{"id":105071,"date":"2019-03-25T10:30:44","date_gmt":"2019-03-25T10:30:44","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2019\/03\/paerli-meier-04-2019fr\/"},"modified":"2023-08-23T22:58:55","modified_gmt":"2023-08-23T20:58:55","slug":"paerli-meier-04-2019","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2019\/03\/paerli-meier-04-2019\/","title":{"rendered":"Digitalisierung bringt Sozialpartnerschaft unter Druck"},"content":{"rendered":"<p>Globalisierung und Digitalisierung ver\u00e4ndern Produktions- und Vertriebsformen und bringen neue Gesch\u00e4ftsmodelle wie Sharing-Plattformen hervor, die Dienstleistungsanbieter und Dienstleistungsempf\u00e4nger vermitteln. Es ver\u00e4ndert sich aber auch die Arbeit an sich: Arbeitsprozesse werden beschleunigt, und die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung steigen. Gleichzeitig vermischen sich Arbeits- und Wohnort beziehungsweise Arbeit und Freizeit zusehends \u2013 was zwar die Autonomie in der Lebensgestaltung st\u00e4rkt, aber auch die Gesundheit und das Sozialleben beeintr\u00e4chtigen kann. Schliesslich erfordern zunehmende Datenmengen einen verst\u00e4rkten Schutz betrieblicher Geheimnisse und erm\u00f6glichen eine st\u00e4rkere \u00dcberwachung der Besch\u00e4ftigten.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nF\u00fcr das Arbeits- und Sozialversicherungsrecht stellen diese Ver\u00e4nderungen eine Herausforderung dar. Denn das Arbeitsrecht und insbesondere auch das kollektive Arbeitsrecht basieren auf den Pr\u00e4missen \u00abArbeitnehmer\u00bb, \u00abArbeitgeber\u00bb und \u00abBetrieb\u00bb. Auf den digitalen Plattformen, wo die einzelnen Arbeitsschritte komplex organisiert sind, ist diese Unterscheidung manchmal nicht mehr klar: Wer gilt als Arbeitgeber, was ist ein Betrieb? Gefordert ist auch die Sozialpartnerschaft, da ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Arbeitgeber und Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitgeberverb\u00e4nde und Gewerkschaften voraussetzt. Angesprochen sind somit grunds\u00e4tzliche Fragen des kollektiven Arbeitsrechts: Fallen beispielsweise Selbstst\u00e4ndigerwerbende oder arbeitnehmer\u00e4hnliche Personen in den Geltungsbereich eines Gesamtarbeitsvertrages (GAV)?&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nZentral f\u00fcr die Sozialpartnerschaft ist das kollektive Arbeitsrecht. Es regelt die Beziehungen zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden beziehungsweise der jeweiligen Verb\u00e4nde. Indem der gesetzliche Rahmen die kollektive Interessenvertretung erm\u00f6glicht, soll der Arbeitnehmerschutz erh\u00f6ht werden. In die gleiche Richtung zielen die zwingenden Bestimmungen des Individualarbeitsrechts sowie das \u00f6ffentliche Arbeitsrecht.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nVor diesem Hintergrund haben wir in einer Studie untersucht, in welche Richtung sich die Sozialpartnerschaft bewegt.<a href=\"#footnote_1\" id=\"footnote-anchor_1\" class=\"inline-footnote__anchor\">[1]<\/a> Auftraggeber war das Staatssekretariat f\u00fcr Wirtschaft (Seco).&#13;<\/p>\n<h2><strong>Was ist ein Arbeitsvertrag?<\/strong><\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nEin Gesamtarbeitsvertrag setzt Arbeitsverh\u00e4ltnisse zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden voraus. Diese Verh\u00e4ltnisse sind gem\u00e4ss dem Obligationenrecht (OR) in einem Einzelarbeitsvertrag geregelt: \u00abDurch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.\u00bb<a href=\"#footnote_2\" id=\"footnote-anchor_2\" class=\"inline-footnote__anchor\">[2]<\/a> Ein Arbeitsvertrag weist somit vier Merkmale auf: Erbringen einer Arbeitsleistung (geschuldet ist nicht der Arbeitserfolg), Entsch\u00e4digung, Dauerschuldverh\u00e4ltnis und Unterordnung.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDas Kriterium der \u00abUnterordnung\u00bb ist angesichts der gerade durch die Digitalisierung zumindest f\u00fcr qualifizierte Arbeiten verst\u00e4rkt geforderten Selbstorganisationskompetenz nicht immer sachgerecht. Mehr Autonomie im Arbeitsverh\u00e4ltnis heisst indes noch nicht, dass eine Person nicht dennoch Schutz des Arbeitsrechts n\u00f6tig hat. Auch mit Homeoffice und einer freien Zeiteinteilung ist man in einen Betrieb eingegliedert: Je nach Umst\u00e4nden gen\u00fcgen dazu lediglich ein Smartphone und ein Laptop.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich gilt: Liegt ein Arbeitsvertrag vor, steht dem Arbeitnehmer ein Arbeitgeber gegen\u00fcber. Arbeitgeber ist, wer vom Arbeitnehmer die arbeitsvertraglich zugesicherte Arbeitsleistung einfordern kann. Die Arbeitgeberstellung ist nicht abh\u00e4ngig davon, ob der Arbeitgeber ein Unternehmer ist oder ob er ein nach kaufm\u00e4nnischen Kriterien gef\u00fchrtes Unternehmen betreibt. Auch ist m\u00f6glich, dass ein und dieselbe Person sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer ist. Dies ist etwa der Fall, wenn jemand neben seiner T\u00e4tigkeit als Arbeitnehmer f\u00fcr andere Organisationen Auftr\u00e4ge oder Werkvertr\u00e4ge annimmt und diese durch eigene Angestellte ausf\u00fchren l\u00e4sst. Schliesslich ist auch m\u00f6glich, dass ein Arbeitnehmer zus\u00e4tzlich zu seiner Besch\u00e4ftigung in einem weiteren Arbeitsverh\u00e4ltnis steht: beispielsweise, indem man als \u00abClickworker\u00bb \u00fcber eine Internetplattform Auftr\u00e4ge f\u00fcr Dritte auf der Grundlage eines Auftrages oder eines Werkvertrages ausf\u00fchrt.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie entscheidende Frage ist deshalb nicht, ob eine Person Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist, sondern vielmehr, ob eine bestimmte Arbeitsleistung im Rahmen eines Arbeitsvertrages oder eines anderen Vertragstypus erbracht wird. Das Arbeitsvertragsrecht erfasst den Arbeitgeber nicht nur als Vertragspartner des Arbeitnehmers, sondern auch als Inhaber der betrieblichen Organisationshoheit.&#13;<\/p>\n<h2><strong>Knacknuss Solo-Selbstst\u00e4ndige<\/strong><\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIm Zusammenhang mit der k\u00fcnftig wohl zunehmenden Verbreitung von Formen selbstst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit taucht die Frage auf, ob auch sogenannte Solo-Selbstst\u00e4ndige in einem GAV erfasst werden k\u00f6nnten. Damit sind Personen gemeint, die eine T\u00e4tigkeit allein, ohne Angestellte, ausf\u00fchren.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nEin Gesamtarbeitsvertrag ist an sich eine Art Kartell, denn branchenweite Abreden \u00fcber Lohn- und Arbeitsbedingungen wirken wie eine Preisabsprache. Solche Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen werden in der schweizerischen Rechtsordnung als Reaktion auf die wirtschaftliche \u00dcbermacht der Arbeitgeber gegen\u00fcber den Arbeitnehmern bewusst in Kauf genommen. Im Kartellrecht gilt der Grundsatz \u00abArbeitnehmer sind keine Unternehmen\u00bb. Gewerkschaften sind deshalb dem Kartellgesetz nicht unterworfen. Damit verh\u00e4lt sich das Kartellrecht spiegelbildlich zum Arbeitsrecht: Wenn ein Solo-Selbstst\u00e4ndiger und damit Unternehmer im Sinne des Kartellrechts einem GAV angeh\u00f6rt, der einen \u00abMindestlohn\u00bb vorsieht, liegt im Ergebnis eine Preisabsprache vor. Das geltende Recht spricht also gegen die M\u00f6glichkeit, einem Berufsverband, der die Solo-Selbstst\u00e4ndigen einschliesst, die Tariff\u00e4higkeit zu verleihen. Mit anderen Worten: Solo-Selbstst\u00e4ndige haben kein Recht, einen GAV zu verhandeln.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDamit Plattformbesch\u00e4ftigte und andere Personen in prek\u00e4ren Verh\u00e4ltnissen vom Schutz eines GAV profitieren k\u00f6nnen, ist erforderlich, den Begriff des Arbeitnehmers m\u00f6glichst weit zu fassen: Auch arbeitnehmer\u00e4hnliche Personen, die eines kollektiven Schutzes bed\u00fcrfen, sollten deshalb in den Anwendungsbereich des GAV fallen. Die kartellrechtlichen Einschr\u00e4nkungen fallen hier nicht ins Gewicht.&#13;<\/p>\n<h2><strong>\u00dcberwachung nimmt zu<\/strong><\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDurch die Digitalisierung werden Arbeitsprozesse standardisierter und transparenter \u2013 gleichzeitig werden die Kontrollm\u00f6glichkeiten der Unternehmen gegen\u00fcber den Mitarbeitenden erweitert. Mit immer dichteren Compliance-Regelungen versuchen die Unternehmen den steigenden Erwartungen von Beh\u00f6rden, Kunden und \u00d6ffentlichkeit gerecht zu werden. In der Folge steigt die \u00dcberwachung der Arbeitnehmenden.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie technologischen Entwicklungen der letzten Jahre haben die M\u00f6glichkeiten zur \u00dcberwachung und Kontrolle der Arbeitnehmenden massiv erweitert. Datenverkn\u00fcpfung und Datenanalyse erlauben den Arbeitgebenden, pr\u00e4zise Informationen \u00fcber das Verhalten der Mitarbeitenden zu gewinnen. Durch die zunehmende Vermischung von Arbeitszeit und Freizeit sowie von Arbeitsort und privaten R\u00e4umlichkeiten steigt das \u00dcberwachungspotenzial um ein Mehrfaches. Zwar finden sich auf gesetzlicher Ebene Vorschriften zum Schutz vor missbr\u00e4uchlicher \u00dcberwachung. Ob diese Bestimmungen ausreichen werden, um den spezifischen Gefahren der \u00dcberwachung und der Datenbearbeitung im Arbeitsverh\u00e4ltnis zu begegnen, ist allerdings zu bezweifeln.&#13;<\/p>\n<h2><strong>Mitsprache erh\u00f6hen<\/strong><\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nWas ist zu tun? Angesichts der nicht vollst\u00e4ndigen und weitgehend nicht effektiven rechtlichen Regelungen er\u00f6ffnen sich f\u00fcr die Sozialpartner Handlungsspielr\u00e4ume. Es ist m\u00f6glich, L\u00f6sungen zu finden, die den Bed\u00fcrfnissen der Branchen und Betriebe sowie der Mitarbeitenden entsprechen. Dabei m\u00fcssen die unterschiedlichen Interessen ber\u00fccksichtigt werden: W\u00e4hrend auf Arbeitnehmerseite der Schutz von Pers\u00f6nlichkeit und die Privatsph\u00e4re im Zentrum stehen, hat die Arbeitgeberseite ein legitimes Interesse an der Beschaffung und der Nutzung von Arbeitnehmerdaten.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nGef\u00f6rdert werden soll auch die betriebliche Mitwirkung: Demokratische Strukturen in den Betrieben sind zur Verteidigung von Privatsph\u00e4re und Pers\u00f6nlichkeitsschutz unumg\u00e4nglich. Ohnehin erfordert die Digitalisierung eine Demokratisierung der Arbeitswelt, da die neuen Formen des Arbeitens hohe Anforderungen an die Selbstorganisation und ein aktives Engagement der Besch\u00e4ftigten zur L\u00f6sung von Prozessproblemen und zur Optimierung von Abl\u00e4ufen stellen. Wenn gleichzeitig F\u00fchrungs- und Organisationsstrukturen weitgehend top-down ausgerichtet sind und die Besch\u00e4ftigten kaum Mitspracherechte haben, ist dies widerspr\u00fcchlich. Mitsprache und Mitgestaltung sind ein zentraler Bestandteil qualifizierter Arbeit: Indem ein Unternehmen die Kooperation \u00fcber Fach-, Bereichs- und Hierarchiegrenzen hinweg verst\u00e4rkt, kann es die Chancen der Digitalisierung am besten nutzen \u2013 was zur Demokratisierung betrieblicher Entscheidungen f\u00fchren muss.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie heutigen gesetzlichen Mitwirkungsrechte stellen lediglich einen Minimalstandard dar. Es steht den Sozialpartnern offen, in Gesamtarbeitsvertr\u00e4gen die betriebliche Mitwirkung zu verst\u00e4rken. Insbesondere ist auch zul\u00e4ssig, dass darin die Rolle der Gewerkschaften bei der betrieblichen Mitbestimmung n\u00e4her definiert wird.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKlar ist: Die Digitalisierung wird sich ebenso wenig aufhalten lassen wie die Verbreitung von Besch\u00e4ftigungsplattformen. Doch stehen wir dieser Entwicklung nicht machtlos gegen\u00fcber: Unter welchen Bedingungen in digitalen Zeiten gearbeitet wird, ist gestaltbar. Eine besondere Rolle kommt den Sozialpartnern zu. Durch ihre N\u00e4he zur Arbeitswelt sind sie besonders geeignet, praxistaugliche L\u00f6sungen f\u00fcr arbeitsrechtliche Fragen und Probleme zu finden. Die mit der Digitalisierung einhergehenden Umw\u00e4lzungen er\u00f6ffnen den Sozialpartnern Chancen, in Gesamtarbeitsvertr\u00e4gen L\u00f6sungen zu erproben, die sp\u00e4ter m\u00f6glicherweise vom Gesetzgeber nachvollzogen werden.<\/p>\n<ol class=\"footnote\"><li id=\"footnote_1\" class=\"footnote--item\">Anne Meier, Kurt P\u00e4rli und Zo\u00e9 Seiler (2018): <a href=\"https:\/\/www.seco.admin.ch\/dam\/seco\/de\/dokumente\/Arbeit\/Internationale%20Arbeitsfragen\/dialogue_social_digitalisation.pdf.download.pdf\/18%20Dialogue_social_digitalisation_FINAL_DE.pdf\">Die Zukunft des sozialen Dialogs und des Tripartismus vor dem Hintergrund der Digitalisierung der Wirtschaft<\/a>.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_1\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_2\" class=\"footnote--item\">Art. 319 OR.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_2\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><\/ol>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Globalisierung und Digitalisierung ver\u00e4ndern Produktions- und Vertriebsformen und bringen neue Gesch\u00e4ftsmodelle wie Sharing-Plattformen hervor, die Dienstleistungsanbieter und Dienstleistungsempf\u00e4nger vermitteln. 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Entgrenzung der Arbeit durch Vermischung von Arbeitszeit und Freizeit, l\u00fcckenlose \u00dcberwachung, aber auch Schwierigkeiten, die neuen Formen der Arbeitsorganisation in die bestehende arbeitsrechtliche Ordnung einzuordnen, stellen eine grosse Herausforderung dar. Wie kann der Schutz der Arbeitnehmenden in digitalen Zeiten aufrechterhalten werden? Mit dem f\u00fcr die Sozialpartnerschaft wichtigen Instrument des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) k\u00f6nnen L\u00f6sungen f\u00fcr neue Probleme flexibel und branchennah erprobt werden. Wichtig ist dabei, den Arbeitnehmerbegriff m\u00f6glichst weit zu fassen, um m\u00f6glichst viele Besch\u00e4ftigten in einen GAV zu integrieren. 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