{"id":112189,"date":"2016-09-22T15:27:55","date_gmt":"2016-09-22T15:27:55","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2016\/09\/pfammatter-10-2016-franz\/"},"modified":"2023-08-23T23:08:29","modified_gmt":"2023-08-23T21:08:29","slug":"pfammatter-10-2016","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2016\/09\/pfammatter-10-2016\/","title":{"rendered":"Was will die Unternehmenssteuerreform III?"},"content":{"rendered":"<p>Im Zuge der Globalisierung ist die Unternehmensbesteuerung vermehrt ins Zentrum des internationalen politischen Interesses ger\u00fcckt. Multinationale Konzerne nutzen die Unterschiede der verschiedenen nationalen Steuersysteme, um ihre Steuerbelastung zu senken. Um diesem Vorgehen einen Riegel zu schieben und um sicherzustellen, dass Gewinne zuk\u00fcnftig dort besteuert werden, wo die Wertsch\u00f6pfung tats\u00e4chlich stattfindet, hat die Organisation f\u00fcr wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) das sogenannte Beps-Projekt zur Bek\u00e4mpfung der Gewinnverk\u00fcrzung und Gewinnverlagerung ausgearbeitet. Beps steht f\u00fcr Base Erosion and Profit Shifting. Hinzu kommen verschiedene Vorst\u00f6sse der EU sowie unilaterale Massnahmen einzelner Staaten mit derselben Zielsetzung.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nVor diesem Hintergrund werden gewisse schweizerische Steuerregelungen international nicht mehr akzeptiert, was zu Rechts- und Planungsunsicherheiten bei den betroffenen Unternehmen f\u00fchrt und die Attraktivit\u00e4t des Standorts Schweiz mindert. Deshalb m\u00fcssen die kantonalen Steuerstatus f\u00fcr Holding- und Verwaltungsgesellschaften sowie gewisse Praxen abgeschafft werden. Diese Praxen betreffen einerseits Finanzierungsaktivit\u00e4ten (\u00abSwiss Finance Branch\u00bb) und anderseits zentralisierte Koordinations- und Handelsfunktionen innerhalb einer internationalen Gruppe (Prinzipalstrukturen). Neue Massnahmen sollen eingef\u00fchrt werden, um die wirtschaftlichen Folgen dieses Schritts abzufedern. Aus diesem Kontext heraus ist die USR III zu verstehen und zu bewerten (siehe <em>Kasten 1<\/em>).&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nEin Ziel der USR III ist die Wiederherstellung der internationalen Akzeptanz des schweizerischen Unternehmenssteuerrechts. Dabei soll die Steuerbelastung weiterhin kompetitiv bleiben, was namentlich f\u00fcr nicht standortgebundene Unternehmensaktivit\u00e4ten wie beispielsweise Finanzierungsaktivit\u00e4ten, Immaterialg\u00fcterverwaltung oder den internationalen Rohwarenhandel von herausragender Bedeutung ist. Dar\u00fcber hinaus soll die Reform die Ergiebigkeit der Gewinnsteuern sicherstellen. Da zwischen diesen drei Zielen Konflikte bestehen, k\u00f6nnen nicht alle g\u00e4nzlich erf\u00fcllt werden; vielmehr geht es darum, mit der USR III ein bestm\u00f6gliches Gesamtpaket zu schn\u00fcren.&#13;<\/p>\n<h2><strong>Im Einklang mit internationalen Standards<\/strong><\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Schweiz hat gegen\u00fcber der OECD und der EU in Aussicht gestellt, die kantonalen Steuerstatus abzuschaffen und die erw\u00e4hnten Praxisfestlegungen aufzuheben. Mit der USR III folgen diesen Worten nun Taten, was zweifelsohne zur internationalen Akzeptanz des schweizerischen Unternehmenssteuerrechts beitr\u00e4gt.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKomplexer ist in dieser Hinsicht die Beurteilung der neuen Massnahmen. Dies liegt unter anderem daran, dass die OECD nicht f\u00fcr alle Regelungen Standards definiert hat. Solche fehlen beispielsweise f\u00fcr die erh\u00f6hten Abz\u00fcge f\u00fcr Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen oder f\u00fcr die zinsbereinigte Gewinnsteuer. F\u00fcr die reduzierte Besteuerung des Erfolgs aus Patenten und vergleichbaren Rechten (Patentbox) wurde zwar ein Standard definiert, im Detail zeigt sich aber, dass dieser verschiedene Interpretationen bei der Umsetzung zul\u00e4sst.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nObwohl das Beps-Projekt im Jahr 2015 seinen Abschluss fand, gehen die Diskussionen um die internationale Unternehmensbesteuerung weiter. Es ist offen, welche steuerlichen Regelungen dauerhaft Bestand haben werden und welche Standards zuk\u00fcnftig noch (weiter)entwickelt werden. Dennoch kann festgehalten werden: Zum jetzigen Zeitpunkt sind alle mit der USR III beschlossenen Regelungen international akzeptiert und werden in verschiedenen Staaten bereits angewandt.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nAuch mit den ver\u00e4nderten internationalen Rahmenbedingungen existieren nach wie vor unternehmerische Aktivit\u00e4ten, die \u2013 zum Beispiel in der Patentbox \u2013 einer pr\u00e4ferenziellen Besteuerung unterliegen. Da die Schweiz weiterhin am Wettbewerb um die Ertr\u00e4ge aus solchen mobilen Aktivit\u00e4ten teilhaben m\u00f6chte, bilden diesbez\u00fcgliche Regelungen ein wichtiges Reformelement. Diese m\u00fcssen nat\u00fcrlich internationalen Standards entsprechen. Weil aber nicht alle mobilen Aktivit\u00e4ten von solchen Regelungen profitieren k\u00f6nnen, sind daneben auch allgemeine Gewinnsteuersenkungen Teil der Reformstrategie.&#13;<\/p>\n<h2><strong>Sonderregelungen sichern mobile Ertr\u00e4ge<\/strong><\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Patentbox sichert f\u00fcr Ertr\u00e4ge aus Patenten und vergleichbaren Rechten in etwa eine gleich hohe Steuerbelastung wie bisher die kantonalen Steuerstatus. Damit ist eine hohe Wettbewerbsf\u00e4higkeit f\u00fcr solche Ertr\u00e4ge gew\u00e4hrleistet. Allerdings k\u00f6nnen sich f\u00fcr die Patentbox auch Gesellschaften qualifizieren, die bisher ordentlich besteuert worden sind. Hier reduziert sich die Steuerbelastung auf Stufe Kanton und Gemeinde, was diesen Mindereinnahmen beschert. Umgekehrt gewinnt die Schweiz bei diesen Gesellschaften, soweit sie mobil sind, an Standortattraktivit\u00e4t. Die erh\u00f6hten Abz\u00fcge f\u00fcr Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen dienen wie die Patentbox der Innovationsf\u00f6rderung und stellen f\u00fcr die Kantone ein weiteres Instrument dar, um f\u00fcr innovative Unternehmen attraktiv zu sein.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie zinsbereinigte Gewinnsteuer auf \u00fcberdurchschnittlichem Eigenkapital kann f\u00fcr die konzerninterne Finanzierung steuerlich wettbewerbsf\u00e4hige Rahmenbedingungen bieten. Dar\u00fcber hinaus bildet sie eine Voraussetzung daf\u00fcr, dass Schweizer Konzerne ihr Management der liquiden Mittel und der finanziellen Risiken (\u00abTreasury\u00bb) in der Schweiz zentralisieren k\u00f6nnen. Erg\u00e4nzend entfaltet die zinsbereinigte Gewinnsteuer auch Fl\u00e4chenwirkung. Sie senkt den effektiven Durchschnittsgewinnsteuersatz, sodass sie im Hinblick auf den Standortentscheid einer Gesellschaft analog wirkt wie eine allgemeine Gewinnsteuersenkung.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie Aufhebung der kantonalen Steuerstatus w\u00fcrde zu einer h\u00f6heren Kapitalsteuerbelastung bei den betroffenen Gesellschaften f\u00fchren. Deshalb sollen die Kantone neu das Eigenkapital, das im Zusammenhang mit Beteiligungen, Immaterialg\u00fcterrechten und Darlehen an Konzerngesellschaften steht, bei der Kapitalsteuer reduziert besteuern k\u00f6nnen. Gewinnsteuerrechtlich sieht eine \u00dcbergangsbestimmung zudem vor, dass die stillen Reserven inklusive Goodwill, die w\u00e4hrend der Statusbesteuerung entstanden sind, w\u00e4hrend f\u00fcnf Jahren nach Inkrafttreten der Reform reduziert besteuert werden, was einen tieferen steuerbaren Gewinn auf Kantons- und Gemeindeebene bewirkt.&#13;<\/p>\n<h2><strong>Kantone legen Gewinnsteuertarife fest<\/strong><\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nAuch mobile Aktivit\u00e4ten, f\u00fcr die keine international akzeptierten Sonderregelungen existieren, wie beispielsweise der internationale Rohwarenhandel, sollen im Inland gehalten werden. Das prim\u00e4re Instrument hierf\u00fcr sind die aufgrund der Strategien der einzelnen Kantone festgelegten Gewinnsteuertarife. Die Kantone sind in Bezug auf die Steuertarife autonom und k\u00f6nnen die H\u00f6he ihrer Gewinnsteuer nach eigenem Ermessen festlegen. Der Bund beteiligt sich aber an den gewinnsteuersenkungsbedingten Finanzierungslasten der Kantone und Gemeinden, indem der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer von 17 auf 21,2 Prozent erh\u00f6ht wird.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nUm die finanziellen Auswirkungen einer Reform zu bestimmen, vergleicht man die Reform normalerweise mit dem Status quo. Die Voraussetzungen f\u00fcr diese Betrachtungsweise sind bei der Unternehmensbesteuerung derzeit aber nicht erf\u00fcllt. Denn: Bleiben die rechtlichen Rahmenbedingungen unver\u00e4ndert, ist damit zu rechnen, dass die internationale Akzeptanz der Unternehmensbesteuerung in der Schweiz erodiert. Dies w\u00fcrde sich negativ auf die Unternehmen, die sowohl in der Schweiz als auch im Ausland t\u00e4tig sind, sowie auf die in der Schweiz erarbeitete Wertsch\u00f6pfung und die Arbeitspl\u00e4tze auswirken. Letztlich w\u00fcrde dies zu Mindereinnahmen f\u00fchren.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nZusammen erzeugen die neuen Sonderregelungen und die kantonalen Gewinnsteuersenkungen im Durchschnitt eine tiefere Unternehmenssteuerbelastung als heute. Zudem entlasten die neuen Regelungen zum Teil auch weniger mobile T\u00e4tigkeiten. Im Vergleich zum Status quo entstehen deshalb reformbedingte Mindereinnahmen (siehe <em>Kasten 2<\/em>). Diese sind als Preis f\u00fcr die verbesserte internationale Akzeptanz anzusehen und stellen eine Investition in die Zukunft dar, mit welcher das erw\u00e4hnte Negativtrendszenario verhindert werden kann.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nInsgesamt kann gesagt werden: Die internationalen Entwicklungen ver\u00e4ndern die Unternehmensbesteuerung, stellen aber nicht das Ende des internationalen Steuerwettbewerbs dar. Die Unternehmen werden sich entsprechend an die neuen Gegebenheiten anpassen. Grunds\u00e4tzlich d\u00fcrfte die Schweiz dabei gut positioniert sein: Mit der Reform bietet sie auch in Zukunft international wettbewerbsf\u00e4hige steuerliche Standortbedingungen mit niedrigen Steuerbelastungen f\u00fcr forschungsintensive Aktivit\u00e4ten, f\u00fcr konzerninterne Finanzierungen und f\u00fcr Holdingfunktionen sowie eine im Durchschnitt \u00fcber alle Kantone merklich tiefere ordentliche Gewinnsteuerbelastung als heute.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Zuge der Globalisierung ist die Unternehmensbesteuerung vermehrt ins Zentrum des internationalen politischen Interesses ger\u00fcckt. Multinationale Konzerne nutzen die Unterschiede der verschiedenen nationalen Steuersysteme, um ihre Steuerbelastung zu senken. 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Kantone, die dieses Instrument einf\u00fchren, m\u00fcssen gleichzeitig sicherstellen, dass das Teilbesteuerungsmass f\u00fcr qualifizierende Beteiligungen (mindestens 10%) im Privatverm\u00f6gen mindestens 60 Prozent betr\u00e4gt;<\/li>&#13;\n\t<li>Entlastung aus Patentbox, Inputf\u00f6rderung, zinsbereinigter Gewinnsteuer sowie aus Abschreibungen aufgrund eines vorzeitigen Verzichts auf einen kantonalen Steuerstatus darf gesamthaft 80 Prozent des steuerbaren Reingewinns vor Anwendung dieser Regelungen nicht \u00fcberschreiten;<\/li>&#13;\n\t<li>pauschale Steueranrechnung auch f\u00fcr schweizerische Betriebsst\u00e4tten ausl\u00e4ndischer Unternehmen;<\/li>&#13;\n\t<li>f\u00fcnfj\u00e4hrige \u00dcbergangsbestimmung zur gesonderten Besteuerung ehemaliger Statusgesellschaften;<\/li>&#13;\n\t<li>Erh\u00f6hung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer von 17 auf 21,2 Prozent;<\/li>&#13;\n\t<li>Gewichtung der Gewinne juristischer Personen im Ressourcenpotenzial gem\u00e4ss der relativen steuerlichen Aussch\u00f6pfung mit \u00dcbergangsbestimmungen;<\/li>&#13;\n\t<li>zeitlich limitierter Erg\u00e4nzungsbeitrag f\u00fcr ressourcenschwache Kantone.<\/li>&#13;\n<\/ul>"},{"kasten_title":"Kasten 2: Auswirkungen auf den Staatshaushalt","kasten_box":"Die finanziellen Auswirkungen der Reform ergeben sich aus den statischen Effekten, die unmittelbar durch die Reformmassnahmen hervorgerufen werden, und den dynamischen Auswirkungen, welche sich durch Verhaltensanpassungen der Akteure \u00fcber kurz oder lang einstellen. Es handelt sich dabei namentlich um \u00c4nderungen des Investitionsverhaltens und vor allem um Abwanderungen oder Zuz\u00fcge einzelner Unternehmensfunktionen oder ganzer Unternehmen.&#13;\n&#13;\nStatisch belastet die Reform den Bundeshaushalt mit rund 1,3 Milliarden Franken pro Jahr. Bei den Kantonen und Gemeinden h\u00e4ngen die finanziellen Auswirkungen in erster Linie davon ab, in welchem Umfang diese auf allgemeine Gewinnsteuersenkungen setzen und wie stark sie von der F\u00f6rderung von Forschung und Entwicklung Gebrauch machen.&#13;\n&#13;\nW\u00e4hrend sich die statischen Mindereinnahmen weitgehend quantifizieren lassen, unterliegen die dynamischen Auswirkungen einer erheblichen Ungewissheit. Diese betrifft insbesondere die Steuerpolitik der Kantone und der Konkurrenzstandorte sowie die Verhaltensanpassungen der Unternehmen. 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Mit der Unternehmenssteuerreform III (USR III) tr\u00e4gt der Gesetzgeber den ver\u00e4nderten Rahmenbedingungen Rechnung und schafft ein international konformes Steuersystem. Gleichzeitig soll die Attraktivit\u00e4t der Schweiz gest\u00e4rkt werden. Damit sichert die Reform Arbeitspl\u00e4tze und erh\u00f6ht langfristig die Innovationskraft. 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