{"id":116557,"date":"2015-04-30T14:41:16","date_gmt":"2015-04-30T14:41:16","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2015\/04\/troisieme-reforme-de-limposition-des-entreprises-un-defi-budgetaire-pour-la-confederation-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:14:07","modified_gmt":"2023-08-23T21:14:07","slug":"die-unternehmenssteuerreform-iii-eine-finanzpolitische-herausforderung-fuer-den-bund","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2015\/04\/die-unternehmenssteuerreform-iii-eine-finanzpolitische-herausforderung-fuer-den-bund\/","title":{"rendered":"DIE UNTERNEHMENSSTEUERREFORM III \u2013 EINE FINANZPOLITISCHE HERAUSFORDERUNG F\u00dcR DEN BUND"},"content":{"rendered":"<div>Das heutige System der Unternehmensbesteuerung ist mit Blick auf die Ergiebigkeit von grosser Bedeutung. Sowohl auf Kantons- und Gemeinde- als auch auf Bundesebene leisten die Gesellschaften mit kantonalem Steuerstatus einen wesentlichen Beitrag zur Finanzierung der Staatst\u00e4tigkeit. Die Einnahmen aus der Gewinnbesteuerung dieser Unternehmen betrugen im Durchschnitt der Jahre 2008 bis 2010 rund 3 Mrd. Franken f\u00fcr den Bund und sch\u00e4tzungsweise 2 Mrd. Franken f\u00fcr die Kantone (siehe <i><a class=\"graphic-link\" title=\"Gewinnsteuereinnahmen des Bundes und der Kantone sowie ihrer Gemeinden nach Umverteilung der Kantonsanteile\">Grafik 1).<\/a><\/i><\/div>\n<p>&#13;<\/p>\n<div>Die Gewinnsteuereinnahmen von Unternehmen mit kantonalem Steuerstatus sind beim Bund um rund 50% h\u00f6her als bei den Kantonen und ihren Gemeinden. Der Grund liegt darin, dass die kantonalen Steuerstatus ausschliesslich die kantonale Ebene betreffen. Auf Bundesebene hingegen erfolgt die Besteuerung zum ordentlichen Gewinnsteuersatz. Zudem ist beim Bund auch das relative Gewicht dieser Fiskaleinnahmen gr\u00f6sser: Sie entsprechen beinahe der H\u00e4lfte der gesamten Einnahmen aus der Gewinnbesteuerung. Die Kantone partizipieren \u00fcber den Kantonsanteil zu 17% daran. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Einnahmen liegt derselbe Anteil bei den Kantonen mit rund 20% dennoch deutlich tiefer.<\/div>\n<p>&#13;<\/p>\n<div><\/div>\n<p>&#13;<\/p>\n<div><a href=\"http:\/\/10.32.68.4\/files\/editions\/201411\/images\/Grafik_Altermatt_1_DE.PNG?t=&amp;showTitle=0\"><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignnone\" src=\"http:\/\/10.32.68.4\/files\/editions\/201411\/images\/Grafik_Altermatt_1_DE.PNG?t=&amp;showTitle=0\" alt=\"\" width=\"776\" height=\"713\" \/><\/a><\/div>\n<p>&#13;<\/p>\n<div><\/div>\n<p>&#13;<\/p>\n<h2 class=\"article-subtitle\">Unterschiedliche Ausgangs- und Interessenlage der Kantone<\/h2>\n<p>&#13;<\/p>\n<div>Hinter den Durchschnittswerten verborgen bleibt der Umstand, dass die pr\u00e4ferenziell besteuerten Gewinnsteuerbasen ungleich auf die Kantone verteilt sind. Die relative Bedeutung der entsprechenden Steuereinnahmen an den Gesamteinnahmen ist ein Bestimmungsfaktor f\u00fcr die finanzielle Betroffenheit eines Kantons. Der zweite Bestimmungsfaktor ist die ordentliche Gewinnsteuerbelastung: Die neuen steuerlichen Regelungen f\u00fcr mobile Ertr\u00e4ge \u2013 insbesondere die Lizenzbox\u00a0\u2013 werden lediglich f\u00fcr einen Teil der heute pr\u00e4ferenziell besteuerten Gewinnsteuerbasen eine gezielte steuerpolitische L\u00f6sung darstellen. Das \u00fcbrige Substrat wird zuk\u00fcnftig ordentlich besteuert werden. F\u00fcr diese Gewinnsteuerbasen bewirkt der Wegfall der kantonalen Steuerstatus einen sprungartigen Anstieg der Steuerbelastung. Weil die Gewinnsteuerbelastung auf Bundesebene unver\u00e4ndert bleibt, wird der ordentliche Gewinnsteuersatz im jeweiligen Kanton massgebend daf\u00fcr sein, ob es gelingt, das von der Lizenzbox nicht abgedeckte mobile Steuersubstrat in diesem Kanton zu halten. Einige Kantone werden deshalb ihre ordentliche Gewinnsteuerbelastung reduzieren m\u00fcssen, damit sie f\u00fcr mobile Gewinnsteuerbasen weiterhin international kompetitiv bleiben k\u00f6nnen.<\/div>\n<p>&#13;<\/p>\n<div>Der Entscheid \u00fcber die H\u00f6he der kantonalen Gewinnsteuers\u00e4tze liegt in der alleinigen Kompetenz der Kantone und ist deshalb formell nicht Teil der Reform. Weil ein erheblicher Anteil der heute pr\u00e4ferenziell besteuerten Gewinnsteuerbasen von den steuerpolitischen Ersatzregelungen nicht wird profitieren k\u00f6nnen, spielen die kantonalen Gewinnsteuersatzsenkungen im gesamten Massnahmenpaket eine zentrale Rolle. Die Ausgangslage dazu unterscheidet sich von Kanton zu Kanton:<\/div>\n<p>&#13;<\/p>\n<div>&#13;<\/p>\n<ul>&#13;<\/p>\n<li>Je h\u00f6her der ordentliche Gewinnsteuersatz in einem Kanton, desto gr\u00f6sser ist tendenziell das erforderliche Ausmass der Steuersenkung, und desto h\u00f6her sind die Mindereinnahmen, die entstehen, weil die bisher ordentlich besteuerten Gewinne ebenfalls mit dem tieferen Steuersatz besteuert werden.<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>Mit steigendem Anteil privilegiert besteuerten Gewinnsteuersubstrats am gesamten Gewinnsteuersubstrat fallen bei ausbleibender Steuersenkung die Mindereinnahmen aufgrund der Abwanderung h\u00f6her aus. Bei einer Gewinnsteuerreduktion sind hingegen die Mitnahmeeffekte geringer, da weniger bisher ordentlich besteuertes Gewinnsteuersubstrat vorhanden ist. Dies reduziert die Mindereinnahmen.<\/li>\n<p>&#13;\n<\/ul>\n<p>&#13;\n<\/p><\/div>\n<p>&#13;<\/p>\n<div><i>Grafik 2<\/i> zeigt die Ausgangslage der einzelnen Kantone in Bezug auf diese zwei Bestimmungsfaktoren.<\/div>\n<p>&#13;<\/p>\n<div><img decoding=\"async\" class=\"\" src=\"http:\/\/10.32.68.4\/files\/editions\/201411\/images\/Grafik_Altermatt_2_DE.PNG?t=&amp;showTitle=0\" alt=\"\" width=\"792\" height=\"669\" \/><\/div>\n<p>&#13;<\/p>\n<h2 class=\"article-subtitle\">Vertikale Ausgleichsmassnahmen verteilen Reformlasten zwischen Staatsebenen<\/h2>\n<p>&#13;<\/p>\n<div>Entscheidet sich ein Kanton f\u00fcr eine Reduktion seiner Gewinnsteuerbelastung, ist er alleiniger Tr\u00e4ger der daraus resultierenden finanziellen Lasten. Das Gewinnsteueraufkommen des Bundes bleibt \u2013 unter der Annahme ausbleibender Abwanderung\u00a0\u2013 unver\u00e4ndert. Ohne bundesseitige Beteiligung an den kantonalen Mindereinnahmen w\u00e4re somit das Kosten-Nutzen-Verh\u00e4ltnis zwischen den beiden Staatsebenen asymmetrisch verteilt: Vom Erhalt der Gewinnsteuerbasen w\u00fcrde nebst dem betreffenden Kanton auch der Bund profitieren. Die Kosten des Erhalts der internationalen steuerlichen Wettbewerbsf\u00e4higkeit w\u00fcrden aber lediglich durch den Kanton getragen. Die finanzielle Unterst\u00fctzung der Kantone liegt daher auch im finanziellen Eigeninteresse des Bundes. Vertikale Ausgleichsmassnahmen verschaffen den Kantonen finanzpolitischen Handlungsspielraum, damit diese in der Lage sind, je nach Betroffenheit die ordentliche Unternehmenssteuerbelastung zu senken. Dadurch kann verhindert werden, dass die Kantone an steuerlicher Standortattraktivit\u00e4t einb\u00fcssen und damit auch bedeutende Steuereinnahmen des Bundes verloren gehen.<\/div>\n<p>&#13;<\/p>\n<h2 class=\"article-subtitle\">Wie hoch den vertikalen Ausgleich ansetzen?<\/h2>\n<p>&#13;<\/p>\n<div>Bei der Bestimmung der H\u00f6he des vertikalen Ausgleichs steht die Frage im Zentrum, in welchem Ausmass die Staatsebenen fiskalisch von den heutigen steuerlichen Regelungen f\u00fcr mobile Unternehmensaktivit\u00e4ten profitieren. Zwar sind die entsprechenden Gewinnsteuereinnahmen des Bundes deutlich h\u00f6her als diejenigen der Kantone. In diesen Zahlen nicht ber\u00fccksichtigt sind jedoch Steuereinnahmen, die sich aufgrund indirekter Effekte ergeben. Diese Effekte sind zwar schwierig quantifizierbar; unter Ber\u00fccksichtigung der Einnahmen aus der Gewinnbesteuerung der Statusgesellschaften und von deren Angestellten kann jedoch von einer ann\u00e4hernden Nutzensymmetrie zwischen den Staatsebenen ausgegangen werden. Die Bemessung der vertikalen Ausgleichsmassnahmen orientiert sich deshalb am Grundsatz der Opfersymmetrie: Der Bund beteiligt sich zur H\u00e4lfte an den gesamten Reformlasten.<\/div>\n<p>&#13;<\/p>\n<div>Zur Herstellung der Opfersymmetrie zwischen Bund und Kantonen sind lediglich diejenigen Mehrbelastungen relevant, welche asymmetrisch auf die beiden Staatsebenen verteilt sind. Die diesbez\u00fcglich massgebenden Auswirkungen resultieren aus den kantonalen Gewinnsteuersenkungen. Auch die \u00fcbrigen steuerpolitischen Massnahmen wirken sich auf die Staatshaushalte aus; in der Summe sind aber deren Auswirkungen in etwa gleichm\u00e4ssig auf Bund und Kantone verteilt.<\/div>\n<p>&#13;<\/p>\n<div>Um den Kantonen Planungssicherheit zu geben, muss die vertikale Ausgleichssumme im Voraus festgelegt werden. Die grunds\u00e4tzliche Schwierigkeit dabei besteht darin, dass die finanziellen Lasten ex ante nicht bekannt sind. Der Bund muss deshalb Annahmen treffen und die finanziellen Auswirkungen der kantonalen steuerpolitischen Entscheide \u2013 und damit den notwendigen Umfang des vertikalen Ausgleichs \u2013 anhand eines Modells herleiten (siehe<i> Kasten 1).<\/i><\/div>\n<p>&#13;<\/p>\n<h2 class=\"article-subtitle\">Einseitig ausgerichtete Verteilungswirkungen vermeiden<\/h2>\n<p>&#13;<\/p>\n<div>Zus\u00e4tzlich zum Volumen muss festgelegt werden, wie diese Ausgleichssumme auf die Kantone verteilt werden soll. Aufgrund der unver\u00e4nderten Gewinnsteuerbelastung auf Bundesebene bewirken die kantonalen Gewinnsteuersenkungen eine Verschiebung des Einnahmenanteils zulasten der Kantone. Eine naheliegende Ausgleichsmassnahme ist deshalb, dass der Bund im Gegenzug die Anteile der Kantone an seinen Einnahmen erh\u00f6ht. Im Vordergrund steht dabei die direkte Bundessteuer (DBST): Sie ist ergiebig genug und unterliegt relativ geringen Schwankungen.<\/div>\n<p>&#13;<\/p>\n<div>Eine Erh\u00f6hung des Kantonsanteils an der DBST kann grunds\u00e4tzlich durch eine Erh\u00f6hung des Anteils an den jeweiligen Einnahmen der nat\u00fcrlichen Personen oder an denjenigen der juristischen Personen erfolgen. Das Steueraufkommen der DBST aus der Gewinnbesteuerung korreliert positiv mit dem Anteil der kantonalen Steuereinnahmen von Statusgesellschaften am Gesamtertrag. Tendenziell w\u00fcrden also insbesondere die von der Reform unmittelbar betroffenen Kantone von einer alleinigen Ausrichtung an den juristischen Personen profitieren. Durch die Steuersenkungen der direkt betroffenen Kantone erh\u00f6ht sich aber gleichzeitig tendenziell der Druck im nationalen Steuerwettbewerb: Auch diejenigen Kantone, die von der Abschaffung der kantonalen Steuerstatus direkt nur wenig betroffen sind, werden deshalb ihre Steuerbelastung tendenziell senken m\u00fcssen, um die nationale Kompetitivit\u00e4t wahren zu k\u00f6nnen. Diese indirekte Betroffenheit kann durch den DBST-Anteil bei den nat\u00fcrlichen Personen ber\u00fccksichtigt werden: In Kombination mit einer Erh\u00f6hung des Anteils an den DBST-Einnahmen von juristischen Personen bewirkt eine Erh\u00f6hung des DBST-Anteils bei den nat\u00fcrlichen Personen einen breiteren, weniger stark konzentrierten Ausgleich als bei einer ausschliesslichen Orientierung an den Einnahmen von juristischen Personen.<\/div>\n<p>&#13;<\/p>\n<div>Die Gesamteinnahmen der DBST stammen je rund zur H\u00e4lfte von nat\u00fcrlichen und von juristischen Personen. Um eine ausgewogene Verteilungswirkung zu gew\u00e4hren, soll deshalb der Kantonsanteil an den gesamten Einnahmen der DBST erh\u00f6ht werden.<\/div>\n<p>&#13;<\/p>\n<h2 class=\"article-subtitle\">Die Mehrbelastungen m\u00fcssen gegenfinanziert werden<\/h2>\n<p>&#13;<\/p>\n<div>Die vertikalen Ausgleichsmassnahmen f\u00fchren zu einer erheblichen Belastung des Bundeshaushalts. Weitere finanzielle Auswirkungen ergeben sich aus den steuerpolitischen Massnahmen (siehe <i>Tabelle 1<\/i> und<i>Kasten 2).<\/i> Damit der Haushalt strukturell im Gleichgewicht bleibt, m\u00fcssen diese Mehrbelastungen gegenfinanziert werden. Das einnahmeseitige Entlastungspotenzial ist jedoch beschr\u00e4nkt: Unternehmensseitige Steuermassnahmen sind aus Gr\u00fcnden der steuerlichen Wettbewerbsf\u00e4higkeit nicht in gr\u00f6sserem Umfang m\u00f6glich. Umgekehrt besteht bei Mehrbelastungen der nat\u00fcrlichen Personen aus politischen Gr\u00fcnden kein Spielraum.<\/div>\n<p>&#13;<\/p>\n<div>Aufgrund der langen Umsetzungsfristen der Reform und der gleichzeitig hohen Dynamik des internationalen Steuerwettbewerbs kann das Ausmass der Einnahmenausf\u00e4lle nicht mit abschliessender Sicherheit abgesch\u00e4tzt werden. Deshalb ist ein flexibles Gegenfinanzierungskonzept erforderlich. Die nach Ber\u00fccksichtigung der einnahmeseitigen Kompensation verbleibende finanzielle Belastung durch die Reform soll deshalb durch strukturelle \u00dcbersch\u00fcsse von rund 1\u00a0Mrd. Franken absorbiert werden. Dadurch kann \u2013 in Kombination mit dem langen Zeitraum bis zur Umsetzung der Reform\u00a0\u2013 den bestehenden Risiken mit gr\u00f6sstm\u00f6glicher Flexibilit\u00e4t begegnet werden: Sollte sich abzeichnen, dass sich der aus heutiger Sicht bereits bestehende finanzpolitische Handlungsspielraum verkleinert, k\u00f6nnen rechtzeitig Korrekturmassnahmen ergriffen werden. Dasselbe gilt, falls sich durch die Abwanderung von mobilem Gewinnsteuersubstrat aufgrund der Vorwirkungen der Reform bereits im Vorfeld negative Auswirkungen auf den Bundeshaushalt ergeben. Wegen der zur Verf\u00fcgung stehenden Zeit k\u00f6nnen sich die Anstrengungen \u00fcber mehrere Jahre erstrecken. Abrupte finanzpolitische Kurswechsel lassen sich so vermeiden.<\/div>\n<p>&#13;<\/p>\n<h2 class=\"article-subtitle\">Anpassungen im Finanzausgleich notwendig<\/h2>\n<p>&#13;<\/p>\n<div>Die Unternehmenssteuerreform III hat erhebliche Auswirkungen auf den Nationalen Finanzausgleich. Heute werden die Gewinne von Gesellschaften mit kantonalem Steuerstatus im Ressourcenpotenzial tiefer gewichtet als diejenigen der ordentlich besteuerten Gesellschaften. Der Grund daf\u00fcr liegt darin, dass die Kantone aufgrund des Steuerharmonisierungsgesetzes die Gewinne der Statusgesellschaften nur reduziert besteuern k\u00f6nnen. Mit der Abschaffung der Steuerstatus entf\u00e4llt diese Tiefergewichtung. Ohne Anpassungen im Finanzausgleich w\u00fcrde das Ressourcenpotenzial in Kantonen mit bedeutendem Anteil von Steuersubstrat von Statusgesellschaften pl\u00f6tzlich um bis zu 70% steigen (siehe <i>Kasten 3)<\/i>. Sie m\u00fcssten deshalb mehr Einzahlungen leisten bzw. w\u00fcrden weniger Beitr\u00e4ge erhalten.<\/div>\n<p>&#13;<\/p>\n<div>Selbst wenn sich an den wirtschaftlichen Gegebenheiten nichts \u00e4ndert, wird es also aus den oben erw\u00e4hnten Gr\u00fcnden zu Verwerfungen kommen. Da diese Verwerfungen rein steuerpolitischer Natur sind, muss der Mechanismus des Finanzausgleichs so angepasst werden, dass die Auswirkungen f\u00fcr die einzelnen Kantone m\u00f6glichst gering ausfallen. Dies soll mittels einer Gewichtung \u2013 der sogenannten Zeta-Faktoren \u2013 der Gewinne im Ressourcenpotenzial erfolgen, wie dies bereits heute bei den Auslandgewinnen der Statusgesellschaften geschieht. Der Vorschlag des Bundesrates sieht vor, dass nach der Umsetzung der Unternehmenssteuerreform III das Gewicht der Gewinne aus Lizenzertr\u00e4gen mit einem einheitlichen Zeta-Faktor reduziert wird. Da verschiedene Kantone auch gezwungen sein werden, ihre Steuerbelastung auf ordentlichen Gewinnen zu senken, werden neu auch diese mit einem weiteren, einheitlichen Zeta-Faktor tiefer gewichtet. Allerdings f\u00e4llt die Reduktion deutlich geringer aus als bei den Lizenzertr\u00e4gen.<\/div>\n<p>&#13;<\/p>\n<div>Durch die Zeta-Faktoren werden die Verwerfungen im Finanzausgleich zwar deutlich reduziert; sie lassen sich aber nicht vollst\u00e4ndig eliminieren. Bei der Berechnung der Ausgleichszahlungen f\u00fchrt die Aufhebung der Statusgesellschaften zu h\u00f6heren steuerbaren Gewinnen und somit zu einem h\u00f6heren Ressourcenpotenzial der Kantone. Gleichzeitig sinkt aber durch die Einf\u00fchrung der Zeta-Faktoren das Ressourcenpotenzial wieder. Dies h\u00e4tte keinen Einfluss auf den Finanzausgleich, wenn der Anteil der Gewinne von Statusgesellschaften in allen Kantonen gleich hoch w\u00e4re und auch in allen Kantonen der gleiche Anteil der Gewinne in die Lizenzbox fliessen w\u00fcrde. Da in der Realit\u00e4t aber erhebliche Unterschiede bestehen, werden sich auch die kantonalen Ressourcenpotenziale uneinheitlich entwickeln.<\/div>\n<p>&#13;<\/p>\n<div>Das Ziel des Ressourcenausgleichs muss auch mit der Unternehmenssteuerreform III bestehen bleiben: Die Kantone sollen weiterhin \u00fcber gen\u00fcgend finanzielle Mittel verf\u00fcgen, um ihre Grundaufgaben wahrnehmen zu k\u00f6nnen. Im heutigen System wird angestrebt, dass jeder Kanton nach Ausgleich \u00fcber Mittel in der H\u00f6he von mindestens 85% des schweizerischen Durchschnitts verf\u00fcgt. Mit der Unternehmenssteuerreform III wird der schweizerische Durchschnitt sinken, und damit werden auch 85% davon nominal geringer ausfallen. Gleichzeitig bleiben die Aufgaben der Kantone unver\u00e4ndert. Deshalb muss in der \u00dcbergangsphase sichergestellt werden, dass die ressourcenschw\u00e4chsten Kantone nominell nicht weniger Geld zur Verf\u00fcgung haben als heute. Um dies zu erreichen, soll w\u00e4hrend sieben Jahren f\u00fcr die ressourcenschw\u00e4chsten Kantone zus\u00e4tzlich ein sogenannter Erg\u00e4nzungsbeitrag mit einem Volumen von 180 Mio. Franken bereitgestellt werden.<\/div>\n<p>&#13;<\/p>\n<h2 class=\"article-subtitle\">Die Reform kann aus einer Position der St\u00e4rke angegangen werden<\/h2>\n<p>&#13;<\/p>\n<div>Die grosse finanzielle Bedeutung der mobilen Gewinnsteuerbasen, die Betroffenheit aller drei Staatsebenen bei gleichzeitig sehr unterschiedlicher Ausgangslage der einzelnen Gebietsk\u00f6rperschaften und Unsicherheiten aufgrund des langen Zeitraums bis zur Umsetzung der Reform machen die Unternehmenssteuerreform III zu einer finanzpolitischen Herausforderung. Die Ausgangslage ist aber in mehrfacher Hinsicht gut: Die Schweiz ist im internationalen Vergleich bez\u00fcglich der ordentlichen Gewinnsteuerbelastung gut positioniert. Dies reduziert den Umfang der notwendigen Steuersenkungen in den Kantonen und damit auch die entsprechenden Mindereinnahmen. Eine tiefe ordentliche Steuerbelastung ist auch im Hinblick auf internationale Bestrebungen als positiv zu werten: Diese zielen tendenziell auf eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage ab. Dies hat zur Folge, dass der ordentliche Gewinnsteuersatz im internationalen Standortwettbewerb eine h\u00f6here Bedeutung erlangt.<\/div>\n<p>&#13;<\/p>\n<div>Die \u00f6ffentlichen Haushalte der Schweiz sind \u2013 trotz drohenden Ausgaben\u00fcbersch\u00fcssen in verschiedenen Kantonen \u2013 insgesamt weiterhin sehr solide aufgestellt. Dabei erweist sich die Schuldenreduktion der letzten Jahre als zus\u00e4tzlicher Vorteil. Mehrbelastungen sind so f\u00fcr die Kantone und den Bund besser verkraftbar. Zudem verf\u00fcgt die Schweiz \u00fcber ein gut funktionierendes und politisch breit akzeptiertes f\u00f6derales System. Die Einf\u00fchrung des Nationalen Finanzausgleichs im Jahr 2008 f\u00fchrte zu deutlich transparenteren und besser steuerbaren Finanzfl\u00fcssen zwischen Bund und Kantonen. Als weiterer Vorteil erweist sich der Umstand, dass die Stossrichtung der Reform von den Kantonen mitgetragen wird. Massgeblich dazu beigetragen hat deren fr\u00fchzeitige Einbindung in die Projektarbeiten.<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das heutige System der Unternehmensbesteuerung ist mit Blick auf die Ergiebigkeit von grosser Bedeutung. Sowohl auf Kantons- und Gemeinde- als auch auf Bundesebene leisten die Gesellschaften mit kantonalem Steuerstatus einen wesentlichen Beitrag zur Finanzierung der Staatst\u00e4tigkeit. Die Einnahmen aus der Gewinnbesteuerung dieser Unternehmen betrugen im Durchschnitt der Jahre 2008 bis 2010 rund 3 Mrd. 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Die Anpassung des Unternehmenssteuersystems wird daher von finanzpolitischen Massnahmen flankiert.","post_hero_image_description":"","post_hero_image_description_copyright_de":"","post_hero_image_description_copyright_fr":"","post_references_literature":"","post_kasten":[{"kasten_title":"Kasten 1 : Herleitung der vertikalen Ausgleichssumme","kasten_box":"Hinsichtlich der Ergiebigkeit stehen die Kantone vor einem Dilemma: Senken sie den Gewinnsteuersatz auf ein international wettbewerbsf\u00e4higes Niveau, k\u00f6nnen sie zwar das mobile Gewinnsteuersubstrat halten. Doch es entstehen Mindereinnahmen, weil die bisher zum ordentlichen Gewinnsteuersatz besteuerten Unternehmen ebenfalls tiefer besteuert werden. Aufgrund der hohen Mobilit\u00e4t und der damit verbundenen Abwanderung der heute privilegiert besteuerten Unternehmen fallen Mindereinnahmen jedoch auch dann an, wenn sich ein Kanton f\u00fcr einen Verzicht auf Steuersenkungen entscheidet. Die finanziellen Auswirkungen der steuerpolitischen Entscheide der Kantone wurden anhand dieser beiden steuerpolitischen Optionen hergeleitet. In \u00dcbereinstimmung mit der Zielsetzung der Reform, das Unternehmenssteuersystem im Spannungsfeld zwischen internationaler Akzeptanz, steuerlicher Wettbewerbsf\u00e4higkeit und Ergiebigkeit m\u00f6glichst optimal zu positionieren, galt dabei die Pr\u00e4misse, dass sich die Kantone bez\u00fcglich der Ergiebigkeit optimal verhalten. Das Modell st\u00fctzt sich auf aggregierte Werte auf nationaler Ebene. Die indirekten Effekte bei anderen Steuereinnahmen wurden ebenso ber\u00fccksichtigt wie der Umstand, dass Steuersenkungen in einzelnen Kantonen mit dem Ziel, international kompetitiv zu bleiben, im nationalen Steuerwettbewerb den Druck auf die Gewinnsteuers\u00e4tze in den anderen Kantonen erh\u00f6hen. Basierend darauf l\u00e4sst sich bestimmen, wie viel mobiles Gewinnsteuersubstrat durch die Gewinnsteuersatzsenkungen auf ein international wettbewerbsf\u00e4higes Niveau gehalten werden muss, damit die aggregierten Mindereinnahmen von Bund und Kantonen sowie ihren Gemeinden minimiert sind. Dabei besteht ein u-f\u00f6rmiger Zusammenhang: Ordnet man die Kantone nach absteigendem Anteil mobiler Gewinne am Total ihrer Gewinnsteuerbasen und nimmt man den Kanton mit dem h\u00f6chsten Anteil als Ausgangspunkt, so vermindert zun\u00e4chst jeder weitere Kanton, der seine Gewinnsteuerbelastung auf ein international kompetitives Niveau senkt, die aggregierten Mindereinnahmen. Ab einem gewissen Punkt beginnen die aggregierten Mindereinnahmen aber wieder zu steigen, weil die Mitnahmeeffekte beim bisher ordentlich besteuerten Substrat zunehmend gewichtiger werden. Der Umfang der vertikalen Ausgleichssumme richtet sich am Punkt mit den minimalen aggregierten Mindereinnahmen aus. Diese betragen rund 2,2 Mrd. Franken. Eine symmetrische Verteilung ist dann gegeben, wenn Bund und Kantone (und ihre Gemeinden) je Lasten von 1,1 Mrd. Franken tragen: Mit einem vertikalen Ausgleich des Bundes im Umfang von 0,65 Mrd. Franken erh\u00f6ht sich die Last des Bundes von 0,5 auf 1,1 Mrd. Franken, w\u00e4hrend sich diejenige von Kantonen und Gemeinden von 1,8 auf 1,1 Mrd. Franken reduziert. Rechnet man die Summe von 0,65 Mrd. Franken hoch auf das Jahr 2019 (dem mutmasslichen Jahr der Umsetzung der Reform in den Kantonen), resultiert ein Betrag von rund 1 Mrd. Franken.&#13;\n&#13;\n&nbsp;"},{"kasten_title":"Kasten 2 : Finanzielle Auswirkungen auf Bundesebene und Massnahmen zur Gegenfinanzierung","kasten_box":"Die Tabelle 1 fasst die finanziellen Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform III auf den Bund zusammen (soweit sie quantifizierbar sind). Die Zahlen basieren auf statischen Berechnungen. Die Auswirkungen auf die Kantonsanteile bei den Steuereinnahmen sind ber\u00fccksichtigt. Nicht enthalten sind die finanziellen Auswirkungen allf\u00e4lliger dynamischer Effekte bei der direkten Bundessteuer. Sie entstehen, wenn Unternehmen aufgrund der neuen steuerlichen Rahmenbedingungen abwandern (Mindereinnahmen) oder wenn Unternehmen zuziehen bzw. wenn bereits in der Schweiz ans\u00e4ssige Unternehmen ein st\u00e4rkeres Gewinnwachstum aufweisen. Diese dynamischen Effekte lassen sich nicht quantifizieren. In der Tabelle ebenfalls aufgef\u00fchrt sind die Massnahmen zur Gegenfinanzierung."},{"kasten_title":"Kasten 3 : Ressourcenpotenzial","kasten_box":"Das Ressourcenpotenzial misst die finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit eines Kantons. Es besteht aus den Einkommen und Verm\u00f6gen der nat\u00fcrlichen Personen sowie den Gewinnen der juristischen Personen. Das Ressourcenpotenzial bildet somit die Basis, welche ein Kanton besteuern kann, unabh\u00e4ngig von den kantonalen Steuers\u00e4tzen. Kantone mit einem Ressourcenpotenzial \u00fcber dem schweizerischen Mittel gelten als ressourcenstarke Kantone und zahlen in den Ressourcenausgleich ein. Kantone mit einem Ressourcenpotenzial unter dem schweizerischen Mittel gelten als ressourcenschwach und erhalten Zahlungen aus dem Ressourcenausgleich. Wenn in einem bestimmten Kanton nun das Ressourcenpotenzial aufgrund der Unternehmenssteuerreform III st\u00e4rker sinkt als im schweizerischen Durchschnitt, dann wird er ressourcenschw\u00e4cher und somit im Finanzausgleich entlastet. Das Gegenteil geschieht bei einem unterdurchschnittlichen R\u00fcckgang des Ressourcenpotenzials."}],"post_notes_for_print":"","first_teaser_header_de":"","first_teaser_header_fr":"","first_teaser_text_de":"","first_teaser_text_fr":"","second_teaser_header_de":"","second_teaser_header_fr":"","second_teaser_text_de":"","second_teaser_text_fr":"","kseason_de":"","kseason_fr":"","post_in_pdf":116560,"main_focus":[156659,157274],"serie_email":null,"frontpage_slider_bild":"","artikel_bild-slider":null,"legacy_id":"19382","post_abstract":"","magazine_issue":"20141101","seco_author_reccomended_post":null,"redaktoren":null,"korrektor":null,"planned_publication_date":null,"original_files":null,"external_release_for_author":"19700101","external_release_for_author_time":"00:00:00","link_for_external_authors":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/exedit\/55421d6abc85c"},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/116557"}],"collection":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4004"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=116557"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/116557\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":126891,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/116557\/revisions\/126891"}],"acf:post":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/main_focus_post\/157274"},{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/main_focus_post\/156659"}],"acf:user":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/0"},{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3538"},{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4004"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=116557"}],"wp:term":[{"taxonomy":"post__type","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post__type?post=116557"},{"taxonomy":"post_opinion","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_opinion?post=116557"},{"taxonomy":"post_serie","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_serie?post=116557"},{"taxonomy":"post_content_category","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_content_category?post=116557"},{"taxonomy":"post_content_subject","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_content_subject?post=116557"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}