{"id":106927,"date":"2018-05-24T10:30:47","date_gmt":"2018-05-24T10:30:47","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2018\/05\/sethe-06-2018fra\/"},"modified":"2023-08-23T23:02:38","modified_gmt":"2023-08-23T21:02:38","slug":"finanzmaerkte-sethe-06-2018","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2018\/05\/finanzmaerkte-sethe-06-2018\/","title":{"rendered":"Das Fidleg: Eine Vorlage mit Verbesserungspotenzial"},"content":{"rendered":"<p>Die Schweiz belegt weltweit den ersten Platz bei der Verm\u00f6gensverwaltung. F\u00fcr heimische Finanzdienstleister ist der Zugang zum europ\u00e4ischen Binnenmarkt f\u00fcr Finanzdienstleistungen deshalb zentral. Mit der zweiten EU-Richtlinie \u00fcber M\u00e4rkte f\u00fcr Finanzinstrumente (Mifid II) und der entsprechenden Verordnung (Mifir) von 2014 wurde dieser Marktzugang reformiert. Die neue Regelung ist komplex. Im Grunde besteht sie aber aus zwei wesentlichen \u00c4nderungen, die auch die Schweiz betreffen:&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nNeu werden Finanzdienstleistungen aus einem Drittstaat, wie der Schweiz, an institutionelle Kunden und an professionelle Kunden (z. B. Banken, Versicherungen, Pensionskassen) in der EU einheitlich geregelt. Wichtigste Voraussetzung ist, dass der Drittstaat \u00fcber ein EU-\u00e4quivalentes Aufsichtsrecht verf\u00fcgt. Auch die Zulassung von Wertpapierfirmen und deren Beaufsichtigung m\u00fcssen \u00e4quivalent sein. \u00c4quivalenz bedeutet hier allerdings nicht Deckungsgleichheit, sondern Vergleichbarkeit. Mit anderen Worten: Es m\u00fcssen alle wesentlichen Kernprinzipien des Aufsichtsrechts \u00fcbernommen werden.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie EU-Staaten k\u00f6nnen Leistungen an Kleinanleger und an Personen, die auf Antrag als professionelle Kunden eingestuft sind, selber regulieren. Sie k\u00f6nnen dabei w\u00e4hlen, ob sie vom Schweizer Finanzinstitut die Errichtung einer Zweigniederlassung verlangen oder nicht. F\u00fcr ein Schweizer Geldinstitut bedeutet das: Wenn eine Zweigniederlassung vorgeschrieben wird, muss es die wesentlichen Verhaltenspflichten von Mifid II einhalten. Zudem muss es auch in der Schweiz zugelassen und beaufsichtigt sein. Verzichtet ein EU-Mitgliedsstaat dagegen auf eine Zweigniederlassung, legt er die Rahmenbedingungen f\u00fcr das Schweizer Geldinstitut selbst fest. Dabei wird er sich allerdings zwangsl\u00e4ufig an Mifid II orientieren, um inl\u00e4ndische Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Faktisch sind schweizerische Finanzdienstleister also auch in diesem Fall gezwungen, Mifid II einzuhalten.&#13;<\/p>\n<h2>Geplantes Schweizer Gesetz nicht \u00e4quivalent<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nUm den Anlegerschutz zu st\u00e4rken und das Schweizer Finanzmarktrecht dem Standard von Mifid II und Mifir anzupassen, muss die Schweiz ihr Recht \u00e4ndern. Deshalb wird das Parlament in der diesj\u00e4hrigen Sommersession abschliessend \u00fcber ein neues Finanzinstitutsgesetz (Finig) und Finanzdienstleistungsgesetz (Fidleg) beraten. Die bundesr\u00e4tlichen Entw\u00fcrfe orientieren sich an internationalen Standards und sind daher grunds\u00e4tzlich zu begr\u00fcssen. Denn sie helfen die Wettbewerbsf\u00e4higkeit der Schweizer Finanzdienstleister zu erhalten. Allerdings weichen sie in einigen Punkten von den Anforderungen der EU ab. Durch die zahlreichen \u00c4nderungen, die das Parlament an den beiden Vorlagen vorgenommen hat, sind diese Unterschiede noch gr\u00f6sser geworden. Viele der Abweichungen d\u00fcrften sich als unproblematisch erweisen, da sie Randbereiche betreffen. Es gibt aber auch problematische Punkte.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nSo ist im internationalen Vergleich eher ungew\u00f6hnlich, dass die prudenzielle Aufsicht \u00fcber sogenannte unabh\u00e4ngige Verm\u00f6gensverwalter durch \u00abAufsichtsorganisationen\u00bb und nicht direkt durch die Eidgen\u00f6ssische Finanzmarktaufsicht (Finma) erfolgen soll, wie es im Finig vorgesehen ist. Da die EU keinen bestimmten Aufbau der Aufsicht vorschreibt, d\u00fcrfte dieser Weg gangbar sein, solange die Aufsichtsorganisationen das Finanzmarktrecht effektiv durchsetzen k\u00f6nnen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nZudem wollen St\u00e4nderat und Nationalrat die Interessenwahrungspflicht (Treuepflicht) und die Sorgfaltspflicht \u2013 die bei Anlageberatungen und Verm\u00f6gensverwaltungen zentral sind \u2013 aus dem Fidleg streichen. Sie meinen, die allgemeine Pflicht zur sogenannten Best Execution reiche aus. Doch das stimmt nicht, da diese Pflicht nur die Auftragsausf\u00fchrung betrifft. Ein Beispiel: Wenn ein Verm\u00f6gensverwalter die Kundengelder nicht ausreichend \u00fcberwacht und daher die Kundeninteressen nicht wahrt, muss die Aufsicht eingreifen k\u00f6nnen. Die geplante Fassung des Fidleg erlaubt dies allerdings nicht mehr. Sie stellt damit sogar einen R\u00fcckschritt im Vergleich zum derzeit g\u00fcltigen Standard des B\u00f6rsengesetzes dar. Schon heute ist deshalb klar, dass das Fidleg in diesem Punkt nicht \u00e4quivalent zu Mifid II sein wird.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nEine starke Abweichung des Fidleg zur EU-Richtlinie zeigt sich auch bei der Anlageberatung. Hier soll k\u00fcnftig danach unterschieden werden, ob die Anlageberatung das Kundenportfolio ber\u00fccksichtigt oder nicht. Im ersten Fall ist der Finanzdienstleister zu einer umfassenden Eignungspr\u00fcfung verpflichtet, im zweiten Fall nur zu einem reduzierten Angemessenheitstest. Beim Angemessenheitstest sind im Gegensatz zur Eignungspr\u00fcfung weder die Anlageziele noch die finanziellen Verh\u00e4ltnisse des Kunden zu erfragen. Mifid II kennt diese Unterscheidung nicht. Zu Recht \u00fcbrigens. Denn jede Einzeltransaktion hat Auswirkungen auf die Risiken eines vorhandenen Gesamtportfolios, und deshalb stellt sich die Frage, ob eine rein transaktionsbezogene Beratung \u00fcberhaupt sinnvoll sein kann. Zudem belastet man mit einer solchen Unterscheidung die Branche: Denn es ist im Einzelfall schwierig, zu beweisen, wann welche Form der Anlageberatung vorlag. Deshalb w\u00e4re es besser gewesen, f\u00fcr die Anlageberatung generell den Eignungstest vorzuschreiben. Der Finanzdienstleister wird bereits ausreichend gesch\u00fctzt, indem er keinen Eignungstest schuldet, wenn sich ein Kunde weigert, Angaben zu seinem Gesamtportfolio zu machen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nSchliesslich stellen auch die Retrozessionen bei der Verm\u00f6gensverwaltung ein Problem dar. Dabei handelt es sich um geldwerte Vorteile oder Sachvorteile, die ein Anlageberater oder Verm\u00f6gensverwalter von einem Dritten als \u00abVertriebsentsch\u00e4digung\u00bb oder \u00abBestandespflegekommission\u00bb annimmt. Mifid II verbietet diese bei der Verm\u00f6gensverwaltung, denn solche Zuwendungen schaffen Anreize f\u00fcr Interessenkonflikte und verschleiern den wahren Preis einer Dienstleistung. In Mifid\u00a0I war es noch ausreichend, den Kunden \u00fcber die H\u00f6he solcher Zuwendungen aufzukl\u00e4ren. Diese Transparenzl\u00f6sung mag auf den ersten Blick vielleicht bei der Anlageberatung funktionieren, bei der ein m\u00fcndiger Anleger sich nach den Retrozessionen bei den vorgeschlagenen Anlageobjekten erkundigen kann. Bei der Verm\u00f6gensverwaltung besteht diese M\u00f6glichkeit nicht. Denn der Verwalter trifft die Anlageentscheidungen ohne R\u00fccksprache mit dem Kunden. Dieser wird erst im Nachhinein durch den Rechenschaftsbericht \u00fcber die get\u00e4tigten Gesch\u00e4fte informiert. Darin erf\u00e4hrt er allerdings nicht, ob es alternative Anlageobjekte mit weniger oder gar ohne Retrozessionen gegeben h\u00e4tte. Der Kunde hat also ein Kontrollproblem. Deshalb verbietet Mifid II solche Retrozessionen in der Verm\u00f6gensverwaltung nun ganz. Das Fidleg w\u00e4hlt hingegen die deutlich unterlegene Transparenzl\u00f6sung der veralteten Mifid I. Diese L\u00f6sung scheint jedoch auf den zweiten Blick sogar f\u00fcr die Anlageberatung kontraproduktiv. Denn die Verhaltens\u00f6konomie hat Anzeichen daf\u00fcr gefunden, dass manche Kunden durch eine allgemein gehaltene Aufkl\u00e4rung sogar noch sorgloser werden. Ganz nach dem Motto: \u00abWenn der Berater mir schon solche schlimmen Sachen aufdeckt, kann ich ihm bedenkenlos vertrauen.\u00bb N\u00f6tig w\u00e4re also eine Aufkl\u00e4rung \u00fcber die Gefahren im konkreten Einzelfall. Auch beim Berater k\u00f6nnen Fehlanreize entstehen: Die Transparenz setzt seine Hemmschwelle herab, Zuwendungen in seine Entscheidungen einfliessen zu lassen \u2013 denn er hat den Kunden ja gewarnt.&#13;<\/p>\n<h2>EU-Marktzugang noch unsicher<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nWill die Schweiz den Zugang zum EU-Binnenmarkt f\u00fcr Finanzdienstleistungen sicherstellen, muss sie ihr Recht \u00e4quivalent ausgestalten. Ob ihr dies gelingt, ist angesichts der genannten Regelungen des Fidleg jedoch fraglich. Dar\u00fcber hinaus widersprechen diese auch den Zielen, die das Fidleg verfolgt. Denn der Anlegerschutz wird dadurch herabgesetzt und die Finanzdienstleister werden mit unn\u00f6tigen Abgrenzungsproblemen konfrontiert. Diese Punkte sollte man daher nachbessern \u2013 nicht zuletzt auch zum Schutz des inl\u00e4ndischen Marktes.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nZu bedenken ist schliesslich, dass der Zugang zum Binnenmarkt eine weitere H\u00fcrde aufweist: Die Feststellung der \u00c4quivalenz des Finanzmarktrechts hat neben der rein technischen Seite auch eine politische Komponente, denn auf einen positiven Bescheid der EU-Kommission besteht kein Anspruch.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Schweiz belegt weltweit den ersten Platz bei der Verm\u00f6gensverwaltung. F\u00fcr heimische Finanzdienstleister ist der Zugang zum europ\u00e4ischen Binnenmarkt f\u00fcr Finanzdienstleistungen deshalb zentral. 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Diese Punkte erweisen sich aber auch rein national betrachtet als problematisch und sollten daher \u00fcberdacht werden.","magazine_issue":"20180601","seco_author_reccomended_post":null,"redaktoren":[3988,0],"korrektor":4139,"planned_publication_date":"20180525","original_files":null,"external_release_for_author":"20180430","external_release_for_author_time":"00:00:00","link_for_external_authors":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/exedit\/5ad49f34e52ab"},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/106927"}],"collection":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4678"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=106927"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/106927\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":126213,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/106927\/revisions\/126213"}],"acf:user":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4139"},{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/0"},{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3988"},{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4678"}],"acf:post":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/main_focus_post\/156982"},{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/main_focus_post\/156247"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/22589"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=106927"}],"wp:term":[{"taxonomy":"post__type","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post__type?post=106927"},{"taxonomy":"post_opinion","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_opinion?post=106927"},{"taxonomy":"post_serie","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_serie?post=106927"},{"taxonomy":"post_content_category","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_content_category?post=106927"},{"taxonomy":"post_content_subject","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_content_subject?post=106927"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}