-anchor_1\" class=\"inline-footnote__anchor\">[1]<\/a> Dieses soll die sch\u00e4dlichen Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung f\u00f6rdern.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nAls H\u00fcterin \u00fcber den Wettbewerb und Anwenderin des Kartellgesetzes wurden in der Schweiz die Wettbewerbskommission (Weko) und ihr Sekretariat eingesetzt. Das Sekretariat untersucht die F\u00e4lle, und die Weko entscheidet gest\u00fctzt auf dessen Antrag \u00fcber die notwendigen Massnahmen, wozu auch Sanktionen geh\u00f6ren. Im Jahr 2019 hat sie in zehn F\u00e4llen Sanktionen verh\u00e4ngt.&#13;<\/p>\n<h2>Sanktionen gegen internationale Konzerne<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nSowohl der Wettbewerb als auch die Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen machen nicht vor Landesgrenzen halt. So wurde beispielsweise in den Neunzigerjahren das Vitaminkartell zwischen europ\u00e4ischen und japanischen Herstellern, darunter das Schweizer Pharmaunternehmen Roche, aufgedeckt. In anderen F\u00e4llen wirken sich illegale Behinderungen einzelner marktbeherrschender Unternehmen weltweit aus, wie beispielsweise beim Technologieunternehmen Microsoft, welches Anbieter von Webbrowsern und Mediaplayern in verschiedenen L\u00e4ndern behinderte. Aber k\u00f6nnen die Schweizer Wettbewerbsh\u00fcter, beziehungsweise einzelne nationale Beh\u00f6rden, den Wettbewerb vor den sch\u00e4dlichen Auswirkungen internationaler Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen sch\u00fctzen, oder braucht es einen globalen Wettbewerbsh\u00fcter?&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nSofern die nationalen Wettbewerbsbeh\u00f6rden mit ausreichend Kompetenzen und Sanktionsm\u00f6glichkeiten ausgestattet sind, ist schon viel erreicht. Gest\u00fctzt auf das im Schweizer Kartellgesetz verankerte Auswirkungsprinzip darf die Weko gegen s\u00e4mtliche Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen vorgehen, die sich in der Schweiz auswirken \u2013 auch wenn sie im Ausland veranlasst wurden. Ein typisches Beispiel ist die Beschr\u00e4nkung von Parallelimporten. Verbietet ein Hersteller seinen ausl\u00e4ndischen H\u00e4ndlern, in die Schweiz zu liefern, und h\u00e4lt so die inl\u00e4ndischen Preise hoch, liegt ein Verstoss gegen das Kartellgesetz vor. Die Weko kann einschreiten, so wie sie es im Falle des japanischen Fotoapparateherstellers Nikon oder des deutschen Automobilproduzenten BMW mit empfindlichen Sanktionen f\u00fcr die beiden Unternehmen getan hat.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nBei internationalen Sachverhalten bestehen jedoch auch Schranken. Aufgrund der v\u00f6lkerrechtlichen Souver\u00e4nit\u00e4t der Staaten darf eine Schweizer Beh\u00f6rde auf fremdem Staatsgebiet nicht hoheitlich handeln. Das bedeutet, dass die Wettbewerbsbeh\u00f6rden in anderen Staaten beispielsweise keine Hausdurchsuchungen durchf\u00fchren d\u00fcrfen und die Schweizer Gerichte ihre Sanktionsverf\u00fcgungen im Ausland nicht vollstrecken d\u00fcrfen. Dies schr\u00e4nkt die Ermittlungsm\u00f6glichkeiten und, wenn die Unternehmen keine Niederlassung in der Schweiz haben, die Durchsetzung des Gesetzes ein. Damit der Wettbewerb ohne Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen weiterhin im Sinne aller funktioniert, braucht es verschiedene ineinandergreifende Ans\u00e4tze.&#13;<\/p>\n<h2>Nationales Recht global abstimmen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDas Fundament dieser verschiedenen Ans\u00e4tze ist die Idee der gleichen Rechtsgrundlagen. Gelten in den verschiedenen L\u00e4ndern der Welt in etwa die gleichen kartellrechtlichen Bestimmungen, so k\u00f6nnen die nationalen Wettbewerbsbeh\u00f6rden die gleichen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen verfolgen. Im Idealfall reicht es, wenn ein illegales Verhalten in einzelnen Staaten aufgegriffen und verfolgt wird und damit weltweit eingestellt wird.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nEine nationale Beh\u00f6rde greift einen Fall in der Regel dann auf, wenn er sich mutmasslich auf den Wettbewerb in ihrem Hoheitsgebiet ausgewirkt hat und sie das sch\u00e4dliche Verhalten mit den vorhandenen Ressourcen untersuchen und n\u00f6tigenfalls abstellen kann. Dass die Idee im Grundsatz funktioniert, zeigt sich in den Daten der Organisation f\u00fcr wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Rund ein Drittel der globalen internationalen Kartelluntersuchungen von 1998 bis 2018 wurde von einer einzigen nationalen Wettbewerbsbeh\u00f6rde gef\u00fchrt.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie Grundidee, nach der einzelne nationale Wettbewerbsbeh\u00f6rden in der Lage sind, internationale Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen zu bek\u00e4mpfen, funktioniert besonders gut bei harten horizontalen Kartellen. Damit sind Konkurrenten gemeint, die Preisabsprachen treffen, Mengen verringern oder sich gegenseitig Gebiete zuteilen. Denn wird ein internationales Kartell in einem Land entdeckt und verfolgt, so f\u00e4llt mindestens ein Mitt\u00e4ter aus \u2013 und dadurch wird das ganze globale Kartell destabilisiert.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nVerst\u00e4rkt wird diese Destabilisierung durch das Institut der Selbstanzeige, auch Kronzeugenregelung genannt: Dem ersten Unternehmen, das einen Verstoss einer nationalen Beh\u00f6rde meldet und entsprechende Beweise vorlegt, wird die Sanktion erlassen. Die Untersuchung eines Kartells in einem Land l\u00f6st damit ein internationales Rennen aus: Jedes Unternehmen will der erste Selbstanzeiger sein, um einer m\u00f6glichen Sanktion zu entgehen. Gehen die Selbstanzeigen bei verschiedenen nationalen Wettbewerbsbeh\u00f6rden ein, so erhalten diese je eine Grundlage, um das Kartell parallel zu verfolgen.&#13;<\/p>\n<h2>Kein internationales Wettbewerbsrecht<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nZwar gibt es kein internationales Wettbewerbsrecht, aber viele Staaten haben souver\u00e4n ein Wettbewerbsrecht eingef\u00fchrt, welches auf einem solchen gemeinsamen Grundverst\u00e4ndnis basiert. Zudem sind zwei wesentliche Bestrebungen in Richtung Vereinheitlichung erkennbar: Erstens arbeiten mehrere internationale Organisationen Empfehlungen aus, welche als sogenanntes Soft Law zwar keine Rechtsverbindlichkeit aufweisen, sich jedoch harmonisierend auf die geltenden und die zu erlassenden Gesetze auswirken. Zweitens streben die nationalen Beh\u00f6rden verst\u00e4rkt die Kooperation untereinander an, um sch\u00e4dliche l\u00e4nder\u00fcbergreifende Praktiken wirksamer zu verfolgen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nGlobal stehen diesbez\u00fcglich drei Institutionen im Vordergrund. Das internationale Wettbewerbsnetzwerk (ICN), dessen Mitglieder die nationalen Wettbewerbsbeh\u00f6rden sind, legt den Fokus auf die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts. In Arbeitsgruppen werden von den Spezialisten der verschiedenen L\u00e4nder empfohlene Vorgehensweisen ausgearbeitet, an welchen sich die L\u00e4nderbeh\u00f6rden in ihrer Arbeit wiederum orientieren k\u00f6nnen. Ein Beispiel sind etwa die Empfehlungen f\u00fcr die Zusammenschlusskontrolle, welche die wichtigsten Kriterien zur Abw\u00e4gung sch\u00e4dlicher und n\u00fctzlicher Aspekte darstellen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nAuch die Wettbewerbsabteilung der OECD gibt Empfehlungen heraus, beispielsweise zum Vorgehen gegen harte Kartelle. Aufgrund der breiten T\u00e4tigkeit der OECD k\u00f6nnen die verschiedenen thematischen Gremien sich aufeinander abstimmen und von der gegenseitigen Erfahrung profitieren. Zudem bietet die OECD das Instrument der sogenannten Peer Reviews an. Dabei k\u00f6nnen die Staaten ihr System des Wettbewerbsrechts von anderen Staaten pr\u00fcfen lassen und erhalten Verbesserungsvorschl\u00e4ge. Die dritte Institution ist die Konferenz f\u00fcr Handel und Entwicklung der Vereinten Nationen (Unctad). Sie bietet \u00e4hnliche Instrumente wie die OECD an und vergr\u00f6ssert den Kreis der OECD um zahlreiche weitere Mitglieder.&#13;<\/p>\n<h2>Grenzen des Wissensaustauschs<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Kooperation zwischen Beh\u00f6rden findet auf mehreren Ebenen statt. Der informelle Wissens- und Erfahrungsaustausch im Rahmen spezialisierter Konferenzen oder der Arbeitsgruppen der internationalen Organisationen schafft ein gemeinsames Verst\u00e4ndnis davon, welche Abreden sch\u00e4dlich sind, aber auch davon, welche Kooperationen effizient sind und den Wettbewerb versch\u00e4rfen. Dies ist besonders hilfreich bei neuen Formen m\u00f6glicher Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen, die parallel in verschiedenen L\u00e4ndern auftreten.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDiesem informellen Austausch zwischen den Beh\u00f6rden sind jedoch Grenzen gesetzt. Konkrete Informationen, welche im Verlauf des Verfahrens erlangt worden sind, d\u00fcrfen nicht ausgetauscht werden. Ein wirksames Vorgehen gegen grenz\u00fcberschreitende wettbewerbswidrige Verhaltensweisen kann allerdings eine Koordination mit anderen Wettbewerbsbeh\u00f6rden erfordern. Vor diesem Hintergrund werden bilaterale Kooperationsabkommen geschlossen. So erm\u00f6glicht das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU von 2013, dass sich die Weko und die EU-Wettbewerbsh\u00fcter gest\u00fctzt auf eine gesetzliche Grundlage gegenseitig \u00fcber Vollzugsmassnahmen benachrichtigen, diese koordinieren und Beweismittel in parallelen Verfahren austauschen k\u00f6nnen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nGesamthaft zeigt sich, dass es keinen globalen Wettbewerbsh\u00fcter gibt, der uns vor den sch\u00e4dlichen Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen sch\u00fctzt. Daf\u00fcr bestehen in den meisten L\u00e4ndern nationale Beh\u00f6rden, welche diese Aufgabe \u00fcbernehmen. Auch dies f\u00fchrt letztlich dazu, dass der Wettbewerb insgesamt nicht beschr\u00e4nkt wird. Der eingeschlagene Pfad der Kooperation und Abstimmung zwischen Beh\u00f6rden und in internationalen Organisationen tr\u00e4gt dazu bei, dass dieses internationale Zusammenspiel wie ein globaler Wettbewerbsh\u00fcter wirken kann. Wenn wir diesen Weg weitergehen und weitere Kooperationsabkommen abschliessen, d\u00fcrften wir den Wettbewerb verst\u00e4rken und folglich den Wohlstand aller erh\u00f6hen.<\/p>\n<ol class=\"footnote\"><li id=\"footnote_1\" class=\"footnote--item\"><a href='https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19950278\/index.html' target=\"_blank\">Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 \u00fcber Kartelle und andere Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen<\/a> (Kartellgesetz, KG, SR 251).&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_1\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><\/ol>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vom Wettbewerb in einer freien Marktwirtschaft erhoffen wir uns vieles: tiefe Preise, gute Qualit\u00e4t, ein vielf\u00e4ltiges Angebot und fortlaufend innovativere Produkte. Wir richten diese Erwartungen an die Unternehmen. 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Diese stellen f\u00fcr nationale Wettbewerbsh\u00fcter eine Herausforderung dar, da sie nicht in anderen Hoheitsgebieten t\u00e4tig sein d\u00fcrfen. Daher vernetzen sich die nationalen Wettbewerbsbeh\u00f6rden in internationalen Organisationen und entwickeln dort ein gemeinsames Verst\u00e4ndnis des Wettbewerbsrechts. Auf dieser Basis kooperieren sie, bek\u00e4mpfen internationale Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen und sch\u00fctzen so den Wettbewerb.","magazine_issue":"20200701","seco_author_reccomended_post":null,"redaktoren":[3988,0],"korrektor":4139,"planned_publication_date":"20200623","original_files":null,"external_release_for_author":"20200529","external_release_for_author_time":"00:00:00","link_for_external_authors":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/exedit\/5ec29eeb91f50"},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/101778"}],"collection":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5025"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=101778"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/101778\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":125768,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/101778\/revisions\/125768"}],"acf:user":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4139"},{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3988"},{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/0"},{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5054"},{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5025"}],"acf:post":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/main_focus_post\/156797"},{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/main_focus_post\/155988"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/101787"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=101778"}],"wp:term":[{"taxonomy":"post__type","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post__type?post=101778"},{"taxonomy":"post_opinion","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_opinion?post=101778"},{"taxonomy":"post_serie","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_serie?post=101778"},{"taxonomy":"post_content_category","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_content_category?post=101778"},{"taxonomy":"post_content_subject","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_content_subject?post=101778"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}