{"id":103598,"date":"2019-10-23T10:30:07","date_gmt":"2019-10-23T10:30:07","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2019\/10\/dorner-11-2019fr\/"},"modified":"2023-08-23T22:56:31","modified_gmt":"2023-08-23T20:56:31","slug":"dorner-11-2019","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2019\/10\/dorner-11-2019\/","title":{"rendered":"Besserer Einlegerschutz macht Bankensystem stabiler"},"content":{"rendered":"<p>Die Finanzkrise von 2007 bis 2009 hat gezeigt, dass in der Schweiz kein angemessenes Regelwerk zur Sanierung und zur Abwicklung von Finanzinstituten im Liquidationsfall besteht. Die Eidgen\u00f6ssische Finanzmarktaufsicht (Finma) \u00fcberarbeitete deshalb die Bankeninsolvenzverordnung (BIV-Finma) und setzte die umfassende \u00c4nderung im November 2012 in Kraft. Schon bald wurde jedoch klar, dass diese Verordnung m\u00f6glicherweise keine gen\u00fcgende rechtliche Grundlage darstellt, um im Falle einer Bankensanierung in verfassungsm\u00e4ssige Rechtspositionen, beispielsweise in Eigentumsrechte, von Eignern und Gl\u00e4ubigern der Bank einzugreifen. Aus diesem Grund schlug der Bundesrat in seiner Botschaft zum Finanzdienstleistungs- und zum Finanzinstitutsgesetz vom 4. November 2015 vor, auch \u00c4nderungen der Insolvenzbestimmungen im Bankengesetz vorzunehmen. Insbesondere sollten dadurch Eingriffe in verfassungsm\u00e4ssige Rechtspositionen nunmehr eine Grundlage auf Stufe eines formellen Gesetzes erhalten. Die \u00c4nderung des Bankengesetzes wurde durch das Parlament indes zur\u00fcckgewiesen. Das Parlament forderte, dass vorg\u00e4ngig eine Vernehmlassung durchgef\u00fchrt werden solle. In der Folge integrierte der Bundesrat die Insolvenzbestimmungen in die bereits laufende Revision des Bankengesetzes zur Sicherung der Bankeinlagen. Die Vernehmlassung dazu endete im Juni.&#13;<\/p>\n<h2>Klares Regelwerk zur Bankensanierung<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nSchon heute wird im Gesetz festgehalten, dass die Finma Sanierungsmassnahmen anordnen kann, wenn begr\u00fcndete Besorgnis besteht, dass eine Bank ernsthafte Liquidit\u00e4tsprobleme hat oder \u00fcberschuldet ist. Ob eine Sanierung durchgef\u00fchrt werden kann oder nicht, h\u00e4ngt davon ab, ob es wahrscheinlich ist, dass eine Sanierung das Fortbestehen der Bank sichern kann oder zumindest einzelne Bankdienstleistungen weitergef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDas heutige Bankengesetz sieht im Sanierungsfall unter anderem vor, dass die Aktiven und Passiven auf eine \u00dcbergangsbank transferiert werden. Neu kommen auch Eingriffe in die Rechte der Eigner (in der Regel der Aktion\u00e4re) und der Gl\u00e4ubiger der Bank hinzu. Beispielsweise kann im von der Finma genehmigten Sanierungsplan nun angeordnet werden, dass das bisherige Eigenkapital einer Bank reduziert oder neues Eigenkapital geschaffen wird. Zudem kann sie darauf bestehen, dass Fremd- in Eigenkapital umgewandelt wird oder dass die Verpflichtungen der Bank gegen\u00fcber den Gl\u00e4ubigern reduziert werden (sogenannter Bail-in). Die Gesetzesvorlage sieht zudem einen Wertausgleich bei solchen Kapitalmassnahmen sowie ein \u00fcberarbeitetes und ausgeweitetes Beschwerderecht gegen den Sanierungsplan vor.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie Anpassungen des Sanierungsrechts wurden in der Vernehmlassung im Grundsatz begr\u00fcsst. Kritisiert wurde allerdings, dass die vorgeschlagenen \u00c4nderungen zu sehr auf Banken mit der Rechtsform einer Aktiengesellschaft ausgerichtet seien und deshalb nur bedingt oder gar nicht auf Banken mit anderen Rechtsformen anwendbar seien. Zudem hat sich gezeigt, dass noch weiter abgekl\u00e4rt werden muss, wie Holdingforderungen im Konkursverfahren einer Bank behandelt werden.&#13;<\/p>\n<h2>Bank-Run verhindern<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDer Schutz der Bankeinleger wurde zuletzt auf dem H\u00f6hepunkt der Finanzkrise in Form einer Sofortmassnahme gest\u00e4rkt und 2011 ins ordentliche Gesetzesrecht \u00fcbergef\u00fchrt. Im heutigen System werden Einlagen bis maximal 100\u2019000 Franken pro Kunde privilegiert behandelt.<a href=\"#footnote_1\" id=\"footnote-anchor_1\" class=\"inline-footnote__anchor\">[1]<\/a> Das gilt im Konkursfall oder wenn die Finma gegen\u00fcber einer Bank Schutzmassnahmen ergreift. Dadurch sollen einerseits die Ersparnisse der Kunden gesichert und andererseits das Vertrauen in die Banken verbessert werden, was letztlich einen sogenannten Bank-Run \u2013 also einen ansturmartigen Abzug der Kundengelder \u2013 verhindern soll.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nAus welchen Mitteln die Kunden im Krisenfall entsch\u00e4digt werden, h\u00e4ngt davon ab, ob die insolvente Bank \u00fcber gen\u00fcgend liquide Mittel verf\u00fcgt oder nicht. Verf\u00fcgt sie \u00fcber solche Mittel, so erfolgt die Entsch\u00e4digung bis zum genannten Maximalbetrag sofort und ausserhalb des ordentlichen Konkursverfahrens. Reichen die Mittel nicht aus, so kommt f\u00fcr Kundeneinlagen bei Schweizer Gesch\u00e4ftsstellen bis zur Maximalh\u00f6he die Einlagensicherung zum Tragen. Sie wird durch den Verein Esisuisse getragen und durch die Banken mittels Beitr\u00e4gen finanziert, die im Ereignisfall gem\u00e4ss den Bestimmungen der Selbstregulierung erhoben werden. Dieses System sorgt daf\u00fcr, dass die gesicherten Einlagen den Kunden m\u00f6glichst rasch ausbezahlt werden k\u00f6nnen. Der Mechanismus der Einlagensicherung hat sich grunds\u00e4tzlich bew\u00e4hrt und wird im revidierten Bankengesetz nicht infrage gestellt. Indessen wurde Handlungsbedarf in drei Teilbereichen festgestellt; dem soll die Revisionsvorlage Rechnung tragen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nErstens sollen zwei neue Fristen f\u00fcr die Auszahlung aus der Einlagensicherung gelten, welche die Einlagensicherung glaubw\u00fcrdiger machen: Die Auszahlung der Gelder aus der Einlagensicherung an den Konkursliquidator soll neu innert sieben (statt wie bisher zwanzig) Tagen nach der Anordnung des Konkurses oder von Schutzmassnahmen erfolgen. Danach soll innerhalb von weiteren sieben Tagen die Auszahlung an die Bankkunden erfolgen.<a href=\"#footnote_2\" id=\"footnote-anchor_2\" class=\"inline-footnote__anchor\">[2]<\/a> Damit diese Frist eingehalten werden kann, sind die Bankinstitute angehalten, entsprechende Vorbereitungsmassnahmen zu treffen.&#13;<\/p>\n<h2>Banken sollen Einlegerschutz vorg\u00e4ngig finanzieren<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nEine weitere Anpassung betrifft die Finanzierungsart der Einlagensicherung. Die Banken sind heute lediglich verpflichtet, die H\u00e4lfte ihrer anteilsm\u00e4ssigen Beitragsverpflichtungen gegen\u00fcber der Einlagensicherung als zus\u00e4tzliche Liquidit\u00e4t zu halten. Das Problem: Die Mittel zur Auszahlung der Einlagen werden von den Banken erst im Anwendungsfall bereitgestellt. Es handelt sich also um eine Ex-post-Finanzierung, die das Risiko einer prozyklischen Wirkung birgt, weil sich durch die ausgel\u00f6sten Beitragsverpflichtungen auch die finanzielle Situation der Geberbanken versch\u00e4rfen kann. Insbesondere bei einer Systemkrise kann das zu zus\u00e4tzlichen Problemen f\u00fchren. Daher soll die jetzige Regelung der zus\u00e4tzlichen Liquidit\u00e4tshaltung abgel\u00f6st werden. Neu sollen die Banken die H\u00e4lfte ihrer Beitragsverpflichtungen in Form leicht verwertbarer Wertschriften von hoher Qualit\u00e4t oder in Schweizer Franken bar bei einer Drittverwahrungsstelle dauernd und sicher hinterlegen. Alternativ besteht die M\u00f6glichkeit, der Einlagensicherung Bardarlehen zu gew\u00e4hren, wovon insbesondere kleinere Institute Gebrauch machen d\u00fcrften. Ziel dieser Neuerungen ist es, das System durch eine Ex-ante-Komponente zu st\u00e4rken. Ein positiver Nebeneffekt davon ist, dass mit diesem Mechanismus eine sp\u00e4ter einmal zu rettende Bank bereits vorg\u00e4ngig selber einen Teil an die Einlagensicherung geleistet hat. Das f\u00fchrt zu mehr Gerechtigkeit unter den Banken.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nAls dritte Neuerung wird die Maximalverpflichtung des Bankensystems gegen\u00fcber der Einlagensicherung auf 1,6 Prozent der Gesamtsumme der gesicherten Einlagen festgesetzt. Heute betr\u00e4gt dieser Betrag fix 6 Milliarden Franken. In Zukunft wird der Betrag damit etwas h\u00f6her, n\u00e4mlich rund 7,2 Milliarden Franken sein (Stand heute)\u00a0und sich abh\u00e4ngig von der H\u00f6he der gesicherten Einlagen entwickeln.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie Vernehmlassung hat gezeigt, dass die \u00c4nderungen im Bereich der Einlagensicherung begr\u00fcsst werden. Die Branche w\u00fcnscht sich aber, dass die Anpassungen keine h\u00f6heren Eigenmittel- und Liquidit\u00e4tsanforderungen nach sich ziehen. Ausserdem besteht bei systemrelevanten Banken noch ein Bedarf an Abstimmung zwischen der Notfallplanung und den gesetzlich neu verlangten Vorbereitungsmassnahmen.&#13;<\/p>\n<h2>Wertschriften klar trennen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nNeben den \u00c4nderungen zur Bankeninsolvenz und der Einlagensicherung sieht die Revision des Bankengesetzes auch strengere Vorgaben bei der Segregierung von Wertpapieren vor. Verwahrungsinstitute sollen k\u00fcnftig strengere Vorgaben einhalten m\u00fcssen, um Kunden bei einer allf\u00e4lligen Liquidierung den Zugriff auf ihre Wertschriften zu gew\u00e4hrleisten.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nWenn ein Anleger heute Wertpapiere kauft, so werden diese in der Regel nicht mehr selbst, sondern in Form von Bucheffekten \u00fcbertragen und verwahrt. Die Wertpapiere werden also nicht mehr physisch ausgetauscht, sondern elektronisch auf die Effektenkonten eines sogenannten Verwahrers umgebucht. In der Schweiz werden f\u00fcr inl\u00e4ndisch gehandelte Wertpapiere im Normalfall zwei oder drei solche Verwahrungsstellen zwischengeschaltet. Die Effekten bleiben also nicht beim Erstverwahrer (beispielsweise bei einer Bank), sondern werden an weitere Verwahrungsstellen weitergegeben. Bis anhin fehlt es an einer allgemeinen rechtlichen Verpflichtung der Verwahrer, eine Trennung (Segregierung) zwischen ihren Eigenbest\u00e4nden und den Best\u00e4nden ihrer Kunden vorzunehmen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nViele Erstverwahrungsstellen nehmen die Segregierung zwar heute schon freiwillig vor. Und auch f\u00fcr Zentralverwahrer<a href=\"#footnote_3\" id=\"footnote-anchor_3\" class=\"inline-footnote__anchor\">[3]<\/a> ist die Segregierungspflicht bereits im Finanzmarktinfrastrukturgesetz verankert. Doch die Segregierung ist nicht in der ganzen Verwahrungskette und auch nicht bei einer Verwahrungskette, die ins Ausland f\u00fchrt, gew\u00e4hrleistet. Eine Aussonderung von Wertschriften an die Kunden im Rahmen eines Konkursverfahrens wird damit erschwert oder gar verunm\u00f6glicht. Diese rechtliche L\u00fccke wird nun geschlossen. Zudem werden den Verwahrstellen zus\u00e4tzliche Informationspflichten auferlegt, um die Kunden auf die Risiken bei der Verwahrung hinzuweisen. Der Zusatzaufwand f\u00fcr die Institute kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht quantifiziert werden. Mit Blick auf einen verst\u00e4rkten Kundenschutz ist er jedoch vertretbar.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nIn der Vernehmlassung wurde auch diese Segregierungspflicht begr\u00fcsst. Sie sei praxiskonform und im Einklang mit dem internationalen Standard. Der Hauptkritikpunkt an der Anpassung ist die Informationspflicht. Das Staatssekretariat f\u00fcr internationale Finanzfragen (SIF) wertet momentan die R\u00fcckmeldungen zur Vernehmlassung aus und wird die Gesetzesbestimmungen entsprechend \u00fcberarbeiten. Der Bundesrat wird die Botschaft zur Revision des Bankengesetzes voraussichtlich im Fr\u00fchjahr 2020 verabschieden.<\/p>\n<ol class=\"footnote\"><li id=\"footnote_1\" class=\"footnote--item\">Die Vorsorgeeinlagen werden gesondert bis zu 100\u2019000 Franken privilegiert im Konkursverfahren behandelt und sind nicht von der Einlagensicherung erfasst.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_1\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_2\" class=\"footnote--item\">Gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die Bankkunden dem Konkursliquidator ihre Zahlungsinstruktionen gemeldet haben.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_2\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_3\" class=\"footnote--item\">In der Schweiz wird diese Aufgabe durch die SIX SIS AG \u00fcbernommen.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_3\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><\/ol>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Finanzkrise von 2007 bis 2009 hat gezeigt, dass in der Schweiz kein angemessenes Regelwerk zur Sanierung und zur Abwicklung von Finanzinstituten im Liquidationsfall besteht. 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