{"id":114884,"date":"2015-11-24T16:00:53","date_gmt":"2015-11-24T16:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2015\/11\/epiney-12-2015-franz\/"},"modified":"2023-08-23T23:11:45","modified_gmt":"2023-08-23T21:11:45","slug":"epiney-12-2015","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2015\/11\/epiney-12-2015\/","title":{"rendered":"Kl\u00e4rung institutioneller Fragen n\u00fctzt Wirtschaft"},"content":{"rendered":"<p>Die Beziehungen der Schweiz zur Europ\u00e4ischen Union beruhen seit dem Nein von Volk und St\u00e4nden zum Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum (EWR) auf den sogenannten bilateralen Abkommen \u2013 bilateral insofern, als auf der einen Seite die Schweiz, auf der anderen die EU steht, dies im Gegensatz zum EWR, der die Beziehungen einer (immer kleiner gewordenen) Staatengruppe zur EU regelt. Inzwischen gibt es zwei \u00abPakete\u00bb bilateraler Abkommen (siehe <em>Kasten<\/em>). In der Regel sehen sie eine eigentliche Einbindung der Schweiz in das bestehende Unionsrecht vor.<a href=\"#footnote_1\" id=\"footnote-anchor_1\" class=\"inline-footnote__anchor\">[1]<\/a> Hinzu kommen zahlreiche weitere Vertr\u00e4ge, in j\u00fcngerer Zeit etwa das sogenannte Zollsicherheits\u00fcbereinkommen<a href=\"#footnote_2\" id=\"footnote-anchor_2\" class=\"inline-footnote__anchor\">[2]<\/a>.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDerzeit wird eine Reihe weiterer Bereiche gepr\u00fcft, in denen neue bilaterale Abkommen abgeschlossen werden k\u00f6nnten. Gewisse dieser neuen Dossiers sind f\u00fcr die exportorientierte Wirtschaft der Schweiz von erheblicher Bedeutung.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDurch dieses Geflecht von Abkommen ist die Schweiz heute rechtlich und faktisch weitgehend in die EU und das Unionsrecht \u00abintegriert\u00bb, sodass in den erfassten Bereichen (weitgehend) parallele Regelungen wie innerhalb der Union zum Zuge kommen. Trotz dieses \u00abIntegrationscharakters\u00bb zahlreicher Abkommen sind diese aus institutioneller Sicht nach dem Vorbild \u00abklassischer\u00bb v\u00f6lkerrechtlicher Abkommen ausgestaltet, wenn auch hier zwischen den verschiedenen Abkommen zu differenzieren ist und insbesondere die sogenannte Schengen\/Dublin-Assoziierung besondere Merkmale aufweist.<a href=\"#footnote_3\" id=\"footnote-anchor_3\" class=\"inline-footnote__anchor\">[3]<\/a>&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDies f\u00fchrt mitunter insofern zu gewissen Schwierigkeiten, als eine wirklich umfassende Homogenit\u00e4t der Rechtsentwicklung in der EU auf der einen und im Verh\u00e4ltnis zur Schweiz auf der anderen Seite nicht immer gew\u00e4hrleistet ist. Weiter fehlen auch eine (gerichtliche) Streitbeilegung und ein zumindest quasi supranationaler \u00dcberwachungsmechanismus.&#13;<\/p>\n<h2><strong>Marktzugang entscheidend<\/strong><\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nFestzuhalten ist allerdings, dass auch diese \u00abDefizite\u00bb \u2013 so man die Situation in einer supranationalen Organisation oder doch zumindest einem Abkommen mit supranationalen Elementen (wie dem EWR) zum Massstab nimmt \u2013 nichts daran \u00e4ndern, dass die bestehenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU insgesamt offenbar sehr gut funktionieren. Daran verm\u00f6gen auch gewisse Meinungsverschiedenheiten \u00fcber Detailfragen wie Entsenderegelungen nichts zu \u00e4ndern.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie Abkommen sind f\u00fcr die Schweiz nicht nur von grosser politischer, sondern auch von kaum zu untersch\u00e4tzender wirtschaftlicher Bedeutung, regeln sie doch h\u00e4ufig f\u00fcr die Schweiz bedeutende Marktzugangsfragen. Insbesondere die Bilateralen I sind im Wesentlichen als Marktzugangsabkommen zu qualifizieren \u2013 abgesehen vom ebenfalls wirtschaftlich bedeutenden Forschungsabkommen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nAuch eine Art erweitertes Freihandelsabkommen k\u00f6nnte diese Abkommen nicht \u00abersetzen\u00bb, sondern bedeutete in Bezug auf die skizzierte Integration der Schweiz einen bedeutenden R\u00fcckschritt. Denn es implizierte eine Beschr\u00e4nkung auf den Abbau von eigentlichen Marktzugangshindernissen, ohne dass in Bezug auf die Schweiz binnenmarkt\u00e4hnliche Verh\u00e4ltnisse zum Zuge k\u00e4men \u2013 ganz abgesehen von der infrage gestellten Teilhabe an weiteren Politiken und Programmen, an der die Schweiz grosses Interesse hat. Ob und inwieweit die EU \u00fcberhaupt bereit w\u00e4re, das bestehende Freihandelsabkommen zu erweitern und bestehende Vertr\u00e4ge damit abzul\u00f6sen, ist zudem unklar.&#13;<\/p>\n<h2><strong>Streitbeilegung als Knackpunkt <\/strong><\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nVor dem Hintergrund des erw\u00e4hnten \u00abAuseinanderklaffens\u00bb des materiellen Inhalts der bilateralen Abkommen und ihrer institutionellen Struktur fordert die Union bereits seit mehreren Jahren eine Weiterentwicklung der Abkommen.<a href=\"#footnote_4\" id=\"footnote-anchor_4\" class=\"inline-footnote__anchor\">[4]<\/a> Die EU kn\u00fcpft den Abschluss neuer Abkommen, die einen Marktzugang und damit eine weiter gehende Beteiligung am Binnenmarkt implizieren, an die Bedingung, dass zuerst die sogenannten institutionellen Fragen gel\u00f6st werden. Deshalb sind aktuell aus Schweizer Sicht wichtige Abkommen, so etwa im Elektrizit\u00e4ts- oder Dienstleistungsbereich, blockiert.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nIm Zentrum des Interesses stehen dabei Fragen der \u00abquasiautomatischen\u00bb \u00dcbernahme auch des weiterentwickelten unionsrechtlichen Besitzstandes, die Auslegung dieses \u00ab\u00fcbernommenen\u00bb Rechts, die \u00dcberwachung der Einhaltung der Abkommen in der und durch die Schweiz sowie die Streitbeilegung.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nNachdem Teile eines ersten Vorschlags des Bundesrates zur L\u00f6sung dieser Fragen bei der EU teilweise auf klaren Widerstand gestossen waren, hat der Bundesrat seine Haltung weiterentwickelt und inzwischen ein Verhandlungsmandat verabschiedet. In diesem betont er die Zielsetzung der Homogenit\u00e4t der Rechtsentwicklung, sodass er offenbar sowohl einer Art dynamischer \u00dcbernahme weiterentwickelten Unionsrechts als auch einer grunds\u00e4tzlich parallelen Auslegung offen gegen\u00fcbersteht.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nIn Bezug auf die \u00dcberwachung und die Gerichtsbarkeit pl\u00e4diert der Bundesrat f\u00fcr einen Einbezug des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union in Luxemburg. Mit dieser Haltung ist er zwar auch auf Kritik gestossen.<a href=\"#footnote_5\" id=\"footnote-anchor_5\" class=\"inline-footnote__anchor\">[5]<\/a> Dennoch d\u00fcrften die Gr\u00fcnde, die f\u00fcr den Ansatz des Bundesrates sprechen, \u00fcberwiegen.<a href=\"#footnote_6\" id=\"footnote-anchor_6\" class=\"inline-footnote__anchor\">[6]<\/a>&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nAuf der Grundlage der skizzierten Anliegen der EU einerseits und der Schweiz andererseits erschliessen sich denn auch die realpolitisch m\u00f6glich erscheinenden institutionellen Strukturen der bilateralen Abkommen.<a href=\"#footnote_7\" id=\"footnote-anchor_7\" class=\"inline-footnote__anchor\">[7]<\/a> Dabei sind jedoch noch zahlreiche Fragen offen. So ist etwa der Geltungsbereich eines neuen institutionellen Abkommens unklar. Weiter ist die Reichweite der \u00dcbernahmepflicht bez\u00fcglich des weiterentwickelten Unionsrechts<a href=\"#footnote_8\" id=\"footnote-anchor_8\" class=\"inline-footnote__anchor\">[8]<\/a> und der Kompetenzen des EU-Gerichtshofs zu kl\u00e4ren.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie entsprechenden Verhandlungen und Gespr\u00e4che zwischen der Schweiz und der EU sind nach wie vor im Gange, wobei der diesbez\u00fcgliche Stand \u2013 geschweige denn ein Abkommensentwurf \u2013 nicht \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich ist.&#13;<\/p>\n<h2><strong>Masseneinwanderungsinitiative blockiert Verhandlungen<\/strong><\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Thematik der institutionellen Fragen ist seit dem 9. Februar 2014 etwas in den Hintergrund getreten, da seit der an diesem Tag angenommenen \u00abMasseneinwanderungsinitiative\u00bb<a href=\"#footnote_9\" id=\"footnote-anchor_9\" class=\"inline-footnote__anchor\">[9]<\/a> dar\u00fcber diskutiert wird, ob und gegebenenfalls auf welche Weise das Personenfreiz\u00fcgigkeitsabkommen m\u00f6glicherweise angepasst werden kann oder eine Umsetzung des Verfassungsauftrags im Einklang mit dem Abkommen erfolgen k\u00f6nnte.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDiese Debatte ist insofern eng mit derjenigen \u00fcber den Abschluss eines Abkommens zu den institutionellen Fragen verbunden, als es wenig wahrscheinlich erscheint, dass die EU ein solches Abkommen unterzeichnet, bevor nicht die von der Schweiz an die Union herangetragenen Fragen zur Neuverhandlung des Personenfreiz\u00fcgigkeitsabkommens gekl\u00e4rt sind und die Schweiz im Falle des Scheiterns solcher Neuverhandlungen ihren Willen zur Weiterf\u00fchrung des Abkommens klar zum Ausdruck bringt.&#13;<\/p>\n<h2><strong>Scheitern f\u00fchrt in Sackgasse<\/strong><\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDa die bestehenden bilateralen Abkommen in Kraft sind und keine Anzeichen bestehen, dass die EU sie im Falle einer nicht erfolgenden Einigung k\u00fcndigen w\u00fcrde, k\u00f6nnte man auf den ersten Blick geneigt sein, die (auch wirtschaftlichen) Auswirkungen einer fehlenden Einigung zwischen der Schweiz und der EU in Bezug auf die skizzierten institutionellen Fragen zu relativieren, da die bestehenden Abkommen ja bereits die wesentlichen Interessen der Schweiz abdecken. Mit anderen Worten: Zumindest bis auf Weiteres w\u00fcrden gem\u00e4ss dieser Logik keine institutionellen Abkommen abgeschlossen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDieser Schluss w\u00e4re jedoch aus verschiedenen Gr\u00fcnden voreilig: Erstens zeigt sich zumindest bei gewissen der bestehenden Abkommen eine Notwendigkeit oder doch zumindest eine Sachdienlichkeit der Weiterentwicklung, dies insbesondere bei den Bilateralen I, die im Wesentlichen wirtschaftlichen Inhalts sind und im Zuge ihres statischen Charakters teilweise nicht oder nur schwer weiterentwickelt werden k\u00f6nnen. Wenn nun eine solche Weiterentwicklung im Zuge des Nichtabschlusses des institutionellen Abkommens nicht m\u00f6glich sein sollte, best\u00fcnde die Gefahr, dass gewissen Notwendigkeiten nicht Rechnung getragen werden k\u00f6nnte, was wiederum gewichtige wirtschaftliche Implikationen zeitigte.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nZweitens w\u00e4re auch die fehlende Weiterentwicklungsm\u00f6glichkeit der bilateralen Abkommen durch den Abschluss neuer Abkommen \u2013 gerade soweit Marktzugangsabkommen betroffen sind \u2013 f\u00fcr die Verfolgung der Interessen der Schweiz im Allgemeinen und im Bereich der Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen im Besonderen wenig vorteilhaft, k\u00f6nnte man doch neue Anliegen nicht mehr durch den Abschluss neuer Abkommen \u00abauffangen\u00bb bzw. verfolgen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nSchliesslich ist nicht zu \u00fcbersehen, dass im Falle einer fehlenden Einigung in dieser Frage die Beziehungen zur EU ganz allgemein schwieriger w\u00fcrden, was etwa seinen Ausdruck in \u00abunfreundlichen Handlungen\u00bb seitens der Union finden k\u00f6nnte: zum Beispiel in der Verweigerung des Einverst\u00e4ndnisses zur \u00dcbernahme neuer Rechtsakte in den bestehenden Abkommen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nInsgesamt ist nicht zu verkennen: Ein Stehenbleiben bei den derzeitigen bilateralen Abkommen w\u00e4re in keiner Weise geeignet, der sich immer weiter entwickelnden Realit\u00e4t Rechnung zu tragen. Somit best\u00fcnde unter anderem die Gefahr, dass auch wirtschaftliche Interessen nachhaltig in Mitleidenschaft gezogen werden w\u00fcrden.&#13;<\/p>\n<h2><strong>Schweiz kann Souver\u00e4nit\u00e4tsverlust verkraften<\/strong><\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nFalls in Bezug auf die institutionellen Fragen zwischen der Schweiz und der EU eine Einigung erzielt werden kann, wird die Schweiz \u2013 wie auch immer die L\u00f6sung ausfallen wird \u2013 enger an die Union \u00abangebunden\u00bb. Die Erarbeitung der genauen Mechanismen, die in Zukunft hier zum Zuge kommen sollen, ist komplex. Denn letztlich geht es um die Einbindung der Schweiz in Teile eines supranationalen Gebildes, dies auf der Grundlage einer Nichtmitgliedschaft und \u00abnormaler\u00bb v\u00f6lkerrechtlicher Vertr\u00e4ge.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nEs erscheint aber durchaus m\u00f6glich, dass hier in Ankn\u00fcpfung an die bereits bestehenden Abkommen und das Verhandlungsmandat des Bundesrates kreative L\u00f6sungen f\u00fcr die sich stellenden Fragen gefunden werden. Wie auch immer diese aussehen, wird die Schweiz einen gewissen \u00abSouver\u00e4nit\u00e4tsverlust\u00bb hinnehmen m\u00fcssen. Dessen Bedeutung sollte aber nicht \u00fcbersch\u00e4tzt werden: Schon heute sind weite Teile des schweizerischen Rechts durch das Unionsrecht mehr oder weniger bestimmt, sei dies aufgrund der bestehenden Abkommen oder sei dies im Zuge des \u00abautonomen Nachvollzugs\u00bb.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDa die Zielsetzung der meisten bilateralen Abkommen (insbesondere auch derjenigen, die den Marktzugang betreffen) darin besteht, im Verh\u00e4ltnis zur Schweiz eine parallele Rechtslage wie innerhalb der EU zu gew\u00e4hrleisten, impliziert diese \u00abAnlehnung\u00bb grunds\u00e4tzlich auch eine gewisse Relevanz der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs und der legislativen Weiterentwicklungen des Unionsrechts. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts geht denn auch in zahlreichen Bereichen \u2013 so etwa in Bezug auf das Personenfreiz\u00fcgigkeitsabkommen \u2013 klar in diese Richtung.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nInsofern d\u00fcrfte ein institutionelles Abkommen im Vergleich zum Status quo insgesamt weniger ins Gewicht fallen, als man dies auf den ersten Blick meinen k\u00f6nnte, und eher eine Weiterentwicklung und Konsolidierung des bilateralen Weges darstellen. Die Alternative w\u00e4re ein Abkoppeln bzw. ein l\u00e4ngerfristiges Auseinanderdriften der Rechtsentwicklungen in der EU und in der Schweiz, dies zumindest in einigen Bereichen, was weder aus politischer noch aus wirtschaftlicher Sicht zielf\u00fchrend w\u00e4re.<\/p>\n<ol class=\"footnote\"><li id=\"footnote_1\" class=\"footnote--item\">Vgl. zu den bilateralen Vertr\u00e4gen ausf\u00fchrlich: Astrid Epiney, Beate Metz, Benedikt Pirker (2012). Zur Parallelit\u00e4t der Rechtsentwicklung in der EU und in der Schweiz. Ein Beitrag zur rechtlichen Tragweite der \u00abBilateralen Abkommen\u00bb, Z\u00fcrich, insbesondere S. 95 ff.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_1\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_2\" class=\"footnote--item\">Abkommen \u00fcber die Erleichterung der Kontrollen und Formalit\u00e4ten im G\u00fcterverkehr und \u00fcber zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen (\u00ab24-Stunden-Regel\u00bb), vgl. den Text in BBl 2009 8953.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_2\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_3\" class=\"footnote--item\">Vgl. Astrid Epiney (2011). Zur institutionellen Struktur der Bilateralen Abkommen \u2013 Bestandsaufnahme, Perspektiven und Bewertung, in: FS Marc Amstutz, Z\u00fcrich u.a., S. 35 ff. Ausf\u00fchrlich Epiney, Metz, Pirker (2012).&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_3\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_4\" class=\"footnote--item\">Im Wesentlichen geht es dabei um Marktzugangsabkommen und solche Abkommen, die aus anderen Gr\u00fcnden in weiten Teilen Unionsrecht \u00ab\u00fcbernehmen\u00bb.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_4\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_5\" class=\"footnote--item\">Vgl. zum Problemkreis Christa Tobler, Jusletter vom 3. Juni 2013 sowie vom 30. September 2013.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_5\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_6\" class=\"footnote--item\">Vgl. im Einzelnen Epiney (2013). Die Schweizer Europapolitik: Wie tragf\u00e4hig ist der \u00adBilateralismus?, Die Volkswirtschaft 1-2, 2013; Epiney (2013), Quadratur des Kreises in der Europapolitik gelungen, NZZ, 23. August 2013.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_6\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_7\" class=\"footnote--item\">Siehe insoweit den erw\u00e4hnten Beitrag von Epiney (2013) in der \u00abVolkswirtschaft\u00bb.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_7\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_8\" class=\"footnote--item\">Insbesondere die Bestimmung derjenigen Abkommensteile, die den Binnenmarktacquis betreffen.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_8\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_9\" class=\"footnote--item\">Art. 121a BV, \u00dcbergangsbestimmungen in Art. 197 Ziff. 11 BV.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_9\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><\/ol>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Beziehungen der Schweiz zur Europ\u00e4ischen Union beruhen seit dem Nein von Volk und St\u00e4nden zum Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum (EWR) auf den sogenannten bilateralen Abkommen \u2013 bilateral insofern, als auf der einen Seite die Schweiz, auf der anderen die EU steht, dies im Gegensatz zum EWR, der die Beziehungen einer (immer kleiner gewordenen) Staatengruppe zur EU [&hellip;]<\/p>","protected":false},"author":3850,"featured_media":31458,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"om_disable_all_campaigns":false,"ep_exclude_from_search":false,"footnotes":""},"post__type":[69,66],"post_opinion":[],"post_serie":[],"post_content_category":[97],"post_content_subject":[],"acf":{"seco_author":3850,"seco_co_author":null,"author_override":"","seco_author_post_ocupation_year":"","seco_author_post_occupation_de":"Professorin f\u00fcr Europarecht, V\u00f6lkerrecht und \u00f6ffentliches Recht, Rektorin der Universit\u00e4t Freiburg","seco_author_post_occupation_fr":"Professeure de droit europ\u00e9en, de droit international et de droit public, rectrice de l\u2019universit\u00e9 de Fribourg","seco_co_authors_post_ocupation":null,"short_title":"Institutionelle Fragen kl\u00e4ren","post_lead":"Bevor die EU weitere bilaterale Abkommen mit der Schweiz unterzeichnet, fordert sie L\u00f6sungen f\u00fcr die institutionellen Fragen. Die Vorschl\u00e4ge des Bundesrates weisen in die richtige Richtung und sind wirtschaftsfreundlich.","post_hero_image_description":"Bei der \u00dcberwachung der bilateralen Vertr\u00e4ge soll der EU-Gerichtshof in Luxemburg einbezogen werden.","post_hero_image_description_copyright_de":"Keystone","post_hero_image_description_copyright_fr":"","post_references_literature":"","post_kasten":[{"kasten_title":"Bilaterale I und II","kasten_box":"Die <em>Bilateralen I<\/em> wurden am 21. Juni 1999 unterzeichnet und sind am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Sie betreffen die Bereiche Personenfreiz\u00fcgigkeit, Forschung, technische Handelshemmnisse, landwirtschaftliche Produkte, Landverkehr, Luftverkehr und \u00f6ffentliches Beschaffungswesen<sup>a<\/sup>. Die <em>Bilateralen II<\/em> wurden im Oktober 2004 unterzeichnet und sind inzwischen (mit Ausnahme des Betrugsabkommens) in Kraft. Sie erfassen die Besteuerung der Ruhegeh\u00e4lter von in der Schweiz ans\u00e4ssigen EU-Beamten, verarbeitete Landwirtschaftsprodukte, die Teilnahme der Schweiz an der Europ\u00e4ischen Umweltagentur, die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, die Teilnahme an verschiedenen Programmen in den Bereichen Bildung, Berufsbildung und Jugend, \u00abSchengen\u00bb und \u00abDublin\u00bb, die Zinsbesteuerung und die Betrugsbek\u00e4mpfung<sup>b<\/sup>.&#13;\n&#13;\nDer Ausdruck <em>bilaterale Abkomme<\/em>n wird soweit ersichtlich im Wesentlichen in der Schweiz gebraucht und ist als Gegensatz zu dem als multilateral angesehenen Ansatz des EWR zu sehen. Aus rechtlicher Sicht ist er jedoch zumindest ungenau, da die Abkommen (weil die Mitgliedstaaten beteiligt sind) teilweise multilaterale Abkommen darstellen. Daher trifft der Ausdruck \u00absektorielle Abkommen\u00bb die Rechtslage eigentlich besser, da er Bezug auf die bereichsspezifische Regelung der verschiedenen Dossiers nimmt. Gleichwohl werden im Artikel die in der Schweiz gebr\u00e4uchlichen Ausdr\u00fccke \u00abBilaterale I\u00bb und \u00abBilaterale II\u00bb verwendet.&#13;\n&#13;\n<sup>a<\/sup> Text aller Abkommen in BBl 1999, S. 6489 ff., ABl. 2002 L 114, S. 1 ff.&#13;\n&#13;\n<sup>b <\/sup>BBl 2004, S. 5965 ff."}],"post_notes_for_print":"","first_teaser_header_de":"","first_teaser_header_fr":"","first_teaser_text_de":"","first_teaser_text_fr":"","second_teaser_header_de":"","second_teaser_header_fr":"","second_teaser_text_de":"","second_teaser_text_fr":"","kseason_de":"","kseason_fr":"","post_in_pdf":114887,"main_focus":[156559,157206],"serie_email":null,"frontpage_slider_bild":114891,"artikel_bild-slider":null,"legacy_id":"38981","post_abstract":"Bereits seit einiger Zeit sind die sogenannten institutionellen Fragen Gegenstand von Diskussionen zwischen der Schweiz und der EU. Dabei geht es etwa um die automatische \u00dcbernahme des Rechts sowie um die Beilegung von Streitigkeiten. Die Verhandlungen und Gespr\u00e4che gestalten sich sowohl innen- als auch aussenpolitisch schwierig. Der folgende Beitrag skizziert Hintergrund und Bedeutung der Thematik und setzt sie in Bezug zur Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative. Aufgezeigt wird insbesondere, dass ohne eine L\u00f6sung der institutionellen Fragen die Zukunftsf\u00e4higkeit des \u00abbilateralen Weges\u00bb infrage gestellt werden k\u00f6nnte. Dies h\u00e4tte bedeutende wirtschaftliche Folgen. Letztlich sind somit kreative L\u00f6sungsans\u00e4tze gefragt, wobei gewisse Souver\u00e4nit\u00e4tsverluste wohl unvermeidlich sind. 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