{"id":111667,"date":"2016-10-24T16:20:26","date_gmt":"2016-10-24T16:20:26","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2016\/10\/walter-11-2016\/"},"modified":"2023-08-23T23:07:55","modified_gmt":"2023-08-23T21:07:55","slug":"walter-11-2016","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2016\/10\/walter-11-2016\/","title":{"rendered":"Daten sch\u00fctzen und den Zugang zum europ\u00e4ischen Markt erhalten"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesgesetz \u00fcber den Datenschutz (DSG) vom 19.\u00a0Juni 1992 geh\u00f6rt zur Datenschutzgesetzgebung der ersten Generation. Es ist zu einer Zeit entstanden, als das Internet gerade erst aufkam und die heutigen Technologien und Kommunikationsmittel noch nicht so verbreitet waren. Auch wenn das DSG aufgrund seines technologieneutralen Ansatzes keinesfalls \u00fcberholt ist, dr\u00e4ngt sich eine Revision auf. Einerseits um den neuen Herausforderungen der digitalen Gesellschaft Rechnung zu tragen und andererseits um die Grundrechte und Freiheiten der Personen besser zu sch\u00fctzen, deren Daten bearbeitet werden.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nEine Revision ist auch infolge der europ\u00e4ischen Gesetzesreform unumg\u00e4nglich. Insbesondere weil der Europarat das sogenannte \u00dcbereinkommen 108 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten modernisierte. Aus diesen Gr\u00fcnden gibt der Bundesrat demn\u00e4chst einen Entwurf zur Totalrevision des DSG in die Vernehmlassung.&#13;<\/p>\n<h2>Schweizer Recht an die europ\u00e4ische Gesetzgebung angleichen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDas Ziel der Revision ist eine St\u00e4rkung des Datenschutzrechts, damit die betroffenen Personen wieder mehr Kontrolle \u00fcber ihre Daten erlangen. Das neue Gesetz muss ihnen die Mittel geben, um ihre Rechte wirksam einfordern zu k\u00f6nnen \u2013 auch vor Gericht. Zudem muss es auch die Pflichten der Personen, die f\u00fcr die Datenbearbeitung verantwortlich sind, und derjenigen, welche den Auftrag bearbeiten, genauer festlegen. Auch die Kompetenzen und Befugnisse des Eidgen\u00f6ssischen Datenschutzbeauftragten (Ed\u00f6b) m\u00fcssen gest\u00e4rkt werden, sodass er f\u00fcr die Aus\u00fcbung seiner Aufgaben gen\u00fcgend Spielraum hat. Damit er diese aktuellen und zuk\u00fcnftigen Aufgaben \u00fcberzeugend und wirksam wahrnehmen kann, m\u00fcssen dem Eidgen\u00f6ssischen Datenschutzbeauftragten die n\u00f6tigen Mittel und Ressourcen zur Verf\u00fcgung gestellt werden.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nMit der Revision des DSG kann die Schweiz zu gegebener Zeit das revidierte \u00dcbereinkommen 108 ratifizieren. Dieses ist f\u00fcr die k\u00fcnftige Beurteilung des Schweizer Datenschutzniveaus durch die EU von grundlegender Bedeutung. Gleichzeitig soll auch die Richtlinie des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 umgesetzt werden, die den Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden zum Zwecke der Verh\u00fctung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr anstrebt (2016\/680).&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDiese Richtlinie ist Teil des Schengen-Besitzstands. Der Eidgen\u00f6ssische Datenschutzbeauftragte ist der Ansicht, dass sich die Schweizer Gesetzgebung zudem stark an der EU-Verordnung vom 27. April 2016 zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr orientieren sollte, auch wenn diese nicht Bestandteil des Schengen-Besitzstands ist (2016\/679).&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nWir sind der Meinung, dass die Terminologie des \u00dcbereinkommens 108 sowie der Verordnung und Richtlinie der EU im Schweizer Recht \u00fcbernommen werden sollte, um die Rechtssicherheit zu erh\u00f6hen. Das ist nicht nur f\u00fcr die Personen von Vorteil, deren Daten bearbeitet werden, sondern auch f\u00fcr die Unternehmen und den Wirtschaftsstandort Schweiz.&#13;<\/p>\n<h2>Mehr Transparenz und umfangreichere Rechte<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Digitalisierung schreitet voran. In diesem Umfeld soll das Datenschutzgesetz den betroffenen Personen eine bessere Kontrolle \u00fcber ihre Daten erm\u00f6glichen. Deshalb erwarten wir, dass die Revision bei der Datenbearbeitung mehr Transparenz schafft. Insbesondere, dass der Gesetzgeber die Informationspflicht des Dateninhabers gegen\u00fcber den betroffenen Personen versch\u00e4rft und den Umfang und die Modalit\u00e4ten pr\u00e4zisiert. Ein Auskunftsrecht und ein Recht auf Berichtigung oder L\u00f6schung von Daten bestehen bereits heute. Neu sollte das Gesetz auch die folgenden Rechte beinhalten:&#13;<\/p>\n<ul>&#13;<\/p>\n<li>das Recht auf Widerspruch gegen eine Datenbearbeitung oder deren Einschr\u00e4nkung;<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>das Recht auf Anh\u00f6rung, bevor ein automatisierter Einzelentscheid gef\u00e4llt wird;<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>das Recht, \u00fcber den Hintergrund einer Datenbearbeitung informiert zu werden;<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>das Recht auf Daten\u00fcbertragbarkeit (Datenportabilit\u00e4t) und das Recht auf Auslistung.<\/li>\n<p>&#13;\n<\/ul>\n<p>&#13;<br \/>\nViele Personen, die sich in ihren Pers\u00f6nlichkeitsrechten verletzt f\u00fchlen, scheuen sich heute davor, vor Gericht zu gehen. Denn die Verfahren sind kompliziert und deshalb teuer. Die Gesetzesrevision sollte diesbez\u00fcglich Verbesserungen bringen. Wir halten zumindest die Umkehr der Beweislast f\u00fcr notwendig. Sie soll neu beim Datenbearbeitenden liegen. Ausserdem pl\u00e4dieren wir auch daf\u00fcr, eine Kausalhaftung f\u00fcr die Datenbearbeitung einzuf\u00fchren. Falls das neue Gesetz keine Sammelklagen vorsieht, sollten die Kompetenzen des Eidgen\u00f6ssischen Datenschutzbeauftragten mit einer Verf\u00fcgungsbefugnis erweitert werden. Schliesslich sollte das Regelwerk die M\u00f6glichkeit vorsehen, abschreckende Sanktionen zu verh\u00e4ngen.&#13;<\/p>\n<h2>Versch\u00e4rfte Informationspflichten<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Pflichten der Personen, die f\u00fcr die Datenbearbeitung verantwortlich sind, und die Pflichten derjenigen, welche den Auftrag bearbeiten, sollten erg\u00e4nzt und pr\u00e4zisiert werden. Neben der Pflicht zur transparenten Information sollten eine Meldepflicht f\u00fcr Datenschutzverletzungen sowie eine Pflicht zur Risikoabsch\u00e4tzung eingef\u00fchrt werden. Ebenfalls sollten die Ernennung eines Datenschutzberaters sowie die Verwendung datenschutzfreundlicher Technologien Pflicht werden (insbesondere \u00abprivacy by design\u00bb und \u00abprivacy by default\u00bb). Diese Anforderungen sollten jedoch die tats\u00e4chlich bestehenden Risiken und die Unternehmensgr\u00f6sse ber\u00fccksichtigen. Bei gewissen T\u00e4tigkeiten sollten strengere Bedingungen, wie beispielsweise die Pflicht zur Zertifizierung, gelten. Dazu geh\u00f6ren das Bearbeiten von besonders sch\u00fctzenswerten Personendaten, das Erstellen von Pers\u00f6nlichkeitsprofilen durch Big-Data-Verfahren oder Anwendungen, welche zu einer systematischen \u00dcberwachung von Personen f\u00fchren.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nSchliesslich w\u00e4re die Ausarbeitung von Verhaltensregeln ein n\u00fctzliches Instrument, um die gesetzlichen Anforderungen f\u00fcr bestimmte Sektoren, Bearbeitungsarten und -technologien zu pr\u00e4zisieren. Bei den Vorschriften zum grenz\u00fcberschreitenden Datenverkehr sollte man am Prinzip des angemessenen Datenschutzniveaus festhalten. Ist ein solches Niveau nicht gegeben, sollen spezifische Garantien wie Vertragsklauseln einen ausreichenden Schutz gew\u00e4hrleisten. Verbindliche, unternehmensinterne Datenschutzvorschriften haben sich in Europa bew\u00e4hrt und sollten deshalb auch in unsere Gesetzgebung Eingang finden. Wir bef\u00fcrworten zudem, dass der Bundesrat Angemessenheitsfeststellungen erlassen kann.&#13;<\/p>\n<h2>Notwendige Modernisierung<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Modernisierung unserer Gesetzgebung hat ihren Preis. Dieser ist jedoch tragbar und gerechtfertigt, wenn wir das Vertrauen in die digitale Welt st\u00e4rken und die Grundrechte und Freiheiten unserer demokratischen Gesellschaft erhalten wollen. Durch die \u00dcbernahme des europ\u00e4ischen Rechtsrahmens und das revidierte \u00dcbereinkommen 108 wird sich die Schweiz in Sachen Datenbearbeitung und -speicherung als stark engagierter Staat positionieren k\u00f6nnen. Das neue Datenschutzgesetz wird die Voraussetzungen f\u00fcr eine moderne Gesellschaft schaffen, die offen f\u00fcr technologischen Fortschritt und Innovation ist und die ihren B\u00fcrgern gleichzeitig die Wahrung ihrer Rechte garantiert. Es wird zudem sicherstellen, dass Schweizer Unternehmen auf dem europ\u00e4ischen Markt wettbewerbsf\u00e4hig bleiben, indem es unn\u00f6tige Hemmnisse f\u00fcr die Bearbeitung und den Austausch von Daten verhindert.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesgesetz \u00fcber den Datenschutz (DSG) vom 19.\u00a0Juni 1992 geh\u00f6rt zur Datenschutzgesetzgebung der ersten Generation. 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