{"id":104883,"date":"2019-04-23T10:30:25","date_gmt":"2019-04-23T10:30:25","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2019\/04\/dorner-zibung-05-2019fr\/"},"modified":"2023-08-23T22:58:20","modified_gmt":"2023-08-23T20:58:20","slug":"dorner-zibung-05-2019","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2019\/04\/dorner-zibung-05-2019\/","title":{"rendered":"Finanzmarkt: Gesetzgebung auf der Zielgeraden"},"content":{"rendered":"<p>Im Juni 2018 hat das Parlament mit dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) zwei f\u00fcr den Schweizer Finanzplatz zentrale branchen\u00fcbergreifende Erlasse verabschiedet.<a href=\"#footnote_1\" id=\"footnote-anchor_1\" class=\"inline-footnote__anchor\">[1]<\/a> Sie vereinheitlichen die Wettbewerbsbedingungen, verbessern den Kundenschutz und entschlacken die Finanzmarktgesetzgebung. Die beiden Gesetze m\u00fcssen nun in Verordnungen ausgef\u00fchrt werden. In einer Vernehmlassung, die im Februar endete, hat der Bundesrat den Branchenverb\u00e4nden und politischen Akteuren entsprechende Entw\u00fcrfe unterbreitet.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDerzeit wertet das Eidgen\u00f6ssische Finanzdepartement (EFD) die R\u00fcckmeldungen aus. Worum geht es?&#13;<\/p>\n<h2><strong>Klare Regeln f\u00fcr Finanzdienstleistungen<\/strong><\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV) konkretisiert zum einen die mit dem FIDLEG eingef\u00fchrten zeitgem\u00e4ssen aufsichtsrechtlichen Verhaltensregeln, welche Finanzdienstleister beim Angebot und beim Erbringen ihrer Dienstleistungen beachten m\u00fcssen. Die Regeln gelten beispielsweise beim Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten \u2013 wie etwa Aktien, Fonds und strukturierten Produkten \u2013, bei der Verm\u00f6gensverwaltung und bei der Anlageberatung. Sie orientieren sich an den privatrechtlichen Bestimmungen namentlich zum Auftrag, an den bew\u00e4hrten Regeln der Selbstregulierung sowie am EU-Recht. Konkretisiert werden insbesondere die Pflichten der Finanzdienstleister zur Information des Kunden, zu einer Eignungs- und Angemessenheitspr\u00fcfung sowie zur entsprechenden Dokumentation und Rechenschaftsablage. Weiter finden sich in der Verordnung Vorgaben zur Bearbeitung und zur bestm\u00f6glichen Ausf\u00fchrung von Kundenauftr\u00e4gen (\u00abbest execution\u00bb). Sodann wird geregelt, wie Finanzdienstleister verhindern m\u00fcssen, mit ihren Verg\u00fctungen an die Mitarbeitenden Anreize zur Missachtung gesetzlicher Pflichten oder f\u00fcr sch\u00e4digendes Verhalten gegen\u00fcber den Kunden zu schaffen. Die Verordnung zum FIDLEG regelt schliesslich den Umgang mit Interessenkonflikten, die Registrierung von Kundenberatern sowie die konkreten Anforderungen an die neue, privat zu organisierende Registrierungsstelle f\u00fcr Kundenberater.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie Reaktionen in der Vernehmlassung ergeben im Wesentlichen, dass bei den Verhaltensregeln vor allem noch Kl\u00e4rungsbedarf zu den Definitionen des Angebots und der Finanzdienstleistung besteht. Beide Begriffe sind zentral f\u00fcr die Frage, wer mit welcher seiner T\u00e4tigkeiten unter das Gesetz f\u00e4llt und wer nicht.&#13;<\/p>\n<h2><strong>Ausf\u00fchrliche Prospektregeln<\/strong><\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDer gr\u00f6sste Teil der Verordnung zum FIDLEG besteht in Ausf\u00fchrungsbestimmungen zum Prospekt, den die Emittenten f\u00fcr ihre Wertpapiere ver\u00f6ffentlichen m\u00fcssen, bevor sie diese \u00f6ffentlich anbieten oder bei einer B\u00f6rse (oder einem anderen Handelsplatz) ein Gesuch um deren Zulassung stellen wollen. Der Prospekt enth\u00e4lt f\u00fcr die Anleger detaillierte Angaben zum Emittenten und zum Wertpapier. In der Vernehmlassung stiessen diese Prospektregeln kaum auf Kritik.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDer grosse Umfang dieses Verordnungsteils ergibt sich daraus, dass in ihren Anh\u00e4ngen f\u00fcr jede Effektenkategorie (Beteiligungs- und Forderungspapiere, Derivate etc.) ein eigenes Schema zu Form und Inhalt des jeweiligen Prospekts abgebildet werden musste. Diese Schemata orientieren sich im Wesentlichen an den aktuellen Regularien der Schweizer B\u00f6rse SIX Swiss Exchange. Die Verordnung regelt im Weiteren die Pr\u00fcfung und die Ver\u00f6ffentlichung des Prospekts, die neu eingef\u00fchrte Pr\u00fcfstelle f\u00fcr Prospekte und deren Beaufsichtigung durch die Eidgen\u00f6ssische Finanzmarktaufsicht (Finma). All diese Regeln entsprechen materiell international \u00fcblichen Standards.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nErw\u00e4hnenswert ist, dass bei diversen Formen von Anleihen und auch bei strukturierten Produkten eine Prospektpr\u00fcfung auch erst nach der Platzierung auf dem Markt erfolgen kann. Dies erleichtert es den Emittenten, ein marktnahes Angebot zu erstellen. Was die im Finanzdienstleistungsgesetz vorgespurten Erleichterungen f\u00fcr kleine und mittlere Unternehmen (KMU) angeht, so hat sich w\u00e4hrend der Arbeiten an der Verordnung ergeben, dass auf solche weitgehend verzichtet werden kann und soll. Dies deshalb, weil zum einen kleinere Unternehmen bereits von der Sache her im Prospekt oft gar keine Angaben zu machen haben und die entsprechenden Rubriken leer lassen k\u00f6nnen und zum anderen der Investor auch oder gerade bei wenig bekannten KMU einen berechtigten Anspruch auf Transparenz hat. Es hat sich hiebei als \u00e4usserst schwierig herausgestellt, f\u00fcr die Transparenz wichtige von unwichtigen Informationen zu trennen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie gleichen Probleme bestehen offenbar auch in der EU, wo der \u00abWachstumsprospekt\u00bb von seinem nun vorgegebenen Inhalt her kaum mehr wie angek\u00fcndigt der KMU-F\u00f6rderung dient. Zu bedenken ist vor allem aber auch, dass das Schweizer Parlament in den Beratungen zum FIDLEG die Ausnahmen von der Prospektpflicht deutlich ausgeweitet und auch mit Blick auf die KMU grossz\u00fcgig ausgestaltet hat. So ist von vornherein kein Prospekt zu erstellen f\u00fcr \u00f6ffentliche Angebote, die einen Gesamtwert von 8 Millionen Franken nicht \u00fcbersteigen, oder f\u00fcr solche, die sich an weniger als 500 Anleger richten.&#13;<\/p>\n<h2><strong>Basisinformationsblatt f\u00fcr Privatkunden<\/strong><\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIn der Verordnung zum FIDLEG werden sodann die Vorgaben f\u00fcr das Basisinformationsblatt (BIB) konkretisiert, das neu f\u00fcr komplexe Finanzinstrumente zu erstellen ist, die Privatkunden angeboten werden. Es soll nicht mehr als drei Seiten umfassen und muss insbesondere Angaben enthalten zum Ersteller, zur Art des Produkts, zum Risikoprofil des Produkts und zu den Kosten. Die entsprechenden Vorschriften lehnen sich eng an die europ\u00e4ische \u00abVerordnung \u00fcber Basisinformationsbl\u00e4tter f\u00fcr verpackte Anlageprodukte f\u00fcr Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte\u00bb (PRIIP) an, ohne diese indes unbesehen zu \u00fcbernehmen. Insbesondere wird darauf verzichtet, zwingend die Verwendung eines Risikoindikators vorzuschreiben, da dieser f\u00fcr die Anleger irref\u00fchrend sein kann. Ferner regelt die Verordnung zum FIDLEG die Modalit\u00e4ten der Bereitstellung des Basisinformationsblattes sowie die Gleichwertigkeit ausl\u00e4ndischer Dokumente mit dem Schweizer BIB. Diese Bestimmungen stiessen in der Vernehmlassung weitgehend auf Zustimmung.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie Vorschl\u00e4ge zur erleichterten Durchsetzung von Kundenanspr\u00fcchen (wie etwa Branchenschiedsgerichte, Prozesskostenfonds oder offene Parteikostenverteilung) \u00fcberstanden die Vernehmlassung nicht oder wurden sp\u00e4testens vom Parlament verworfen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n\u00dcbrig geblieben ist neben der Pflicht auf Herausgabe des Kundendossiers das Obligatorium f\u00fcr Finanzdienstleister, sich einer Ombudsstelle ihrer Branche anzuschliessen. Das Gesetz sowie die Ausf\u00fchrungsregeln in der FIDLEG-Verordnung \u00fcberlassen die Gr\u00fcndung von Ombudsstellen dem Markt. So wie es heute aussieht, werden sich verschiedene Interessenten um eine Anerkennung durch das EFD bewerben. In der Vernehmlassung hat sich gezeigt, dass die gesetzliche Vorgabe der Unabh\u00e4ngigkeit der Ombudsstellen unterschiedlich ausgelegt wird \u2013 mit entsprechenden Folgen f\u00fcr die konkrete Ausgestaltung ihrer Vermittlungst\u00e4tigkeit.&#13;<\/p>\n<h2><strong>Vorgaben f\u00fcr Verm\u00f6gensverwalter<\/strong> <strong>und Trustees<\/strong><\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Verordnung zum Finanzinstitutsgesetz (FINIV) regelt die Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten f\u00fcr die einzelnen Finanzinstitute sowie die Grundz\u00fcge der Finanzmarktaufsicht. Zuunterst in der Bewilligungskaskade stehen die neu einer prudenziellen Aufsicht unterstellten unabh\u00e4ngigen Verm\u00f6gensverwalter und Trustees.<a href=\"#footnote_2\" id=\"footnote-anchor_2\" class=\"inline-footnote__anchor\">[2]<\/a> Deren Anforderungen insbesondere zu Organisation, Aufgaben und ihrer \u00dcbertragung, Risikomanagement und interner Kontrolle, Mindestkapital und Eigenmitteln sind tiefer ausgestaltet als bei den \u00fcbrigen Finanzinstituten.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie laufende Aufsicht \u00fcber die Verm\u00f6gensverwalter und die Trustees wird von Aufsichtsorganisationen nach Massgabe eines risikobasierten Aufsichtskonzepts ausge\u00fcbt. F\u00fcr dieses gibt die Finma ein System zur Risikobeurteilung sowie Mindestanforderungen vor. Die Bewilligungsvoraussetzungen und die Aufsichtst\u00e4tigkeiten der Aufsichtsorganisationen sind in einer eigenst\u00e4ndigen Aufsichtsorganisationenverordnung geregelt.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nIn der Vernehmlassung kamen aus der Verm\u00f6gensverwalter- und der Trustbranche Anpassungsvorschl\u00e4ge zu den Betriebsanforderungen sowie zur Aufsicht. Diese betrafen namentlich die Organe, die finanziellen Mittel und die Rechnungslegung.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nNebst Verm\u00f6gensverwaltern und Trustees erfasst die Verordnung zum FINIG auch die Verwalter von Kollektivverm\u00f6gen (das heisst von kollektiven Kapitalanlagen und neu auch von Vorsorgeeinrichtungen), Fondsleitungen und Wertpapierh\u00e4user (vormals Effektenh\u00e4ndler). F\u00fcr diese in der Bewilligungskaskade \u00fcber den Verm\u00f6gensverwaltern und Trustees stehenden Institute gelten abgestufte und teils h\u00f6her ausgestaltete Anforderungen zu Organisation, Aufgaben und ihrer \u00dcbertragung, Risikomanagement und interner Kontrolle, Mindestkapital und Eigenmitteln. Dazu werden die in der geltenden Kollektivanlagenverordnung und der B\u00f6rsenverordnung enthaltenen Bestimmungen \u00fcber Verm\u00f6gensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, Fondsleitungen und Effektenh\u00e4ndler grunds\u00e4tzlich materiell unver\u00e4ndert in die FINIG-Verordnung \u00fcbernommen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nVerwalter von Kollektivverm\u00f6gen, Fondsleitungen und Wertpapierh\u00e4user werden durch die Finma beaufsichtigt, wobei die \u00dcberwachung \u00fcber die Einhaltung der vorsorgerechtlichen Vorschriften durch Verwalter von Vorsorgeverm\u00f6gen im Kompetenzbereich der f\u00fcr die Vorsorgeeinrichtungen zust\u00e4ndigen Aufsichtsbeh\u00f6rden verbleibt. Im Rahmen der Vernehmlassung gingen zu diesem Teil der Verordnung nur vereinzelt Anpassungsvorschl\u00e4ge ein.&#13;<\/p>\n<h2><strong>Einf\u00fchrung bereits 2020<\/strong><\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Verordnungen zu FIDLEG und FINIG wirken sich auf andere Bundesratsverordnungen aus. So soll die B\u00f6rsenverordnung aufgehoben werden. Die meisten \u00fcbrigen \u00c4nderungen betreffen die Kollektivanlagenverordnung und sind durch Anpassungen auf Gesetzesstufe bedingt (\u00dcberf\u00fchrung in die Verordnung zum FINIG, Anpassungen bei der Terminologie und bei Verweisen usw.). Nur wenige \u00c4nderungen sind materieller Natur. In der Vernehmlassung fanden die Vorschl\u00e4ge weitgehend Zustimmung.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDas Staatssekretariat f\u00fcr internationale Finanzfragen (SIF) wertet die R\u00fcckmeldungen zur Vernehmlassung bis zum Sommer aus und passt die Verordnungen entsprechend an. Im Herbst 2019 findet eine Konsultation der Verordnungen durch die parlamentarische Kommission f\u00fcr Wirtschaft und Abgaben statt, bevor sie der Bundesrat wohl Ende Oktober 2019 verabschiedet und mit dem FIDLEG und dem FINIG zusammen auf den 1. Januar 2020 in Kraft setzt. Die Schweiz verf\u00fcgt damit in Zukunft \u00fcber eine in weiten Bereichen wieder zeitgem\u00e4sse Finanzmarktgesetzgebung.<\/p>\n<ol class=\"footnote\"><li id=\"footnote_1\" class=\"footnote--item\">Die Gesetzestexte (<a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/federal-gazette\/2018\/3615.pdf\">FIDLEG<\/a> und <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/federal-gazette\/2018\/3557.pdf\">FINIG<\/a>) sind im Bundesblatt abrufbar.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_1\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_2\" class=\"footnote--item\">Als Trustee im Sinne des FINIG gilt, wer gest\u00fctzt auf die Errichtungsurkunde eines Trusts im Sinne des Haager \u00dcbereinkommens vom 1. Juli 1985 gewerbsm\u00e4ssig Sonderverm\u00f6gen zugunsten der Beg\u00fcnstigten oder f\u00fcr einen bestimmten Zweck verwaltet oder dar\u00fcber verf\u00fcgt.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_2\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><\/ol>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Juni 2018 hat das Parlament mit dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) zwei f\u00fcr den Schweizer Finanzplatz zentrale branchen\u00fcbergreifende Erlasse verabschiedet. Sie vereinheitlichen die Wettbewerbsbedingungen, verbessern den Kundenschutz und entschlacken die Finanzmarktgesetzgebung. Die beiden Gesetze m\u00fcssen nun in Verordnungen ausgef\u00fchrt werden. 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Das FINIG konsolidiert die Anforderungen an die verschiedenen Verm\u00f6gensverwalter. Die unabh\u00e4ngigen Verm\u00f6gensverwalter, Trustees und Verwalter von Vorsorgeverm\u00f6gen fallen neu unter eine prudenzielle Aufsicht. Das B\u00f6rsengesetz wird aufgehoben, und das Kollektivanlagengesetz mutiert zu einem reinen Produktgesetz. Im Februar endete die Vernehmlassung zu den entsprechenden Verordnungen, welche das Staatssekretariat f\u00fcr internationale Finanzfragen (SIF) derzeit \u00fcberarbeitet. Diese sollen zusammen mit den beiden Gesetzen auf 1. 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